Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2128 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt. Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“ (7)   Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“ 3. In Artikel 5a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung haben die Teilnehmer auch die Möglichkeit, den Betrag der betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu einem der folgenden zusätzlichen Zeitpunkten der vorzeitigen Rückzahlung zu beenden oder herabzusetzen: (a) 23. November 2022, (b) 25. Januar 2023; (c) 22. Februar 2023. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und abweichend von den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Fristen für die Mitteilung der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung und deren Bindungswirkung muss ein Teilnehmer, der den Betrag der betreffenden GLRG III am 23. November 2022 beendet oder herabsetzt, der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung zu diesem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Die Mitteilung wird für den betreffenden Teilnehmer eine Woche vor dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verbindlich.“ 4. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen: i) Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt. ii) Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an dem achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt), je nachdem, was zutrifft, berechnet. In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet, je nachdem, was zutrifft. In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe c berechnet, je nachdem, was zutrifft. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt. g) Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absätze 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt, und außer in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, in welcher der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt;“ 5. Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 8. November 2022 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100). (3)  Durch den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23) und den Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28) werden diese Änderungen umgesetzt. (4)  Durch den Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3) (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 93) werden diese Änderungen umgesetzt. ANHANG Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert: Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „3.   Berechnung des Zinssatzes A. NLSpecial  bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. B. NLADSpecial  bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021. C. NSMar  2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet: Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar  2021 von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h. EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15. E. k pre bezeichnet die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, k special bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, k adspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, k post bezeichnet die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, k main bezeichnet die Hauptzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, und k last bezeichnet die Zinsperiode vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.  bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und  bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k special des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k adspecial des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und   bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k main des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. ist der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, und ist der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität vom 23. November 2022 bzw. bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, d. h.: In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k last des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. F. iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen i) den und während der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III; ii) und in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III. G. rk bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den für einen Zeitraum kj (für j = pre, special, adspecial, post oder last) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz. H. Der Zinssatz rk  wird wie folgt definiert: In der vorstehenden Gleichung bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k pre des GLRG III k and bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k post des GLRG III k. Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet: (1) Für Beträge, die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 1,...,7: a) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB, dann ist ii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist iii) in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist  iv) in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist  . b) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, nicht jedoch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB,   dann ist ii) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.   wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB,   dann ist iii) in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.