Europäische Union

2013/107/: Beschluss des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte Text von Bedeutung für den EWR

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6.3.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/5 BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/107/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 194 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juli 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln. (2) Entsprechend der Ermächtigung des Rates wurde die Gruppe „Energie“ des Rates konsultiert und unterstützte die Kommission bei den Verhandlungen. (3) Nach dem Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen am 29. November 2011 paraphiert. (4) Es sollten angemessene interne Unionsverfahren festgelegt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten. (5) Der auf Bürogeräte entfallende Anteil am Energieverbrauch wird in der Zukunft aufgrund neuer Anwendungen und Funktionen zunehmen. Damit das Ziel der Union, 20 % ihres Energieverbrauchs gemessen an den Prognosen für 2020 einzusparen, wie vom Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung 2007 bekräftigt, erreicht werden kann, muss die Energieeffizienz von Bürogeräten weiter optimiert werden. (6) Da der Bürogerätemarkt sich rasch weiterentwickelt, ist es wichtig, das Potenzial für die Erzielung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung und Umweltschutz, das sich aus der Förderung des Angebots an energieeffizienten Geräten und der Steigerung der entsprechenden Nachfrage ergibt, häufig neu abzuschätzen. Aus diesem Grund sollte die Kommission ermächtigt werden, mit Unterstützung eines Beratungsgremiums der Union aus nationalen Vertretern und Vertretern aller interessierten Parteien die in dem Abkommen enthaltenen gemeinsamen Spezifikationen für Bürogeräte regelmäßig zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. (7) Da es sich bei den meisten Herstellern, die am ENERGY STAR-Programm der EU teilnehmen, um kleine und mittlere Unternehmen handelt, sollte die Produktregistrierung in der Union weiterhin unaufwändig sein und auf einer Selbstzertifizierung beruhen. Dies sollte, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, mit einer verstärkten Durchsetzung des ENERGY STAR-Programms der EU durch die Kommission verbunden werden. (8) Für die Überprüfung der Durchführung des Abkommens sollte der mit dem Abkommen eingesetzte technische Ausschuss verantwortlich sein. (9) Gemäß dem Abkommen müssen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union jeweils ein Verwaltungsorgan bestellen. Die Union sollte zu diesem Zweck die Kommission zu ihrem Verwaltungsorgan bestellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte einschließlich seiner Anhänge (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor. Artikel 4 Die Kommission vertritt die Union in dem in Artikel VII des Abkommens vorgesehenen technischen Ausschuss, nachdem sie die Ansichten der Mitglieder des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (1) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Union gehört hat. Die Kommission sorgt nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Union für die Mitteilungen, die Zusammenarbeit, die Überprüfung der Durchführung und die Unterrichtung gemäß Artikel VI Absatz 4, Artikel VII Absätze 1 und 2 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens. Bei der Ausarbeitung des Standpunkts der Union zu Änderungen des Verzeichnisses der Bürogeräte in Anhang C des Abkommens trägt die Kommission etwaigen Stellungnahmen des Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung. Der Standpunkt der Union bezüglich der von den Verwaltungsorganen zu fassenden Beschlüsse über Änderungen in Anhang A (Name ENERGY STAR und gemeinsames Emblem), Anhang B (Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems) und Anhang C (Gemeinsame Spezifikationen) des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Union festgelegt. In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Union in Bezug auf die von den Vertragsparteien des Abkommens zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012. Im Namen des Rates Der Präsident V. SHIARLY (1)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte Die Regierung der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Vertragsparteien“, IN DEM WUNSCH, durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der entsprechenden Nachfrage ein Höchstmaß an Energieeinsparung und Umweltschutz zu verwirklichen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 20. Dezember 2006 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte und seiner Anhänge (im Folgenden „Abkommen von 2006“), ZUFRIEDEN über die mit dem Abkommen von 2006 erreichten Fortschritte, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass mit andauernden gemeinsamen Bemühungen um das ENERGY STAR-Programm ein noch größerer Nutzen erzielt wird, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Allgemeine Grundsätze (1)   Zur Festlegung einheitlicher Zielvorgaben für die Hersteller verwenden die Vertragsparteien eine Reihe gemeinsamer Stromsparspezifikationen und ein gemeinsames Emblem, um so die Wirkung ihrer individuellen Bemühungen um eine Steigerung des Angebots an Geräten dieser Art und der entsprechenden Nachfrage zu verstärken. (2)   Die Vertragsparteien verwenden das gemeinsame Emblem für die Kennzeichnung anforderungsgerechter Strom sparender Geräte der in Anhang C aufgeführten Kategorien. (3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass durch die gemeinsamen Spezifikationen eine ständige Verbesserung der Energieeffizienz unter Berücksichtigung der jeweils besten technischen Methoden auf dem Markt gefördert wird. (4)   Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wird angestrebt, dass die gemeinsamen Spezifikationen höchstens von den besten 25 % der Strom sparenden Modelle, für die zur Zeit der Festlegung der Spezifikationen Daten vorliegen, erfüllt werden. (5)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher Strom sparende Geräte auf dem Markt am Emblem erkennen können. Artikel II Verhältnis zum Abkommen von 2006 Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen von 2006 in seiner Gesamtheit. Artikel III Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ENERGY STAR“ ist die in Anhang A bezeichnete Dienstleistungsmarke, deren Inhaber das Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, „US-EPA“) ist; b) „gemeinsames Emblem“ ist das in Anhang A bezeichnete Gütezeichen, dessen Inhaber das US-EPA ist; c) „ENERGY STAR-Zeichen“ sind die Dienstleistungsmarke „ENERGY STAR“ und das zugehörige gemeinsame Emblem sowie jegliche Varianten dieser Zeichen, wie sie von den nachstehend festgelegten Verwaltungsorganen oder den Programmteilnehmern entwickelt oder geändert werden, einschließlich der in Anhang A dieses Abkommens enthaltenen Zeichen oder Kennzeichnungen; d) „ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm“ ist ein von einem Verwaltungsorgan verwaltetes Programm, das die Verwendung gemeinsamer Stromsparspezifikationen, -zeichen und -leitlinien für bestimmte Gerätekategorien vorsieht; e) „Programmteilnehmer“ sind Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer anforderungsgerechter Strom sparender Geräte, die sich kraft Registrierung oder Abschluss einer Vereinbarung mit dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Vertragspartei am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beteiligen; f) „gemeinsame Spezifikationen“ sind die in Anhang C festgelegten Stromspar- und Leistungsanforderungen sowie Prüfmethoden, anhand derer die Verwaltungsorgane und Programmteilnehmer feststellen, ob Strom sparenden Geräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann; g) „Zertifizierung durch Dritte“ ist eine Reihe von Verfahren, die im Rahmen des ENERGY STAR-Programms der USA von einer unabhängigen Stelle verwaltet werden, um sicherzustellen, dass die Geräte den ENERGY STAR-Anforderungen entsprechen. Zu diesen Verfahren gehört die Durchführung von Tests in einem Laboratorium, das in Bezug auf Qualität und Fachkompetenz internationalen Standards genügt. Diese Verfahren umfassen außerdem eine Prüfung der Dokumentation, um festzustellen, ob ein Gerät für ENERGY STAR in Frage kommt, und laufende Nachprüfungen, um die ständige Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; h) „Selbstzertifizierung“ ist eine Reihe von Verfahren für die Einstufung von Geräten im Rahmen des ENERGY STAR-Programms der EU, durch die der Teilnehmer gewährleistet und erklärt, dass das registrierte Gerät allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden gemeinsamen Spezifikationen entspricht. Artikel IV Verwaltungsorgane Jede Vertragspartei bestellt hiermit ein für die Durchführung dieses Abkommens zuständiges Verwaltungsorgan (im Folgenden „Verwaltungsorgane“). Die Europäische Union bestellt die Kommission der Europäischen Union (im Folgenden „Kommission“) zu ihrem Verwaltungsorgan. Die Vereinigten Staaten von Amerika bestellen das US-EPA zu ihrem Verwaltungsorgan. Artikel V Verwaltung des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms (1)   Jedes Verwaltungsorgan verwaltet das ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm für die in Anhang C aufgeführten Kategorien Strom sparender Geräte nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens. Zur Programmverwaltung gehört auch die freiwillige Registrierung der Programmteilnehmer, die Führung eines Verzeichnisses der Programmteilnehmer und der anforderungsgerechten Geräte sowie die Durchsetzung der Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems gemäß Anhang B. (2)   Das ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beruht auf den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C. (3)   Jedes Verwaltungsorgan kann wirksame Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucher über die ENERGY STAR-Zeichen ergreifen und beachtet dabei die in Anhang B festgelegten Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems. (4)   Jedes Verwaltungsorgan trägt die Kosten aller seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Artikel VI Teilnahme am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm (1)   Die Verwaltungsorgane gestatten allen Herstellern, Verkäufern oder Wiederverkäufern die Beteiligung am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm durch Registrierung als Programmteilnehmer. (2)   Die Verwaltungsorgane gestatten den Programmteilnehmern die Verwendung des gemeinsamen Emblems zur Kennzeichnung anforderungsgerechter Geräte, die werksintern oder durch ein unabhängiges Testlabor geprüft wurden und die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C erfüllen. Für Geräte, die nur in der EU in Verkehr gebracht werden, gestattet das Verwaltungsorgan den Programmteilnehmern eine Selbstzertifizierung der anforderungsgerechten Geräte. Für Geräte, die in den USA in Verkehr gebracht werden, verlangt das Verwaltungsorgan von den Programmteilnehmern die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen eines Dritten entsprechend den überarbeiteten USA-Partnerverpflichtungen (U.S. Partner Commitments). (3)   Jedes Verwaltungsorgan führt Listen aller Programmteilnehmer und Geräte, die das gemeinsame Emblem in seinem jeweiligen Gebiet tragen dürfen, und stellt diese Listen dem anderen Verwaltungsorgan zur Verfügung. (4)   Ungeachtet der in Absatz 2 genannten Verfahren (Selbstzertifizierung für in der EU in Verkehr gebrachte Geräte und Zertifizierung durch Dritte für in den USA in Verkehr gebrachte Geräte) behält sich jedes Verwaltungsorgan vor, Geräte, die in seinem Hoheitsgebiet (im Falle der Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) verkauft werden oder wurden, daraufhin zu untersuchen oder anderweitig zu prüfen, ob sie gemäß den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C bescheinigt wurden. Die Verwaltungsorgane unterrichten und unterstützen einander nach besten Kräften, um sicherzustellen, dass alle Geräte, die das gemeinsame Emblem tragen, die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C erfüllen. Artikel VII Programmkoordinierung zwischen den Vertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien setzen zur Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens einen technischen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern ihrer Verwaltungsorgane zusammensetzt. (2)   Soweit möglich tritt der technische Ausschuss jährlich zusammen und führt auf Antrag eines der Verwaltungsorgane Konsultationen durch, um die Durchführung und Verwaltung des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms, die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C, die darunter fallenden Geräte und den Fortschritt bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu überprüfen. (3)   Dritte (einschließlich anderer Regierungen und Industrievertreter) können den Sitzungen des technischen Ausschusses als Beobachter beiwohnen, soweit die beiden Verwaltungsorgane nichts Gegenteiliges beschließen. Artikel VIII Eintragung der ENERGY STAR-Zeichen (1)   Das US-EPA hat die ENERGY STAR-Zeichen als deren Markeninhaber in der Europäischen Union als Gemeinschaftsmarken eingetragen. Die Kommission verzichtet darauf, die Eintragung der ENERGY STAR-Zeichen, auch in abgewandelter Form, in welchem Land auch immer zu betreiben oder zu erlangen. (2)   Das US-EPA verpflichtet sich, die Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen durch die Kommission oder die zulässige Verwendung durch einen von der Kommission registrierten Programmteilnehmer im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht als Verletzung dieser Zeichen anzusehen. Artikel IX Durchsetzung und Nichteinhaltung (1)   Zum Schutz der ENERGY STAR-Zeichen gewährleistet jedes Verwaltungsorgan die ordnungsgemäße Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen in seinem Hoheitsgebiet (die Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die ENERGY STAR-Zeichen ausschließlich in dem in Anhang A wiedergegebenen Format und nur an anforderungsgerechten Geräten verwandt werden. Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die ENERGY STAR-Zeichen ausschließlich so verwandt werden, wie in den Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems in Anhang B vorgesehen. (2)   Erlangt ein Verwaltungsorgan davon Kenntnis, dass ein Programmteilnehmer ein nicht ordnungsgemäßes Zeichen verwendet hat oder ein ENERGY STAR-Zeichen an einem Gerät, das nicht den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C entspricht, angebracht hat, stellt es sicher, dass unverzüglich und in geeigneter Form gegen den betreffenden Programmteilnehmer vorgegangen wird. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Der Programmteilnehmer wird schriftlich davon unterrichtet, dass er gegen die Bestimmungen des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms verstoßen hat. b) Es werden Beratungen zur Ausarbeitung eines Plans zur Erfüllung der Anforderungen aufgenommen. c) Kann die Erfüllung der Anforderungen nicht erreicht werden, ist die Registrierung des Programmteilnehmers gegebenenfalls aus dem Verzeichnis zu löschen. (3)   Jedes Verwaltungsorgan trifft alle sachdienlichen Vorkehrungen zur Beendigung der unzulässigen Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen oder der Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Zeichens durch Unbefugte. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Der unbefugte Verwender der ENERGY STAR-Zeichen wird schriftlich über die Anforderungen des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms und die Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems unterrichtet. b) Der Betreffende wird aufgefordert, an dem Programm teilzunehmen und gegebenenfalls seine anforderungsgerechten Geräte registrieren zu lassen. (4)   Jedes Verwaltungsorgan unterrichtet das Verwaltungsorgan der anderen Vertragspartei unverzüglich von jeder missbräuchlichen Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen im Gebiet der anderen Vertragspartei, sowie von den gegebenenfalls getroffenen ersten Gegenmaßnahmen zu deren Beendigung. (5)   Kann die Einhaltung der Anforderungen mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen nicht erreicht werden, fordert die EU ihre Mitgliedstaaten zur uneingeschränkten Mithilfe auf, konsultiert das Verwaltungsorgan und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, um eine nicht ordnungsgemäße und daher unzulässige Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen zu beenden. Artikel X Verfahren zur Änderung des Abkommens und zur Aufnahme weiterer Anhänge (1)   Jedes Verwaltungsorgan kann Änderungen dieses Abkommens und die Aufnahme neuer Anhänge in das Abkommen vorschlagen. (2)   Änderungsvorschläge sind schriftlich zu unterbreiten und werden in der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses erörtert, sofern sie dem anderen Verwaltungsorgan mindestens sechzig Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt wurden. (3)   Änderungen dieses Abkommens und die Aufnahme neuer Anhänge werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen der Anhänge A, B und C erfolgen gemäß Artikel XI und XII. Artikel XI Verfahren zur Änderung der Anhänge A und B (1)   Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs A oder des Anhangs B anstrebt, verfährt nach Artikel X Absätze 1 und 2. (2)   Änderungen der Anhänge A und B erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Verwaltungsorgane. Artikel XII Verfahren zur Änderung des Anhangs C (1)   Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs C zwecks Überarbeitung der geltenden gemeinsamen Spezifikationen oder Aufnahme einer neuen Gerätekategorie anstrebt (im Folgenden „vorschlagendes Verwaltungsorgan“), verfährt nach Artikel X Absätze 1 und 2 und nimmt in seinen Vorschlag Folgendes auf: a) einen Beleg dafür, dass die Überarbeitung der Spezifikationen oder die Aufnahme der neuen Gerätekategorie spürbare Energieeinsparungen bewirken würde; b) gegebenenfalls Stromverbrauchsanforderungen für verschiedene Betriebszustände; c) Informationen über die genormten Prüfprotokolle, die bei der Bewertung des Geräts zu verwenden sind; d) den Nachweis, dass eine nicht herstellereigene Technik existiert, die kostengünstige Energieeinsparungen ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Geräte ermöglichen würde; Angaben über die geschätzte Anzahl der Gerätemodelle, die den vorgeschlagenen Spezifikationen gerecht würden, und deren ungefähre Marktanteile; e) Informationen über die Haltung der Hersteller, die von der vorgeschlagenen Änderung möglicherweise betroffen wären; f) einen Terminvorschlag für das Inkrafttreten der neuen Spezifikationen unter Berücksichtigung der Gerätelebensdauer und der Produktionszyklen. (2)   Die von beiden Verwaltungsorganen angenommenen Vorschläge zur Änderung des Anhangs C treten zu einem von beiden Verwaltungsorganen einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt in Kraft. (3)   Ist nach Eingang eines gemäß Artikel X Absätze 1 und 2 gemachten Vorschlags das andere Verwaltungsorgan (im Folgenden „widersprechendes Verwaltungsorgan“) der Auffassung, dass der Vorschlag die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder erhebt es andere Einwände gegen den Vorschlag, so teilt es dem vorschlagenden Verwaltungsorgan unverzüglich (in der Regel in der folgenden Sitzung des technischen Ausschusses) schriftlich seine Einwände unter Beifügung aller vorliegenden Informationen mit, auf die es seine Einwände stützt, zum Beispiel des Nachweises, dass der Vorschlag im Fall seiner Annahme Folgendes bewirken würde: a) eine unverhältnismäßige, wettbewerbswidrige Stärkung der Marktstellung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, b) die Untergrabung der umfassenden Beteiligung der Unternehmen am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm, c) eine Kollision mit seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder d) die Auferlegung technischer Anforderungen, die mit großem Aufwand verbunden sind. (4)   Die Verwaltungsorgane bemühen sich nach Kräften, um in der ersten auf den Vorschlag folgenden Sitzung des technischen Ausschusses Einigung über die vorgeschlagene Änderung zu erzielen. Gelingt es den Verwaltungsorganen nicht, sich in dieser Sitzung über den Änderungsvorschlag zu einigen, so sind sie gehalten, sich noch vor der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses schriftlich zu einigen. (5)   Ist es den Vertragsparteien bis zum Ende der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses nicht gelungen, eine Einigung zu erzielen, so zieht das vorschlagende Verwaltungsorgan seinen Vorschlag zurück; was die Vorschläge zur Überarbeitung der geltenden Spezifikationen anbelangt, so wird die betreffende Gerätekategorie zu dem von den Verwaltungsbehörden schriftlich vereinbarten Zeitpunkt aus dem Anhang C gestrichen. Allen Programmteilnehmern werden diese Änderung und die Verfahren zur Durchführung dieser Änderung mitgeteilt. (6)   Bei der Aufstellung neuer Spezifikationen oder der Überarbeitung bestehender Spezifikationen sorgen die Verwaltungsorgane insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsunterlagen und der Zeitpläne für eine wirksame Koordinierung und Abstimmung untereinander und mit den jeweiligen Interessengruppen. Artikel XIII Allgemeine Bestimmungen (1)   Andere Programme zur Förderung von Umweltzeichen fallen nicht unter dieses Abkommen und können von beiden Vertragsparteien aufgelegt und angenommen werden. (2)   Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen unterliegen den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei und sind an die Verfügbarkeit angemessener Gelder und Mittel gebunden. (3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden, unberührt. (4)   Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist jedes Verwaltungsorgan befugt, neben ENERGY STAR andere Kennzeichnungsprogramme für nicht in Anhang C aufgeführte Gerätekategorien durchzuführen, und keine Vertragspartei behindert die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Geräts innerhalb eines solchen Programms, weil es die St

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.