Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

h (täglich) darüber informiert, ob in den vergangenen 24 Stunden neue Informationen hochgeladen wurden oder Gruppenmitglieder auf hochgeladene Informationen zugegriffen haben. Zur Vorbereitung der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts gesammelte Informationen (siehe Abschnitt 4.7.1) werden in BATIS zur Verfügung gestellt. 4.7.2.   Die Website des EIPPCB Die EIPPCB-Website (http://eippcb.jrc.ec.europa.eu) ist das wichtigste Instrument für die Verbreitung der BVT-Merkblätter und ihrer Entwürfe. Sie enthält: 1. allgemeine Informationen über die Richtlinie 2010/75/EU und das EIPPCB 2. Zugangsmöglichkeiten zu angenommenen BVT-Merkblättern und Informationen über deren Status (z. B. angenommen, in Überarbeitung) 3. Zugangsmöglichkeiten zu endgültigen und formalen Entwürfen von BVT-Merkblättern 4. Zugangsmöglichkeiten zu Leitfäden von Ausschüssen (z. B. diesem Leitfaden) 5. Stellungnahmen und Dokumente des Forums 6. Ankündigungen von Veranstaltungen und Sitzungen des EIPPCB 7. Angaben zu den Arbeitsplänen des EIPPCB für die Ausarbeitung und Überprüfung der BVT-Merkblätter 8. Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten beim EIPPCB 9. Zugang für TWG- und Forummitglieder zum elektronischen Arbeitsbereich in BATIS 4.8.   Sicherheit personenbezogener Daten Das EIPPCB erfasst die personenbezogenen Daten der Mitglieder der TWG und des Forums, d. h. Name und Kontaktinformationen jedes einzelnen Mitglieds, nach deren Ernennung ausschließlich zu dem Zweck, die Beteiligung des betreffenden TWG- oder Forummitglieds an der Ausarbeitung/Überprüfung eines BVT-Merkblatts zu verwalten sowie TWG- und Forummitgliedern Zugang zu Managementtools für die Bearbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern und anderen Dokumenten zu gewähren. Die Kommission achtet die Privatsphäre der Nutzer. Die Politik zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geregelt. Zur weiteren Information steht für TWG- und Forummitglieder auf der EIPPCB-Website eine Datenschutzerklärung zur Verfügung. Daher veröffentlicht das EIPPCB auf seiner Website keine TWG-Kontaktdaten. Die Kommission als die für die Verarbeitung der obengenannten personenbezogenen Daten verantwortliche Einrichtung speichert diese Daten. TWG- und Forummitglieder können ihr Auskunfts- und Berichtigungsrecht bezüglich der sie betreffenden Daten jederzeit ausüben, indem sie sich an das EIPPCB-Sekretariat wenden unter: E-Mail: jrc-ipts-eippcb@ec.europa.eu Tel.: +34 954 488 284 Fax +34 954 488 426. KAPITEL 5 Erhebung und Übermittlung von Daten 5.1.   Einleitung Dieses Kapitel enthält die in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehenen Leitlinien zur Erhebung von Daten für den Informationsaustausch nach dieser Richtlinie. 5.2.   Allgemeine Grundsätze für die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern Anhand der zu erhebenden und an das EIPPCB zu übermittelnden Daten zur Umweltleistung von Anlagen sowie zu angewandten Techniken und ihrer technischen Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollen BVT-Merkblätter und die darin enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen, wie in Kapitel 3 beschrieben, ausgearbeitet, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können. Nachfolgend werden die von TWG-Mitgliedern zu beachtenden allgemeinen Grundsätze für die Erhebung und Übermittlung von Daten kurz dargelegt. 1. Von entscheidender Bedeutung für die Festlegung von BVT sind Datensätze auf der Ebene einzelner Anlagen, aus denen sowohl die erreichte Umweltleistung als auch die dazu angewandten Techniken hervorgehen. 2. Daher ist es äußerst wichtig, dass die TWG-Mitgliedern zumindest auf Anlagenebene vollständige Datensätze, wie in Abschnitt 5.4 ausführlich beschrieben, übermitteln. Aggregierte Daten von mehreren Anlagen reichen gewöhnlich nicht aus, um BVT und/oder mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen abzuleiten (siehe Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2). In Ausnahmefällen kann es aus Gründen der Geheimhaltung oder wettbewerbsrechtlichen Vertraulichkeit notwendig sein, dass das EIPPCB die Daten für die Verwendung im BVT-Merkblatt aufbereitet (z. B. anonymisiert) (siehe auch den Absatz zur Geheimhaltung in Abschnitt 5.3). 3. Zu nennen und zu dokumentieren sind sowohl prozessorientierte als auch nachgeschaltete Techniken, die angewandt werden, um die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt zu minimieren. Gegebenenfalls ist zusammen mit den Datensätzen eine der in Abschnitt 2.3.7 beschriebenen Gliederung in zehn Rubriken folgende vollständige Beschreibung der Technik(en) zu übermitteln. 4. Zusammen mit den übermittelten Daten ist unmissverständlich anzugeben, ob sie sich auf normale Betriebsbedingungen oder von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen (wie An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) (siehe Abschnitt 4.6.2.2) beziehen. 5.2.1.   Art der Daten Die wichtigsten Daten/Informationen sollten zumindest auf Anlagenebene oder sogar einer noch diskreteren Ebene (z. B. Fertigungslinie, Einzelaggregat, Prozess, Ofen) unter eindeutiger Angabe der angewandten Technik(en) erhoben werden. Soweit vorhanden, sind bereits für andere Zwecke erhobene Daten/Informationen wiederzuverwenden. Informationen, die einen Gesamtüberblick über den Sektor vermitteln — beispielsweise Kapazität des Sektors, Produktionsmengen, Marktinformationen, Preise und andere möglicherweise vertrauliche Informationen —, können in aggregierter Form übermittelt werden, sind dann jedoch hauptsächlich für die Erarbeitung bzw. Aktualisierung der Kapitel „Allgemeine Informationen“ und „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitte 2.3.4 und 2.3.6) brauchbar. Die übermittelten Informationen über Techniken sollten nach Möglichkeit alle in Abschnitt 5.4 genannten Aspekte umfassen, damit anhand dieser Informationen das Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 2.3.7) erarbeitet werden kann. Durch Techniken erzielte Leistungsdaten sind im Zusammenhang anzugeben und insbesondere durch die jeweiligen Betriebs- und Wirtschaftsdaten (siehe Abschnitt 5.4) zu untermauern. Es sind Daten von den offenbar am besten funktionierenden Anlagen (bezogen auf die Umwelt insgesamt) zu übermitteln. Für diese Anlagen sollten die Informationen gemäß Abschnitt 5.4 so detailliert sein, dass daraus abgeleitet werden kann, wie die beobachtete hohe Umweltleistungsstufe erreicht wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Daten zu den am besten funktionierenden Anlagen erhoben und übermittelt werden sollen. Die Aktualisierung des Kapitels 3 des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6) erfordert, dass Angaben zum Spektrum der aktuellen Emissions- und Verbrauchswerte für den Gesamtprozess und seine Teilprozesse übermittelt werden. 5.2.2.   Format der Daten Für die Übermittlung von Informationen auf Anlagenebene an das EIPPCB ist in der Regel eine von der TWG vereinbarte gemeinsame Vorlage zu verwenden, was jedoch die Übermittlung weiterer für sinnvoll erachteter Begleitunterlagen nicht ausschließt oder einschränkt. Um den mit dem Ausfüllen der gemeinsamen Vorlage verbundenen Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten, wird angeregt, dass die TWG eine periodische Berichterstattung in Betracht zieht und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung trägt. Vorlagen sind besonders nützlich, um eine große Menge an Informationen zu sammeln, Daten zu vergleichen sowie Lücken und Abweichungen zu erkennen. Dies schließt nicht die Verwendung ergänzender Daten (z. B. Fallstudien, technische Daten und Kosteninformationen zu bestimmten Techniken) aus, wenn diese als hilfreich für die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen erachtet werden. Die wesentlichen Daten/Informationen, die eine Vorlage zur Erfassung vollständiger Datensätze auf Anlagenebene (oder einer diskreteren Ebene) enthalten sollte, sind in Abschnitt 5.4 (mit ausführlichen Angaben zu den erforderlichen Umweltleistungs- und Betriebsdaten) aufgeführt. 5.2.3.   Qualität der Daten Die übermittelten Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um sie bewerten, mit anderen Daten vergleichen und schließlich zur Ableitung der Schlussfolgerungen zu BVT (siehe Kapitel 3) verwenden zu können. Obwohl der Informationsaustausch hauptsächlich verfügbare Messdaten betrifft, wird empfohlen, zur Gewährleistung der Qualität geschätzter Daten das Bewertungssystem für die Datenqualität in Anlage 1 zu verwenden. Die übermittelten Daten (insbesondere Emissions- und Verbrauchsdaten) sollten aus den vergangenen Jahren stammen. Alle übermittelten Zahlen sind in SI-Einheiten oder in dem betreffenden Sektor üblichen und von der TWG nach Möglichkeit in der Auftaktsitzung abgestimmten Einheiten anzugeben. Alle Daten, insbesondere die in ausgefüllten Vorlagen enthaltenen Informationen, sind vor ihrer Übermittlung an das EIPPCB sorgfältig auf Vollständigkeit, Fehler und Unstimmigkeiten zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Übermittelte Vorlagen, die weitgehend unvollständig sind oder zu viele Fehler enthalten, werden vom EIPPCB nicht berücksichtigt. 5.3.   Geheimhaltungspflichten Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen stellen in der Regel kein Problem dar, weil sich der Informationsaustausch gemäß Artikel 24 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) auf gemeinfreie Emissionsdaten konzentriert. Es kann jedoch vorkommen, dass das EIPPCB für seine Beurteilungen Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen (z. B. Kosten oder Produktionsmengen) benötigt oder für nützlich erachtet. An das EIPPCB übermittelte Informationen, die Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen darstellen und deshalb im BVT-Merkblatt nicht erscheinen dürfen, sind bei ihrer Übermittlung unter Angabe der Gründe für ihre Vertraulichkeit eindeutig als solche zu kennzeichnen. Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen erscheinen nicht im BVT-Merkblatt, es sei denn, sie bilden eine wichtige Grundlage für BVT-Schlussfolgerungen und der Informationslieferant, der außerdem zuvor die Einhaltung des Wettbewerbsrechts geprüft hat, gestattet dem EIPPCB ausdrücklich, die Informationen im BVT-Merkblatt zu veröffentlichen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit vertraulichen Daten in BVT-Merkblättern umzugehen. So kann etwa das EIPPCB die Daten, gegebenenfalls mithilfe der Informationslieferanten, aggregieren oder anonymisieren. Es ist angebracht, während der Erarbeitung einer Vorlage (siehe Abschnitte 4.6.2.2 und 5.4) ausführlich zu erörtern, welche Informationen benötigt werden, wie vertraulich die angeforderten Daten zu behandeln sind und wie auf der Grundlage der in der Auftaktsitzung besprochenen Vorgehensweise mit potenziellen Geschäftsgeheimnissen und wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und damit zusammenhängenden Fragen umgegangen werden soll. 5.4.   Für die Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ benötigte Umweltleistungs- und Betriebsdaten 5.4.1.   Allgemeine Informationen zu Umweltleistungs- und Betriebsdaten Dieser Abschnitt befasst sich mit Umweltleistungs- und Betriebsdaten. Für die Ausarbeitung, Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung von BVT-Schlussfolgerungen sind alle bei der Festlegung von BVT zu berücksichtigenden Techniken im BVT-Merkblatt in dem Standardformat nach Abschnitt 2.3.7, das weitere zur Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen benötigte Daten (insbesondere zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen und technischen Aspekten) umfasst, darzustellen. Zwar kann ein gemeinsamer Fragebogen erarbeitet werden, jedoch kann dieser nur einige allgemeine Aspekte umfassen, ohne tiefer in technische Details gehen zu können: Derzeit existiert keine abgestimmte gemeinsame Vorlage für die Datenerhebung, und aufgrund der Vielfalt der unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Tätigkeiten konnte lediglich eine allgemeine gemeinsame Vorlage erstellt werden. Deshalb ist in der Auftaktsitzung über das Format und den weiteren Inhalt der Vorlage für den jeweiligen Sektor (siehe Abschnitte 4.6.2.2 und 5.5) zu entscheiden. Die wichtigsten Arten von Umweltleistungs- und Betriebsdaten, die eine Vorlage für die Erfassung anlagenspezifischer Daten enthalten sollte, sind in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben. 5.4.2.   Verbrauch 5.4.2.1.   Allgemeine Informationen zum Verbrauch Die übermittelten Informationen sollten Daten zum Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen, Wasser und Energie in den entsprechenden Prozessen enthalten. 5.4.2.2.   Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen Die Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen: 1. Menge und Zusammensetzung der verbrauchten Roh- und Hilfsstoffe/Ausgangsstoffe (einschließlich Sekundär- und Recyclingrohstoffe), 2. Angabe der zur möglichst effizienten Nutzung von Ressourcen eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden). 5.4.2.3.   Wasserverbrauch Bei den übermittelten Informationen ist zwischen Kühl- und Brauchwasser zu unterscheiden und anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Wasser wiederverwendet wird. Die Daten/Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen: 1. Angaben zur Herkunft des verbrauchten Wassers und zum Vorfluter (z. B. Name, Art — Regenwasser, Oberflächenwasser, also See-, Fluss-, Bach-, Meer- oder Grundwasser — und gegebenenfalls auch Temperatur, Durchfluss und Qualität), 2. Angabe, ob und gegebenenfalls auf welche Weise (z. B. Entsalzung oder Filtration) das Wasser vor Ort aufbereitet wird, 3. Angabe der zur Senkung des Wasserverbrauchs eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden). Wenn Maßnahmen zur Senkung des Wasserverbrauchs zu höheren Schadstoffkonzentrationen im Abwasser führen, so ist unter Angabe der ergriffenen Maßnahmen zur Minimierung der damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt darauf hinzuweisen. 5.4.2.4.   Energieverbrauch Die übermittelten Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen: 1. Eintrag: i) Art und Menge des verbrauchten Brennstoffs bzw. der verbrauchten Energie (z. B. Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Dampf, Strom, Abfall, Biogas, Biobrennstoff, Biomasse als Brennstoff), einschließlich Kühlgase und technische Gase (z. B. N2, O2); bei Verwendung von Dampf sind Temperatur und Druck des Dampfes anzugeben, ii) Brennstoff-/Energieverbrauch (pro Art), wobei zwischen Wärmeenergie und Strom zu unterscheiden ist. 2. Austrag: i) Angabe, ob und gegebenenfalls wie viel Energie erzeugt wird (z. B. Stromerzeugung), bei Dampferzeugung sind Temperatur und Druck des Dampfes anzugeben, ii) Angabe, ob Energie verkauft oder Wärmeenergie vor Ort oder außerhalb des Standorts (z. B. Fernwärme) genutzt wird. 3. Sonstige Angaben: i) ob und gegebenenfalls in welchem Teil der Anlage, in welcher Form und wie viel Energie zurückgewonnen wird, ii) ob und gegebenenfalls in welchem Teil der Anlage und in welchem Umfang exotherme Reaktionen stattfinden, iii) ob und gegebenenfalls in welchem Teil der Anlage und in welchem Umfang Wärme verloren geht, iv) ob Energiebenchmarking verwendet wird. Bei der Vorlage von Energieverbrauchs- bzw. Energieeffizienzwerten sind die Systemgrenzen (einbezogene Teile einer Anlage) sowie die Referenzbedingungen mit anzugeben. Energiedaten sind in kWh oder MJ pro Masse hergestellten Produkts (oder pro Masse verbrauchten Rohstoffs) auszudrücken, wobei ferner anzugeben ist, ob zu ihrer Ermittlung der Netto- oder Bruttoheizwert verwendet wurde. Bei der Erhebung und Meldung von Energiedaten ist das BVT-Merkblatt zur Energieeffizienz (ENE) zu berücksichtigen. 5.4.3.   Emissionen in das Wasser Bei den übermittelten Informationen ist zwischen Kühl- und Brauchwasser zu unterscheiden und anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Wasser wiederverwendet wird. Die Daten/Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen: 1. Menge und Durchfluss der Prozessabwässer unter Angabe, ob außergewöhnliche Abwässer enthalten sind, 2. Angabe der Quellen (z. B. Prozesse von Einzelaggregaten) des Prozessabwassers, 3. Menge, Durchfluss und Temperatur des Kühlabwassers, 4. Angabe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Anlage Regenwasser gesammelt und aufbereitet wird, 5. Angabe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Anlage Abwässer aus anderen Anlagen (einschließlich kommunaler Abwässer) aufbereitet werden, 6. Emissionswerte (als Konzentrationen und/oder (spezifische) Frachtwerte, soweit relevant (13), siehe Abschnitt 3.3.1) der Schadstoffe für jeden einzelnen Abwasserstrom sowie Angabe, ob das Abwasser direkt oder indirekt in den Vorfluter eingeleitet wird. Außerdem ist anzugeben, ob von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) berücksichtigt worden sind. Diese Informationen sind zusammen mit den jeweiligen Referenzangaben gemäß Abschnitt 5.4.7 zu übermitteln. 7. Angabe, ob die Abwässer der Anlage in einer vor Ort oder außerhalb des Betriebs befindlichen Abwasserreinigungsanlage (z. B. städtische Kläranlage oder zentrale Anlage für ein ganzes Industriegebiet) aufbereitet werden, 8. Angabe der zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Wasser eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden), 9. Schadstoffmenge vor und nach Anwendung der (emissionsmindernden) Techniken zur Bestimmung der Wirksamkeit der Emissionsminderung, 10. Informationen über Bedingungen/Umstände, die eine Anwendung der (emissionsmindernden) Technik bei voller Kapazität behindern und/oder eine teilweise oder vollständige Umgehung der (emissionsmindernden) Technik erfordern, sowie über getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen (Emissionsminderungs-)Kapazität. 5.4.4.   Emissionen in die Luft Die übermittelten Daten/Informationen sollten, soweit sie für den betreffenden Sektor relevant sind, Folgendes umfassen: 1. Emissionswerte (als Konzentrationen und/oder (spezifische) Frachtwerte, soweit verfügbar, siehe Abschnitt 3.3.1) der Schadstoffe, wobei zwischen gefassten Emissionen (z. B. Abgasemissionen) und nicht gefassten (z. B. diffusen/flüchtigen) Emissionen zu unterscheiden und ferner anzugeben ist, ob von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) berücksichtigt worden sind, Bei spezifischen Schadstofffrachtwerten ist das Produkt, auf das sie sich beziehen, eindeutig anzugeben. Diese Informationen sind zusammen mit den jeweiligen Referenzangaben gemäß Abschnitt 5.4.7 zu übermitteln. 2. Angabe, ob die Abgase in einer vor Ort oder außerhalb des Betriebs befindlichen zentralen Abgasreinigungsanlage aufbereitet werden, 3. Angabe der Quellen (z. B. Prozesse von Einzelaggregaten) von sowohl diffusen/flüchtigen als auch Abgasemissionen, 4. Abgasdurchsatz, 5. Referenzbedingungen (z. B. Konzentrationswerte beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf trockene Abgase — gegebenenfalls wird der Referenzsauerstoffgehalt angegeben), 6. Angabe der zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden), 7. Schadstoffmenge vor und nach Anwendung der (emissionsmindernden) Techniken zur Bestimmung der Wirksamkeit der Emissionsminderung, 8. Informationen über Bedingungen/Umstände, die eine Anwendung der (emissionsmindernden) Technik bei voller Kapazität behindern und/oder eine teilweise oder vollständige Umgehung der (emissionsmindernden) Technik erfordern, sowie über getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen (Emissionsminderungs-)Kapazität. 5.4.5.   Rückstände/Abfälle Die übermittelten Informationen sollten, soweit sie für den betreffenden Sektor relevant sind, Folgendes umfassen: 1. Art und Menge der durch die Tätigkeit entstandenen/erzeugten Rückstände/Abfälle (z. B. Schlamm), 2. die (physikalischen/chemischen) Eigenschaften der durch die Tätigkeit entstandenen/erzeugten Rückstände/Abfälle (z. B. Metallgehalt, durchschnittlicher Trockensubstanzgehalt), 3. das spezifische Gewicht entsorgter organischer und anorganischer Rückstände/Abfälle und das spezifische Gewicht intern oder extern recycelter/wiederverwendeter Rückstände/Abfälle, 4. Angabe der zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Erzeugung von Rückständen/Abfällen eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden). 5.4.6.   Weitere Informationen Neben den Umweltleistungs- und Betriebsdaten sind, soweit zutreffend, alle relevanten allgemeinen Informationen zu übermitteln, wie etwa: 1. Baujahr und Jahr der Inbetriebnahme der Anlage sowie Art und Daten größerer Nachrüstungen, 2. Art der Produktionsprozesse, Katalysatoren, verwendeten Prozessausrüstung (z. B. Hüttenwerk, Wärmetauscher und Ofen), 3. die wichtigsten Betriebsbedingungen des Prozesses (z. B. kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Prozess, wiederkehrende Ereignisse wie Entkokung des Ofens, Regenerierung von Katalysatoren, Produktionsauslastung, Prozesstemperatur), 4. die unterschiedlichen Arten hergestellter Produkte und wie sich ihre Qualität bzw. Zusammensetzung auf den Verbrauch bzw. die Emissionen auswirken können, 5. Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Umweltverschmutzung unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs), 6. Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit (Häufigkeit) und/oder Umweltauswirkungen von Störfällen/Unfällen. 5.4.7.   Den Emissionsdaten beizufügende Referenzangaben 5.4.7.1.   Allgemeines Bei Emissionsdaten sind, soweit zutreffend, zusätzlich zum Wert und der Einheit für den überwachten Parameter folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Emissionsquelle (z. B. Reaktor, Ofen) 2. Art der Emissionscharakteristik (z. B. Minima/Maxima, Perzentile oder grafische Darstellung, siehe Abschnitt 5.4.7.3) 5.4.7.2.   Überwachung Bei Emissionsüberwachungsdaten sind, soweit zutreffend, folgende Angaben zu übermitteln: 1. Häufigkeit der Messung/Probenahme/Überwachung, 2. Mittelungszeit für die Meldung der Daten (siehe nachstehende ausführliche Informationen), 3. Art der angewandten Überwachungsmethode (z. B. direkte oder indirekte Messung, Massen-/Wärmebilanzen, Emissionsfaktoren) und Angabe der angewandten EN/ISO (oder anderen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.