Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Geltungsbereich des BVT-Merkblatts auszuweiten, oder die Notwendigkeit, bislang nicht erfasste Produkte oder Stoffe einzubeziehen, zu berücksichtigen. 1.2.3.   Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts ist es, Entwicklungen bei den BVT zu erkennen. Dazu werden vor allem die Teile des BVT-Merkblatts überprüft, die die Schlussfolgerungen zu BVT enthalten, und diejenigen Schlussfolgerungen überarbeitet oder aktualisiert, bei denen neue Erkenntnisse dies nahelegen. Die Überprüfung eines BVT-Merkblatts bedeutet daher in der Regel keine vollständige Neufassung oder Änderung des gesamten Merkblatts, wenngleich in manchen Fällen zugegebenermaßen die erste Überprüfung eines BVT-Merkblatts mit wesentlich mehr Änderungen verbunden ist als spätere Überprüfungen. Die wichtigsten neuen Informationen, die identifiziert, gesammelt und im Rahmen des Informationsaustauschs für die Überarbeitung eines BVT-Merkblatts unterbreitet werden müssen, sind fraglos solche, die zur Überarbeitung oder Aktualisierung von BVT-Schlussfolgerungen führen können. Zu diesem Zweck sind bei der Sammlung der Daten unbedingt die Hinweise in Kapitel 5 zu beachten. Darüber hinaus sollte die Überprüfung eines BVT-Merkblatts Folgendes einschließen: 1. Aktualisierung und Ergänzung veralteter Hintergrundinformationen anhand aktuellerer Daten, 2. Entfernen veralteter und überholter Informationen, 3. Korrektur von Fehlern und Beseitigung von Unstimmigkeiten mit anderen BVT-Merkblättern. Die Überprüfung eines BVT-Merkblatts konzentriert sich vorwiegend auf dessen Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“, „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ und „Zukunftstechniken“ sowie in geringerem Umfang auf seine Kapitel „Angewandte Prozesse und Techniken“ (bei wichtigen Änderungen in diesem Kapitel) und „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“. Der Überprüfung der übrigen Kapitel des BVT-Merkblatts sollte geringere Priorität beigemessen werden. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass alle im BVT-Merkblatt verbleibenden Informationen so aktuell, stimmig und genau wie möglich sind. 1.2.4.   Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern Der typische Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern (siehe Anlage 2) umfasst als wichtige Meilensteine eine Auftaktsitzung, einen oder zwei formale Entwürfe des BVT-Merkblatts sowie eine Abschlusssitzung der TWG (siehe Abschnitt 4.6.2.3). Je nach Art des Prozesses (Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts) sind folgende Varianten des Arbeitsablaufs möglich: 1. Für ein neues BVT-Merkblatt oder die Überprüfung eines bestehenden BVT-Merkblatts unter erheblicher Erweiterung des Geltungsbereichs werden grundsätzlich zwei formale Entwürfe für notwendig erachtet. Das gesamte Verfahren dauert in diesen Fällen zwischen 31 und 39 Monaten. 2. Für die erste Überprüfung eines BVT-Merkblatts ohne erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs können ebenfalls zwei formale Entwürfe erforderlich sein, in der Regel wird jedoch ein formaler Entwurf für ausreichend erachtet. Somit dauert das Verfahren normalerweise zwischen 24 und 29 Monaten (bei einem formalen Entwurf bzw. zwischen 29 und 39 Monaten bei zwei formalen Entwürfen). 3. Bei weiteren Überprüfungen eines BVT-Merkblatts ohne erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs wird ein formaler Entwurf für ausreichend erachtet und das Verfahren dauert in der Regel zwischen 24 und 29 Monaten. Diese Varianten des Arbeitsablaufs sind die Bezugspunkte für die TWG. Sie können vom EIPPCB nach Rücksprache mit der TWG zu den Besonderheiten des betreffenden BVT-Merkblatts sowie unter Berücksichtigung der aus der Ausarbeitung und Überprüfung anderer BVT-Merkblätter gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. Die wichtigsten Schritte für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern und die entsprechenden Fristen sind in Tabelle 1 näher beschrieben. Diese Schritte berücksichtigen das in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2010/75/EU genannte Ziel, BVT-Merkblätter spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion zu aktualisieren. Die oben angegebenen Fristen sind als repräsentativ für ein typisches „vertikales“ BVT-Merkblatt (siehe Abschnitt 1.1.2) zu betrachten. Welche Schritte für die Arbeit an einem BVT-Merkblatt erforderlich sind und wie viel Zeit dafür benötigt wird, hängt in jedem Einzelfall von einer Reihe von Faktoren ab. Hierzu zählen der Geltungsbereich des BVT-Merkblatts (und die mögliche Erweiterung des Geltungsbereichs bei Überprüfungen), Zahl und Komplexität der zu behandelnden Themen, die Ressourcen des EIPPCB (aufgrund seiner zentralen Rolle im Prozess des Informationsaustauschs) und vor allen Dingen der Grad der aktiven und effektiven Beteiligung der TWG. Die Flexibilität bei der Anpassung des Arbeitsablaufs an die Besonderheiten eines bestimmten BVT-Merkblatts darf das übergeordnete Ziel, die Arbeiten innerhalb der oben angegebenen Fristen abzuschließen, nicht beeinträchtigen. Es wird davon ausgegangen, dass im Laufe der Überprüfung eines BVT-Merkblatts in der Regel zwei TWG-Plenarsitzungen stattfinden (die Auftaktsitzung und die Abschlusssitzung (siehe Abschnitt 4.6.2)). In Ausnahmefällen (etwa wenn sehr viele neue Informationen übermittelt worden sind oder die Festlegung der BVT besonders kontrovers verläuft), kann eine weitere TWG-Plenarsitzung erforderlich sein. Neben diesen TWG-Plenarsitzungen können zur Unterstützung der Arbeiten Sitzungen von Untergruppen stattfinden (siehe Abschnitt 4.4.3). Ferner wird davon ausgegangen, dass vor der TWG-Abschlusssitzung in der Regel ein formaler Entwurf veröffentlicht wird (siehe Abschnitt 4.6.2.3), es sei denn, es handelt sich um ein neues BVT-Merkblatt oder eine besonders komplexe Überprüfung, etwa bei einer erheblichen Erweiterung des Geltungsbereichs, also um Fälle, in denen ein zweiter formaler Entwurf erforderlich ist. Zusätzlich zu diesem/diesen formalen Entwurf/Entwürfen, können zur Erleichterung der Arbeiten vorläufige Entwürfe verteilt werden (siehe Abschnitt 4.6.5). Um die Ressourcen aller an der Ausarbeitung oder Prüfung eines BVT-Merkblatts Beteiligten möglichst effizient nutzen zu können, ist ein klarer Stichtag für die Übermittlung des Großteils der zugesagten oder in den Schlussfolgerungen der Auftaktsitzung (siehe Abschnitt 4.6.2.2) benannten Informationen festzulegen. Nach diesem Stichtag übermittelte Informationen werden nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der TWG akzeptiert und nur dann vom EIPPCB berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Maße zur Ableitung oder Aktualisierung von BVT-Schlussfolgerungen beitragen. Gegebenenfalls übermittelt das EIPPCB an die TWG Bitten um zusätzliche Informationen, um wichtige fehlende Angaben einzuholen, die es insbesondere für die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen nach den Leitlinien in Kapitel 3 und 5 (siehe Abschnitt 4.6.4) für notwendig erachtet. Tabelle 1 Die wichtigsten Schritte für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts Schritt Nr. Überprüfungsschritt Voraussichtliche Dauer des Schritts (Monate) Aktuelle Gesamtdauer (Monate) Bemerkungen 0 Vorbereitung der Überprüfung     Nach Fertigstellung eines BVT-Merkblatts, verwaltet das EIPPCB die BATIS-Plattform für dieses BVT-Merkblatt (siehe Abschnitt 4.7.1), insbesondere hinsichtlich der Folgemaßnahmen zu den im BVT-Merkblatt enthaltenen Empfehlungen für zukünftige Arbeiten (siehe Abschnitt 2.3.10) und der künftigen Überprüfung des BVT-Merkblatts. BATIS sollte als Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch zur Unterstützung der nächsten Überprüfungsprozesses dienen. 1 (Re-)Aktivierung der TWG und Aufforderung zur Übermittlung von Überarbeitungswünschen (Call for Wishes) 2 2 Das EIPPCB (re-)aktiviert die TWG (mit der Aufforderung zur Bestätigung der Mitgliedschaft und der Kontaktdaten). Bei der Überprüfung eines BVT-Merkblatts ersucht das EIPPCB die TWG-Mitglieder um Übermittlung ihrer Überarbeitungswünsche, also derjenigen Informationen, die ihrer Ansicht nach während der Überprüfung berücksichtigt werden sollten, oder der Änderungen/Berichtigungen, die am bestehenden Wortlaut vorgenommen werden sollten (siehe Abschnitt 4.6.1). 2 Auftaktsitzung 3 5 Bei der Überprüfung eines BVT-Merkblatts legt das EIPPCB eine zusammengefasste Liste von Überarbeitungswünschen an und erarbeitet gegebenenfalls für jeden einzelnen Überarbeitungswunsch Standardvorlagen, anhand derer die TWG die Informationen strukturiert, effizient und in unmittelbar verwendbarer Form übermitteln kann. Das EIPPCB beruft eine Sitzung (siehe Abschnitt 4.6.2.2) der TWG ein, um den Prozess abzustimmen, die Liste der Überarbeitungswünsche zu erörtern (im Falle einer Überprüfung eines BVT-Merkblatts), den Umfang der Überprüfung abzuklären sowie die Erhebung der Daten und ihr Format unter Berücksichtigung der in Kapitel 5 enthaltenen Leitlinien zur Datenerhebung abzustimmen. Die TWG einigt sich aufgrund der allgemeinen Hinweise des EIPPCB auf ein Verfahren zum Umgang mit bestimmten Aspekten wie etwa Geschäftsgeheimnissen, wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und anderen damit zusammenhängenden Fragen. 3 Neue Informationen (Stichtag) 6 11 Die TWG sammelt und übermittelt die zugesagten oder in den Schlussfolgerungen der Auftaktsitzung benannten Informationen. Leicht zugängliche Informationen sind dem EIPPCB unverzüglich zu übermitteln, damit die Arbeiten nach der Auftaktsitzung schnellstmöglich beginnen können. Während dieser Zeit kann das EIPPCB — an während oder nach der Auftaktsitzung vereinbarten Vor-Ort-Besichtigungen teilnehmen (siehe Abschnitt 4.6.2.2), — Informationen recherchieren, — unter Verwendung der frühzeitig übermittelten verfügbaren Informationen mit der Ausarbeitung beginnen. Die von den Mitgliedern der TWG übermittelten und vom EIPPCB gesammelten Informationen werden mit den TWG-Mitgliedern unter Berücksichtigung der Abschnitte 4.7.1 und 5.3 in „Echtzeit“ über BATIS geteilt. Die TWG-Mitglieder können die übermittelten Informationen kommentieren und die Kommentare über BATIS weitergeben. 4 Erarbeitung des ersten formalen Entwurfs 4-6 15-17 Das EIPPCB erarbeitet einen ersten formalen Entwurf des BVT-Merkblatts (oder der überarbeiteten Teile des Merkblatts im Falle seiner Überprüfung) zur formalen Konsultation der TWG (siehe Kapitel 2 sowie Abschnitte 4.6.5.1 und 4.6.6). Es wird erwartet, dass die während der Konsultationsfrist übermittelten Informationen den für einen breiten Konsens zu den Kapiteln des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6) und „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) benötigten Hintergrund vermitteln und das Kapitel des BVT-Merkblatts „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8) somit bereits in den ersten formalen Entwurf für eine Überprüfung des BVT-Merkblatts aufgenommen wird. 5 Kommentare der TWG 2-3 17-20 Die Kommentare der TWG zu dem Entwurf müssen innerhalb von zwei Monaten eingehen. Ist die Konsultation für die Sommer- oder Weihnachtsferien vorgesehen, kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden. 6 Erarbeitung des zweiten formalen Entwurfs (optional) 3-7 [20-27] Das EIPPCB berücksichtigt alle Kommentare und die übermittelten Informationen. Das EIPPCB erarbeitet ein Dokument mit Hintergrundinformationen einschließlich einer Bewertung der wichtigsten eingegangenen Kommentare, und erarbeitet einen zweiten formalen Entwurf, der zumindest eine aktualisierte Fassung des Kapitels des BVT-Merkblatts „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ und die neueste Fassung der Kapitel des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6) und „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) enthält. 7 Kommentare der TWG (optional) 2-3 [22-30] Der zweite formale Entwurf wird in einer formalen Konsultation erörtert. Die Kommentare der TWG müssen innerhalb von zwei Monaten eingehen. Ist die Konsultation für die Sommer- oder Weihnachtsferien vorgesehen, kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden. 8 Abschlusssitzung 3-5 20-25 [25-35] Das EIPPCB analysiert alle Kommentare und bereitet eine TWG-Abschlusssitzung vor. Das EIPPCB erarbeitet ein Dokument mit Hintergrundinformationen, das zumindest eine Bewertung der wichtigsten eingegangenen Kommentare enthält (siehe Abschnitt 4.6.6), und legt zumindest die neueste Fassung der Kapitel des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6), „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8) vor. Bei der TWG-Abschlusssitzung wird ein Konsens über einen endgültigen Entwurf angestrebt (siehe Abschnitt 4.6.2.3). 9 Endgültiger Entwurf 4 24-29 [29-39] Der endgültige Entwurf wird der TWG für kurze Zeit zur Abgabe von Kommentaren vorgelegt. Die Kommentare sollten sich auf die aufgrund der Schlussfolgerungen der Abschlusssitzung vorgenommenen Änderungen konzentrieren. Das EIPPCB gewährleistet, dass die TWG darüber unterrichtet wird, wie diese Kommentare berücksichtigt worden sind. Der aktualisierte endgültige Entwurf und die Bewertung der eingegangenen abschließenden Kommentare werden dem Forum spätestens acht Wochen vor der Sitzung des Forums zur Verfügung gestellt. 10 Präsentation in einer Sitzung des Forums     Der aktualisierte endgültige Entwurf wird dem Forum vorgelegt, das um Stellungnahme zu diesem Dokument ersucht wird (siehe Abschnitt 1.3). Die Kommission veröffentlicht die Stellungnahme des Forums. Hinweis: Die Zeitangaben in eckigen Klammern beziehen sich auf Fälle, in denen zwei formale Entwürfe verteilt werden. Zur effizienteren Vorbereitung der Arbeiten teilt das EIPPCB dem Forum (siehe Abschnitt 4.3) die Termine/Fristen für die vorgesehene Reaktivierung bzw. Bildung der TWG so früh wie möglich im Voraus mit. In derselben Weise unterrichtet das EIPPCB die Mitglieder der TWG über die nächsten Schritte und mögliche Stichtage. 1.3.   Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums Nach Abschluss der Arbeiten innerhalb der TWG wird der aktualisierte endgültige Entwurf eines BVT-Merkblatts an das gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichtete Forum (siehe Abschnitt 4.3) zur Stellungnahme übermittelt. Das Dokument wird in einer Sitzung des Forums erörtert. Die Mitglieder des Forums werden ersucht, vor der Sitzung alle Kommentare zu dem endgültigen Entwurf des BVT-Merkblatts schriftlich zu übermitteln. Das Forum kann sich unter anderem mit Folgendem befassen: 1. in der TWG aufgeworfene Fragen, zu denen der endgültige Entwurf die abweichende Meinung des betreffenden TWG-Mitglieds nicht genau widerspiegelt, 2. begründete Vorschläge von Mitgliedern des Forums zur Streichung oder Änderung einer von ihrem eigenen TWG-Vertreter geäußerten abweichenden Meinung, 3. Klarstellung von aufgrund schwerfälliger englischer Formulierungen im endgültigen Entwurf unklaren Passagen, 4. textliche Korrekturen, um die Schlussfolgerungen der TWG treffender auszudrücken, 5. typografische Korrekturen des endgültigen Entwurfs, 6. Vorschläge zur Übernahme wichtiger, bereits im Text des BVT-Merkblatts aufgeworfener Fragen in den Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ (siehe Abschnitt 2.3.10). Die Kommission macht die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU öffentlich zugänglich und berücksichtigt sie bei den Verfahren zur Annahme von Beschlüssen zu den BVT-Schlussfolgerungen sowie im veröffentlichten BVT-Merkblatt. 1.4.   Annahme der BVT-Schlussfolgerungen und Veröffentlichung des BVT-Merkblatts Die Kommission unterbreitet dem mit Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschuss den Beschlussentwurf zu den BVT-Schlussfolgerungen (siehe Abschnitt 2.3.8 und Kapitel 3) und holt gemäß dem Verfahren nach Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU dessen Stellungnahme ein (siehe Abschnitt 4.2). Nach der Annahme des Beschlusses zu den BVT-Schlussfolgerungen ändert das EIPPCB das BVT-Merkblatt gegebenenfalls gemäß dem angenommenen Beschluss ab und macht die englische Fassung des endgültigen BVT-Merkblatts unverzüglich öffentlich zugänglich. Die Beschlüsse zu den BVT-Schlussfolgerungen werden im Amtsblatt in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht. KAPITEL 2 Inhalt und Geltungsbereich eines BVT-Merkblatts 2.1.   Einleitung Ein BVT-Merkblatt ist ein technisches Dokument, das technische und wirtschaftliche Sachinformationen darlegt, die die Ergebnisse des Informationsaustauschs nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU widerspiegeln, und die erforderlichen Bestandteile enthält, die zu den BVT-Schlussfolgerungen für die betreffenden Tätigkeiten führen. Erkennt eine TWG Aspekte, die nicht in den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts oder der Richtlinie 2010/75/EU fallen, so sind diese nicht in das BVT-Merkblatt einzubeziehen. Falls es dem besonderen Zweck dient, den Leser bei der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema zu unterstützen, und nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, dürfen Unternehmen (Anlagen oder Lieferanten), Handelsnamen, Mitwirkende oder TWG-Mitglieder in einem BVT-Merkblatt genannt werden. 2.2.   Gliederung eines BVT-Merkblatts Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2010/75/EU beschreibt ein BVT-Merkblatt insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken. Ein BVT-Merkblatt sollte in der Regel die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Teile enthalten:   Vorwort   Geltungsbereich   Kapitel: Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor   Kapitel: Angewandte Prozesse und Techniken   Kapitel: Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte   Kapitel: Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken   Kapitel: Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)   Kapitel: Zukunftstechniken   Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten   Referenzen   Glossar der Begriffe und Abkürzungen   Anhänge (je nach Bedeutung für den Sektor und Verfügbarkeit der Informationen) Alle BVT-Merkblätter sind nach den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen zu gliedern. Allerdings dient die hier angegebene Reihenfolge der Kapitel nur der Veranschaulichung, deshalb können BVT-Merkblätter, wenn es ihrem Thema besser entspricht, auch anders gegliedert werden. Die „horizontalen“ BVT-Merkblätter (siehe Abschnitt 1.1.2) können von dieser Gliederung deutlich abweichen, wobei einige Kapitel sogar völlig irrelevant sein können. Doch auch bei „horizontalen“ BVT-Merkblättern sollte die TWG eine Einigung auf BVT-Schlussfolgerungen, soweit diese relevant und möglich sind, anstreben. Wenn ein BVT-Merkblatt für verschiedene Teilsektoren oder klar abgegrenzte Verfahrensschritte innerhalb eines Sektors gilt, ist es möglicherweise angebracht, jeden dieser Teilsektoren oder Verfahrensschritte in einem eigenen Kapitel zu behandeln und die vorstehende Gliederung („Allgemeine Informationen“ bis hin zu „Zukunftstechniken“) auf jedes dieser Kapitel anzuwenden. 2.3.   Inhalt eines BVT-Merkblatts 2.3.1.   Allgemeine Informationen zum Inhalt eines BVT-Merkblatts Ziel der Ausarbeitung und Überprüfung der BVT-Merkblätter ist die Veröffentlichung von kompakten Dokumenten, in denen die BVT-Schlussfolgerungen den Schwerpunkt bilden und die beschreibenden Teile möglichst kurz gehalten sind. Um doppelte Informationen auf ein Minimum zu begrenzen, sind Querverweise auf andere BVT-Merkblätter (oder darin behandelte Themen) zulässig. 2.3.2.   Vorwort In dem als „Vorwort“ bezeichneten kurzen Standardabschnitt des BVT-Merkblatts ist die Gliederung des Dokuments zu beschreiben sowie der legislative Rahmen (ohne Interpretation der Richtlinie 2010/75/EU) und die Art und Weise, in der das Dokument ausgearbeitet wurde (etwa die Sammlung und Bewertung von Informationen) kurz zu erläutern. Der Text ist so anzupassen, dass er der Struktur des jeweiligen BVT-Merkblatts entspricht. 2.3.3.   Geltungsbereich In dem als „Geltungsbereich“ bezeichneten und in der Regel kurzgefassten Abschnitt des BVT-Merkblatts sind die Tätigkeiten, auf die sich das Dokument erstreckt, so präzise wie möglich zu beschreiben. Dazu zählt zumindest ein Verweis auf die entsprechenden Tätigkeitsbeschreibungen in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU. Gegebenenfalls sind weitere Angaben zu den in den Geltungsbereich des Dokuments fallenden Produktionsprozessen und Teilprozessen zu machen. In diesem Abschnitt sind unter Angabe der Gründe auch Tätigkeiten/Prozesse aufzuführen, die absichtlich aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen wurden. Außerdem sind die wichtigsten unmittelbar verbundenen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Dokuments fallen, zu nennen, selbst wenn sie nicht in Anhang I aufgeführt sind. Auf die Bedeutung anderer BVT-Merkblätter sollte, soweit dies für notwendig erachtet wird, durch Querverweise auf diese relevanten BVT-Merkblätter (oder darin behandelte Themen) hingewiesen werden. Falls der Geltungsbereich eines BVT-Merkblatts breiter oder enger als Anwendungsbereich der entsprechenden in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeit(en) ist, so ist dies unmissverständlich anzugeben. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs eines BVT-Merkblatts stellt keine rechtliche Auslegung der Tätigkeitsbeschreibungen in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU dar. Bei „horizontalen“ BVT-Merkblättern sind die behandelten Themen sowie deren Anwendbarkeit auf die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten zu beschreiben. 2.3.4.   Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor Das kurze einleitende Kapitel mit dem Titel „Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor“ enthält aktuelle allgemeine Angaben zu dem im BVT-Merkblatt behandelten Sektor wie Anzahl und Größe der Anlagen, ihre geografische Verteilung, Produktionskapazität und Wirtschaftsdaten. Außerdem sind, soweit möglich, die wichtigsten Umweltprobleme des Sektors sowie einige Daten zu Gesamtemission und -verbrauch (mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Umweltproblemen) als Hintergrundinformationen anzuführen. Dieses einleitende Kapitel sollte bei der Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts keinen Hauptschwerpunkt bilden. 2.3.5.   Angewandte Prozesse und Techniken In dem Kapitel „Angewandte Prozesse und Techniken“ des BVT-Merkblatts sind die gegenwärtigen Produktionsprozesse in dem/den vom BVT-Merkblatt behandelten Sektor(en) kurz zu beschreiben und die zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen angewandten Techniken aufzuführen. Dabei sind die in Anhang I der Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten sowie „unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten“ unter Hinweis auf die Bedeutung anderer BVT-Merkblätter für bestimmte Aspekte einiger der verbundenen Tätigkeiten einzubeziehen. Ferner sind Prozessvarianten, sich abzeichnende Trends und alternative Prozesse zu beschreiben, soweit sie für die Festlegung von BVT relevant sind. Um die Beschreibung abzukürzen, sind erläuternde Grafiken oder Diagramme zu verwenden. In dem Kapitel sind die aufeinanderfolgenden Schritte in einer typischen Fertigungsstätte aufzuführen. Dabei sind einige oder alle der folgenden Punkte (gegebenenfalls auf die Besonderheiten der verarbeitenden oder landwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.