Europäische Union

Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-10-29

Quellenkennung: 32010D0573. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02010D0573 — DE — 29.10.2025 — 017.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2010/573/GASP DES RATES vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS 2011/171/GASP DES RATES  vom 21. März 2011   L 76 62 22.3.2011  M2 BESCHLUSS 2011/641/GASP DES RATES  vom 29. September 2011   L 254 18 30.9.2011  M3 BESCHLUSS 2012/170/GASP DES RATES  vom 23. März 2012   L 87 92 24.3.2012 ►M4 BESCHLUSS 2012/527/GASP DES RATES  vom 27. September 2012   L 263 44 28.9.2012  M5 BESCHLUSS 2013/477/GASP DES RATES  vom 27. September 2013   L 257 18 28.9.2013  M6 BESCHLUSS 2014/381/GASP DES RATES  vom 23. Juni 2014   L 183 56 24.6.2014  M7 BESCHLUSS 2014/751/GASP DES RATES  vom 30. Oktober 2014   L 311 54 31.10.2014  M8 BESCHLUSS (GASP) 2015/1925 DES RATES  vom 26. Oktober 2015   L 281 12 27.10.2015  M9 BESCHLUSS (GASP) 2016/1908 DES RATES  vom 28. Oktober 2016   L 295 78 29.10.2016  M10 BESCHLUSS (GASP) 2017/1935 DES RATES  vom 23. Oktober 2017   L 273 11 24.10.2017  M11 BESCHLUSS (GASP) 2018/1610 DES RATES  vom 25. Oktober 2018   L 268 46 26.10.2018 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2019/1789 DES RATES  vom 24. Oktober 2019   L 272 150 25.10.2019  M13 BESCHLUSS (GASP) 2020/1586 DES RATES  vom 29. Oktober 2020   L 362 29 30.10.2020  M14 BESCHLUSS (GASP) 2021/1893 DES RATES  vom 28. Oktober 2021   L 384 108 29.10.2021  M15 BESCHLUSS (GASP) 2022/2085 DES RATES  vom 27. Oktober 2022   L 280 46 28.10.2022  M16 BESCHLUSS (GASP) 2023/2423 DES RATES  vom 26. Oktober 2023   L 2423 1 27.10.2023 ►M17 BESCHLUSS (GASP) 2024/2782 DES RATES  vom 29. Oktober 2024   L 2782 1 29.10.2024 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2025/2211 DES RATES  vom 27. Oktober 2025   L 2211 1 28.10.2025 ▼B BESCHLUSS 2010/573/GASP DES RATES vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau Artikel 1 ▼M4 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die im Anhang genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind. ▼B (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar i)  als Sitzstaat einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, ii)  als Gastgeberstaat einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, iii)  im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder iv)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau unmittelbar gefördert werden. (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. ▼M4 (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. Artikel 2 Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen der Liste im Anhang an, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau erfordern. ▼M12 Artikel 2a (1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a)  für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs; b)  für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs. (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. ▼B Artikel 3 Der Beschluss 2010/105/GASP des Rates wird aufgehoben. ▼M4 Artikel 4 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M17 (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum ►M18  31. Oktober 2026 ◄ . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ▼M4 ————— ▼M4 ANHANG Personen nach Artikel 1 Absatz 1 … ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.