Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

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Quellenkennung: 32021R1078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in, die auf einen lebenslangen und integrativen Zugang abzielen und digitale Kompetenzen und Lösungen für alle sozialen Gruppen und Altersgruppen unterstützen. Darüber hinaus sollte die Unterstützung der allgemeinen und beruflichen Bildung die Entwicklung neuer und die Stärkung etablierter Kompetenzen ermöglichen, die die wirksame Funktionsweise der in den Abschnitten 6.1.1.8 und 6.2.1.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien aufgeführten strategischen und kritischen Tätigkeiten sicherstellen würden. 6.4.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte 6.4.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre a)    Bei Fremdfinanzierung: Finanzintermediäre, einschließlich nationaler Förderbanken und -institute, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften und -institute, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, Mikrofinanzinstitute, Leasinggesellschaften, Plattformen für Gruppenfinanzierungen (Crowdlending und Equity-Crowdfunding), Zweckgesellschaften, Match-Funding-Instrumente, Koinvestitionsfonds oder -programme, Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors, einschließlich Kreditfonds, Anbietern von langfristigem Kapital wie Genossenschaften, Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Beteiligungsgesellschaften/Business-Angel-Fonds, Dachfonds, können die Förderung beantragen. Marktkatalysatoren für soziale Investitionen (einschließlich Vermittlern von Investitionsbereitschaft und Kapazitätsaufbau, die im Bereich der Mikrofinanzierung und der Finanzierung von sozialen Unternehmen tätig sind, Finanztechnologieunternehmen, Hochschulen, Universitäten, Forschungszentren, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Stiftungen, Plattformen für Gruppenfinanzierungen, beruflicher Aus- und Weiterbildungsinstitute, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft) sind ebenfalls förderfähig. Andere Gruppen von Investoren, wie Unternehmensinvestoren, Investoren mit sozialer Wirkung, (soziale) Business Angels, Bildungsunternehmen (z. B. offene Online-Kurse mit sehr vielen Teilnehmern), Risikophilanthropen und Philanthropen können auch eine Förderung beantragen. Andere Finanzintermediäre der öffentlichen Hand und Finanzintermediäre, die im Bereich der sozialen Infrastruktur, der Finanzierung von sozialen Unternehmen und in der Sozialwirtschaft tätig sind (wie ethische oder alternative Banken, Genossenschaftsbanken), und die in der Lage sind, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen. Die in den vorliegenden Leitlinien aufgeführten potenziellen öffentlichen Finanzintermediäre können auch bei der Kombination der Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds mit anderen zentralen Förderprogrammen der Union und Fonds mit geteilter Mittelverwaltung von Bedeutung sein. b)    Bei Beteiligungsfinanzierung: Finanzintermediäre können unter anderem nationale Förderbanken und -institute, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften und -institute, Darlehensfonds, Kreditfonds, Pensionskassen, Mikrofinanzinstitute, Leasinggesellschaften, Plattformen für Gruppenfinanzierungen (Crowdlending und Equity-Crowdfunding), Zweckgesellschaften, Match-Funding-Instrumente, Koinvestitionsfonds oder -programme umfassen. Bei Beteiligungsfinanzierungen kommen auch Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors als Finanzintermediäre in Betracht, darunter Anbieter von langfristigem Kapital wie Genossenschaften, Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften sowie einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Business-Angel-Fonds, Technologietransferfonds, Koinvestitionsfonds oder -programme, Risikokreditfonds, sonstige Vereinbarungen oder Regelungen, die Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnliche Investitionen, hybrides Fremd-/Eigenkapital und andere Formen der Mezzanin-Finanzierung anbieten. Marktkatalysatoren für soziale Investitionen (einschließlich Vermittlern von Investitionsbereitschaft und Kapazitätsaufbau, die im Bereich der Mikrofinanzierung und der Finanzierung von sozialen Unternehmen tätig sind, Finanztechnologieunternehmen, Hochschulen, Universitäten, Forschungszentren, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Stiftungen, Plattformen für Gruppenfinanzierungen, beruflicher Aus- und Weiterbildungsinstitute, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft) können ebenfalls förderfähig sein. Andere Gruppen von Investoren, einschließlich Unternehmensinvestoren, Investoren mit sozialer Wirkung, (soziale) Business Angels, Bildungsunternehmen (z. B. offene Online-Kurse mit sehr vielen Teilnehmern), Risikophilanthropen und Philanthropen können in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union als Finanzintermediäre tätig werden, wenn sie in der Lage sind, Projekte oder Investitionsportfolios aufzustellen, die vom Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ abgedeckt werden. Die Manager von Finanzintermediären (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater) müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind und über die Erfahrung verfügen, derartige Investitionen im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ zu tätigen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie voraussichtlich in der Lage sind, finanziell tragfähig zu werden (unter anderem durch eine solide Anlagestrategie), um mehr private Investitionen für diese Anlageklasse zu mobilisieren. 6.4.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ konzentriert sich auf Unterstützungsmaßnahmen in verschiedenen Politikbereichen und richtet sich daher an eine breite Palette von Endempfängern, darunter: a) natürliche Personen: i) gefährdete Personen (wie beispielsweise Personen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, einschließlich Personen, die obdachlos sind oder in einem schweren Wohnungsmangel leben, Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder davon bedroht sind oder Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, Angehörige von Minderheiten, Drittstaatsangehörige, Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten); ii) Kinder, Eltern, Lehrkräfte und Schulverwaltungen; iii) potenzielle oder gegenwärtige Studierende und Lernende (einschließlich erwachsener Lernender). b) Unternehmen: i) Kleinstunternehmen, einschließlich Selbstständiger, insbesondere Kleinstunternehmen, die schutzbedürftige Personen beschäftigen; ii) Unternehmen der Sozialwirtschaft; iii) öffentliche Unternehmen; iv) KMU; v) sonstige privatwirtschaftliche Unternehmen. c) Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Schulungen und damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich europäischer Universitäten, Schulen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Anbieter von frühkindlicher Bildung und Betreuung; d) Zweckgesellschaften; e) Verbände, Stiftungen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Genossenschaften; f) Nichtregierungsorganisationen; g) Behörden; h) Gesundheitsbehörden, Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten, Technologieanbieter, Fachkräfte im Gesundheitswesen, Patienten, Privatpersonen; i) im Bereich der sozialen Infrastruktur kann die Zielgruppe der Endempfänger Projektträger, öffentliche Unternehmen, Betreiber von Gebäuden/Betriebsleiter, Anbieter von Sozialwohnungen und öffentlich-private Partnerschaften umfassen. Mit den Finanzierungen und Investitionen werden auch Projekte von Organisationen des privaten und öffentlichen Sektors unterstützt, die im Bereich sozialer Investitionen tätig sind oder solche Investitionen benötigen. Zu diesen Organisationen gehören unter anderem KMU, Großunternehmen, Genossenschaften, Stiftungen, Risikophilanthropen, wirkungsorientierte Unternehmen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und -anbieter, Triple-Bottom-Line-Unternehmen sowie lokale und kommunale Behörden. Ihre Tätigkeiten erstrecken sich auf verschiedene Wirtschaftszweige und Teilsektoren, darunter unter anderem intelligente und integrative Mobilität, Stadterneuerung, sozioökonomische Wiederbelebung des ländlichen Raums und Solidarität zwischen den Generationen, integrative Gemeinschaften, Obdachlosigkeit, Integration von gefährdeten Personen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, psychischen Problemen und Demenz, Gemeinwesenarbeit, Integration von Drittstaatsangehörigen zur Bewältigung demografischer und migratorischer Herausforderungen und zur Integration neuer Bevölkerungsgruppen sowie digitale Integration und unternehmerische Fähigkeiten. 6.4.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte Die Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds wird durch die Verwendung einer einzigen Haushaltsgarantie der EU verstärkt, die unterschiedlichen Finanzprodukten mit einem diversifizierten Risikoportfolio zugrunde liegt. Dies kann unter anderem Bankgarantien, Darlehen, Beteiligungen, Mezzanin-Finanzierungen, zweckgebundene Fonds und Anlageplattformen (die eine mehrschichtige Struktur aus Erstverlusttranche, Mezzanin-Tranche und vorrangigen Schulden haben können), Investitionsunterstützung für Programme und Partnerschaften mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe sowie Betriebskapital, Unterstützung beim Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie Leasinggeschäfte umfassen. Finanzierungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die jedoch für bestimmte Wirtschaftszweige mit typischerweise kürzeren Laufzeiten, z. B. Mikrofinanzierung, auf bis zu 3 Monate reduziert werden kann. Besondere Aufmerksamkeit wird der Bereitstellung von langfristigem Kapital gewidmet, das in der Erwartung einer langfristigen Wertschöpfung auf sofortige Renditen verzichtet. Das kann unter anderem durch spezielle Investitionsinstrumente erfolgen, die Darlehen, Eigenkapital, Hybridkapital und Instrumente zur Risikoteilung für Finanzintermediäre oder direkte Finanzierungen für Endempfänger bereitstellen können. Mithilfe der Garantien können die Durchführungspartner und Finanzintermediäre den in Abschnitt 6.4.2.2 aufgeführten Endempfängern bessere finanzielle und nicht finanzielle Bedingungen anbieten, als sie ohne die Garantie möglich gewesen wären, und so den aus dem Eingreifen der EU resultierenden Nutzen weitergeben. Eine Senkung der Risikoprämie, die den Endempfängern in Rechnung gestellt wird, kann insbesondere für aus dem InvestEU-Fonds geförderte Vorhaben im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus ist im Einklang mit dem Risikoprofil der (häufig immateriellen) Vermögenswerte im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ eine Absicherung der Erstverlusttranche durch die Garantie möglich. Es können Pilotprojekte mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe unterstützt werden, einschließlich Investitionen in Programme mit ergebnisorientierter Zahlung und Anleihen mit sozialer Wirkung in bestimmten Bereichen, in denen öffentliche Beschaffungsstellen (oder auch private Stellen) die soziale Wirkung auf der Grundlage vordefinierter sozialer Ergebnisse verfolgen, sofern diese zu einer Zusätzlichkeit gemäß Anhang V der InvestEU-Verordnung führen. Sie beinhalten eine Risikoübernahme des privaten Sektors und dürfen nicht in den Bereich der wesentlichen sozialen Dienstleistungen fallen, bei denen die öffentliche Hand im Falle eines Scheiterns einschreiten müsste. Solange dies der Fall ist, können mögliche Interventionsbereiche den Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheit und Pflege, Migration und Integration von Drittstaatsangehörigen, Arbeitsvermittlungsdienste, Qualifizierungsmaßnahmen und soziale Dienste umfassen. Bei einer Ausrichtung auf soziale Dienste können Pilotprojekte mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe durchgeführt werden, um zu testen, ob eine innovative Intervention wirksam und skalierbar ist. Solche Regelungen sollten in Bezug auf ihre Ausgestaltung, ihre Funktionsweise und die Überwachung ihrer Wirksamkeit transparent sein. a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung Die mit der EU-Garantie über Durchführungspartner und Finanzintermediäre unterstützten Schuldtitel sind in erster Linie auf Projekte ausgerichtet, die Schwierigkeiten haben, auf dem Markt Fremdkapital zu beschaffen, unter anderem aufgrund fehlender Sicherheiten, einer fehlenden Kredithistorie oder aufgrund eines hohen Risikoprofils oder geringer Renditeerwartungen. Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, und zwar in Form von: a) direkter Fremdfinanzierung (einschließlich nachrangiger Darlehen), Anleihen, unbesicherten Kreditgeschäften, Darlehen ohne Kreditsicherung, Unternehmensdarlehen, Mezzanin-Finanzierungen, vorrangigen Darlehen und Kreditlinien; b) Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden) und Darlehen für Infrastrukturprojekte im Bereich Soziales und Bildung, Unternehmensdarlehen oder vorrangige und nachrangige Darlehen an Zweckgesellschaften und Partnerschaften und Programme zwischen öffentlichen und privaten Gesellschaften (bei Projektfinanzierungen); c) Zwischenkrediten, einschließlich Rahmendarlehen, die über Finanzintermediäre ausgezahlt werden und an denen mehrere Endempfänger beteiligt sind; d) (Rück-)Garantien, Darlehensgarantien, kapitalgedeckten Garantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären umgesetzt werden, sowie Garantien (mit und ohne Sicherheitsleistung) an Drittfinanzierer; e) Garantieprodukten für neu bereitgestellte Darlehen, die vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Zustimmung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals für Finanzintermediäre bieten können; f) gezielten Garantiemechanismen, die entwickelt werden können, um soziale Investitionen aus dem Stiftungsvermögen von Stiftungen und philanthropischen Organisationen zu ermöglichen und zu unterstützen und so dazu beizutragen, das Risiko solcher Investitionen zu verringern und ein bestimmtes Renditeniveau zu erreichen. Diese sind in der Regel mit der Verpflichtung verbunden, dass die von den Anlegern aus der Nutzung der Garantie erzielten Renditen für Zuschüsse und nicht rückzahlbare Hilfen verwendet werden, die auf die vorrangigen Förderbereiche von InvestEU abgestimmt sind. b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung Beteiligungsfinanzierungen werden eingesetzt, um eine kritische Masse zu erreichen und die Flexibilität der Finanzierungsstrukturen zu gewährleisten, die typischerweise mit Bankkrediten verbunden sind. Beteiligungsfinanzierungen können eine Bandbreite von langfristigem Kapital anziehen, in den vorbankfähigen Stadien von Unternehmensgründungen in allen Bereichen eingesetzt werden und es sozialen Unternehmen ermöglichen, sich schrittweise von einem auf Zuschüssen basierenden Finanzierungsansatz zu lösen und das Innovations- und Wachstumspotenzial zu erhöhen. Mögliche Eigenkapitalprodukte, die von der EU-Garantie abgedeckt werden können, sind unter anderem: a) (in)direkte Beteiligungsfinanzierungen und beteiligungsähnliche Finanzierungen, hybrides Fremd-/Eigenkapital und andere Formen der Mezzanin-Finanzierung in private oder öffentliche Eigenkapitalfonds, private Schuldtitelfonds, Risikokapitalfonds, Finanzintermediäre wie Mikrofinanzinstitute und Anbieter sozialer Finanzierungen (z. B. zu Zwecken des Kapazitätsaufbaus, zur Unterstützung von Fonds im Zusammenhang mit Gründerzentren, Beschleunigern oder der Bereitstellung der Dienstleistungen von Gründerzentren für soziale Unternehmen und soziale Innovatoren, einschließlich innovativer Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Schulungen und damit verbundenen Dienstleistungen, oder zum Zwecke von Koinvestitionen sozialer Business Angels, Risikophilanthropen und bestimmten innovativen Finanzlösungen). Unter bestimmten besonderen Umständen kann auch die Abkehr vom traditionellen Grundsatz der Gleichrangigkeit hin zu einem asymmetrischen Modell der Risiko- und Ertragsteilung in Betracht gezogen werden; b) direkte Kapitalbeteiligungen, Eigenkapital, wandelbare Gesellschafterdarlehen und Kombinationen aus verschiedenen Arten von Kapitalbeteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden. Die Möglichkeit, eine asymmetrische Ertrags- und Risikoteilung zuzulassen, wird ebenfalls in Betracht gezogen; c) offene Beteiligungen, stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen und Kombinationen verschiedener Arten von Beteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden, und Schenkungen, einschließlich vorzeitig rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung. Diese Produkte beinhalten keine Stimm- oder Verwaltungsrechte für die Investoren (einschließlich Koinvestoren). Die Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, sollten mindestens gleichrangig mit anderen Investoren sein. Im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gilt der Grundsatz der Gleichrangigkeit in begründeten Fällen jedoch möglicherweise nicht, d. h. die Investitionen der Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, können sich in einer nachrangigen Position befinden und hinsichtlich des Risikos und der Erträge nach dem Wasserfallprinzip asymmetrisch sein. Die Zahl der Investoren, die bereit sind, in soziale Instrumente zu investieren, ist angesichts der Rendite- und Risikowahrnehmung derzeit begrenzt. Insbesondere wird bei der Programmdurchführung keine Renditemaximierung angestrebt, sondern eine Rendite, die ausreicht, um die Angleichung der Anreize und die Beteiligung der Investoren zu gewährleisten. Da der Schwerpunkt eher auf der Erzielung einer sozialen Rendite und nicht auf einer finanziellen Rendite liegt, kann es sein, dass die angestrebte Portfoliorendite für ein Vorhaben nur 0 % beträgt. 6.4.2.4.   Thematische Finanzprodukte Thematische Produkte können die Form von Pilotfinanzprodukten und Plattformen haben, um Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingen auszugleichen, die Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen zu beschleunigen oder mehr private Investitionen zu mobilisieren und zu maßgeschneiderten Finanzierungslösungen für eine soziale Wirkung beizutragen (110). Im Falle einer Finanzierung durch den Durchführungspartner zur Unterstützung von Mikrofinanzinstituten und Anbietern sozialer Finanzierungen für deren Kapazitätsaufbau gilt die in Abschnitt 4.2.2 aufgeführte Verpflichtung des Durchführungspartners, einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche zu übernehmen, nicht. (1)   ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). (4)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1). (5)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). (7)  Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus). (8)  Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus). (9)  Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus). (10)  Verordnung (EU) Nr. 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). (11)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). (12)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). (13)  Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus). (14)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus). (15)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). (16)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). (17)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3); und Delegierte Verordnung (EU) 2019/85

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.