Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etreiber als nützlich erachtet wird, können die BVT-Schlussfolgerungen auch Erklärungen enthalten, die darauf hinweisen, dass bestimmte Techniken aufgrund von Faktoren wie schlechter oder unglaubwürdiger Umweltleistungen, Nichtverfügbarkeit, wirtschaftlicher Auswirkungen, technischer und/oder wirtschaftlicher Erwägungen im Zusammenhang mit der Nachrüstung, medienübergreifender Auswirkungen oder Betriebssicherheit nicht BVT sind und deshalb bewusst von den BVT-Schlussfolgerungen ausgeschlossen wurden. Gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind in BVT-Schlussfolgerungen auch die zu den BVT gehörigen Überwachungsmaßnahmen (Überwachungshäufigkeit und -methoden) aufzuführen. Dies kann entweder in Form von separaten Schlussfolgerungen zu Überwachungsmaßnahmen oder im Rahmen anderer Schlussfolgerungen, etwa zusammen mit der Angabe von Umweltleistungsstufen, erfolgen. BVT-Schlussfolgerungen sollten auch auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen eingehen (etwa das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs) soweit diese als für den Umweltschutz bedeutsam erachtet werden. Die BVT-Schlussfolgerungen sind so zu gliedern, dass mehrere Einzelschlussfolgerungen nach für sinnvoll erachteten gemeinsamen Merkmalen wie Umweltfragen, Produktionsprozessschritte oder Endprodukt(en) gruppiert werden. 3.2.   Bestandteile einer einzelnen BVT-Schlussfolgerung 3.2.1.   Allgemeines Jede einzelne BVT-Schlussfolgerung ist in einem Standardformat darzustellen, dessen Struktur wesentlich davon abhängt, ob mit der BVT eine Umweltleistungsstufe verknüpft ist. Jede einzelne BVT-Schlussfolgerung ist zur leichteren Bezugnahme zu nummerieren. Dann sind zunächst die angestrebten Umweltziele bzw. der angestrebte Umweltnutzen (z. B. Vermeidung/Verminderung von Staubemissionen, Vermeidung/Senkung des Wasserverbrauchs, Vermeidung/Verminderung der Abfallerzeugung) zu nennen, gefolgt von der Technik oder Kombination von Techniken, die im Rahmen der BVT zum Erreichen dieser Ziele angewandt werden können. Jede BVT-Schlussfolgerung enthält eine Beschreibung der Technik(en) oder Kombination von Techniken, mit denen die genannten Umweltziele bzw. der genannte Umweltnutzen erreicht werden sollen, sowie Informationen zur Beurteilung ihrer Anwendbarkeit im betreffenden Sektor. 3.2.2.   Beschreibung der Techniken Die Beschreibung der Techniken muss kurz, aber dennoch so informativ sein, dass sie den zuständigen Behörden und Betreibern nützt. Undefinierte Abkürzungen und Fachjargon sind zu vermeiden. Als Grundlage für die Beschreibungen in den BVT-Schlussfolgerungen sollten die im Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) des BVT-Merkblatts enthaltenen Kurzbeschreibungen dienen. Gegebenenfalls ist in der Beschreibung auch auf Aspekte einzugehen, die in der BVT-Definition aufgeführt sind (etwa Wartung, Planung, Betrieb, Stilllegung). 3.2.3.   Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Techniken Soweit nicht anders angegeben, sind in den BVT-Schlussfolgerungen genannte Techniken grundsätzlich für die betreffende Tätigkeit geeignet. Wenn die Anwendbarkeit einer bestimmten Technik eingeschränkt ist, so ist dies ausdrücklich zu vermerken. Als Grundlage für die Angabe von Anwendbarkeitseinschränkungen in den BVT-Schlussfolgerungen sollten die im Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7, insbesondere unter „Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte“, „Wirtschaftliche Auswirkungen“ und „Medienübergreifende Auswirkungen“) des BVT-Merkblatts enthaltenen Informationen dienen. Bei den Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit bestimmter Techniken sind insbesondere folgende Aspekte, soweit relevant, zu berücksichtigen: neue Anlagen im Vergleich zu bestehenden, Größe der Anlage, Art des verwendeten Prozesses, Art des verwendeten Treib- oder Rohstoffs, Verbrauchswerte, Auslastung, Ausbeute oder Produktivität, klimatische Bedingungen und Platzbedarf. Medienübergreifende Auswirkungen sind nicht zu nennen, es sei denn, sie führen zu Anwendbarkeitseinschränkungen. 3.3.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen Mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen können sein: — Emissionswerte, — Verbrauchswerte, — andere Werte (z. B. Wirksamkeit der Emissionsminderung). Eine mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufe ist nur anzugeben, wenn dafür eine solide Grundlage besteht. Zugrunde zu legen sind in der TWG ausgetauschte Informationen unter Berücksichtigung von Quantität und Qualität der während des Informationsaustauschs erhaltenen anlagenspezifischen Daten. Die mit BVT verknüpften Umweltleistungsstufen sind nicht als Einzelwerte, sondern als Wertebereiche anzugeben. Ein Wertebereich kann den bei einer Anlagenart bestehenden Unterschieden (etwa im Gütegrad oder der Reinheit und Qualität des Endprodukts, der Auslegung, Bauweise, Größe und Kapazität der Anlage), die bei Anwendung von BVT zu abweichenden Umweltleistungen führen, Rechnung tragen. Vorzugsweise ist ein konkreter Wertebereich zu verwenden, da Angaben der Art „< X “ weniger informativ sind. Angaben der Art „< X bis Y “ (d. h. „< X “ für die Untergrenze und Y für die Obergrenze des Wertebereichs) sind zulässig, wenn sich die Untergrenze des Wertebereichs nicht genau bestimmen lässt, etwa wenn die im Rahmen des Informationsaustauschs übermittelten Daten der Nachweisgrenze nahe kommen. Das EIPPCB und die TWG bewerten die im Rahmen des Informationsaustauschs gesammelten Daten (siehe Kapitel 5), um daraus die Unter- und Obergrenze des Wertebereichs abzuleiten. Zur Bestimmung der Untergrenze des Wertebereichs ist die im Informationsaustausch gemeldete Leistung einer oder mehrerer Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen bei Anwendung der BVT mit der besten Umweltleistung (Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts) heranzuziehen, es sei denn, diese Leistung wurde von der TWG aus dem Wertebereich ausgeschlossen. In diesem Fall muss das BVT-Merkblatt eine Erklärung enthalten, warum sie ausgeschlossen wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Anlage, die bei einem Umweltindikator die beste Leistung zeigt, bei anderen Indikatoren nicht notwendigerweise ebenfalls am besten abschneiden muss. Die Obergrenze des mit BVT verknüpften Umweltleistungswertebereichs ist unter Berücksichtigung des mit der Anwendung der BVT unter normalen Betriebsbedingungen verknüpften Leistungsbereichs (8) abzuleiten. Bei der Festlegung der mit BVT verknüpften Umweltleistungsstufen können gerundete Werte verwendet werden, um Einschränkungen aufgrund der Datenerhebung oder technischen Aspekten (etwa der Anwendung unterschiedlicher Überwachungsmethoden oder Messunsicherheiten) Rechnung zu tragen. 3.3.1.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Emissionswerten Nach Artikel 3 Absatz 13 der Richtlinie 2010/75/EU bezeichnen „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ „den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen“. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU ist „Emission“ „die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden“. Beispiele für „von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen“ sind nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen und kurzzeitiges Abfahren. Eine einzelne BVT-Schlussfolgerung, die mit BVT assoziierte Emissionswerte (BVT-AEW) umfasst, enthält einen numerischen Emissionswertebereich. Einheiten, Referenzbedingungen (z. B. Abgassauerstoffgehalt, Temperatur, Druck), falls zutreffend, und Mittelungszeit (z. B. Stunden-/Tages-/Wochen-/Monats-/Jahresmittel) müssen eindeutig definiert sein. Nötigenfalls und sofern die übermittelten Daten dies erlauben, können BVT-AEW als kurz- und langfristige Mittelwerte angegeben werden (siehe auch Abschnitt 5.4.7). Zusätzlich kann erläutert werden, unter welchen Bedingungen der untere Grenzwert der BVT-AEW mit anderen Leistungen oder Techniken erreicht werden kann. Beispiel für eine einzelne BVT-Schlussfolgerung, die mit BVT assoziierte Emissionswerte Abbildung 3.1 Ein Beispiel für eine einzelne BVT-Schlussfolgerung, die mit BVT assoziierte Emissionswerte enthält, ist in Abbildung 3.1 zu finden. (BVT-AEW) enthält 42. Zur Verringerung der VOC-Emissionen von Prozess AA ist als BVT eine oder eine Kombination der folgenden Techniken anzuwenden.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a aa [Beschreibung] neue Anlagen b bb   bestehende Anlagen c cc     BVT-AEW für VOC: — Für neue Anlagen: 10–20 mg C/Nm3 als Tagesmittelwert unter den Referenzbedingungen xx, yy, … — Für bestehende Anlagen: 20–30 mg C/Nm3 als Tagesmittelwert unter den Referenzbedingungen xx, yy, … BVT-AEW können je nach den verfügbaren Informationen unterschiedlich ausgedrückt werden, unter anderem auf folgende Weise: — Als Konzentrationswerte (Masse emittierten Schadstoffs pro Volumen). Dies ist die gängigste Art Emissionswerte auszudrücken, für ihre Vergleichbarkeit sind jedoch Referenzbedingungen und Mittelungszeiträume von entscheidender Bedeutung. — Als spezifische Frachtwerte (Masse emittierten Schadstoffs pro Masse hergestellten Produkts oder verbrauchten Rohstoffs). In bestimmten Fällen sind spezifische Frachtwerte bessere Leistungsindikatoren als Konzentrationswerte, etwa wenn infolge von Maßnahmen zur Senkung der Abwassermenge und Energiesparmaßnahmen, z. B. in geschlossenen Wasserkreisläufen, die Schadstoffkonzentrationen steigen. Auch in diesem Fall sind Mittelungszeiträume entscheidend für die Vergleichbarkeit. 3.3.2.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen, die keine Emissionswerte sind Mit bestimmten BVT können Umweltleistungsstufen verknüpft werden, die keine Emissionswerte sind. Beispiele hierfür sind der Material-, Wasser- oder Energieverbrauch, die Erzeugung von Abfällen, die Wirksamkeit der Emissionsminderung und die Dauer sichtbarer Emissionen. Mit BVT verknüpfte Verbrauchswerte sind vorzugsweise in Verbrauch (z. B. von Rohstoff, Energie oder Wasser) pro Masse hergestellten Produkts (z. B. in kg/t oder MJ/t) auszudrücken. Bezogen auf den Energie- und Wasserverbrauch können mit BVT verknüpfte Leistungsstufen auch in Verbrauch pro Masse eingesetzten Rohstoffs (z. B. in MJ/t, m3/t) ausgedrückt werden. Bezogen auf die Abfallerzeugung sind mit BVT verknüpfte Leistungsstufen vorzugsweise in Masse erzeugten Abfalls pro Masse hergestellten Produkts (z. B. in kg/t) auszudrücken. Sie können aber auch auf andere Weise, etwa in Masse erzeugten Abfalls pro Masse eingesetzten Rohstoffs (z. B. in kg/t) ausgedrückt werden. Die Struktur einzelner BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen, die keine Emissionswerte sind, ähnelt der in Abbildung 3.1 dargestellten Struktur (mit anderen Umweltleistungsstufen anstelle der BVT-AEW). 3.4.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen Die Struktur einzelner BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen, etwa solcher, die Überwachungsmaßnahmen, Standortsanierungsmaßnahmen oder Umweltmanagementsysteme betreffen, ähnelt der in Abbildung 3.1 dargestellten Struktur mit Ausnahme der Informationen zu mit BVT verknüpften Umweltleistungsstufen. KAPITEL 4 Organisation des informationsaustauschs 4.1.   Einleitung Die verschiedenen Schritte im Prozess des Informationsaustauschs und der Annahme von BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU sind in Abschnitt 1.2.4 beschrieben. Dieser Prozess des Informationsaustauschs wird häufig als „Sevilla-Prozess“ bezeichnet, weil er von dem in Sevilla, Spanien, ansässigen EIPPCB koordiniert wird. Die Rollen der wichtigsten Akteure in diesen Prozess werden in den Abschnitten 4.2 bis 4.5 beschrieben. Wichtige Meilensteine im Prozess des Informationsaustauschs, Instrumente des Informationsaustauschs und Sicherheitsfragen in Bezug auf personenbezogene Daten werden in den Abschnitten 4.6 bis 4.8 beschrieben. 4.2.   Die Rolle des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU sieht die Einsetzung eines Ausschusses vor, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und die Kommission bei der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU unterstützt. Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU werden zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen Beschlüsse nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Daher ist der mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzte Ausschuss bei der Annahme von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen, die aus dem Informationsaustausch resultieren, einzubeziehen. Nach Artikel 13 Absatz 3 ist der Ausschuss auch an der Erörterung und Annahme der „Leitlinien für die Erhebung von Daten“ und der „Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter“ (also dieses Dokuments) beteiligt. 4.3.   Die Rolle des nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums Das nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichtete Forum ist eine von der Kommission einberufene und geleitete Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen. Die Ernennung der Mitglieder des Forums erfolgt gemäß dem Beschluss der Kommission 2011/C 146/03 vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung des Forums (10), in dem auch die Aufgaben des Forums festgelegt sind. Das Forum hat gemäß Erwägungsgrund 14 und Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU die Aufgabe, für einen effizienten und aktiven Informationsaustausch zu sorgen, der zu qualitativ hochwertigen BVT-Merkblättern führt, indem es die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch erörtert und dazu Stellung nimmt. Hauptaufgabe des Forums ist die Bewertung der Ergebnisse des Informationsaustauschs über BVT unter Berücksichtigung dieses Leitfadens und die Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt der in den TWG erarbeiteten BVT-Merkblätter (siehe Abschnitt 1.3). Die Mitglieder des Forums benennen ihre Vertreter in den TWG (zu Aufgaben und Profil der TWG-Mitglieder siehe insbesondere Abschnitt 4.4.2) und stehen während der gesamten Ausarbeitung in Verbindung, um einen aktiven und effektiven Informationsaustausch zu gewährleisten. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU nimmt das Forum insbesondere zu Folgendem Stellung: 1. Geschäftsordnung des Forums 2. Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch 3. Leitlinien für die Erhebung von Daten 4. Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter. Das Forum dient außerdem der Erörterung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Im Rahmen des Forums können die Akteure zum Prozess des Informationsaustauschs Stellung beziehen. Nötigenfalls kann das Forum spezifische Aspekte vorschlagen, die während der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts berücksichtigt werden sollten. 4.4.   Die Rolle der technischen Arbeitsgruppen (TWG) 4.4.1.   Bildung von TWG Für die Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts bildet (oder reaktiviert) die Kommission eine TWG. Jede TWG besteht aus technischen Experten aus den Mitgliedstaaten, den Industriezweigen, den sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen (NRO) und der Kommission. TWG-Mitglieder nehmen vor allem aufgrund ihrer technischen, wirtschaftlichen, ökologischen oder regulatorischen Kompetenz (insbesondere bei der Zulassung oder Inspektion von industriellen Anlagen) sowie ihrer Fähigkeit, die Sicht der Endnutzer des BVT-Merkblatts in den Prozess des Informationsaustauschs einzubringen, am Informationsaustausch teil. Die Experten für die einzelnen TWG werden von den Vertretern des Forums benannt. Dazu übermitteln die Forummitglieder die Namen und Kontaktdaten ihrer TWG-Kandidaten an das EIPPCB. Um eine effizientere Beteiligung der betreffenden Industriezweige an den TWG zu ermöglichen, kann ihre Nominierung von den europäischen Industrieverbänden koordiniert werden. 4.4.2.   Zuständigkeiten und Aufgaben der TWG Die TWG erarbeitet oder überprüft ein BVT-Merkblatt, das die Ergebnisse des Informationsaustauschs für einen bestimmten Sektor umfasst. Die TWG ist die Hauptinformationsquelle für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts. Daher ist es wichtig, dass sich die TWG-Mitglieder aktiv am Informationsaustausch beteiligen. Mit dem Eintritt in die TWG verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Sammlung und Übermittlung von Informationen zu den in der TWG vereinbarten oder vom EIPPCB vorgeschlagenen Terminen unter Beachtung der Wettbewerbsregeln. Jedes TWG-Mitglied ist gegenüber dem Forumvertreter, von dem es benannt worden ist, rechenschaftspflichtig, insbesondere wenn Probleme beim Informationsaustausch auftreten. Wichtigste Aufgaben der TWG Mitglieder: 1. die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien zu kennen und zu verstehen, 2. neue/aktualisierte Kennzahlen und Aspekte, die für die Ableitung oder Aktualisierung der BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor von Belang sind, zu ermitteln und dafür entsprechende Listen anzulegen, 3. für die Ausarbeitung/Überprüfung eines BVT-Merkblatts relevante, zielgerichtete technische und wirtschaftliche Informationen — insbesondere neue/aktualisierte Emissions- und Verbrauchsdaten von Anlagen, auf die sich das BVT-Merkblatt erstreckt (für den von ihnen vertretenen Sektor/Mitgliedstaat) — nach dem in der TWG aufgrund allgemeiner Hinweise des EIPPCB gemäß den in Kapitel 5 dieses Dokuments dargelegten Grundsätzen vereinbarten Verfahren, auch mit Blick auf den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und ähnlichen Fragen, aktiv zu sammeln, 4. die Qualität der gesammelten Daten und Informationen, insbesondere der in ausgefüllten Vorlagen/Fragebögen zur Erhebung anlagenspezifischer Informationen (siehe Abschnitte 5.4 und 5.5) enthaltenen Daten, vor ihrer Übermittlung an das EIPPCB zu prüfen, 5. die gesammelten Daten mit anderen TWG-Mitgliedern und dem EIPPCB durch unmittelbare Einstellung in BATIS (siehe Abschnitt 4.7.1) auszutauschen, gegebenenfalls unter Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, 6. rechtzeitig auf Bitten des EIPPCB um zusätzliche Informationen oder Erläuterungen (siehe Abschnitt 1.2.4) zu reagieren, 7. innerhalb der festgelegten Fristen zu formalen Entwürfen von BVT-Merkblättern und anderen vom EIPPCB erstellten Dokumenten Stellung zu nehmen, 8. an den TWG-Sitzungen teilzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen, 9. Erfahrungen mit dem EIPPCB und anderen TWG-Mitgliedern (z. B. bei Vor-Ort-Besichtigungen) auszutauschen, 10. Kontakte zu bzw. Netzwerke mit Nicht-TWG-Mitgliedern (z. B. Schattenexpertengruppen, zuständigen Behörden, Betreibern oder Gruppen von Betreibern, nationalen Gruppen) aufzubauen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, die mit den übrigen TWG-Mitgliedern und dem EIPPCB ausgetauscht werden können. TWG-Mitglieder laden sämtliche für die Ausarbeitung oder Überprüfung des BVT-Merkblatts gesammelten und übermittelten Informationen in BATIS hoch (siehe Abschnitt 4.7.1), gegebenenfalls ausgenommen Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen (siehe Abschnitt 5.3). In Ausnahmefällen können die Daten auf andere Weise elektronisch übermittelt werden, etwa per E-Mail. Der größte Teil der Arbeit der TWG-Mitglieder findet in der Regel außerhalb der Plenarsitzungen statt und besteht in der Übermittlung von Informationen und der Überprüfung von Entwurfstexten. Insbesondere erfordert die erfolgreiche Ausarbeitung eines BVT-Merkblatts von der TWG, innerhalb eines begrenzten Zeitraums umfassend auf umfangreiche Entwürfe zu reagieren. Wenngleich in der gesamten Arbeit der TWG ein Konsens angestrebt wird, ist dieser keine notwendige Voraussetzung, und es ist Aufgabe des EIPPCB die relevanten verfügbaren Informationen im BVT-Merkblatt wiederzugeben. 4.4.3.   Untergruppen der TWG Zur Prüfung besonderer Fragen im Rahmen ihrer Arbeit kann die TWG Untergruppen einsetzen, die konkrete Aufgaben wie die Sammlung, Analyse, Gliederung und Erörterung von Informationen und Daten, die Erörterung von Stellungnahmen zu Entwurfstexten oder die Erstellung und Weiterentwicklung von Vorlagen oder Dokumenten übernehmen. Die Arbeit der Untergruppen wird vom EIPPCB auf transparente Weise geleitet, sodass alle TWG-Mitglieder Zugang zu den Gruppen haben und ihre Tätigkeiten und Ergebnisse verfolgen und verstehen können (wozu beispielsweise Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Berichte rechtzeitig in BATIS hochzuladen sind). Sitzungen der Untergruppen können in den Räumlichkeiten der Kommission in Sevilla, Spanien, oder an anderen Orten stattfinden. Die Diskussionen und die Arbeit in den Untergruppen ersetzen nicht die Plenarsitzungen der TWG, in denen Entscheidungen getroffen werden, die die gesamte TWG betreffen. 4.4.4.   Besichtigungen vor Ort Besichtigungen vor Ort können bei der Erfassung und Validierung von Informationen für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern von Nutzen sein. TWG-Mitglieder können dem EIPPCB und anderen TWG-Mitgliedern Vor-Ort-Besichtigungen vorschlagen. Um Vertretern der zuständigen örtlichen Behörden und interessierten TWG-Mitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen und Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die gesamte TWG rechtzeitig im Voraus über Vor-Ort-Besichtigungen zu unterrichten. Kurzberichte über Vor-Ort-Besichtigungen werden der gesamten TWG auf BATIS zugänglich gemacht (siehe Abschnitt 4.7.1). 4.4.5.   Einbeziehung von Ausrüstungslieferanten in den Informationsaustausch Ausrüstungslieferanten, die zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern wertvolle technische und wirtschaftliche Daten und Informationen beitragen können, sollten zur aktiven Teilnahme am Informationsaustausch entweder unmittelbar als TWG-Mitglieder oder indirekt als Experten, die dem EIPPCB oder anderen TWG-Mitgliedern Informationen liefern, eingeladen werden. Der Begriff „Ausrüstungslieferanten“ ist eher im weiteren Sinne zu verstehen, um die Wissensgrenzen des Informationsaustauschs ausweiten zu können. Wichtigstes Kriterium für ihre Einbeziehung in den Informationsaustausch ist, dass die Ausrüstungslieferanten über relevante technische und wirtschaftliche Kenntnisse/Informationen verfügen müssen, die den Informationsaustausch zu BVT und zugehörigen Überwachungsmaßnahmen bereichern können. Damit sind rein gewerbliche Vermittler (Großhändler), die den Betreibern/Eigentümern von Anlagen Ausrüstungen oder Dienstleistungen zu Gewinnzwecken verkaufen, ohne notwendigerweise über ein hinreichendes technisches Vers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.