Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1244 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des standardisierten Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie der Anforderungen und Verfahren für den Zugang Sicherheitsinformationen des Fahrzeugs

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30.7.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 272/16 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1244 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des standardisierten Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie der Anforderungen und Verfahren für den Zugang Sicherheitsinformationen des Fahrzeugs DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2018/858 müssen die Fahrzeughersteller die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen („vehicle repair and maintenance information“ — RMI) auf ihren Webseiten veröffentlichen. Es gibt jedoch keine harmonisierten Kriterien für die Art und Weise, in der diese Informationen zur Verfügung zu stellen sind; dies zwingt die unabhängigen Wirtschaftsakteure zur Anpassung an zahlreiche und unterschiedliche Webdienste und uneinheitliche Terminologie. (2) Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. Dezember 2016 über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (2) wurde der Schluss gezogen, dass der Aufwand für die unabhängigen Wirtschaftsakteure durch Standardisierung der Webseiten und der entsprechenden Terminologie verringert werden könnte. (3) Da der Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs eines Fahrzeugs möglich sein sollte, ist es erforderlich, klarzustellen, dass dieser Zugang nicht nur für emissionsrelevante Anforderungen obligatorisch ist. (4) Am 15. September 2014 veröffentlichte das Europäische Komitee für Normung (CEN) Teile 1 bis 5 der Norm EN ISO 18541 „Straßenfahrzeuge — Standardisierter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)“. Mit diesen Teilen soll der Austausch von Fahrzeug-OBD-Informationen und von Reparatur- und Wartungsinformationen zwischen Herstellern und unabhängigen Wirtschaftsakteuren durch Festlegung der technischen Anforderungen und der Verfahren zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Informationen erleichtert werden. Daher sollte in Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 auf die Anforderungen der Teile 1 bis 5 der Norm EN ISO 18541-2014 verwiesen werden. (5) Da die Fahrzeug-OBD-Informationen und die Reparatur- und Wartungsinformationen Angaben enthalten, die wichtig für die Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugs sind, sollte der Zugang zu bestimmten Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge nur denjenigen unabhängigen Wirtschaftsakteuren gewährt werden, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. (6) Gemäß den Empfehlungen des in Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Forums für den Zugang zu Fahrzeuginformationen sollten diese Anforderungen die Zulassung der betreffenden unabhängigen Wirtschaftsakteure und die Autorisierung ihrer Mitarbeiter, die die einschlägigen Tätigkeiten ausüben, durch akkreditierte Stellen umfassen. Daher ist es notwendig, das Verfahren für die Zulassung und Autorisierung des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge festzulegen, das auf dem „System für die Akkreditierung, Genehmigung und Autorisierung des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)“ beruhen sollte, das am 19. Mai 2016 von der Europäischen Kooperation für Akkreditierung validiert wurde. Außerdem ist zu sicherzustellen, dass diese Akteure nicht an unrechtmäßigen Geschäftstätigkeiten beteiligt sind. (7) Darüber hinaus müssen die Rolle und die Zuständigkeiten der Stellen festgelegt werden, die an der Zulassung und Autorisierung des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen für unabhängige Wirtschaftsakteure und ihre Mitarbeiter beteiligt sind. (8) Damit die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden sowie die Wirtschaftsakteure sich auf die Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten neuen Vorschriften einstellen können, sollte der Geltungsbeginn aufgeschoben werden. (9) Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juli 2023. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Mai 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1. (2)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, COM(2016) 782 final. ANHANG Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, um sicherzustellen, dass die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen über das Internet zugänglich sind. Die Einhaltung der Verpflichtung des Herstellers, Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen auf seiner Webseite in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, wird durch Einhaltung der entsprechenden Teile der folgenden Normen vermutet: Teil 1 „Allgemeine Informationen und Beschreibung der Anwendungsfälle“, Teil 2 „Technische Anforderungen“, Teil 3 „Anforderungen an die funktionale Nutzerschnittstelle“ der Norm EN ISO 18541-2014, Teil 4 „Konformitätsprüfung“ der Norm EN ISO 18541-2015 und Teil 5 „Spezifische Anforderungen an den Schwerlastverkehr“„Straßenfahrzeuge — Standardisierter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)“ der Norm EN ISO 18541-2018. Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen leicht und unverzüglich zugänglich sein.“ 2. Nummer 2.5.2 erhält folgende Fassung: „2.5.2. Wartungshandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen sowie technische Spezifikationen für Flüssigkeiten, einschließlich Schmiermittel, Bremsflüssigkeiten und Kühlflüssigkeiten;“ 3. In Nummer 2.9 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Für die Zwecke von Fahrzeug-OBD-Diagnose-, Reparatur-, Wartungs-, Überwachungs- und Inspektionszwecken ist der unmittelbare Datenstrom des Fahrzeugs einschließlich Fehlercodes und Diagnosefunktionen über die serielle Schnittstelle auf dem Standard-Datenübertragungsanschluss gemäß Absatz 6.5.1.4 sowie den Spezifikationen in Anhang 11 Anlage 1 Abschnitt 6.5.3 der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (*1) und gemäß Anhang 9B Absatz 4.7.3 sowie den in Anhang 9B Anlage 6 genannten Bezugsnormentexten der Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (*2) zur Verfügung zu stellen. (*1)  Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1)." (*2)  Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung, der mit Erdgas betriebenen und der mit Flüssiggas betriebenen Motoren mit Fremdzündung sowie der mit einem Motor mit Selbstzündung, einem mit Erdgas betriebenen oder einem mit Flüssiggas betriebenen Motor mit Fremdzündung ausgestatteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 180 vom 8.7.2011, S. 53).“ " 4. In Nummer 6.1 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die Einhaltung der Verpflichtung des Herstellers, Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen auf seiner Webseite in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, wird durch Einhaltung der in Nummer 2.1 genannten Teile der Norm EN ISO 18541 vermutet.“ 5. Nummer 6.2 erhält folgende Fassung: „Der Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren offenstehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist:“ 6. Nummer 6.3. wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz erhält folgende Fassung: „Das Verfahren für die Erteilung der Zulassung und Autorisierung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs für den Zugang zu den Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge nach Nummer 6.2 ist in Anlage 3 beschrieben. Rolle und Zuständigkeiten der Stellen, die an der Akkreditierung, Zulassung und Autorisierung der unabhängigen Wirtschaftsakteure beteiligt sind, werden anhand funktionaler Anforderungen — Beispiele und Anwendungsfälle — in der Bekanntmachung der Kommission genauer erläutert.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „Für die Zwecke dieses Verfahrens wird davon ausgegangen, dass Wirtschaftsakteure keiner legitimen Geschäftstätigkeit nachgehen, bei der sie Reparatur- oder Wartungsarbeiten bewerben oder anbieten, die sich negativ auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirken würden. Dies schließt Folgendes ein: a) Deaktivierung oder Entfernung von emissionsmindernden Einrichtungen oder Emissionskontrollsystemen, Beeinträchtigung ihrer Leistung oder Verschleierung ihrer Fehlfunktion; b) Einbau von Abschalteinrichtungen (*3)oder Umgehungsstrategien (*4); c) Deaktivierung, Entfernung oder Manipulation von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- oder Stromverbrauchs oder Manipulation der Kilometerstände; d) Manipulationen am Motorsteuergerät, einschließlich der Motornennleistung. (*3)  Im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007." (*4)  Im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.“ " 7. Die folgende Anlage 3 wird eingefügt: „ Anlage 3 Verfahren für die Zulassung und Autorisierung des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu den Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge (*5) 1.   Geltungsbereich Diese Anlage enthält die Anforderungen für die Zulassung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) benötigen. In ihr werden die zuständigen Stellen bzw. erforderlichen Verfahren für die Zulassung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure festgelegt, damit diesen Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge gewährt werden kann. 2.   Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 2.1.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 2.1.1.   „Akkreditierung“ „Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. 2.1.2.   „IO-Mitarbeiter“ „IO-Mitarbeiter“ bezeichnet den Mitarbeiter eines zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteurs („independent operator“ — IO), der mit Autorisierung der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat. 2.1.3.   „Sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „sicherheitsrelevante RMI“ „Sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „sicherheitsrelevante RMI“ bezeichnet die Informationen, Software, Funktionen und Dienstleistungen, die für die Reparatur und Wartung der vom Hersteller in einem Fahrzeug eingebauten Funktionen erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Fahrzeug gestohlen oder weggefahren wird bzw. um zu ermöglichen, dass das Fahrzeug zurückverfolgt und wieder in Besitz genommen werden kann. 2.1.4.   Prüfbescheinigung über die Zulassung „Prüfbescheinigung über die Zulassung“ bezeichnet die Bescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle den unabhängigen Wirtschaftsakteuren ausstellt, die die Kriterien für die Zulassung gemäß dieser Anlage erfüllen; durch sie wird bestätigt, dass diese unabhängigen Wirtschaftsakteure zugelassen sind und dass IO-Mitarbeiter die Autorisierung für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI beantragen können. 2.1.5.   Prüfbescheinigung über die Autorisierung „Prüfbescheinigung über die Autorisierung“ bezeichnet die Bescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle den IO-Mitarbeitern ausstellt, die die Kriterien für die Autorisierung gemäß dieser Anlage erfüllen; durch sie wird bestätigt, dass diese IO-Mitarbeiter autorisiert sind, den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI auf der Webseite eines Fahrzeugherstellers zu beantragen. 2.1.6.   „Trustcenter“ oder „TC“ „Trustcenter“ oder „TC“ bezeichnet die vom SERMI benannte und von der Kommission zugelassene Stelle, die für Folgendes zuständig ist: a) Verwaltung der elektronischen Zertifikate und des Autorisierungsstatus der IO-Mitarbeiter und Bereitstellung der erforderlichen Sicherheitstoken und digitalen Zertifikate für autorisierte IO-Mitarbeiter an die Konformitätsbewertungsstelle, b) Benachrichtigung des Fahrzeugherstellers über den Autorisierungsstatus eines IO-Mitarbeiters. 2.1.7.   „Sicherheitstoken“ „Sicherheitstoken“ bezeichnet ein Gerät, das eine sichere Authentifizierung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs ermöglicht. 2.1.8.   „Elektronisches Zertifikat“ „Elektronisches Zertifikat“ bezeichnet ein elektronisches Zertifikat, das eine digitale Signatur des ausstellenden Trustcenters erfordert, um einen öffentlichen Schlüssel gemäß der Norm ISO 9594 mit der Identität des IO-Mitarbeiters zu verbinden. 2.1.9.   „Datenbank für die Autorisierungen“ „Datenbank für die Autorisierungen“ bezeichnet eine vom Trustcenter geführte Datenbank, in der die Autorisierungsdaten der anonymisierten autorisierten IO-Mitarbeiter und die Registrierung der zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteure gespeichert sind. 2.1.10.   „Datenbank mit den Zertifizierungen“ „Datenbank mit den Zertifizierungen“ bezeichnet eine vom Trustcenter geführte Datenbank zur Verwaltung der Gültigkeit der elektronischen Zertifikate und der Kennungen der autorisierten IO-Mitarbeiter. 2.1.11.   „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ oder „EA“ „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ oder „EA“ bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle, die für die Entwicklung, Aufrechterhaltung und Umsetzung der Akkreditierung in der Union zuständig ist. 2.1.12.   „Forum für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „SERMI“ Das „Forum für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „SERMI“ bezeichnet die Stelle, die für die Koordinierung und die Beratung der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Akkreditierungs-, Zulassungs- und Autorisierungsverfahren für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI zuständig ist. 2.1.13.   „Zuständige Behörden“ „Zuständige Behörden“ bezeichnet die Behörden, die rechtlich befugt sind, im Bereich des Schutzes vor sowie der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Bereich der Fahrzeugsicherheit tätig zu werden. 3.   Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und Autorisierung von IO-Mitarbeitern Nur Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle (NAS) gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, akkreditiert sind, stellen Prüfbescheinigungen über die Zulassung aus, in denen bescheinigt wird, dass ein unabhängiger Wirtschaftsakteur zugelassen ist, und Prüfbescheinigungen über die Autorisierung, in denen bescheinigt wird, dass ein IO-Mitarbeiter Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat. Die Zulassung der unabhängigen Wirtschaftsakteure und die Autorisierung der IO-Mitarbeiter werden für einen Zeitraum von 60 Monaten ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Prüfbescheinigungen erteilt. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI erhalten möchten, beantragen bei einer Konformitätsbewertungsstelle, die von der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der unabhängige Wirtschaftsakteur niedergelassen ist, akkreditiert ist, eine Prüfbescheinigung über die Zulassung. IO-Mitarbeiter, die Zugriff auf sicherheitsrelevante RMI erhalten sollen, beantragen bei einer Konformitätsbewertungsstelle, die durch die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der unabhängige Wirtschaftsakteur niedergelassen ist, akkreditiert ist, eine Prüfbescheinigung über die Autorisierung. Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die Trustcenter über alle ausgestellten Prüfbescheinigungen über die Zulassung bzw. über die Autorisierung, woraufhin die Trustcenter einen Autorisierungseintrag erstellen und einen Sicherheitstoken sowie ein elektronisches Zertifikat ausgeben, anhand derer die IO-Mitarbeiter auf der RMI-Webseite des Fahrzeugherstellers eindeutig identifiziert werden können. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen den jeweiligen IO-Mitarbeitern einen Sicherheitstoken und das elektronische Zertifikat zur Verfügung. Fahrzeughersteller können eine Gebühr für die Registrierung von IO-Mitarbeitern auf der RMI-Webseite des jeweiligen Fahrzeugherstellers und für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI verlangen. Diese Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Registrierung und die Bereitstellung des Zugangs stehen. Die zu entrichtenden Gebühren sind auf den RMI-Webseiten des Fahrzeugherstellers anzugeben. Jegliche Übermittlung von digitalen Daten zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, Trustcentern und Konformitätsbewertungsstellen erfolgt zeitnah als Business-to-Business-Transaktion (B2B) unter Verwendung sicherer Protokolle. Eine Erklärung zur Bescheinigung, dass der unabhängige Wirtschaftsakteur einer legitimen Geschäftstätigkeit im Sinne von Nummer 6.3 dieses Anhangs nachgeht, ist von dem unabhängigen Wirtschaftsakteur zu unterzeichnen, der die Autorisierung durch die Konformitätsbewertungsstelle beantragt. Ein unabhängiger Wirtschaftsakteur wird erst nach Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle zugelassen; dabei wird überprüft, ob die Erklärung unterzeichnet wurde und ob der unabhängige Wirtschaftsakteur sowie die jeweiligen IO-Mitarbeiter die Anforderungen dieser Anlage erfüllen. Die jeweiligen IO-Mitarbeiter dürfen erst nach Prüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle autorisiert werden. Die Konformitätsbewertungsstellen prüfen die vorgelegten Unterlagen und überprüfen, ob der betreffende IO-Mitarbeiter einen früheren Antrag auf Autorisierung gestellt hat, der von der betreffenden oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle auf Unionsebene abgelehnt wurde. Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln dem Trustcenter alle Daten, die das Trustcenter benötigt, um das elektronische Zertifikat und den Sicherheitstoken zu erstellen; beides übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle an die IO-Mitarbeiter. IO-Mitarbeiter, die autorisiert wurden, erhalten von den jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen die mit dem elektronischen Zertifikat verknüpfte PIN. 3.1.   Überblick über den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI Die Fahrzeughersteller gewähren über ihre RMI-Webseite Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI, sofern die IO-Mitarbeiter autorisiert sind und ihre Prüfbescheinigung über die Autorisierung vorlegen können und sofern der unabhängige Wirtschaftsakteur, für den die IO-Mitarbeiter tätig sind, über eine Prüfbescheinigung über die Zulassung verfügt. Die Hersteller können autorisierten IO-Mitarbeitern, die für zugelassene unabhängige Wirtschaftsakteure tätig sind, mittels einer speziellen Anwendung, die mit der RMI-Webseite verknüpft ist, den Zugang zu einer Online-Bestellmöglichkeit für sicherheitsrelevante Teile anbieten. Geht ein Antrag auf Zugang zu einer RMI-Webseite ein, erfordern die Webseiten des Fahrzeugherstellers die Identifizierung anhand der eindeutigen Kennung des IO-Mitarbeiters und fordern die Authentifizierungsdaten an. Die Authentifizierung von IO-Mitarbeitern erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Zertifikate. Nach Erhalt eines elektronischen Zertifikats überprüft die RMI-Webseite des Fahrzeugherstellers durch Kommunikation mit dem im elektronischen Zertifikat angegebenen Trustcenter die eindeutige Kennung des IO-Mitarbeiters sowie den aktuellen Status des elektronischen Zertifikats und der Autorisierung. Jegliche Übermittlung von digitalen Daten zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, Fahrzeugherstellern, Trustcentern und Konformitätsbewertungsstellen erfolgt zeitnah als Business-to-Business-Transaktion (B2B) unter Verwendung sicherer Protokolle. Sobald die eindeutige Kennung und der Autorisierungsstatus des IO-Mitarbeiters überprüft worden sind, stellt der Fahrzeughersteller auf seiner Webseite den Zugang zu den erforderlichen sicherheitsrelevanten RMI bereit. 4.   Detaillierte Vorschriften für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI 4.1.   Die Rolle des SERMI 4.1.1.   Zuständigkeiten und Verpflichtungen Das SERMI überwacht die Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten und unterrichtet die Kommission entsprechend. Das SERMI berät die Kommission über Anträge auf Änderung des Akkreditierungsverfahrens. a) Das SERMI berät die Kommission über Anträge auf Änderung des Akkreditierungsverfahrens. Das SERMI überwacht die Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten und unterrichtet die Kommission entsprechend. b) Das SERMI konsultiert die Kommission zur Festlegung der Auswahlkriterien für das Trustcenter. c) Das SERMI berät die Kommission bei der Erstellung von Leitlinien zur technischen Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen den am Verfahren beteiligten Stellen. d) Das SERMI richtet sich nach den Vorschriften der Europäischen Kooperation für Akkreditierung in Bezug auf Systemeigner. e) Die Mitglieder des SERMI werden durch die Interessenträger vertreten, die an dem Akkreditie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.