Europäische Union

2013/107/: Beschluss des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0107. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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romsparzeichen des Verwaltungsorgans der anderen Vertragspartei trägt. Artikel XIV Inkrafttreten und Geltungsdauer (1)   Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums treten die Vertragsparteien zusammen, um die Verlängerung dieses Abkommens zu erörtern. Artikel XV Kündigung (1)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. (2)   Im Falle der Kündigung oder Nichtverlängerung dieses Abkommens unterrichten die Verwaltungsorgane alle von ihnen registrierten Programmteilnehmer über die Beendigung des gemeinsamen Programms. Darüber hinaus teilen die Verwaltungsorgane den von ihnen registrierten Programmteilnehmern mit, dass die Verwaltungsorgane die Kennzeichnung getrennt im Rahmen zweier eigener Programme fortsetzen können. In diesem Fall werden im Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union die ENERGY STAR-Zeichen nicht mehr verwendet. Die Kommission stellt sicher, dass sie selbst, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die von ihr registrierten Programmteilnehmer die Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen zu dem von den Verwaltungsorganen schriftlich vereinbarten Zeitpunkt einstellen. Die in diesem Artikel XV Absatz 2 verankerten Verpflichtungen erlöschen nicht mit der Beendigung des Abkommens. Geschehen zu Brüssel am zehnten Dezember zweitausendzwölf und zu Washington am achtzehnten Januar zweitausenddreizehn, in zwei Urschriften. Gemäß EU-Recht wird dieses Abkommen von der EU ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Für die Europäische Union Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ANHANG A Name ENERGY STAR und gemeinsames Emblem Name: ENERGY STAR ANHANG B Leitlinien für die ordnungsgemässe Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem sind Marken des Umweltbundesamts der USA (US-EPA). Als solche dürfen dieser Name und das gemeinsame Emblem nur entsprechend den folgenden Leitlinien und der Partnerschaftsvereinbarung oder dem von den Teilnehmern des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms unterzeichneten Anmeldeformular der Europäischen Kommission verwendet werden. Diese Leitlinien sind denjenigen mitzuteilen, die ENERGY STAR-Unterlagen in Ihrem Namen ausarbeiten. Das US-EPA und die Europäische Kommission (im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) wachen über die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems. Dazu gehört die Überwachung der Verwendung dieser Zeichen auf dem Markt und das direkte Tätigwerden gegenüber jedweder Organisation, die diese vorschriftswidrig oder unbefugt verwendet. Eine missbräuchliche Verwendung der Zeichen kann u. a. den Ausschluss des Teilnehmers vom ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm sowie im Falle der Einfuhr vorschriftswidrig gekennzeichneter Geräte in die USA deren Beschlagnahme durch die US-Zollbehörden nach sich ziehen. Allgemeine Leitlinien Das ENERGY STAR-Programm ist eine Partnerschaft zwischen Unternehmen und Organisationen einerseits und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union andererseits. Im Rahmen dieser Partnerschaft dürfen Unternehmen und Organisationen den Namen ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem als Teil ihrer Stromspar- und Umweltschutzbemühungen verwenden. Die Organisationen müssen mit einem der Verwaltungsorgane — dem Umweltbundesamt der USA für die USA oder der Europäischen Kommission für die EU — eine Vereinbarung über die Verwendung der Zeichen entsprechend diesen Leitlinien treffen. Diese Zeichen dürfen nicht verändert werden, weil dies zur Verwirrung der Unternehmen und Verbraucher in Bezug auf den Ursprung des ENERGY STAR-Programms führen und somit den Gesamtnutzen des Programms schmälern würde. Organisationen, die diese Zeichen verwenden, müssen die folgenden allgemeinen Leitlinien einhalten: 1. Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem dürfen auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zuließe, dass für ein Unternehmen, seine Produkte oder Dienstleistungen gebürgt würde. Weder das gemeinsame Emblem noch der Name ENERGY STAR dürfen in anderen Unternehmensbezeichnungen oder Emblemen, Produktnamen, Dienstleistungsnamen, Domänennamen oder Website-Titeln erscheinen; das gemeinsame Emblem, der Name ENERGY STAR sowie etwaige ähnliche Zeichen dürfen ferner ausschließlich vom US-EPA als Handelsmarke oder als Teil einer Handelsmarke eingetragen werden. 2. Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem dürfen auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, durch die ENERGY STAR, das US-EPA, das Energieministerium der USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission oder eine andere Behörde herabgesetzt wird. 3. Das gemeinsame Emblem darf auf keinen Fall mit Produkten in Verbindung gebracht werden, die den ENERGY STAR-Anforderungen nicht genügen. 4. Die Partner und anderen befugten Organisationen tragen die Verantwortung für die Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems durch sie selbst wie auch durch ihre Vertreter wie Werbeagenturen und ausführende Auftragnehmer. Verwendung des Namens ENERGY STAR — Der Name ENERGY STAR wird stets in Großbuchstaben dargestellt. — Das Eintragungssymbol ® muss gesetzt werden, wenn der Name „ENERGY STAR“ zum ersten Mal in Unterlagen erscheint, die für den USA-Markt bestimmt sind; dabei gilt: — das Symbol ® erscheint immer in hochgestellter Schrift; — zwischen dem Namen „ENERGY STAR“ und dem Symbol ® wird kein Leerzeichen gesetzt; — das Symbol ® wird in einer Unterlage in jedem Kapitel oder auf jeder Webseite wiederholt. Verwendung des gemeinsamen Emblems Das gemeinsame Emblem ist ein Zeichen, mit dem nur Geräte gekennzeichnet werden dürfen, die den ENERGY STAR-Leistungsanforderungen genügen oder diese übertreffen. Das gemeinsame Emblem darf verwendet werden: — zur Anbringung auf einem anforderungsgerechten und registrierten Gerät; — in den Begleitunterlagen zu einem anforderungsgerechten Gerät; — im Web zur Kennzeichnung eines anforderungsgerechten Geräts; — in der Werbung, sofern es neben oder an einem anforderungsgerechten Gerät erscheint; — in den am Verkaufsort eingesetzten Materialien; — auf den Verpackungen anforderungsgerechter Geräte. Darstellung des gemeinsamen Emblems Das US-EPA hat dieses Zeichen im Hinblick auf einen größtmöglichen visuellen Eindruck, einen hohen Kontrast und eine gute Lesbarkeit entworfen. Das Zeichen besteht aus dem ENERGY STAR-Symbol in einen Block, unter dem zur besseren Lesbarkeit des Symbols in einem zweiten Block der Name ENERGY STAR erscheint. Beide Blöcke werden durch eine weiße Linie getrennt, die genauso stark ist wie der Bogen innerhalb des Symbols. Das Zeichen hat eine weiße Umrandung, die genauso stark ist wie der Bogen innerhalb des Symbols. Leerraum Das US-EPA und die Europäische Kommission verlangen, dass jederzeit um das Zeichen herum ein Leeraum in der Größe von einem Drittel des Grafikblocks eingehalten wird. In diesem Bereich dürfen keine anderen grafischen Elemente wie Text oder Bilder erscheinen. Diesen Leerraum verlangen das US-EPA und die Europäische Kommission, weil das gemeinsame Emblem häufig in Unterlagen mit komplexer bildlicher Gestaltung zusammen mit anderen Zeichen, grafischen Geräten und Text erscheint. Mindestgröße Das Emblem darf in seiner Größe verändert werden, sofern die Seitenverhältnisse erhalten bleiben. Im Interesse der Lesbarkeit wird empfohlen, das Zeichen im Druck nicht kleiner als mit einer Breite von 9,5 mm (0,375 Zoll oder 3/8″) darzustellen. Die Buchstaben innerhalb des Zeichens müssen auch bei der Web-Darstellung lesbar bleiben. Bevorzugte Farbe Die bevorzugte Farbe des Zeichens ist 100 % Zyan. Alternativ dazu sind auch die Darstellung in Schwarz oder eine umgekehrte Darstellung in Weiß gestattet. Die Webfarbe, die 100 % Zyan entspricht, lautet „Hex #0099FF“. Beim mehrfarbigen Druck von Werbematerial, Begleitunterlagen oder der am Verkaufsort eingesetzten Materialien soll das Zeichen in 100 % Zyan gedruckt werden. Steht diese Farbe nicht zur Verfügung, so kann sie durch Schwarz ersetzt werden. Falsche Verwendung des Zeichens Bitte beachten Sie: — Auf nicht anforderungsgerechten Geräten darf das Zeichen nicht verwendet werden. — Das Zeichen darf nicht dahin gehend verändert werden, dass das ENERGY STAR-Symbol ohne den Block mit dem Namen „ENERGY STAR“ verwendet wird. Bitte beachten Sie bei der Wiedergabe des Zeichens: — Das Zeichen darf nicht in einen Umriss verwandelt werden. — Ein weißes Zeichen darf nicht auf weißem Hintergrund dargestellt werden. — Die Farben des Zeichens dürfen nicht verändert werden. — Das Zeichen darf in keiner Weise verzerrt oder gestaucht werden. — Der Zeichenaufbau (Anordnung der Elemente) darf nicht verändert werden. — Das Zeichen darf nicht auf einem bewegten Bild platziert werden. — Das Zeichen darf nicht gedreht werden. — Kein Bestandteil des Zeichens darf abgetrennt werden. — Kein Teil des Zeichens darf ersetzt werden. — Kein Teil des Zeichens darf mit einer anderen Schriftart ersetzt werden. — Der Leerraum um das Zeichen darf nicht besetzt werden. — Das Zeichen darf nicht schräg gestellt werden. — Die Größe des Zeichenaufbaus darf nicht verändert werden. — Der festgelegte Wortlaut darf nicht ersetzt werden. — Das gemeinsame Emblem darf nicht in einer nicht genehmigten Farbe verwendet werden. — Kein Text darf in das Zeichen laufen. — Der Symbolblock darf nicht allein verwendet werden. Der Name ENERGY STAR muss ebenfalls erscheinen. — Der Symbolblock darf nicht aus dem Zeichen entfernt werden. Schriftliche und mündliche Äußerungen über ENERGY STAR Im Interesse der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Nutzwertes des ENERGY STAR-Programms empfehlen das US-EPA und die Europäische Kommission, beim Schreiben und Sprechen über Bestandteile des Programms folgende Terminologie zu verwenden. RICHTIG FALSCH ENERGY STAR-gerechter Computer ENERGY STAR-konformer Computer ENERGY STAR-bescheinigter Computer ENERGY STAR-genormter Computer ENERGY STAR-zugelassener Computer der Computer erfüllt die ENERGY STAR-Anforderungen   Geräte, die den ENERGY STAR-Anforderungen gerecht werden ENERGY STAR-Produkt/ENERGY STAR-Gerät ENERGY STAR-Produkte (in Bezug auf ein Produktpaket) ENERGY STAR-Ausrüstung Unterstützt vom Umweltbundesamt der USA/mit Unterstützung des US-EPA erfüllt ENERGY STAR-Standards erfüllt ENERGY STAR-Normen PARTNER/PROGRAMMTEILNEHMER ein ENERGY STAR-Partner ein ENERGY STAR-Unternehmen Firma X, ein ENERGY STAR-Partner Firma X, ein vom Umweltbundesamt der USA unterstütztes Unternehmen ein Unternehmen, das am ENERGY STAR-Programm teilnimmt ein vom Umweltbundesamt der USA zugelassener Verkäufer von ENERGY STAR-Ausrüstungen ein Unternehmen, dass ENERGY STAR unterstützt unterstützt vom Umweltbundesamt der USA/mit Unterstützung des US-EPA ENERGY STAR-gerechter Bildschirm ENERGY STAR-Bildschirm-Programm AMTLICHER URSPRUNG Produkte mit ENERGY STAR-Zeichen genügen den strengen, vom US-EPA und der Europäischen Kommission festgesetzten Stromsparanforderungen und tragen dadurch zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei.   ENERGY STAR und das ENERGY STAR-Zeichen sind in den USA eingetragene Marken.   ENERGY STAR ist eine eingetragene Marke der Regierung der USA   LEISTUNGSANFORDERUNGEN   ENERGY STAR-Anforderungen ENERGY STAR-Normen ENERGY STAR-Standards ENERGY STAR-Spezifikationen vom Umweltbundesamt der USA zugelassen vom US-EPA zugelassen ENERGY STAR-Leistungsvorgaben vom Umweltbundesamt der USA genehmigt vom US-EPA genehmigt freiwillige Programme vom Umweltbundesamt der USA unterstützt vom US-EPA unterstützt Weitere Auskünfte zur Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems ENERGY STAR-Hotline In den USA gebührenfrei: 1-888-STAR-YES (1-888-782-7937) Außerhalb der USA: 202-775–6650 Fax 202-775–6680 www.energystar.gov EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Energie Telefon: +32 2 2972136 www.eu-energystar.org ANHANG C GEMEINSAME SPEZIFIKATIONEN I.   SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTER 1.   Begriffsbestimmungen A.   Computer: Ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet. Ein Computer umfasst mindestens die folgenden Bestandteile: 1. eine Zentraleinheit, die die Operationen ausführt (Prozessor), 2. Benutzereingabegeräte wie Tastatur, Maus, Digitalisierer oder Game-Controller und 3. ein Anzeigegerät zur Ausgabe von Informationen. Im Sinne dieser Spezifikationen umfasst der Begriff Computer sowohl stationäre als auch tragbare Geräte, einschließlich Tischcomputer, integrierte Tischcomputer, Notebook-Computer, Small-Scale-Server, Thin-Clients und Arbeitsplatzrechner. Computer müssen zwar in der Lage sein, Eingabe- und Anzeigegeräte im Sinne der Nummern 2 und 3 zu nutzen, diese Geräte brauchen jedoch nicht im Lieferumfang des Computersystems enthalten zu sein, um dieser Definition zu entsprechen. Komponenten B.   Anzeigegerät: Ein in einem eigenen Gehäuse oder innerhalb des Computergehäuses (z. B. Notebook-Computer oder integrierte Tischcomputer) untergebrachter Anzeigeschirm und die zugehörige Elektronik, der die von einem Computer ausgegebenen Informationen über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen wie VGA, DVI, DisplayPort und/oder IEEE 1394 darstellen kann. Beispiele von Anzeigetechnologien sind die Kathodenstrahlröhre (CRT) und die Flüssigkristallanzeige (LCD). C.   Diskreter Grafikprozessor (GPU): Ein Grafikprozessor mit einer Steuerschnittstelle für den lokalen Speicher und einem lokalen grafikspezifischen Speicher. D.   Externes Netzteil: Eine Komponente, die in einem separaten Gehäuse außerhalb des Computergehäuses untergebracht ist und dazu dient, die Wechselstrom-Eingangsspannung des Stromnetzes in niedrigere Gleichstromspannung(en) für die Stromversorgung des Computers umzuwandeln. Ein externes Netzteil muss über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Computer verbunden sein. E.   Internes Netzteil: Eine Komponente, die im Computergehäuse untergebracht ist und dazu dient, die Wechselstrom-Netzspannung in Gleichstromspannung(en) für die Stromversorgung der Komponenten des Computers umzuwandeln. Im Sinne dieser Spezifikation muss ein internes Netzteil innerhalb des Computergehäuses, aber getrennt von der Hauptplatine des Computers angebracht sein. Das Netzteil muss über ein einzelnes Kabel ohne Zwischenschaltkreise zwischen dem Netzteil und dem Stromnetz mit dem Netz verbunden sein. Ferner müssen alle Stromanschlüsse vom Netzteil zu den Komponenten des Computers, mit Ausnahme eines Gleichstromanschlusses zu einem Anzeigegerät bei einem integrierten Tischcomputer, innerhalb des Computergehäuses untergebracht sein (d. h. es darf keine externen Kabel vom Netzteil zum Computer oder zu einzelnen Komponenten des Computers geben). Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer dienen, gelten nicht als interne Netzteile. Computerkategorien F.   Tischcomputer: Ein Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort — in der Regel auf einem Schreibtisch oder am Fußboden — aufgestellt wird. Tischcomputer sind nicht als tragbare Geräte konzipiert und nutzen Anzeigegerät, Tastatur und Maus als externe Komponenten. Tischcomputer dienen einer breiten Palette von Heim- und Büroanwendungen. G.   Small-Scale-Server: Ein Computer, der in der Regel Tischcomputer-Komponenten im Tischgerätformat verwendet, jedoch ausdrücklich als Speicherhost für andere Computer bestimmt ist. Ein Computer muss die folgenden Eigenschaften aufweisen, um als Small-Scale-Server zu gelten: a) Er ist als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format konzipiert, das dem Format von Tischcomputern ähnelt, so dass alle Verarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse/Produkt untergebracht sind. b) Er ist zu täglichem Betrieb rund um die Uhr bestimmt und weist extrem geringe außerplanmäßige Ausfallzeiten (in der Größenordnung von Stunden pro Jahr) auf. c) Er ist für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können. d) Er ist konzipiert zum Betrieb mit einem Industriestandard-Server-Betriebssystem für Heimanwendungen oder den unteren Leistungsbereich (z. B. Windows Home Server, Mac OS X Server, Linux, UNIX, Solaris). e) Small-Scale-Server sind für Funktionen wie Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten (z. B. Archivierung), Daten- und/oder Medienhosting konzipiert. Sie sind nicht hauptsächlich auf die Datenverarbeitung für andere Systeme oder den Betrieb als Webserver ausgelegt. f) Diese Spezifikation gilt nicht für Computer-Server nach der Begriffsbestimmung in der ENERGY STAR-Spezifikation für Computer-Server, Version 1.0. Small-Scale-Server im Sinne dieser Spezifikation sind lediglich Computer, die für andere Zwecke als den Betrieb von Rechenzentren in Verkehr gebracht werden (z. B. die Nutzung zu Hause oder in kleinen Büros). H.   Integrierte Tischcomputer: Ein Tischcomputersystem, bei dem der Computer und das Anzeigegerät als Einheit funktionieren, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt. Es gibt zwei Arten von integrierten Tischcomputern: 1. ein System, bei dem der Computer und das Anzeigegerät konstruktiv zu einer Einheit verbunden sind, oder 2. ein als Einzelsystem montiertes System, bei dem das Anzeigegerät zwar eine separate Einheit ist, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgerät verbunden ist und sowohl Computer als auch Anzeigegerät durch ein einziges Netzteil gespeist werden. Integrierte Tischcomputer bilden eine Unterart der Tischcomputer und sind in der Regel für ähnliche Funktionalitäten wie Tischcomputersysteme ausgelegt. I.   Thin-Client: Ein Computer mit eigener Stromversorgung, der mit einem Fernrechner verbunden ist, auf dem die hauptsächliche Datenverarbeitung (Programmausführung, Datenspeicherung, Interaktion mit anderen Internetressourcen usw.) erfolgt. Thin-Clients im Sinne dieser Spezifikation sind lediglich Computer ohne eingebaute Rotations-Speichermedien. Die Haupteinheit eines Thin-Client im Sinne dieser Spezifikation muss zur Nutzung an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) und nicht als tragbares Gerät bestimmt sein. J.   Notebook-Computer: Ein Computer, der speziell für Tragbarkeit und den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Darüber hinaus verfügen die meisten Notebook-Computer über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät. Notebook-Computer sind in der Regel dafür ausgelegt, ähnliche Funktionen bereitzustellen wie Tischcomputer und funktionell ähnliche Software zu nutzen wie diese. Im Sinne dieser Spezifikation gelten Docking-Stationen als Zubehör und fallen daher nicht unter die Leistungsvorgaben für Notebook-Computer in Abschnitt 3. Tablet-Computer, die neben anderen Eingabegeräten oder an deren Stelle einen berührungsempfindlichen Bildschirm haben können, gelten in dieser Spezifikation als Notebook-Computer. K.   Arbeitsplatzrechner: Ein Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben typischerweise für Grafikanwendungen, CAD, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird. Ein Computer muss den folgenden Anforderungen genügen, um als Arbeitsplatzrechner zu gelten: a) Er wird als Arbeitsplatzrechner in Verkehr gebracht. b) Er verfügt über einen mittleren Ausfallabstand (MTBF) von mindestens 15 000 Stunden auf der Grundlage von entweder Bellcore TR-NWT-000332, Ausgabe 6 von 12/97, oder von in der Praxis erhobenen Daten. c) Er unterstützt Fehlerkorrekturcode (ECC) und/oder Pufferspeicher. d) Außerdem muss ein Arbeitsplatzrechner drei der folgenden sechs fakultativen Eigenschaften besitzen: e) eine zusätzliche Stromversorgung für Hochleistungs-Grafikkarten (d. h. zusätzlicher Stromanschluss PCI-E 6-polig 12V); f) zusätzlich zu Grafiksteckplätzen und/oder PCI-X-Unterstützung mehr als 4 PCI-E-Steckplätze auf der Hauptplatine; g) Uniform Memory Access-Grafik (UMA) wird nicht unterstützt; h) mindestens fünf PCI-, PCIe- oder PCI-X-Steckplätze; i) Multiprozessorfähigkeit für zwei oder mehr Prozessoren (der Rechner muss konstruktiv getrennte Prozessorgruppen/-sockel unterstützen, d. h. nicht nur einen einzelnen Mehrkernprozessor) und/oder j) Zulassung im Rahmen der Produktzertifizierungen von mindestens zwei unabhängigen Softwareherstellern; diese Zertifizierungen können im Gange sein, müssen jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung abgeschlossen sein. Betriebsmodi L.   Aus-Zustand: Zustand mit der geringsten, vom Nutzer nicht ausschaltbaren (beeinflussbaren) Leistungsaufnahme, der unbegrenzt fortbesteht, solange das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird. Bei Systemen, für die ACPI-Normen gelten, entspricht der Aus-Zustand dem ACPI-Zustand S5. M.   Ruhemodus: Ein Niedrigverbrauchsmodus, in den der Computer nach einer bestimmten Inaktivitätszeit automatisch übergehen oder manuell versetzt werden kann. Ein Computer mit Ruhemodusfunktion kann durch Netzverbindungen oder Benutzerschnittstellengeräte schnell „geweckt“ werden und erreicht innerhalb von maximal 5 Sekunden nach Beginn des Weck-Ereignisses vollständige Betriebsbereitschaft, einschließlich Anzeigefunktion. Bei Systemen, für die ACPI-Normen gelten, entspricht der Ruhemodus in der Regel dem ACPI-Zustand S3 (Suspend to RAM). N.   Idle-Modus: Der Zustand, in dem das Betriebssystem und die sonstige Software vollständig geladen sind, ein Nutzerprofil erstellt wurde, das Gerät nicht im Ruhemodus ist und die Aktivität auf diejenigen grundlegenden Anwendungen beschränkt ist, die das System automatisch startet. O.   Aktivzustand: Der Zustand, in dem der Computer a) infolge einer vorherigen oder zeitgleichen Nutzereingabe oder b) infolge eines vorherigen oder zeitgleichen Befehls über das Netz Nutzarbeit verrichtet. Dieser Zustand umfasst die aktive Verarbeitung, das Aufsuchen von Daten im Massen-, Arbeits- oder Cache-Speicher, einschließlich der Zeit im Idle-Modus in Erwartung weiterer Nutzereingaben und bis zum Übergang zu Niedrigverbrauchsmodi. P.   TEC-Ansatz („Typical Energy Consumption“): Ein Verfahren für die Prüfung und den Vergleich der Energieeffizienz von Computern, das den typischen Energieverbrauch eines Geräts im Normalbetrieb über einen repräsentativen Zeitraum bewertet. Für Tisch- und Notebook-Computer ist das beim TEC-Ansatz verwendete Schlüsselkriterium ein in Kilowattstunden (kWh) gemessener Wert für den typis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.