Europäische Union

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

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2.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/119/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch unter anderem um die Umweltleistung von Anlagen und Techniken, die zugehörige Überwachung, beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken. (3) Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2011 die Stellungnahme (3) des Forums zu den Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben c und d der Richtlinie 2010/75/EU sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 2012 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (3)  http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article ANHANG LEITFADEN zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben c und d der Richtlinie 2010/75/EU einschließlich der Erhebung von Daten, der Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und der entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen KAPITEL 1: VERFAHREN FÜR DIE AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG EINES BVT-MERKBLATTS 6 1.1. Hintergrund 6 1.1.1. Was ein BVT-Merkblatt ist und wozu es dient 6 1.1.2. „Horizontale“ und „vertikale“ BVT-Merkblätter 7 1.2. Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern 7 1.2.1. Allgemeines Verfahren für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts 7 1.2.2. Allgemeines Verfahren für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts 7 1.2.3. Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts 7 1.2.4. Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern 8 1.3. Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums 11 1.4. Annahme der BVT-Schlussfolgerungen und Veröffentlichung des BVT-Merkblatts 11 KAPITEL 2: INHALT UND GELTUNGSBEREICH EINES BVT-MERKBLATTS 11 2.1. Einleitung 11 2.2. Gliederung eines BVT-Merkblatts 11 2.3. Inhalt eines BVT-Merkblatts 12 2.3.1. Allgemeine Informationen zum Inhalt eines BVT-Merkblatts 12 2.3.2. Vorwort 12 2.3.3. Geltungsbereich 12 2.3.4. Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor 13 2.3.5. Angewandte Prozesse und Techniken 13 2.3.6. Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte 13 2.3.7. Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken 14 2.3.7.1. Allgemeine Informationen zu den bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigenden Techniken 14 2.3.7.2. Angaben zu den einzelnen Techniken 14 2.3.7.2.1. Beschreibung 15 2.3.7.2.2. Technische Beschreibung 15 2.3.7.2.3. Erzielter Umweltnutzen 15 2.3.7.2.4. Umweltleistung und Betriebsdaten 15 2.3.7.2.5. Medienübergreifende Auswirkungen 15 2.3.7.2.6. Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte 16 2.3.7.2.7. Wirtschaftliche Auswirkungen 16 2.3.7.2.8. Triebkraft für die Anwendung 17 2.3.7.2.9. Musteranlagen 17 2.3.7.2.10. Referenzliteratur 17 2.3.8. Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) 17 2.3.9. Zukunftstechniken 17 2.3.10. Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten 18 2.3.11. Referenzen 18 2.3.12. Glossar der Begriffe und Abkürzungen 18 2.3.13. Anhänge 18 KAPITEL 3: BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 18 3.1. Einleitung 18 3.2. Bestandteile einer einzelnen BVT-Schlussfolgerung 19 3.2.1. Allgemeines 19 3.2.2. Beschreibung der Techniken 19 3.2.3. Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Techniken 19 3.3. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen 20 3.3.1. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Emissionswerten 20 3.3.2. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen, die keine Emissionswerte sind 21 3.4. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen 21 KAPITEL 4: ORGANISATION DES INFORMATIONSAUSTAUSCHS 22 4.1. Einleitung 22 4.2. Die Rolle des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses 22 4.3. Die Rolle des nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums 22 4.4. Die Rolle der technischen Arbeitsgruppen (TWG) 22 4.4.1. Bildung von TWG 22 4.4.2. Zuständigkeiten und Aufgaben der TWG 23 4.4.3. Untergruppen der TWG 24 4.4.4. Besichtigungen vor Ort 24 4.4.5. Einbeziehung von Ausrüstungslieferanten in den Informationsaustausch 24 4.5. Die Rolle des EIPPCB 24 4.6. Meilensteine beim Informationsaustausch 25 4.6.1. Erstellung der „Liste von Überarbeitungswünschen“ 25 4.6.2. TWG-Sitzungen 26 4.6.2.1. Allgemeines 26 4.6.2.2. Auftaktsitzung 26 4.6.2.3. Abschlusssitzung der TWG 27 4.6.2.3.1. Allgemeines 27 4.6.2.3.2. Abweichende Meinungen 27 4.6.3. Erste Runde der Datenerhebung nach der Auftaktsitzung 27 4.6.4. Bitten um zusätzliche Informationen 28 4.6.5. Arbeitsdokumente und formale Entwürfe des BVT-Merkblatts 28 4.6.5.1. Formal Entwürfe 28 4.6.5.2. Arbeitsentwürfe 28 4.6.6. Kommentare zu formalen Entwürfen der BVT-Merkblätter 28 4.7. Tools für den Informationsaustausch 29 4.7.1. BVT-Informationssystem (BATIS) 29 4.7.2. Die Website des EIPPCB 29 4.8. Sicherheit personenbezogener Daten 30 KAPITEL 5: ERHEBUNG UND ÜBERMITTLUNG VON DATEN 30 5.1. Einleitung 30 5.2. Allgemeine Grundsätze für die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern 30 5.2.1. Art der Daten 31 5.2.2. Format der Daten 31 5.2.3. Qualität der Daten 31 5.3. Geheimhaltungspflichten 31 5.4. Für die Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ benötigte Umweltleistungs- und Betriebsdaten 32 5.4.1. Allgemeine Informationen zu Umweltleistungs- und Betriebsdaten 32 5.4.2. Verbrauch 32 5.4.2.1. Allgemeine Informationen zum Verbrauch 32 5.4.2.2. Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen 32 5.4.2.3. Wasserverbrauch 32 5.4.2.4. Energieverbrauch 33 5.4.3. Emissionen in das Wasser 33 5.4.4. Emissionen in die Luft 34 5.4.5. Rückstände/Abfälle 34 5.4.6. Weitere Informationen 35 5.4.7. Den Emissionsdaten beizufügende Referenzangaben 35 5.4.7.1. Allgemeines 35 5.4.7.2. Überwachung 35 5.4.7.3. Mittelwerte, Bereiche und Verteilungen von Emissionswerten 35 5.5. Spezifische Fragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen technischen Arbeitsgruppen fallen 36 KAPITEL 6: QUALITÄTSSICHERUNG BEI DER AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON BVT-MERKBLÄTTERN 37 ANLAGE 1: BEWERTUNGSSYSTEM FÜR DIE DATENQUALITÄT 38 ANLAGE 2: TYPISCHER ARBEITSABLAUF FÜR DIE AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON BVT-MERKBLÄTTERN 39 KAPITEL 1 Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts 1.1.   Hintergrund 1.1.1.   Was ein BVT-Merkblatt ist und wozu es dient Die Kommission organisiert gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU einen Informationsaustausch zwischen ihr und den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter. Nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU findet dieser Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt: a) Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung; b) angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten; c) beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. Was ein aus diesem Informationsaustausch hervorgehendes BVT-Merkblatt ist, bestimmt Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2010/75/EU. Es ist ein Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird. Ein BVT-Merkblatt ist somit definitionsgemäß ein beschreibendes Dokument, das weder die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorschreibt noch die Richtlinie 2010/75/EU interpretiert. Beste verfügbare Techniken (BVT) sind nach Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2010/75/EU der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. a) Der Begriff „Techniken“ umfasst sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. b) Der Begriff „verfügbare Techniken“ bezeichnet die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind. c) Der Begriff „beste“ bezeichnet die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU definiert außerdem „ BVT-Schlussfolgerungen “ als die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen. Die BVT-Schlussfolgerungen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU angenommen. Sie dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen. Zweck eines BVT-Merkblatts ist es, die besten verfügbaren Techniken zu bestimmen und Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken. BVT-Merkblätter sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Betreiber, die Kommission und die breite Öffentlichkeit darüber unterrichten, welche BVT und Zukunftstechniken für die in der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind. Der Prozess der Ermittlung von BVT und Zukunftstechniken sollte transparent und objektiv sein und auf fundierten technischen und wirtschaftlichen Daten beruhen. Ein BVT-Merkblatt sollte zudem als Triebkraft für die Verbesserung der Umweltleistung in der gesamten Union dienen. Um seinen Hauptzweck zu erfüllen und benutzerfreundlich zu sein, sollte sich ein BVT-Merkblatt inhaltlich auf die für die Ermittlung der BVT (und der damit verbundenen Umweltleistungsstufen, siehe Kapitel 3 (1)) und Zukunftstechniken im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU relevanten Informationen beschränken. Ein BVT-Merkblatt soll kein Lehrbuch über Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sein. Zu diesem Thema existiert bereits umfassende Fachliteratur, auf die das BVT-Merkblatt nötigenfalls verweisen kann. Wichtig ist jedoch, dass das BVT-Merkblatt Angaben zu den wichtigsten Techniken, die von der technischen Arbeitsgruppe (TWG) siehe Abschnitt (2) 4.4) bei der Ermittlung der BVT berücksichtigt wurden, und zu den Gründen für die von der TWG aufgestellten BVT-Schlussfolgerungen enthält. 1.1.2.    „Horizontale“ und „vertikale“ BVT-Merkblätter BVT-Merkblätter können sich entweder auf Fragen im Zusammenhang mit bestimmten industriellen Tätigkeiten beschränken („vertikale“ BVT-Merkblätter) oder mit sektorübergreifenden Themen befassen („horizontale“ BVT-Merkblätter (3)). „Horizontale“ wie auch „vertikale“ BVT-Merkblätter sind so zu erarbeiten, dass sie bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen für unter die Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen ergänzend hinzugezogen werden können. „Vertikale“ BVT-Merkblätter können Angaben über Techniken enthalten, die den TWG dabei helfen können, BVT für andere Sektoren abzuleiten. „Horizontale“ BVT-Merkblätter enthalten auch Informationen allgemeiner Art, die bei vielen unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Tätigkeiten anwendbar sind. Informationen, die die in „vertikalen“ BVT-Merkblättern enthaltenen Angaben in mehrere Branchen betreffenden Aspekten ergänzen, sollten ebenfalls in „horizontale“ BVT-Merkblätter einbezogen werden. Dies darf jedoch nicht zu gegensätzlichen Schlussfolgerungen in „vertikalen“ und „horizontalen“ BVT-Merkblättern führen. Um die ergänzende Verwendung von „vertikalen“ und „horizontalen“ BVT-Merkblättern zu erleichtern, sollte ein BVT-Merkblatt Querverweise zu anderen einschlägigen „vertikalen“ und „horizontalen“ BVT-Merkblättern enthalten. 1.2.   Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern Die Kommission organisiert und koordiniert den Informationsaustausch unter Einbeziehung des zur Gemeinsamen Forschungsstelle gehörenden Europäischen IVU-Büros (EIPPCB) und der GD Umwelt. Die nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU am Informationsaustausch Beteiligten (Mitgliedstaaten, betreffende Industriezweige, Umweltschutz-NRO und die Kommission) beaufsichtigen diesen Prozess durch das nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichtete Forum. Sie tragen zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern bei, indem sie sich an den technischen Arbeitsgruppen (TWG) beteiligen. Nähere Informationen zur Rolle der Beteiligten und zur Funktionsweise des Forums und der TWG enthält Kapitel 4. Die Ausarbeitung eines BVT-Merkblatts oder die Überprüfung eines bestehenden BVT-Merkblatts erfolgen auf Beschluss der Kommission. Sie berücksichtigt gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b die Stellungnahme des Forums zum Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch. 1.2.1.   Allgemeines Verfahren für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts Da Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU gegenüber Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG (4) einige neue Tätigkeiten umfasst, müssen neue BVT-Merkblätter ausgearbeitet werden. Der Arbeitsablauf für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts ähnelt in vielerlei Hinsicht dem in Abschnitt 1.2.4 beschriebenen Arbeitsablauf für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts. Die wichtigsten Unterschiede sind, dass für neu ausgearbeitete BVT-Merkblätter Überarbeitungswünsche (siehe Abschnitt 4.6) nicht unbedingt erforderlich sind, dass mehr Informationen gesammelt werden müssen und dass vor der Abschlusssitzung der TWG in der Regel zwei formale Entwürfe des BVT-Merkblatts erwartet werden. 1.2.2.   Allgemeines Verfahren für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts Die Überprüfung von BVT-Merkblättern ist aufgrund der dynamischen Natur der BVT ein kontinuierlicher Prozess. So können etwa neue Maßnahmen und Techniken entstehen, Wissenschaft und Technologien entwickeln sich kontinuierlich weiter und neue oder zukunftsweisende Prozesse werden in der Industrie erfolgreich eingeführt. Um diesen Veränderungen und ihren Auswirkungen auf die BVT Rechnung zu tragen, müssen BVT-Merkblätter regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ausdrücklich angesprochen wird dies in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2010/75/EU, wonach die Kommission sich bemühen soll, die BVT-Merkblätter spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion zu aktualisieren. Bei der Entscheidung zur Überprüfung eines BVT-Merkblatts sind die im Kapitel „Zukunftstechniken“ und im Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts enthaltenen Informationen (siehe Abschnitt 2.2) sowie andere Faktoren wie Anzeichen dafür, dass neue Techniken verfügbar sein könnten, die Notwendigkeit, den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.