Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1244 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des standardisierten Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie der Anforderungen und Verfahren für den Zugang Sicherheitsinformationen des Fahrzeugs

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R1244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rungs-, Zulassungs- und Autorisierungsverfahren für den Zugriff auf sicherheitsrelevante RMI beteiligt sind. 4.1.2.   Auswahl der Trustcenter Das Trustcenter wird vom SERMI ausgewählt und der Kommission zur Genehmigung mitgeteilt. Die ausgewählten Trustcenter müssen der Norm ETSI TS 319 411-3 entsprechen und die Anforderungen an elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) sowie die Anforderungen unter Nummer 4.6 dieser Anlage erfüllen. Darüber hinaus müssen die Trustcenter: — über die für das Akkreditierungsverfahren relevanten technischen und Leitungskompetenzen sowie finanzielle Tragfähigkeit und Erfahrung verfügen, — über Personal in Schlüsselpositionen verfügen, das die für das Akkreditierungsverfahren erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und die notwendige Verfügbarkeit besitzt, — in der Lage sein, in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein, — über ein Qualitätssicherungsverfahren auf operativer Ebene verfügen. 4.2.   Die Rolle der nationalen Akkreditierungsstellen Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen zum Zwecke der Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und der Autorisierung von IO-Mitarbeitern für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI zuständig. 4.2.1.   Zuständigkeiten und Anforderungen Die Zuständigkeiten und Anforderungen der nationalen Akkreditierungsstellen sind in den Artikeln 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. 4.2.2.   Kriterien für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsstellen müssen als Prüfstellen des Typs A gemäß ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein. Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen in Bezug auf das höchste Maß an Unabhängigkeit erfüllen. Darüber hinaus bewerten die nationalen Akkreditierungsstellen die Fähigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen zur Einhaltung der Anforderungen der Nummern 4.3.1 bis 4.3.4. Das für die Prüfung unabhängiger Wirtschaftsakteure zuständige Personal muss über für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben angemessene Kenntnisse im Bereich des Reparatur- und Wartungsgeschäfts für Kraftfahrzeuge und der Besonderheiten des Kfz-Anschlussmarktes (Aftermarket) verfügen. 4.3.   Die Rolle der Konformitätsbewertungsstellen Die Konformitätsbewertungsstelle ist für die Prüfung der unabhängigen Wirtschaftsakteure und ihrer jeweiligen IO-Mitarbeiter sowie für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen über die Zulassung bzw. über die Autorisierung gemäß dieser Anlage und für die Rücknahme dieser Bescheinigungen zuständig. 4.3.1.   Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die Konformitätsbewertungsstellen bewahren die zur Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs vorgelegten Daten auf. b) Die Konformitätsbewertungsstellen richten einen Kanal zur sicheren Kommunikation mit dem Trustcenter ein und übermitteln dem Trustcenter die Ergebnisse der Prüfung, damit der Sicherheitstoken und das elektronische Zertifikat ausgestellt werden können. c) Die Konformitätsbewertungsstellen benachrichtigen die IO-Mitarbeiter sechs Monate vor Ablauf ihrer Autorisierung. d) Die Konformitätsbewertungsstellen unterhalten eine Datenbank mit den Daten, die für die Autorisierung der IO-Mitarbeiter übermittelt wurden. e) Konformitätsbewertungsstellen, die die Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs oder die Autorisierung eines IO-Mitarbeiters versagen, teilen dem Trustcenter die Ergebnisse der Prüfung in Bezug auf diesen unabhängigen Wirtschaftsakteur oder diesen Mitarbeiter mit. f) Die Konformitätsbewertungsstellen erheben und verwenden nur solche Daten, die für das Verfahren zur Zulassung bzw. Autorisierung erforderlich sind. g) Die Konformitätsbewertungsstellen behandeln alle Daten, die unabhängige Wirtschaftsakteure und IO-Mitarbeiter betreffen, vertraulich und stellen sicher, dass nur autorisierte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten haben. h) Die Konformitätsbewertungsstellen legen dem SERMI und der Kommission einmal jährlich Statistiken über die Zahl der erteilten Zulassungen und Autorisierungen sowie der Versagungen vor. i) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren sichere Aufzeichnungen über die Prüfungen über die Zulassung bzw. Autorisierung aufbewahren. j) Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten alle anderen Konformitätsbewertungsstellen des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, über negative Ergebnisse der Prüfung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs. k) Unabhängige Wirtschaftsakteure und IO-Mitarbeiter, die ein negatives Prüfergebnis erhalten haben, können der Konformitätsbewertungsstelle innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des negativen Prüfergebnisses zusätzliche Informationen zur Behebung geringfügiger Mängel vorlegen. Die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen entscheiden dann dementsprechend, ob das Ergebnis der Prüfung geändert wird. l) Die Konformitätsbewertungsstellen benachrichtigen die unabhängigen Wirtschaftsakteure sechs Monate vor Ablauf ihrer Zulassung. m) Die Konformitätsbewertungsstellen führen stichprobenartige und unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen der unabhängigen Wirtschaftsakteure innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zulassung von 60 Monaten durch und unterziehen jeden zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteur während des Zulassungszeitraums von 60 Monaten mindestens einer stichprobenartigen Vor-Ort-Prüfung. n) Bei einer Beschwerde gegen einen zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteur oder einen autorisierten IO-Mitarbeiter überprüfen die Konformitätsbewertungsstellen, ob der betreffende unabhängige Wirtschaftsakteur bzw. der betreffende IO-Mitarbeiter weiterhin die Kriterien erfüllt, aufgrund derer er zugelassen bzw. autorisiert wurde. Die Konformitätsbewertungsstelle entscheidet bei ihrer Untersuchung, ob eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist. o) Für die Zwecke von Vor-Ort-Prüfungen können die Konformitätsbewertungsstellen die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, um Unterstützung bitten. p) Die Konformitätsbewertungsstellen nehmen die Zulassungen von unabhängigen Wirtschaftsakteuren bzw. die Autorisierungen von IO-Mitarbeitern zurück, wenn diese die Kriterien, nach denen sie zugelassen bzw. autorisiert wurden, nicht mehr erfüllen. Die Konformitätsbewertungsstellen fordern dementsprechend das Trustcenter auf, das elektronische Zertifikat des betreffenden IO-Mitarbeiters auszusetzen und aufzuheben. 4.3.2.   Erneuerung der Zulassung Die Konformitätsbewertungsstellen führen auf Antrag eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs oder sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eine Vor-Ort-Prüfung durch und erneuern im Falle eines positiven Prüfergebnisses die Zulassung. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen einem unabhängigen Wirtschaftsakteur, der die Zulassungskriterien erfüllt, eine neue Prüfbescheinigung über die Zulassung aus. Die Konformitätsbewertungsstellen bewerten die Anträge auf Erneuerung der Autorisierungen und stellen den IO-Mitarbeitern, die die Autorisierungskriterien erfüllen, eine Prüfbescheinigung über die Autorisierung aus. 4.3.3.   Kriterien über die Zulassung der unabhängigen Wirtschaftsakteure durch die Konformitätsbewertungsstelle Vor der Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs und bei einer Vor-Ort-Prüfung während der Gültigkeitsdauer der Zulassung prüfen die Konformitätsbewertungsstellen Folgendes: a) Nachweis der Inhaberschaft des unabhängigen Wirtschaftsakteurs, Name des Geschäftsführers, b) die vom unabhängigen Wirtschaftsakteur vorgelegte Liste der zu autorisierenden IO-Mitarbeiter, c) Informationen über Zuständigkeit und Funktion der unter Buchstabe a genannten Mitarbeiter, d) ob der unabhängige Wirtschaftsakteur über eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestdeckungsbetrag von 1 Mio. EUR für Personenschäden und 0,5 Mio. EUR für Sachschäden verfügt, e) ob die Zulassung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen wurde, f) ob der unabhängige Wirtschaftsakteur den Nachweis über die Tätigkeit im Automobilbereich erbracht hat, g) ob die Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass der unabhängige Wirtschaftsakteur einer legitimen Geschäftstätigkeit gemäß Nummer 6.3 nachgeht, vom unabhängigen Wirtschaftsakteur unterzeichnet wurde; während einer Prüfung vor Ort: ob der unabhängige Wirtschaftsakteur tatsächlich einer legitimen Geschäftstätigkeit nachgeht, h) Nachweis der Vorstrafenfreiheit des unabhängigen Wirtschaftsakteurs bzw. der IO-Mitarbeiter, i) ob eine vom rechtlichen Vertreter des unabhängigen Wirtschaftsakteurs unterzeichnete Erklärung darüber existiert, dass die Einhaltung der Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 4.3.4 für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fahrzeugsicherheit gewährleistet ist. 4.3.4.   Kriterien für die Autorisierung der IO-Mitarbeiter durch die Konformitätsbewertungsstelle Vor der Autorisierung eines Mitarbeiters als IO-Mitarbeiter und bei einer Vor-Ort-Prüfung während der Gültigkeitsdauer der Zulassung stellen die Konformitätsbewertungsstellen sicher, dass: a) der betreffende Mitarbeiter nicht über eine vorherige Autorisierung verfügte, die wegen missbräuchlicher Nutzung zurückgenommen wurde, b) bei dem Mitarbeiter keine Einträge im Strafregister bestehen, c) zwischen dem betreffenden Mitarbeiter und dem zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteur ein Arbeitsverhältnis besteht, d) dass der betreffende Mitarbeiter über einen gültigen länderspezifischen Personalausweis oder ein gleichwertiges Dokument verfügt. 4.4.   Rolle der unabhängigen Wirtschaftsakteure 4.4.1.   Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen beantragen bei der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung zur Zulassung beantragen. b) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure benachrichtigen die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle über etwaige Änderungen ihrer Kontaktdaten. c) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure benachrichtigen die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle über die etwaige Auflösung ihres Unternehmens. d) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen alle Transaktionen und Tätigkeiten mit Bezug zu sicherheitsrelevanten RMI aufzeichnen. e) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen über eine etwaige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ihrer autorisierten Mitarbeiter unterrichten. f) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure melden den zuständigen Behörden jegliche von ihren autorisierten Mitarbeitern begangenen Straftaten und jegliches Fehlverhalten, die sicherheitsrelevante RMI betreffen. g) Die unabhängigen müssen Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass ihre autorisierten Mitarbeiter nur ihre eigenen Prüfbescheinigungen über die Autorisierung verwenden. h) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen stellen sicherstellen, dass alle Gebühren im Zusammenhang mit der Autorisierung der IO-Mitarbeiter entrichtet wurden. i) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass die IO-Mitarbeiter für Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Wartung, Umprogrammierung sowie Sicherheits- und Schutzfunktionen von Kraftfahrzeugen geschult sind. j) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen bei ihrer Konformitätsbewertungsstelle im Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Prüfbescheinigung über die Zulassung eine Vor-Ort-Prüfung beantragen. 4.5.   Rolle der IO-Mitarbeiter 4.5.1.   Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die IO-Mitarbeiter beantragen ihre Autorisierung bei der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle. b) Die IO-Mitarbeiter registrieren sich im RMI-System des Fahrzeugherstellers. c) Der Zugriff der IO-Mitarbeiter auf sicherheitsrelevante RMI muss im Einklang mit der Norm EN ISO 18541-2014 erfolgen. d) Die IO-Mitarbeiter stellen sicher, dass alle Aufzeichnungen sicherheitsrelevanter RMI, die aus dem RMI-System des Fahrzeugherstellers heruntergeladen werden, nicht länger gespeichert werden als für die Durchführung der Tätigkeit, für die die Informationen benötigt werden, erforderlich ist. e) Die IO-Mitarbeiter teilen gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber mit, wenn sie ihr elektronisches Zertifikat nicht mehr benötigen. f) Der IO-Mitarbeiter darf den Sicherheitstoken, das elektronische Zertifikat und die PIN nicht an Dritte weitergeben. g) Die IO-Mitarbeiter ist für die korrekte Verwendung des persönlichen Sicherheitstokens und der PIN verantwortlich. h) IO-Mitarbeiter informieren ihren unabhängigen Wirtschaftsakteur und ihr zuständiges Trustcenter innerhalb von 24 Stunden über jeglichen Verlust oder jegliche missbräuchliche Nutzung ihres Sicherheitstokens. i) Die IO-Mitarbeiter melden den zuständigen Behörden alle Anfragen oder Handlungen anderer IO-Mitarbeiter im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten RMI, die keine legitime Geschäftstätigkeit im Sinne von Nummer 6.3 dieses Anhangs darstellen. 4.6.   Rolle des Trustcenters Die Trustcenter erstellen und versenden die elektronischen Zertifikate über die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen an die unabhängigen Wirtschaftsakteure und die IO-Mitarbeiter. Die Trustcenter führen eine Datenbank über die Prüfbescheinigungen über die Autorisierung, die ausgestellt worden sind. Die Trustcenter stellen den Fahrzeugherstellern eine Schnittstelle zur Verfügung, durch die der Status der elektronischen Zertifikate und der Prüfbescheinigungen über die Autorisierung überprüft werden kann. Die Trustcenter müssen die Informationen über IO-Mitarbeiter für einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens 60 Monaten in der Datenbank für die Autorisierungen aufbewahren. Dieser Zeitraum darf nicht länger sein als die verbleibende Gültigkeitsdauer der Zulassung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs, für den der IO-Mitarbeiter tätig ist. 4.6.1.   Zuständigkeiten und Anforderungen a) Trustcenter können auf Antrag der Konformitätsbewertungsstelle elektronische Zertifikate aussetzen und aufheben. b) Trustcenter stellen den unabhängigen Wirtschaftsakteuren und den IO-Mitarbeitern die Software für die Nutzung der elektronischen Zertifikate zur Verfügung. c) Trustcenter müssen rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb sein. 4.7.   Rolle der Fahrzeughersteller Die Fahrzeughersteller gewähren allen zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteuren und allen autorisierten IO-Mitarbeitern Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen. Die Fahrzeughersteller kommunizieren mit den Trustcentern, um den Autorisierungs- und Authentifizierungsstatus der IO-Mitarbeiter, die den Zugang zu diesen Informationen anfordern, zu überprüfen. 4.7.1.   Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die Fahrzeughersteller stellen sicher, dass ihre Webseiten so angepasst werden, dass der Zugang unabhängiger Wirtschaftsakteure zu sicherheitsrelevanten RMI unterstützt wird. b) Die Fahrzeughersteller stellen sicher, dass sie die auf der SERMI-Website bereitgestellten technischen Spezifikationen herunterladen. 4.7.2.   Verfahrensvorschriften für Fahrzeughersteller Fahrzeughersteller gewähren nur dann Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI, wenn alle folgenden Verfahrensvorschriften erfüllt sind: (1) Verfahrensvorschriften bei gestohlenen Fahrzeugen Die Fahrzeughersteller führen Aufzeichnungen über alle Fahrzeuge ihrer Marke, die von den Behörden als gestohlen gemeldet wurden. Die Fahrzeughersteller richten ein Verfahren ein, durch das eine eindeutige Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht ermöglicht wird und durch das es den zuständigen Behörden möglich ist, die vom Fahrzeughersteller an den IO-Mitarbeiter, der Zugang zu den Informationen über das gestohlene Fahrzeug erhalten hat, übermittelten Daten zurückzuverfolgen. (2) Verfahrensvorschriften für die Speicherung von Informationen Die Fahrzeughersteller müssen für jeden Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen, der gewährt wurde, folgende Informationen speichern: a) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, für das die Informationen angefordert wurden, b) Datum der Anfrage, c) wenn verfügbar, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Informationen angefordert wurden, d) Variante des Fahrzeugs, für das die Informationen angefordert wurden, und, sofern verfügbar, Version des Fahrzeugs. Die Fahrzeughersteller müssen diese Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren speichern. (*5)  Die Anforderungen dieser Anlage beruhen auf dem durch die Europäische Kooperation für Akkreditierung am 19. Mai 2016 festgelegten System für die Akkreditierung, Zulassung und Autorisierung für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (‚Scheme for accreditation, approval and authorization to Access Security-related Repair and Maintenance Information‘ — RMI) (https://www.vehiclesermi.eu/)." (*6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)." (*1)  Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1). (*2)  Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung, der mit Erdgas betriebenen und der mit Flüssiggas betriebenen Motoren mit Fremdzündung sowie der mit einem Motor mit Selbstzündung, einem mit Erdgas betriebenen oder einem mit Flüssiggas betriebenen Motor mit Fremdzündung ausgestatteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 180 vom 8.7.2011, S. 53).“ (*3)  Im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. (*4)  Im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.“ (*5)  Die Anforderungen dieser Anlage beruhen auf dem durch die Europäische Kooperation für Akkreditierung am 19. Mai 2016 festgelegten System für die Akkreditierung, Zulassung und Autorisierung für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (‚Scheme for accreditation, approval and authorization to Access Security-related Repair and Maintenance Information‘ — RMI) (https://www.vehiclesermi.eu/). (*6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.