Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtschaftlichen Betriebe abgestimmt), die für die Festlegung von BVT relevant sein können, zu berücksichtigen: — verwendete Rohstoffe (auch Sekundär- und Recyclingrohstoffe) und Betriebsstoffe, einschließlich Wasser und Energie, — verwendete Hilfsstoffe/-materialien, — Rohstoffaufbereitung (einschließlich Lagerung und Transport), — Materialbearbeitung, — Produktherstellung, — Produktveredelung, — zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen angewandte Techniken, — Lagerung und Transport von Zwischen- und Endprodukten, — Handhabung und Verbleib von Nebenprodukten und Rückständen/Abfällen. Es sind die tatsächlichen oder möglichen Zusammenhänge und Wechselbeziehungen zwischen verschiedenen Tätigkeiten/Prozessschritten zu beschreiben, insbesondere wenn sie sich auf die Gesamtumweltleistung auswirken können (etwa wenn die Möglichkeit besteht, Nebenprodukte oder Rückstände/Abfälle aus einer Tätigkeit als Ausgangsstoffe für eine andere Tätigkeit zu verwenden). 2.3.6.   Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte Thema des Kapitels „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ des BVT-Merkblatts ist das Spektrum der aktuellen Emissions- und Verbrauchswerte für den Gesamtprozess (oder die Prozesse) und seine (ihre) Teilprozesse unter Angabe der angewandten Techniken. Dazu können die Informationen aus den in Abschnitt 5.2 genannten Datensätzen herangezogen werden. Um eine Vorstellung von der relativen Umweltleistung vergleichbarer Tätigkeiten zu vermitteln, sind Informationen zu Produktionsmengen erforderlich, die eine Angabe der Emissions- bzw. Verbrauchswerte je Produktionseinheit ermöglichen. Es sind Angaben zum aktuellen Energie-, Wasser- und Rohstoffverbrauch zu machen. Ferner sind Daten zu den durch die Tätigkeiten verursachten Emissionen der wichtigsten Luft- und Wasserschadstoffe sowie Rückständen/Abfällen und gegebenenfalls Lärm- und Geruchsemissionen anzugeben. Soweit die Informationen zur Verfügung stehen, sind Ein- und Austrag von Teilprozessen anzugeben und so die ökologisch bedeutenderen Teilprozesse hervorzuheben und Möglichkeiten für das Recycling und die Wiederverwendung von Stoffen innerhalb des gesamten Prozesses und darüber hinaus aufzuzeigen. Die Informationen und Daten in diesem Kapitel bilden die Grundlage für die Beurteilung der wichtigsten medienübergreifenden Auswirkungen und wechselseitigen Abhängigkeiten. Die in diesem Kapitel des BVT-Merkblatts aufgeführten Emissions- und Verbrauchswerte sind soweit wie möglich durch nähere Angaben zu Betriebsbedingungen (z. B. prozentualer Anteil der vollen Kapazität, Einbeziehung oder Ausschluss von Bedingungen die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, Referenzbedingungen), Probenahme und Analysemethoden zu ergänzen. Dazu können statistische Darstellungen (mit Mittelwerten, Maxima, Minima, Wertebereichen) verwendet werden. 2.3.7.   Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken 2.3.7.1.   Allgemeine Informationen zu den bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigenden Techniken Das Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts ist für die Erarbeitung der BVT-Schlussfolgerungen von entscheidender Bedeutung. Es enthält ein Verzeichnis der angewandten Techniken und zugehörigen Überwachungsmaßnahmen zur — Vermeidung der Verschmutzung von Luft, Wasser (einschließlich Grundwasser) und Boden oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Verschmutzung, — Vermeidung oder Verminderung der Abfallerzeugung. In diesem Kapitel des BVT-Merkblatts sind die für die Festlegung der BVT für die betreffenden Tätigkeiten als besonders relevant erachteten Techniken zu beschreiben. Dabei sind sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden, anzugeben. Es sind Techniken zur Senkung des Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauchs sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung der Umweltauswirkungen von Unfällen und Vorfällen sowie Standortsanierungsmaßnahmen zu beschreiben. Ferner sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Umweltverschmutzung unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) zu berücksichtigen. Veraltete Techniken sind nicht aufzuführen. Da BVT-Merkblätter keine Lehrbücher für Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sein sollen, sind die Techniken in diesem Kapitel kurz und bündig zu beschreiben. Wenn eine Technik bereits in einem anderen BVT-Merkblatt hinreichend beschrieben ist, kann auf das betreffende BVT-Merkblatt verwiesen werden. Bestehen branchenspezifische Unterschiede, so ist im überarbeiteten BVT-Merkblatt unter „Technische Beschreibung“ darauf hinzuweisen. Das BVT-Merkblatt enthält auch unter „Umweltleistung und Betriebsdaten“, „Anwendbarkeit“ und „Musteranlagen“ branchenspezifische Informationen. Dieser Pool möglicher Techniken umfasst sowohl Maßnahmen zur Vermeidung als auch Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, wobei die Vermeidung, soweit möglich, gegenüber der Verminderung zu bevorzugen ist. Zu berücksichtigen sind gute Betriebspraktiken, (vorbeugende) Wartungssysteme, Prozesssteuerungsverfahren und Notfallpläne. Gegebenenfalls sind Techniken einzubeziehen, die sich innerhalb des Sektors in der Praxis durchzusetzen beginnen und in anderen Branchen bereits etabliert haben. Dieses Kapitel des BVT-Merkblatts soll so viele Informationen wie nötig enthalten, um einschätzen zu können, ob sich die Technik allein oder in Verbindung mit anderen Techniken für den betreffenden Sektor als BVT eignet und in dem Sektor anwendbar ist. In diesem Kapitel ist jede Technik zu erörtern, ohne im Voraus zu beurteilen, ob sie alle BVT-Kriterien (vgl. Artikel 3 Absatz 10 und Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU) erfüllt. Es ist anzugeben, ob die vorgestellten Techniken auf bestehende Anlagen oder nur auf neue Anlagen oder sowohl auf neue als auch auf bestehende Anlagen anwendbar sind. Nach Möglichkeit sind sowohl kostengünstige als auch kostenintensive Techniken vorzustellen. 2.3.7.2.   Angaben zu den einzelnen Techniken Die Informationen zu den einzelnen Verfahren sollten nach Möglichkeit alle in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten.   Beschreibung   Technische Beschreibung   Erzielter Umweltnutzen   Umweltleistung und Betriebsdaten   Medienübergreifende Auswirkungen   Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte   Wirtschaftliche Auswirkungen   Triebkraft für die Anwendung   Musteranlagen   Referenzliteratur Die allgemeinen Grundsätze zur Erhebung von Daten, einschließlich der oben genannten Informationen sind in Kapitel 5 dargelegt. 2.3.7.2.1.   Beschreibung Hier ist die Technik im Hinblick auf ihre Eignung für die BVT-Schlussfolgerungen kurz zu beschreiben (siehe Abschnitt 3.2). 2.3.7.2.2.   Technische Beschreibung Dieser Abschnitt enthält eine ausführlichere, aber dennoch übersichtliche technische Beschreibung mit chemischen Formeln oder anderen Gleichungen, Bildern, Grafiken und Flussdiagrammen. 2.3.7.2.3.   Erzielter Umweltnutzen In diesem Abschnitt ist der durch die Anwendung der Technik potenziell erzielbare Hauptumweltnutzen (z. B. Senkung des Energieverbrauchs, Verminderung der Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung, Rohstoffeinsparungen, Steigerung der Produktionsausbeute, Abfallverminderung usw.) anzugeben. 2.3.7.2.4.   Umweltleistung und Betriebsdaten Dieser Abschnitt enthält anlagenspezifische Leistungsdaten (5) (einschließlich Emissionswerte (6), Verbrauchswerte — für Rohstoffe, Wasser und Energie — und Mengenwerte für Rückstände/Abfälle) gut funktionierender Anlagen (in Bezug auf die gesamte Umweltleistung), die die Technik anwenden, sowie die relevanten in Abschnitt 5.4 dargelegten Kontextinformationen. Außerdem sind jegliche weiteren nützlichen Informationen zu folgenden Aspekten aufzuführen: — Art und Weise, wie die Technik geplant, betrieben, beibehalten, gesteuert und außer Betrieb genommen wird (siehe auch Abschnitt 5.4); — Aspekte der Emissionsüberwachung im Zusammenhang mit der Anwendung der Technik (siehe auch Abschnitt 5.4.7); — Anfälligkeit und Beständigkeit der Technik; — Aspekte im Zusammenhang mit der Verhütung umweltbezogener Unfälle. Zusammenhänge zwischen Eintrag (z. B. Art und Menge von Roh- und Brennstoffen, Energie, Wasser) und Austrag (Emissionen, Rückstände/Abfälle, Produkte) sind hervorzuheben, insbesondere dort, wo sie für ein besseres Verständnis unterschiedlicher Umweltauswirkungen und ihrer Wechselwirkungen von Belang sind, etwa wenn aufgrund eines Kompromisses zwischen verschiedenen Austragsarten bestimmte Umweltleistungsstufen nicht gleichzeitig erreicht werden können. Die Emissions- und Verbrauchswerte sind soweit wie möglich durch nähere Angaben zu den relevanten Betriebsbedingungen (z. B. prozentualer Anteil der vollen Kapazität, Brennstoffzusammensetzung, Umgehung der (emissionsmindernden) Technik, Einbeziehung oder Ausschluss von Bedingungen die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, Referenzbedingungen), Probenahme und Analysemethoden sowie durch statistische Darstellungen (z. B. kurz- und langfristige Mittelwerte, Maxima, Wertebereichen und Verteilungen, siehe insbesondere Abschnitt 5.4.7) zu ergänzen. Aufzuführen sind außerdem Informationen über Bedingungen/Umstände, die eine Anwendung der (emissionsmindernden) Technik bei voller Kapazität behindern und/oder eine teilweise oder vollständige Umgehung der (emissionsmindernden) Technik erfordern, sowie über getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen (Emissionsminderungs-)Kapazität. Die Informationen in diesem Teil des BVT-Merkblatts sind für die Ableitung der mit den BVT verknüpften Umweltleistungsstufen von entscheidender Bedeutung (siehe Abschnitt 3.3). 2.3.7.2.5.   Medienübergreifende Auswirkungen In diesem Abschnitt sind durch die Anwendung der Technik bedingte negative Umweltauswirkungen aufzuführen, um verschiedene Techniken miteinander vergleichen und die Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt beurteilen zu können. Hierzu können unter anderem folgende Aspekte zählen: — Rohstoff- und Wasserverbrauch und Art der Rohstoffe, — Energieverbrauch und Beitrag zum Klimawandel, — Potenzial zum Abbau stratosphärischen Ozons, — Potenzial zur Bildung fotochemischen Ozons, — Versauerung aufgrund von Emissionen in die Luft, — Partikelemissionen (insbesondere Mikro- und Metallpartikel) in die Luft, — Eutrophierung von Boden und Gewässern aufgrund von Emissionen in Luft oder Wasser, — Potenzial zur Sauerstoffverarmung von Gewässern, — schwer flüchtige/toxische/bioakkumulierbare Schadstoffe (einschließlich Metalle), — Erzeugung von Rückständen/Abfällen, — Einschränkung der Wiederverwendungs- oder Recyclingfähigkeit von Rückständen/Abfällen, — Erzeugung von Lärm und/oder Gestank, — erhöhtes Unfallrisiko. Bei signifikanten medienübergreifenden Auswirkungen ist das BVT-Merkblatt zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen (ECM) zu berücksichtigen. 2.3.7.2.6.   Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte Falls die Technik im gesamten Sektor, den das BVT-Merkblatt behandelt (siehe Abschnitt 2.3.3), angewandt werden kann, so ist dies anzugeben. Andernfalls sind die wichtigsten grundlegenden technischen Einschränkungen für die sektorweite Anwendung der Technik aufzuführen. Wichtige sektorspezifische Einschränkungen können sein: — Angabe der Art von Anlagen oder Prozessen innerhalb des Sektors, bei denen die Technik nicht angewandt werden kann; — Anwendungseinschränkungen in bestimmten typischen Fällen, etwa in Bezug auf folgende Aspekte: — ob es sich um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt, unter Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit der Nachrüstung (z. B. verfügbarer Platz) und Wechselwirkungen mit bereits installierten Techniken; — Anlagengröße, -kapazität (hoch oder gering) oder -auslastung; — Menge, Art oder Qualität des hergestellten Produkts; — Art der verwendeten Brenn- oder Rohstoffe; — Tierschutz; — klimatische Bedingungen. Neben diesen Einschränkungen sind jeweils die entsprechenden Gründe anzugeben. Die Einschränkungen sollen keine Liste möglicher lokaler Bedingungen, die die Anwendbarkeit der Technik für eine einzelne Anlage beeinträchtigen könnten, sein. 2.3.7.2.7.   Wirtschaftliche Auswirkungen Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Kosten der Techniken (Kapital-/Investitionskosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten einschließlich genauer Angaben dazu, wie diese Kosten ermittelt/geschätzt wurden) und möglichen Einsparungen aufgrund ihrer Anwendung (z. B. Senkung des Rohstoff- oder Energieverbrauchs, der Abfallgebühren, kürzere Amortisationszeit im Vergleich zu anderen Techniken) sowie zu Erträgen oder anderen Vorteilen einschließlich genauer Angaben dazu, wie diese ermittelt/geschätzt wurden. Kosten sind vorzugsweise in Euro (EUR) anzugeben. Bei Umrechnungen aus anderen Währungen sind außerdem die Daten in der ursprünglichen Währung und das Jahr der Datenerhebung anzugeben. Dies ist aufgrund der schwankenden Umrechnungskurse wichtig. Neben Preisen/Kosten für Ausrüstungen oder Dienstleistungen ist das jeweilige Erwerbsjahr anzugeben. Kosten sind vorzugsweise als Grenzkosten anzugeben, damit die Veränderung der Gesamtkosten beurteilt werden kann. Soweit verfügbar sind Angaben zum Markt des Sektors als Kontext für die Kosten der Techniken zu machen. Sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen relevante Informationen sind ebenfalls aufzuführen. Sie dienen dazu, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Technik in dem betreffenden Sektor, soweit möglich, und etwaige wirtschaftliche Einschränkungen ihrer Anwendbarkeit zu beurteilen. Gegebenenfalls sind Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Technik (z. B. in Euro pro Masse vermiedener Schadstoffe) zu machen, um die wirtschaftliche Vertretbarkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU beurteilen zu können. In Bezug auf wirtschaftliche Aspekte ist das BVT-Merkblatt zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen (ECM) und in Bezug auf die Überwachungskosten das BVT-Merkblatt über Allgemeine Überwachungsgrundsätze zu berücksichtigen. Bei etwaigen Problemen im Zusammenhang mit der Geheimhaltung ist Abschnitt 5.3 zu beachten. 2.3.7.2.8.   Triebkraft für die Anwendung Gegebenenfalls sind besondere lokale Bedingungen, Vorgaben (z. B. Vorschriften oder Sicherheitsmaßnahmen) oder nicht umweltbezogene Impulse (z. B. erhöhte Ausbeute, Verbesserung der Produktqualität oder wirtschaftliche Anreize wie Zuschüsse oder Steuererleichterungen), die bislang die Anwendung der Technik stimuliert haben, aufzuführen. Dieser Teil des BVT-Merkblatts ist unter Verwendung von Stichpunktlisten möglichst kurz zu halten. Beispiele für in diesem Zusammenhang zu machende Angaben: — Informationen über die Art/Qualität von Vorflutern (z. B. Temperatur, Salzgehalt) — Informationen über Umweltqualitätsnormen — Informationen zu Produktions- oder Produktivitätssteigerungen. 2.3.7.2.9.   Musteranlagen Hier sind eine oder mehrere Anlagen zu nennen, in denen die Technik angewandt wird und von denen die für den diese Technik betreffenden Abschnitt des BVT-Merkblatts verwendeten Informationen stammen. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Maße die Technik in der Union oder weltweit angewandt wird. Die konkrete Benennung von Anlagen in diesem Abschnitt dürfte sehr nützlich sein und grundsätzlich keine Probleme im Hinblick auf die in Abschnitt 5.3 behandelten Geheimhaltungsaspekte bereiten. 2.3.7.2.10.   Referenzliteratur Hier ist anzugeben, welche Fachliteratur oder sonstigen Referenzunterlagen (z. B. Bücher, Berichte, Studien) mit ausführlichen Informationen über die Technik beim Abfassen dieses Abschnitts verwendet wurden. Bei umfangreichen Referenzunterlagen ist auf die betreffenden Seiten oder Abschnitte zu verweisen. Die Referenzliteratur ist nach Möglichkeit über BATIS zur Verfügung zu stellen. 2.3.8.   Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) In dem Kapitel „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ des BVT-Merkblatts sind auf der Grundlage des in den vorangegangenen Kapiteln zum Ausdruck gebrachten Informationsaustauschs und unter Berücksichtigung der Definition der „besten verfügbaren Techniken“ in Artikel 3 Absatz 10 sowie der Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für den Sektor zu ziehen. Bei der Ableitung dieser Schlussfolgerungen sind die übergreifenden Umweltleistungskriterien der Techniken einschließlich medienübergreifender Auswirkungen sowie ihre Kosten in Bezug auf den betreffenden Sektor zu prüfen. Dieses Kapitel ist so abzufassen, dass für seine Aufnahme in ein zur Annahme nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU geeignetes und als „BVT-Schlussfolgerungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU verwendetes Dokument keine wesentlichen Änderungen erforderlich sind. Hierbei ist anzumerken, dass Belege (d. h. fundierte technische und wirtschaftliche Informationen) für die Nutzung einer Technik als BVT weltweit von einer oder mehreren Anlagen, in denen die Technik angewandt wird, stammen können. Falls die Informationen über die Technik von nur einer Anlage bzw. von in Drittregionen befindlichen Anlagen stammen, führt die TWG eine gründliche Bewertung ihrer Anwendbarkeit im betreffenden Sektor durch. Weitere Informationen zu BVT-Schlussfolgerungen und ihren Bestandteilen nach Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU enthält Kapitel 3. 2.3.9.   Zukunftstechniken Eine „Zukunftstechnik“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 14 der Richtlinie 2010/75/EU eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken. In dem Kapitel „Zukunftstechniken“ des BVT-Merkblatts sind derartige Zukunftstechniken aufzuführen, jedoch nur solche, die sich in einem hinreichend fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden und somit gute Aussichten haben, in (naher) Zukunft BVT zu werden. Für jede neue Technik sind zumindest eine Beschreibung, ein Vergleich ihrer Leistungsfähigkeit mit bestehenden besten verfügbaren Techniken, eine vorläufige Kosten-Nutzen-Schätzung sowie die Angabe eines ungefähren Zeitraums, in dem die Technik voraussichtlich kommerziell „verfügbar“ wird, erforderlich. In diesem Kapitel können auch Techniken zur Lösung von Umweltproblemen beschrieben werden, die erst kürzlich das Interesse des betreffenden Sektors geweckt haben. Techniken, die bereits in industriellem Maßstab angewandt werden, sind in dem Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 2.3.7), und nicht im Kapitel „Zukunftstechniken“ aufzuführen. 2.3.10.   Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten In dem kurzen Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts sind Beginn und Dauer des Prozesses, in dem das BVT-Merkblatt ausgearbeitet oder überprüft wurde, sowie die wichtigsten Meilensteine (z. B. TWG-Sitzungen, Veröffentlichung formaler Entwürfe) anzugeben. Es sind die in der TWG vertretenen Einrichtungen und Organisationen, die aktiv zum Informationsaustausch beigetragen haben, und die wichtigsten Informationsquellen, auf denen das BVT-Merkblatt beruht, zu nennen und besonders beachtenswerte Berichte oder Beiträge hervorzuheben, die das Vertrauen in die Ergebnisse gestärkt haben. Der im Informationsaustausch erzielte Grad an Übereinstimmung ist anhand der von TWG-Mitgliedern geäußerten zulässigen (7) abweichenden Meinungen und der bei anderen TWG-Mitgliedern dafür erreichten Unterstützung aufzuzeigen. Ferner ist in diesem Abschnitt auf die Stellungnahme des Forums zum vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts unter Angabe jeglicher Fragen, die während des Verfahrens zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen geklärt werden mussten, zu verweisen. Weiterhin sind jegliche noch offenen wichtigen Fragen oder Wissenslücken zu benennen und Empfehlungen für die weitere Forschung oder Informationssammlung im Hinblick auf die nächste Überprüfung des Dokuments zu geben. 2.3.11.   Referenzen In dem Abschnitt „Referenzen“ des BVT-Merkblatts sind die vom EIPPCB bei der Ausarbeitung des Dokuments verwendeten Quellen und insbesondere die von den TWG-Mitgliedern für den Informationsaustausch vorgelegten Dokumente aufzulisten. Diese Unterlagen sind auch den Mitgliedern der TWG über BATIS zur Verfügung zu stellen (siehe Abschnitt 4.7.1), es sei denn, sie enthalten vertrauliche Informationen (siehe Abschnitt 5.3) oder dürfen aus urheberrechtlichen Gründen nicht weitergegeben werden. 2.3.12.   Glossar der Begriffe und Abkürzungen Der einheitlich strukturierte Abschnitt „Glossar der Begriffe und Abkürzungen“ des BVT-Merkblatts und einer standardisierten Einleitung fasst die spezifischen technischen Begriffe zusammen und erläutert sie und sämtliche im Dokument verwendeten Abkürzungen. 2.3.13.   Anhänge Je nach Bedeutung für den Sektor und Verfügbarkeit von Informationen kann der Hauptteil des BVT-Merkblatts durch Anhänge mit Begleitinformationen aus der Fachliteratur und/oder aus Fallstudien ergänzt werden. Das BVT-Merkblatt soll keine Zusammenfassungen von Rechtsvorschriften enthalten. Von TWG-Mitgliedern eingebrachte Verweise auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften können in zusammengefasster Form auf der EIPPCB-Website zugänglich gemacht werden. KAPITEL 3 BVT-Schlussfolgerungen 3.1.   Einleitung „BVT-Schlussfolgerungen“ sind gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU „ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.“ Das Kapitel „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ des BVT-Merkblatts ist daher so abzufassen, dass es sämtliche obengenannten Aspekte umfasst und für seine Aufnahme in ein zur Annahme nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU geeignetes und als „BVT-Schlussfolgerungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU verwendetes Dokument keine wesentlichen Änderungen erforderlich sind (siehe Abschnitt 2.3.8). Der Klarheit halber sind die Tätigkeiten, für die die BVT-Schlussfolgerungen gelten, in dem Dokument unmissverständlich zu definieren. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene Liste von Techniken weder normativ noch erschöpfend ist. Es können auch andere Techniken angewandt werden, sofern sie mindestens dasselbe Umweltschutzniveau gewährleisten. Sektorspezifische Definitionen der Begriffe „neue Anlage“ und „bestehende Anlage“ können, soweit erforderlich, ebenfalls einbezogen werden. Die BVT-Schlussfolgerungen bestehen aus einer Reihe von Einzelschlussfolgerungen und geben an, welche Technik(en) oder Kombination(en) von Techniken BVT für das Erreichen eines bestimmten Umweltziels ist/sind. Diese Techniken müssen im Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts aufgeführt worden sein. Zu jeder einzelnen BVT kann eine zugehörige Umweltleistungsstufe angegeben werden. Dabei kann es sich entweder um einen Emissionswert oder eine andere Art von Leistungsstufe handeln. Falls es für zuständige Behörden oder B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.