Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tändnis für die Funktion der „Ausrüstung“ und über Kenntnisse zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verfügen, an sich ausgeschlossen. Die technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse/Informationen, über die die Ausrüstungslieferanten verfügen, können eine Vielzahl von Tätigkeiten betreffen, etwa die Planung, Auslegung, Lizenzierung, Herstellung/Errichtung, Lieferung, den Betrieb, die Wartung, Überwachung und Stilllegung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage (z. B. eines Prozesses, eines Systems oder eines Bauteils). Um eine angemessene Vertretung des Sektors zu gewährleisten, sollte ein in eine TWG berufener Vertreter eines Ausrüstungslieferanten faktisch als Vertreter der Ausrüstungslieferanten an sich oder eines bestimmten Teilsektors (und nicht nur als Vertreter seines Arbeitgebers) fungieren. Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit Vertreter von Verbänden von Ausrüstungslieferanten, durch die einzelne Unternehmen Informationen übermitteln können, einzubeziehen. 4.5.   Die Rolle des EIPPCB Aufgabe des EIPPCB ist es, den Informationsaustausch zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Informationen zur Ausarbeitung oder Überprüfung der BVT-Merkblätter gemäß den Leitlinien in diesem Dokument gesammelt und verarbeitet werden. Bei jedem BVT-Merkblatt leiten wissenschaftliche Mitarbeiter des EIPPCB die Arbeit der zu diesem Zweck gebildeten TWG. Das EIPPCB lenkt die in der Richtlinie 2010/75/EU geregelten Arbeiten zur Festlegung von BVT und lässt sich dabei von den Grundsätzen der Fachkompetenz, Transparenz und Neutralität leiten. Seine Arbeit umfasst auch die unabhängige Überprüfung und Analyse der gesammelten Informationen für die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen. Wenn TWG-Mitglieder unvollständige oder unzureichende Informationen übermitteln, unterrichtet das EIPPCB die TWG und das Forum darüber und bittet um Vervollständigung. Darüber hinaus versucht das EIPPCB, die Informationslücken zu schließen, indem es aktiv nach fehlenden oder unvollständigen Daten sucht (z. B. bei Vor-Ort-Besichtigungen — siehe Abschnitt 4.4.4 — oder durch Kontaktaufnahme mit Personen/Institutionen, die nicht direkt in der TWG vertreten sind). Außerdem kann das EIPPCB bei Diskussionsbedarf zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts Telefon- oder Videokonferenzen organisieren. Das EIPPCB führt zur Wahrnehmung seiner Funktionen insbesondere folgende Aufgaben aus: 1. Es beteiligt sich aktiv an der Sammlung von Informationen und unterstützt sie und verfasst die BVT-Merkblätter. 2. Es kontrolliert/überprüft die übermittelten Daten/Informationen und bittet gegebenenfalls den Lieferanten der Daten/Informationen um Ergänzungen/Präzisierungen. 3. Es leitet technische Diskussionen in den Plenarsitzungen der TWG und den Sitzungen ihrer Untergruppen und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz (siehe auch Abschnitt 4.6.2 und 4.4.3). 4. Es übernimmt die Gesamtverwaltung des Kooperationstools BATIS (siehe Abschnitt 4.7.1), um die Transparenz des Informationsaustauschs zu gewährleisten. 5. Es präsentiert die endgültigen Entwürfe von BVT-Merkblättern in Sitzungen des Forums (siehe Abschnitt 4.3). Weitere Aufgaben des EIPPCB sind in anderen Teilen dieses Dokuments, insbesondere in den Abschnitten 4.6 und 4.7, beschrieben. Der den Informationsaustausch zu einem bestimmten BVT-Merkblatt leitende EIPPCB-Mitarbeiter muss sich sehr gut in den Bereichen Verfahrenstechnik, Umweltschutz, Branchenvorschriften, Umweltgenehmigungsverfahren und EU-Umweltpolitik auskennen und ein hervorragendes Verständnis für den betreffenden Sektor besitzen. Erforderliche Kernkompetenzen sind Fachwissen, organisatorische, kommunikative und redaktionelle Fähigkeiten, Neutralität, Integrität und die Fähigkeit, in englischer Sprache zu arbeiten und technische Dokumente in englischer Sprache abzufassen. 4.6.   Meilensteine beim Informationsaustausch 4.6.1.   Erstellung der „Liste von Überarbeitungswünschen“ Im Falle der Überprüfung eines BVT-Merkblatts werden die Mitglieder des Forums zum Zeitpunkt der Reaktivierung einer TWG gebeten, ihre(n) TWG-Vertreter zu nominieren. Diese TWG-Mitglieder werden dann ersucht, eine „Liste von Überarbeitungswünschen“ zu übermitteln, die als Grundlage für die Organisation und Gliederung der Diskussionen in der Auftaktsitzung dient (siehe Abschnitt 4.6.2.2). Um das BVT-Merkblatt zielgerichtet überprüfen zu können, sollten die Überarbeitungswünsche vorwiegend wichtige Fragen betreffen, wie etwa: 1. Geltungsbereich und Gliederung des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitte 2.3.3 und 2.2) 2. fehlende, veraltete, unvollständige oder unklare BVT bzw. mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen (siehe Abschnitt 2.3.8 und Kapitel 3) 3. Art und Form der anlagenspezifischen Daten, die für eine fundierte Überprüfung zu erheben sind (siehe Abschnitt 5.4) 4. Aktualisierung des Spektrums der aktuellen Emissions- und Verbrauchswerte für den Gesamtprozess (oder die Prozesse) und seine (ihre) Teilprozesse unter Angabe der angewandten Techniken 5. neue „bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ sowie neue „Zukunftstechniken“ und Prozesse, deren Einführung dem Sektor Umweltnutzen und/oder wirtschaftliche Vorteile bringen würde (siehe Abschnitte 2.3.7 und 2.3.9) 6. Verbesserungen bestehender Techniken und Prozesse im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder wirtschaftliche Aspekte (siehe Abschnitt 2.3.7) Folglich sollten sich die Überarbeitungswünsche auf den Abschnitt „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6), vor allem aber auf die Abschnitte „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7), „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8), „Zukunftstechniken“ (siehe Abschnitt 2.3.9) und „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ (siehe Abschnitt 2.3.10) des BVT-Merkblatts konzentrieren. Weniger wichtige Probleme (etwa Schreibfehler) gehören nicht auf die Liste der Überarbeitungswünsche. TWG-Mitglieder haben während der anfänglichen Datenerhebung sowie der für Kommentare zu jedem Entwurf des BVT-Merkblatts vorgesehenen Frist Gelegenheit, die TWG auf solche Aspekte aufmerksam zu machen. Die Liste der Überarbeitungswünsche sollte die Erhebung neuer und verfügbarer Informationen umfassen, die die TWG sammeln und vorlegen möchte. Einem Überarbeitungswunsch, der voll umsetzbar sein soll, ist Folgendes beizufügen: 1. eine relevante Begründung 2. Nachweise/Begleitinformationen, soweit verfügbar 3. Vorschläge zu Art und Form der für die Überprüfung für notwendig erachteten Informationen und zu ihrer Erhebung 4.6.2.   TWG-Sitzungen 4.6.2.1.   Allgemeines Plenarsitzungen der TWG (z. B. Auftakt- und Abschlusssitzungen) werden vom EIPPCB organisiert und geleitet und finden in den Räumlichkeiten der Kommission in Sevilla, Spanien, statt. Die Arbeitssprache dieser Sitzungen ist Englisch. Das EIPPCB erarbeitet für diese TWG-Sitzungen jeweils ein Hintergrundpapier, in dem die vorgeschlagenen Diskussionspunkte dargelegt sind, und übermittelt es vorab an alle TWG-Mitglieder (siehe Abschnitt 1.2.4). Zur Erörterung oder Erläuterung von einzelnen Aspekten oder Kommentaren von TWG-Mitgliedern kann das EIPPCB zusätzliche Ad-hoc-Sitzungen mit einem einzelnen TWG-Mitglied oder eine Gruppe von TWG-Mitgliedern organisieren, die dem erfolgreichen Abschluss des Informationsaustauschs dienen (siehe auch Abschnitt 4.4.3 über TWG-Untergruppen). Das EIPPCB erstellt Kurzprotokolle und -mitteilungen zu den Plenar- und Ad-hoc-Sitzungen der TWG und lädt diese in BATIS hoch. 4.6.2.2.   Auftaktsitzung Wie in Abschnitt 4.6.1 ausgeführt, bildet die Liste der Überarbeitungswünsche bei der Überprüfung eines BVT-Merkblatts die Grundlage für die Organisation und Gliederung der Diskussionen in der Auftaktsitzung. Dabei geht es vor allem darum, die folgenden Aspekte zu erörtern und zu entsprechenden Schlussfolgerungen zu kommen: 1. Geltungsbereich und Gliederung des BVT-Merkblatts, 2. Art und Umfang der im Rahmen der Überprüfung zu erhebenden Informationen, wobei insbesondere Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten zu ziehen sind: i) sektorspezifische Vorlage(n) für die Erhebung und Meldung der Informationen (siehe auch Abschnitte 5.4 und 5.5) sowie die Strategie zur Verbreitung dieser Vorlagen, um insbesondere zu verhindern, dass Betreiber mehrere Datenanforderungen erhalten und dass große Mengen unbrauchbarer Daten generiert werden, ii) Möglichkeiten, um die für BVT-Schlussfolgerungen erforderliche Repräsentativität der Datensätze zu gewährleisten, 3. ein Verfahren, anhand dessen die TWG ermitteln und im BVT-Merkblatt klar formulieren kann, i) welche Bedingungen für die in den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts fallenden Tätigkeiten als „normale“ Betriebsbedingungen und „von den normalen Betriebsbedingungen abweichende“ Bedingungen gelten, ii) mit welchen Maßnahmen unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen wie An- und Abfahren oder Umgehung von Emissionsminderungssystemen (siehe auch Abschnitt 2.3.7) Umweltverschmutzung vermieden oder, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden soll, 4. ein auf den in Abschnitt 1.2.4 beschriebenen typischen Arbeitsablauf gestützter und insbesondere an dem Stichtag für den Eingang des Großteils der Informationen nach der Auftaktsitzung orientierter allgemeiner Zeitplan für die Arbeiten, 5. die konkreten Aufgaben der TWG, wobei insbesondere anzugeben ist, welches TWG-Mitglied die Lieferung welcher Informationen zugesagt hat. 6. Die Auftaktsitzung bietet auch die Gelegenheit, die TWG-Mitglieder über Fragen zu informieren, die nicht bei jedem BVT-Merkblatt gleich geregelt sein müssen. Hierzu zählen beispielsweise: i) Möglichkeiten des Umgangs mit potenziellen Geschäftsgeheimnissen, wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und ähnlichen Angelegenheiten (siehe Abschnitt 5.3), ii) Wechselwirkungen mit anderen BVT-Merkblättern (sowohl „horizontalen“ als auch „vertikalen“, siehe Abschnitt 1.1.2), iii) das von der TWG für die Sammlung, den Austausch und die Analyse von Informationen genutzte Tool, wobei der TWG insbesondere das BATIS-System (siehe Abschnitt 4.7.1) sowie die in der Auftaktsitzung festgelegten Verfahren zur Übermittlung von Informationen (siehe Abschnitt 4.6.3) vorgestellt werden. Einen Überblick über die wichtigsten Themen, die in der Auftaktsitzung erörtert werden sollen, sowie Vorschläge des EIPPCB gibt ein Hintergrundpapier, das spätestens vier Wochen vor der Sitzung an die TWG verteilt wird. 4.6.2.3.   Abschlusssitzung der TWG 4.6.2.3.1.   Allgemeines Ziel der Abschlusssitzung der TWG ist es, offene Fragen zu klären, um die technischen Diskussionen innerhalb der TWG abzuschließen. Dabei sollen vor allem folgende Aspekte erörtert und die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen werden: 1. Geltungsbereich und Gliederung der BVT-Schlussfolgerungen (siehe Kapitel 3), 2. sämtliche inhaltlichen Änderungen der Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) und „Zukunftstechniken“ (siehe Abschnitt 2.3.9) des BVT-Merkblatts, 3. Aspekte, die im Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 2.3.10) zu berücksichtigen sind. Einen Überblick über die wichtigsten Themen, die in der Abschlusssitzung erörtert werden sollen, sowie Vorschläge des EIPPCB gibt ein ausführliches Hintergrundpapier, das spätestens vier Wochen vor der Sitzung an die TWG verteilt wird. Das Hintergrundpapier enthält mindestens eine Bewertung der wichtigsten eingegangenen Kommentare (siehe Abschnitt 4.6.6). Das EIPPCB legt der TWG außerdem zumindest die neueste Fassung der Kapitel „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6), „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8) des BVT-Merkblatts vor. In der Abschlusssitzung der TWG sollen die Schlussfolgerungen von den anwesenden TWG-Mitgliedern im Konsens erreicht werden. Gut begründete abweichende Meinungen werden, wie in Abschnitt 4.6.2.3.2 beschrieben, dokumentiert. 4.6.2.3.2.   Abweichende Meinungen Das EIPPCB erarbeitet auf der Grundlage der bei Verteilung des Entwurfs an die TWG für die Abschlusssitzung verfügbaren Informationen (siehe Abschnitt 3.3) BVT sowie mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen (siehe Abschnitt 4.6.2.3). Die Informationen können von der TWG erhaltene konkrete Vorschläge für BVT oder damit verknüpfte Umweltleistungsstufen umfassen. Von TWG-Mitgliedern, die dem Entwurf der BVT-Schlussfolgerungen nicht zustimmen, werden zur Begründung ihres Standpunkts fundierte technische, medienübergreifende und wirtschaftliche Argumente erwartet. Diese Argumente sind zunächst innerhalb der festgelegten Konsultationsfrist (siehe Abschnitt 1.2.4) als Kommentare zum formalen Entwurf des BVT-Merkblatts zu übermitteln. Erreicht die TWG zu einem Punkt letztendlich keinen Konsens, so sind die abweichenden Meinungen und ihre Begründung nur dann im Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts zu vermerken, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die abweichende Meinung beruht auf Informationen, die dem EIPPCB bereits zum Zeitpunkt des Entwurfs der Schlussfolgerungen zu den BVT für das BVT-Merkblatt vorlagen oder innerhalb der für Kommentare zu dem Entwurf vorgesehenen Frist übermittelt wurden. 2. Das/die betreffende(n) TWG-Mitglied(er) legt/legen eine zulässige Begründung der abweichenden Meinung vor. Das EIPPCB erachtet eine Begründung für zulässig, wenn sie durch geeignete technische, medienübergreifende oder wirtschaftliche Daten oder Informationen, die für die Festlegung von BVT von Belang sind, untermauert wird. Die Mitgliedstaaten, im Umweltbereich tätigen NRO oder Industrieverbände, die die abweichende Meinung vertreten oder unterstützen, werden in dem Dokument ausdrücklich genannt (siehe Abschnitt 2.3.10). 4.6.3.   Erste Runde der Datenerhebung nach der Auftaktsitzung Abgesehen von ausgefüllten Vorlagen/Fragebögen (siehe Abschnitt 5.4) sind den zugesagten oder in den Schlussfolgerungen der Auftaktsitzung aufgeführten Informationen (siehe Abschnitt 4.6.2.2) eine oder mehrere Zuordnungstabellen („Information Mapping Sheets“) beizufügen, in denen angegeben ist, welche Teile des BVT-Merkblatts die einzelnen übermittelten Informationen betreffen. Den Informationen sind vorzugsweise konkrete Vorschläge in Form von Textentwürfen für das BVT-Merkblatt unter Angabe der Abschnitte, in die sie einzufügen sind, beizufügen. Diese Textentwürfe müssen den in diesem Leitfaden, insbesondere in Abschnitt 2.3, dargelegten Anforderungen genügen. Die Informationen sind vorzugsweise in englischer Sprache zu übermitteln, um den verschiedenen TWG-Mitgliedern den Zugang zu erleichtern. Das EIPPCB beurteilt die übermittelten Zuordnungstabellen und teilt der TWG dazu insbesondere mit, ob und wie die übermittelten Informationen im BVT-Merkblatt berücksichtigt worden sind. Diese Rückmeldung des EIPPCB erfolgt zum Zeitpunkt der Herausgabe des ersten Entwurfs des BVT-Merkblatts. Wenn die von einem TWG-Mitglied übermittelten Daten nicht berücksichtigt werden können, sollte das EIPPCB das Mitglied schnellstmöglich darüber unterrichten und so auf eine Verbesserung der übermittelten Informationen hinwirken. 4.6.4.   Bitten um zusätzliche Informationen Das EIPPCB übermittelt der TWG Bitten um zusätzliche Informationen, um für die Festlegung von BVT und damit verknüpften Umweltleistungsstufen wichtige Informationen zu sammeln, die entweder in der Auftaktsitzung (siehe Abschnitt 4.6.2.2) nicht benannt oder in der ersten Runde der Datenerhebung nicht übermittelt worden sind. Eine Bitte um zusätzliche Informationen darf keinen langen Datenerhebungszeitraum erfordern. Die TWG erhält Rückmeldung zum Ergebnis einer Bitte um zusätzliche Informationen. 4.6.5.   Arbeitsdokumente und formale Entwürfe des BVT-Merkblatts 4.6.5.1.   Formal Entwürfe Formale Entwürfe eines neuen oder überarbeiteten BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 1.2.4) enthalten alle in Abschnitt 2.3 genannten Teile, gegebenenfalls ausgenommen das Kapitel „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ des BVT-Merkblatts und den Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für künftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts. Einem formalen Entwurf ist, außer beim endgültigen formalen Entwurf, eine Bewertung zumindest der wichtigsten übermittelten Kommentare zum vorherigen formalen Entwurf (siehe Abschnitt 4.6.6) beizufügen. Das EIPPCB gibt der TWG Rückmeldung zu allen übermittelten (wichtigen und weniger wichtigen) Kommentaren, bevor es das BVT-Merkblatt dem Forum, wie in Abschnitt4.6.6 beschrieben, unterbreitet. Jeder formale Entwurf eines überarbeiteten BVT-Merkblatts hat die Form einer konsolidierten Fassung unter Hervorhebung der neuen Informationen und der vorgenommenen Änderungen gegenüber: 1. der zuvor veröffentlichten Fassung des BVT-Merkblatts, 2. den im Rahmen der Überprüfung zuvor erarbeiteten Entwürfen. Das EIPPCB übermittelt formale Entwürfe an die TWG, um sie fachkundig prüfen zu lassen und fehlende Informationen zu sammeln. Kommentare sind bis zu einem bestimmten Stichtag (siehe Abschnitte 1.2.4 und 4.6.6) und in bestimmten Formaten an das EIPPCB zu übermitteln. 4.6.5.2.   Arbeitsentwürfe Das EIPPCB kann zusätzlich zu den formalen Entwürfen eines BVT-Merkblatts, oder um die laufenden Arbeiten zur Ausarbeitung/Überprüfung eines BVT-Merkblatts transparenter zu machen, einen Entwurf des BVT-Merkblatts oder von Teilen davon zu Informationszwecken und zur Konsultation als Arbeitsdokument an die TWG übersenden, zu dem die TWG-Mitglieder auf freiwilliger Basis Kommentare übermitteln können. Dabei weist das EIPPCB die TWG auf die Aspekte hin, zu denen um Kommentare gebeten wird, und macht gleichzeitig deutlich, dass es sich um eine informelle Konsultation handelt, die den formalen Konsultationsprozess nicht ersetzt. Durch eine solche informelle Konsultation könnten etwa mögliche Datenlücken aufgezeigt und die Sammlung weiterer Informationen angeregt werden. Es ist Aufgabe der TWG-Mitglieder, andere Experten zu konsultieren, wenn sie dies für notwendig erachten. Bei den BVT-Schlussfolgerungen (siehe Abschnitt 2.3.8) ist dieses Vorgehen nicht angebracht. Hier darf vor der Herausgabe des formalen Entwurfs lediglich die vorgeschlagene Gliederung (Inhaltsverzeichnis) übermittelt werden. 4.6.6.   Kommentare zu formalen Entwürfen der BVT-Merkblätter Nach der Herausgabe jedes formalen Entwurfs eines BVT-Merkblatts können die TWG-Mitglieder innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen ihre Kommentare und Vorschläge zu dem Dokument übermitteln (siehe Abschnitt 1.2.4). Dies gilt nicht für die nach der Abschlusssitzung der TWG verfassten endgültigen Entwürfe (siehe Abschnitt 4.6.2.3), für die innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen Kommentare zu den aufgrund der Schlussfolgerungen der Abschlusssitzung vorgenommenen Änderungen abgegeben werden können. Wichtigstes Ziel der Konsultation ist es, dass die TWG-Mitglieder die Informationen im Dokument fachkundig prüfen und validieren und durch Übermittlung zusätzlicher Daten Informationslücken schließen. Wenn in begründeten Ausnahmefällen weitere detaillierte Informationen gesammelt werden müssen, um die übermittelten Kommentare zu untermauern, so ist in den Kommentaren unmissverständlich darauf hinzuweisen. Die betreffenden Informationen sind dann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Stichtag für die Abgabe der Kommentare zu übermitteln. Um die Überprüfung eines BVT-Merkblatts zu bündeln und zu beschleunigen, werden die zum ersten Entwurf (oder zum ersten und zweiten Entwurf, siehe Abschnitt 1.2.4) übermittelten Kommentare in zwei Gruppen unterteilt: 1. eine Gruppe mit Kommentaren, die von dem betreffenden TWG-Mitglied als „wichtig“ erachtet werden (weil sie sich auf die BVT-Schlussfolgerungen, den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts oder seine Gliederung auswirken), 2. eine zweite Gruppe mit „weniger wichtigen“ Kommentaren (z. B. Tippfehlern, Kommentaren, die sich nicht auf die BVT-Schlussfolgerungen auswirken). Die TWG-Mitglieder ordnen, bevor sie ihre Kommentare an das EIPPCB übermitteln, jeden Kommentar einer der beiden Gruppen zu. Das EIPPCB stellt auf der Grundlage dieser Unterscheidung Statistiken zusammen, die einen groben Überblick über den zu erwartenden Arbeitsaufwand geben und größere Probleme frühzeitig aufzeigen, und verbreitet diese Statistiken. Die als „wichtig“ eingestuften Kommentare werden vom EIPPCB vorrangig behandelt und vor der Herausgabe des folgenden formalen Entwurfs berücksichtigt. Die als „weniger wichtig“ eingestuften Kommentare fließen möglicherweise nicht in vollem Umfang in den folgenden formalen Entwurf ein. Allerdings werden beide Arten von Kommentaren vollständig berücksichtigt, bevor ein endgültiger Entwurf verfasst wird. Bei der Übermittlung eines neuen formalen Entwurfs oder des Hintergrunddokuments für die Abschlusssitzung der TWG (siehe Abschnitt 4.6.2) gibt das EIPPCB der TWG detailliert Rückmeldung darüber, in welcher Weise die wichtigen Kommentare berücksichtigt worden sind. Vor der Präsentation des BVT-Merkblatts im Forum (siehe Abschnitt 4.3) unterrichtet das EIPPCB die TWG darüber, in welcher Weise alle Kommentare berücksichtigt worden sind. 4.7.   Tools für den Informationsaustausch 4.7.1.   BVT-Informationssystem (BATIS) BATIS ist eine webgestützte Softwareanwendung, die den Austausch von Informationen über BVT sowie die internen Prozesse des EIPPCB zur Ausarbeitung oder Überprüfung von BVT-Merkblättern erleichtert. Neben EIPPCB-Mitarbeitern haben nur bestimmte Forum- und TWG-Mitglieder Zugang zu BATIS. Die Kontaktdaten der TWG-Mitglieder sind in BATIS hinterlegt, um den Informationsaustausch innerhalb der einzelnen TWG zu erleichtern. Wichtigste Funktion des Systems ist es, das EIPPCB bei der Organisation und Verwaltung von Informationen zu BVT-Merkblättern und der Erstellung von BVT-Merkblättern in hoher Qualität zu unterstützen und für Transparenz zu sorgen. BATIS hilft dabei, den Prozess der Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern transparent zu halten. Dazu stehen, abgesehen von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen (siehe Abschnitt 5.3), alle im Rahmen der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts gesammelten Informationen auf BATIS zur Verfügung. Das EIPPCB ist für das gesamte Management der in BATIS verfügbaren Informationen verantwortlich. Es ordnet die Informationen/Dokumente in BATIS (gegebenenfalls durch Verschieben von Dokumenten, die direkt von TWG-Mitgliedern hochgeladen wurden) so an, dass sie vor allem für TWG- und Forummitglieder leicht auffindbar sind. Insbesondere ist es Aufgabe des EIPPCB, auf BATIS Informationen zu Sitzungen der TWG und Untergruppen (z. B. Hintergrunddokumente, Sitzungsprotokolle, Präsentationen für Sitzungen) sowie die von den TWG eingegangenen Kommentare zu Entwürfen von BVT-Merkblättern und die Rückmeldungen des EIPPCB zu diesen Kommentaren (siehe Abschnitt 4.6.6) bereitzustellen. Aufgabe der TWG-Mitglieder ist es, ihre einzelnen Beiträge auf BATIS hochzuladen. Auf BATIS steht ein Online-Benutzerhandbuch zur Verfügung. Wenn eine Nutzung von BATIS zur Übermittlung von Informationen nicht zweckmäßig oder möglich ist (etwa wenn ein Buch an das EIPPCB geschickt wird), können andere Kommunikationsmittel (z. B. Post oder Fax) genutzt werden. Die sollte jedoch nicht die Regel sein. Elektronisch verfügbare Informationen sollten, wie oben beschrieben, direkt auf BATIS hochgeladen werden. BATIS verfügt über eine Funktion, die TWG-Mitglieder automatisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.