Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2128 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB , dann ist  (iv) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB , dann ist  . c) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iri = 100 % und ii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLADSpecial  ≥ NLB, NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iii) in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iri = 100 % und  iv) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und  . d) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iri = 100 % und ii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLADSpecial  < NLB, NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iri = 100 % und iii) in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iri = 100 % und  iv) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,   dann ist iri = 100 % und  . e) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,   dann ist und ii) in der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer i berechneten Zinssatz, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,   dann ist und iii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLADSpecial  ≥ NLB, NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist iv) in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und 0 < EX < 1,15,   dann v) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und 0 < EX < 1,15,   dann . f) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,   dann ist und ii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,   dann ist und iii) in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15,   dann und iv) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15,   dann und g) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum und überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, erreicht oder überschreitet er dagegen aber seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  < NLB und EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und ii) in der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.   wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann ; iii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLADSpecial ≥ NLB, NLSpecial < NLB und EX ≤ 0   dann ; iv) in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB and EX ≤ 0, dann ; v) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≤ 0, dann . h) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.   wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann ; ii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,   dann ; iii) in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,   dann ist iri = 0 % und ; iv) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,   dann ist iri = 0 % und . (2) Für Beträge, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 8, 9 oder 10: a) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist ; ii) in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist ; iii) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . b) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in dem betreffenden Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.   wenn NLADSpecial < NLB, dann ist ; ii) in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLADSpecial < NLB, dann ; iii) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLADSpecial < NLB, dann . Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Die Zinssätze werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen. , werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen. , werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen. Der endgültige Zinssatz r k wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.