Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) Überwachungsnorm(en) einschließlich der Probenahmemethode und Probenvorbehandlung. Soweit verfügbar sind für den überwachten Parameter die Nachweisgrenze und die Bestimmungsgrenze anzugeben. Ist die angewandte Überwachungsnorm keine EN/ISO-Norm, so ist eine Beschreibung der Norm vorzulegen. 4. Mess-/Probenahme-/Überwachungsunsicherheiten, 5. detaillierte Angaben zur Datenquelle, d. h. wer die Daten gesammelt, analysiert und übermittelt hat, 6. Angabe, ob die Daten unter normalen Betriebsbedingungen oder unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) gewonnen wurden. In Bezug auf die Angabe der Überwachungsergebnisse und den Umgang mit Unsicherheiten, direkten Messungen und Überwachungsvorschriften ist das Merkblatt über „Allgemeine Überwachungsgrundsätze“ zu beachten. 5.4.7.3.   Mittelwerte, Bereiche und Verteilungen von Emissionswerten Bei der Übermittlung von Emissionsüberwachungsdaten ist der Zeitraum, über den die Werte gesammelt und gemittelt wurden, eindeutig anzugeben. Unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen erhobene Daten sind getrennt zu melden. Es findet ein Informationsaustausch über die Leistungsfähigkeit von Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte (siehe Abschnitt 1.1.1), statt. Inwieweit beide Arten von Daten verfügbar sind und ihre Erhebung und anschließende Analyse relevant und durchführbar ist, sollte in der Auftaktsitzung erörtert werden (siehe Abschnitt 4.6.2.2). Anhand eines Datensatzes mit kurzfristigen Mittelwerten (z. B. Halbstunden-, Stunden- und Tagesmittelwerten), die einen längeren Zeitraum (z. B. ein Jahr oder mehrere Jahre) umfassen, lassen sich später kurz- und langfristige Mittelwerte und Perzentile berechnen. Um Emissionsmuster und mögliche Emissionsspitzen zu ermitteln, sind insbesondere der Variationsbereich und Verteilungsfunktionen (Maximum, Mittelwert, Standardabweichung von der Einzelmessung) von über einen langen Zeitraum (ein Jahr oder mehr) erhobenen Tages- oder Stundenmittelwerten erforderlich. Jahresmittelwerte vermitteln im Allgemeinen eine gute Vorstellung von der Umweltleistung eines Prozesses bzw. einer Technik unabhängig von lokalen Störeinflüssen oder kurzfristigen Schwankungen, da in sie auf Anlagenebene von allen Quellen und unter allen Bedingungen während des gesamten Jahres, also in einem relativ stabilen Umfeld, gemessene Emissionswerte einfließen. Jahresmittelwerte sind auch bei Vergleichen potenzieller Techniken von Interesse. Bei Jahresmittelwerten ist auf jeden Fall anzugeben, wie sie abgeleitet oder berechnet wurden (z. B. anhand kontinuierlicher Messungen oder Einzelmessungen, wobei im letzteren Fall die Zahl der Einzelmessungen zu nennen ist) und ob darin Emissionswerte enthalten sind, die unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen gemessen wurden. 5.5.   Spezifische Fragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen technischen Arbeitsgruppen fallen Die für die Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts gebildeten TWG sollten die in Abschnitt 5.4 beschriebenen allgemeinen Grundsätze beachten. Für den Informationsaustausch im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU sollten die TWG-Mitglieder daher zumindest bis auf Tätigkeits- bzw. Anlagenebene aufgeschlüsselte Informationen (insbesondere Verbrauchs- und Emissionsdaten) übermitteln. Die TWG legt fest, ob noch weiter aufgeschlüsselt werden soll (z. B. auf Ebene von Reaktoren, Öfen, Einzelaggregaten oder Prozessen). Allerdings können für die Erarbeitung von Kapitel 3 des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ aggregierte Daten von mehreren Anlagen verwendet werden. Im Falle der Überprüfung eines BVT-Merkblatts sollten die TWG-Mitglieder in ihren Listen der Überarbeitungswünsche Art und Format der für die betreffende Überprüfung zu erhebenden sektorspezifischen Daten vorschlagen. In dem für die Auftaktsitzung erarbeiteten Hintergrundpapier unterbreitet das EIPPCB der TWG Anregungen und konkrete Vorschläge für eine Vorlage zur Erhebung sektorspezifischer Daten und für die Erörterung von Art und Format der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten. Die TWG entscheidet in der Auftaktsitzung, ob die in diesem Leitfaden dargelegten allgemeinen Grundsätze zur Datenerhebung für das betreffende BVT-Merkblatt durch sektorspezifische Aspekte ergänzt werden müssen. Die TWG sollte sektorspezifische Vorlagen für die Erhebung und Übermittlung von Informationen an das EIPPCB unter Beachtung der allgemeinen Grundsätzen in Abschnitt 5.2 erörtern und erarbeiten. Die TWG sollte unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und der von den Herstellern verwendeten Einheiten und Referenzbedingungen insbesondere festlegen, welche Datenarten, Mittelwerte, Bereiche, Verteilungen, Einheiten und Referenzbedingungen verwendet bzw. übermittelt werden sollen. Eines der Ziele der Auftaktsitzung ist es deshalb, diese Fragen zu klären. Dafür ist ausreichend Zeit vorzusehen. Wichtig: die Vorlage(n) sollten in einem Format erstellt werden, das eine einfache Erfassung und Analyse der Daten ermöglicht, wie etwa Excel, XML oder andere Statistiktools. Vorzugsweise sind Multiple-Choice-Fragen zu verwenden. Frei zu beantwortende Fragen sind möglichst zu vermeiden, weil sie von Natur aus Klarstellungen aufgrund uneinheitlicher Terminologie erfordern. In die Vorlagen ist eine Funktion zur Datenvalidierung zu integrieren. Bei Besichtigungen vor Ort kann getestet werden, ob die Vorlagen noch weiter verbessert werden müssen. Die TWG sollte in der Auftaktsitzung den Zeitplan für die Erhebung und Übermittlung der Daten an das EIPPCB (im Einklang mit dem in Abschnitt 1.2.4 dargelegten typischen Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern) festlegen. Zu vermeiden sind Last-Minute-Daten, deren fachkundige Prüfung für die gesamte TWG schwierig ist. Nach dem/den festgelegten Stichtag(en) übermittelte Informationen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.2.4). Bei Emissionsdaten entscheidet die TWG anhand der erhobenen Konzentrations- und (spezifischen) Schadstofffrachtwerte (falls beide Daten verfügbar sind, sollten beide übermittelt werden), ob eine oder beide Datenarten zur Ableitung nützlicher BVT-Schlussfolgerungen geeignet sind. Sowohl Konzentrations- als auch spezifische Frachtwerte können für die BVT-Merkblätter von Nutzen sein. Spezifische Frachtwerte (z. B. Masse emittierten Schadstoffs pro Masse hergestellten Produkts) ermöglichen einen durch Vermischung oder Verdünnung unbeeinflussten Vergleich der Umweltleistung von Anlagen unabhängig von ihren Produktionsmengen. Konzentrationswerte (mit den zugehörigen Referenzbedingungen und Mittelungszeiträumen) geben in der Regel mehr Aufschluss über die kurzfristige Umweltleistung einzelner Prozesse oder Aggregate und lassen somit Aussagen zu Schwankungen und Emissionsspitzen zu. Sie stellen außerdem die Umweltleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. In Verbindung mit Durchflussdaten ermöglichen sie die Feststellung der Schadstoffbelastung für jeden beliebigen Zeitpunkt. Bei kontinuierlichen Messungen können anhand der Konzentrationswerte Aussagen zur Umweltleistung über einen längeren Zeitraum (z. B. ein Jahr) getroffen werden. KAPITEL 6 Qualitätssicherung bei der Ausarbeitung und überprüfung von BVT-Merkblättern Die Qualitätssicherung für den Prozess der Ausarbeitung und Überprüfung der BVT-Merkblätter beruht weitgehend auf der Einhaltung der in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien, insbesondere in Bezug auf Inhalt und Grenzen des BVT-Merkblatts und die Erhebung der Daten für die Ableitung von BVT. Die Qualität eines BVT-Merkblatts hängt sowohl von der Klasse der an dem Prozess Beteiligten (hohes Maß an technischem Fachwissen und Engagement) als auch von der Qualität des „Sevilla-Prozesses“ an sich ab. Um diese Qualität zu gewährleisten, wird von den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission erwartet, dass jeder von ihnen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, das Folgendes umfasst: 1. klare Festlegung von Zuständigkeiten und Zuordnung von Aufgaben 2. Methoden und Verfahren 3. die Bereitstellung ausreichender Ressourcen (insbesondere Personal) 4. ein internes Kontrollsystem, das kontinuierliche Verbesserungen gewährleistet. Die Qualität des BVT-Merkblatts hängt vom täglichen persönlichen Einsatz aller am Informationsaustausch Beteiligten ab. Grundsätzlich ist jedes TWG-Mitglied an der Quelle der gesammelten Informationen für die Kontrolle der ersten Ebene zuständig, um die Qualität der eigenen Beiträge zu gewährleisten. Die mit der Ausarbeitung der BVT-Merkblätter auf der Grundlage der Beiträge der TWG betrauten EIPPCB-Mitarbeiter überwachen die Qualität der übermittelten Informationen durch eine Kontrolle der zweiten Ebene. Das EIPPCB gehört zum Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission. Das IPTS ist nach ISO 9001 zertifiziert und die GFS richtet sich in ihrer Tätigkeit nach den auf international bewährten Verfahren beruhenden Normen für die interne Kontrolle und dem zugrunde liegenden Kontrollrahmen der Kommission. Dies bietet zusätzliche Gewähr, dass das EIPPCB in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Der Qualitätssicherungsprozess wird künftig laufend überprüft, und das Forum ersucht, einen Beitrag dazu zu leisten. (1)  Soweit nicht anders angegeben, bezieht sich der Begriff „Kapitel“ auf die Kapitel dieses Anhangs. (2)  Soweit nicht anders angegeben, bezieht sich der Begriff „Abschnitt“ auf die Abschnitte dieses Anhangs. (3)  Außerdem kann die Kommission die Erarbeitung einer Reihe von Leitfäden beschließen, die möglicherweise später einige der horizontalen BVT-Merkblätter ersetzen. (4)   ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 24. (5)  Unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Einschränkungen und Wahrung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen, siehe Abschnitt 5.3. (6)  Sowohl die Schadstoffkonzentration als auch der spezifische Schadstofffrachtwert (falls verfügbar) oder die zur Ableitung dieser Informationen benötigten Daten einschließlich angewandter Überwachungsmethoden und Referenzbedingungen. Bei spezifischen Schadstofffrachtwerten ist das Produkt, auf das sie sich beziehen, eindeutig anzugeben. (7)  Der Begriff „zulässig“ bezieht sich auf den in Abschnitt 4.6.2.3.2 dargelegten Ansatz. (8)  Unter Einbeziehung der angewandten Technologie wie auch der Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. (9)   ABl. L 55 vom 28.2.2002, S. 13. (10)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (12)   ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. (13)  Angaben zu Frachtwerten (z. B. Masse emittierten Schadstoffs pro Jahr) können bei der Priorisierung der Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung helfen. Anlage 1 BEWERTUNGSSYSTEM FÜR DIE DATENQUALITÄT Die folgenden Informationen entstammen dem BVT-Merkblatt zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen (ECM) (Abschnitt 2.4.1 des im Juli 2006 angenommenen ECM-Merkblatts). Bewertungssysteme für die Datenqualität wurden bei Emissionsschätzungen angewandt, um eine qualitative Aussage zur Zuverlässigkeit der geschätzten Daten treffen zu können. Dieser Ansatz ist auf ein allgemeines Bewertungssystem für die Datenqualität ausgedehnt worden. Das folgende Bewertungssystem für die Datenqualität wird für alle erhobenen Daten empfohlen: A. Eine Abschätzung, die auf einer beträchtlichen Menge an Informationen basiert, welche völlig repräsentativ für die Situation sind und für die alle Hintergrundannahmen bekannt sind. B. Eine Abschätzung, die auf einer bedeutenden Menge an Informationen basiert, welche repräsentativ für die meisten Situationen sind und für die die meisten Hintergrundannahmen bekannt sind. C. Eine Abschätzung, die auf einer begrenzten Menge an Informationen basiert, welche repräsentativ für einige Situationen sind und für die Hintergrundannahmen begrenzt bekannt sind. D. Eine Abschätzung, die auf einer technischen Berechnung aus einer sehr begrenzten Menge an Informationen basiert, welche nur für eine oder zwei Situationen repräsentativ sind und für die wenige Hintergrundannahmen bekannt sind. E. Eine Abschätzung, die sich auf technisches Urteilsvermögen stützt, welches ausschließlich aus Annahmen abgeleitet ist. Daten der Qualitätsstufen A oder B sind für die Festlegung von BVT am besten geeignet. Anlage 2 TYPISCHER ARBEITSABLAUF FÜR DIE AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON BVT-MERKBLÄTTERN Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern Neues BVT-Merkblatt oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts mit erheblicher Erweiterung des Geltungsbereichs Bildung einer TWG (neues BVT-Merkblatt oder Reaktivierung der TWG und Aufforderung zur Übermittlung von Überarbeitungswünschen (Überprüfung eines BVT-Merkblatts) 3 Monate (neues BVT-Merkblatt) 5 Monate (Überprüfung eines BVT-Merkblatts) Auftaktsitzung der TWG 6 Monate Informationen 6 Monate (neues BVT-Merkblatt) 4–6 Monate (Überprüfung eines BVT-Merkblatts) RAI Entwurf 1 (E1) 2–3 Monate Kommentare der TWG RAI 5–7 Monate (überarbeiteter) Entwurf BVT-Schlussfolgerungen Entwurf 2 (E2) RAI 2–3 Monate Kommentare der TWG RAI 3–5 Monate Kap. 3, 4, 5 Abschlusssitzung der TWG 4 Monate Endgültiger Entwurf Insgesamt: 31–39 Monate Erste Überprüfung eines BVT-Merkblatts ohne erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs Reaktivierung der TWG und Aufforderung zur Übermittlung von Überarbeitungswünschen 5 Monate Auftaktsitzung der TWG 6 Monate Informationen 4–6 Monate RAI Entwurf 1 (E1) überarbeiteter Entwurf BVT-Schlussfolgerungen RAI 2–3 Monate Kommentare der TWG Entwurf 2 ja RAI 3–7 Monate nein Entwurf 2 (E2) 2–3 Monate 3–5 Monate Kommentare der TWG 3–5 Monate RAI Kap. 3, 4, 5 Abschlusssitzung der TWG 4 Monate Endgültiger Entwurf Insgesamt: 29–39 Monate (mit E2) 24–29 Monate (ohne E2) nachfolgende Überprüfung eines BVT-Merkblatts ohne erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs Reaktivierung der TWG und Aufforderung zur Übermittlung von Überarbeitungswünschen 5 Monate Auftaktsitzung der TWG 6 Monate Informationen RAI 4–6 Monate Entwurf 1 (E1) überarbeiteter Entwurf BVT-Schlussfolgerungen RAI 2–3 Monate Kommentare der TWG RAI 3–5 Monate Abschlusssitzung der TWG 4 Monate Endgültiger Entwurf Insgesamt: 24–29 Monate RAI: Bitte um zusätzliche Informationen vom EIPPCB an die TWG (sofern für notwendig erachtet) Kap. 3, 4, 5: Zumindest Aktualisierung der Kapitel 3, 4 und 5 Kap. 3, 4, 5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.