Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

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6 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6). (18)  Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1). (19)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus). (20)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149). (21)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (22)  Gemäß Anhang V Abschnitt A letzter Absatz der InvestEU-Verordnung dürfen Refinanzierungen nur unter bestimmten außergewöhnlichen und begründeten Umständen durch die EU-Garantie abgesichert werden. Finanzierungen und Investitionen für bestehende Portfolios, die unter diese Ausnahme fallen, dürfen nur anfänglich im Rahmen eines Pilotprogramms mit einem begrenzten Budget in einem entsprechenden Politikbereich eingerichtet werden und müssen alle in Anhang V der InvestEU-Verordnung aufgeführten und in der Garantievereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllen. (23)  Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig. (24)  Finanzierungen oder Investitionen in Form oder einschließlich einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber einem dritten Finanzierungsträger in Bezug auf bestimmte Projekte, die vom Durchführungspartner bewertet und ausgewählt werden, werden wie eine Direktfinanzierung behandelt. (25)  Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, jedoch keine KMU sind; kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der InvestEU-Verordnung. (26)  Das heißt von öffentlichen Stellen oder Stellen, die in vollem Umfang durch einen Mitgliedstaat abgesichert werden. (27)  Bei Projekten mit hohem politischem Mehrwert und wenn es unerlässlich ist, zusätzliche private Investoren durch Finanzierungsstrukturen (wie z. B. Konsortialkredite) zu gewinnen, kann der Wert bis zu 70 % der gesamten Projektkosten betragen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt. (28)  Hinsichtlich der 50 %-Grenze in Bezug auf die Fondsmittel können Ausnahmen gelten, wenn Mitgliedstaaten-Komponenten verwendet werden. In Abschnitt 5.1.2 werden weitere Regeln für Investitionen in Aktienfonds festgelegt. (29)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (30)  Noch nicht verabschiedet. (31)  Wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, gilt die Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten. (32)  Soziale Infrastruktur im Kontext des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ bezieht sich auf die Infrastruktur, die die Bereitstellung von Sozialdienstleistungen und ausgewählten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Bildung und Gesundheit) im Sinne der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2007) 725 endgültig und KOM(2006) 177 endgültig) unterstützt. Insbesondere unterstützt die soziale Infrastruktur im Bereich der Sozialdienstleistungen die Bereitstellung von Dienstleistungen, die den Menschen durch personalisierte Unterstützung dabei helfen, ihre nachteilige soziale Lage zu überwinden, ihre Eingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Diese Art von Infrastruktur wird üblicherweise auf lokaler Ebene bereitgestellt und beinhaltet ein integriertes Leistungsangebot und eine Bereitstellung in der lokalen Gemeinde. (33)  Die Mitgliedstaaten-Komponenten könnten aus einem der folgenden Fonds mit geteilter Mittelverwaltung finanziert werden: EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, ELER und EMFF; oder durch eine Bareinlage eines Mitgliedstaats, einschließlich der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden. (34)  Eine Mischfinanzierungsmaßnahme darf nicht wie eine Finanzierung oder Investition gemäß Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung behandelt werden, die Teil einer derartigen Mischfinanzierungsmaßnahme ist. (35)  Für die Zwecke der vorliegenden Investitionsleitlinien sind sektorspezifische Programme Unionsprogramme im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung. Für die Zwecke dieses Abschnitts 2.9 sind nur sektorspezifische Programme maßgeblich, für die eine entsprechende Ermächtigungsklausel in der Rechtsgrundlage enthalten ist. (36)  Im Falle einer Mischfinanzierung mit dem EHS-Innovationsfonds ist ein einschlägiger Beschluss erforderlich, der auf der Grundlage von delegierten Rechtsakten gefasst wurde, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) angenommen wurden. (37)  NIS Cooperation Group, Cybersecurity of 5G networks EU Toolbox of risk mitigating measures (Cybersicherheit von 5G-Netzen EU-Toolbox für Maßnahmen zur Risikominderung), 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468. (38)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149). (39)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). (40)  Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa/Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final). (41)  Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sowie die einschlägigen delegierten Rechtsakte. (42)  Die beratende Unterstützung für die Durchführungspartner ergänzt die technische Unterstützung, die durch das Instrument zur technischen Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. (43)  30 % für Klima, und 60 % für Klima und Umwelt im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“. (44)  Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). (45)  Die anzuwendenden spezifischen Schwellenwerte werden in dem von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung herausgegebenen Nachhaltigkeitsleitfaden festgelegt. (46)  Beispielsweise: Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1); Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (47)   „Climate change and major projects. Outline of the climate change related requirements and guidance for major projects in the 2014-2020 programming period: Ensuring resilience to the adverse impact of climate change and reducing the emission of greenhouse gases“ (Klimawandel und Großprojekte. Überblick über die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Leitlinien für Großprojekte im Programmplanungszeitraum 2014-2020: Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels und Verringerung der Emission von Treibhausgasen), Europäische Kommission (25.8.2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/major_projects_en.pdf; sowie „Integrating Climate Change Information and Adaptation in Project Development: Emerging Experience from Practitioners“ (Integration von Informationen über den Klimawandel und Anpassung bei der Projektentwicklung: Neue Erfahrungen von Praktikern), Arbeitsgruppe europäischer Finanzierungsinstitute zur Anpassung an den Klimawandel (EUFIWACC) (Mai 2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/integrating_climate_change_en.pdf (48)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus). (49)  Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Parlaments in erster Lesung steht noch aus). (50)  Im Falle einer Finanzierung oder Investition in Form einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber dem Drittfinanzierer gilt die Obergrenze von 25 % für die vom Drittfinanzierer bereitgestellte Finanzierung. (51)  In hinreichend begründeten Fällen kann die Obergrenze ausnahmsweise auf ein höheres Niveau als die erwarteten Verluste im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Politikbereichs „KMU“ festgesetzt werden. (52)  Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig. (53)  Im Politikbereich „KMU“ ist auf Fondsebene eine Finanzierung von mindestens 30 % durch private Anleger erforderlich. Bei Koinvestitionsinstrumenten kann die private Beteiligung auch auf der Ebene der Investition zugunsten jedes Endempfängers erfolgen. (54)  Als Primärinvestition wird eine direkte oder indirekte Investition (auch in Form von Fremdkapital) zugunsten eines Endempfängers bezeichnet, die dazu führt, dass die Finanzmittel direkt oder indirekt an den Endempfänger fließen. (55)  Direkte Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig. (56)  Siehe zum Beispiel die Mitteilung der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final) sowie den Beitrag der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen in ihrem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Abschlussbericht, verfügbar (in englischer Sprache) unter <https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/180131-sustainable-finance-final-report_en.pdf>. (57)  Gemäß den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). (58)  Die Mitgliedstaaten verfügen über ein breites Spektrum rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger Energieinfrastrukturen, die eine Vielzahl von politischen Risiken, Marktgestaltungsrisiken und regulatorischen Risiken bergen, die sich auf die Kapitalkosten von Investitionen auswirken. (59)  Mitteilung der Kommission über eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final). (60)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (61)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). (62)  Der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie wird in Artikel 33 der Governance-Verordnung festgelegt. (63)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (64)  Mitteilung der Kommission über eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final). (65)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). (66)   ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13. (67)  https://ec.europa.eu/environment/topics/circular-economy/levels_de (68)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). (69)  Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität — Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final). (70)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). (71)  Intelligentes Verkehrssystem. (72)  Binnenschifffahrtsinformationsdienste. (73)  Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem. (74)  Mitteilung der Kommission über die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final). (75)  Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt („Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19). (76)  Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik („Wasserrahmenrichtlinie“) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (77)  Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken („Hochwasserrichtlinie“) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27). (78)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch („Trinkwasserrichtlinie“) (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). (79)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser („Richtlinie zum kommunalen Abwasser“) (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40). (80)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen („Nitratrichtlinie“) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). (81)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 („Düngemittelverordnung“) (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1). (82)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates („Pflanzenschutzmittelverordnung“) (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). (83)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109). (84)  Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final). (85)  Mitteilung der Kommission über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final). (86)  Mitteilung der Kommission zu einem neuen Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final). (87)  Mitteilung der Kommission „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587 final). (88)  Mitteilung der Kommission über eine Raumfahrtstrategie für Europa (COM(2016) 705 final). (89)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). (90)  Cybersicherheitsrisiken sind gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien sowie denen der EU, einschließlich Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen, zu bewerten. (91)  Technologischer Reifegrad (Technology Readiness Level). (92)  OECD, Frascati Manual 2015 — Guidelines for Collecting and Reporting Data on Research and Experimental Development (Frascati-Handbuch 2015 — Leitlinien zur Erfassung von Daten zu Forschung und experimenteller Entwicklung sowie zur entsprechenden Berichterstattung), S. 44-45, https://read.oecd-ilibrary.org/science-and-technology/frascati-manual-2015_9789264239012-en. (93)  Im Einklang mit der jüngsten Aktualisierung der von der gemeinsamen Task Force der Kommission, der Europäischen Raumfahrtagentur und der Europäischen Verteidigungsagentur erstellten Liste der Maßnahmen zu kritischen Raumfahrttechnologien für die strategische Unabhängigkeit Europas. (94)  Mitteilung der Kommission über eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final). (95)  Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 64 final). (96)  Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020) 65 final). (97)  Mitteilung der Kommission über eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final). (98)  Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe (COM(2020) 245 final). (99)  Richtlinie 2003/87/EG geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3). (100)  Wie in Nummer 8 des Anhangs II der InvestEU-Verordnung dargelegt. (101)  Mitteilung der Kommission über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final) (Abschnitt 4 Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten). (102)  Mitteilung der Kommission über die europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final). (103)  Empfehlung des Rates 2020/C 417/01 vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1). (104)  Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final). (105)  Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027: Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter (COM(2020) 624 final). (106)  Siehe beispielsweise: „ Overview of natural and man-made disaster risks the European Union may face“ (Überblick über natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophenrisiken, denen die Europäische Union begegnen könnte) https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/285d038f-b543-11e7-837e-01aa75ed71a1 (107)  Erschwingliche soziale Wohnungsbauprojekte können folgende Vorhaben umfassen: a) Bereitstellung neuer, nicht getrennter und barrierefreier Mietsozialwohnungen durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen: • Bau neuer Gebäude; • Sanierung oder Umbau bestehender Gebäude; • Beschaffung einzelner Wohneinheiten auf dem privaten Wohnungsmarkt (durch Kauf oder Vermittlung); b) Einrichtung einer sozialen Vermietungsagentur; c) Bereitstellung von wohnungswirtschaftlichen Lösungen, die die Bereitstellung von Mietwohnungen mit unterstützenden Dienstleistungen in der Nähe kombinieren (d. h. vor Ort bereitgestellt oder leicht zugänglich gemacht); d) Anpassung der bestehenden Sozialwohnungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, einschließlich selbst genutzter Wohnungen; e) gezielte Unterstützung für marginalisierte Gemeinschaften, die unter ihren derzeitigen Wohnbedingungen stark benachteiligt sind, einschließlich selbst genutzter Wohnungen. (108)  Je nach Definition auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und/oder je nach wirtschaftlichem und sozialem Kontext. (109)  https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=8312&furtherPubs=yes (110)  Beispielsweise durch die Bereitstellung von Garantien für Investoren, die Einrichtung von Beschleunigungsfazilitäten für Manager von Anlageinstrumenten mit sozialer Wirkung oder die Entwicklung von Anreizmechanismen für Unternehmen der Sozialwirtschaft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.