Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2128 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)

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Quellenkennung: 32022D2128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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7.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 285/15 BESCHLUSS (EU) 2022/2128 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. (2) Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Verfolgung seines Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität durch Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen bei gleichzeitiger Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Der Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor. (3) Seit Erlass des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wurden die Parameter und Bedingungen der GLRG III mehrfach rekalibriert, was angesichts der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Risiken für die Preisstabilität, des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und der wirtschaftlichen Aussichten im Euro-Währungsgebiet als notwendig und angemessen angesehen wurde. Diese Anpassungen erfolgten in einem disinflationären Umfeld, das einen stark akkommodierenden geldpolitischen Kurs erforderte, um auf mittlere Sicht Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat der der EZB-Rat am 12. September 2019 zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen, zur Gewährleistung der reibungslosen Transmission der Geldpolitik in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, unter anderem die Laufzeit sämtlicher Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu verlängern und die geltenden Zinssätze zu senken. Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, um unter anderen das Kreditlimit anzuheben. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen (3). Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen der GLRG III erneut zu rekalibrieren. Dies soll dazu beitragen, die günstigen Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten und dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat er beschlossen, den Zeitraum, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, bis Juni 2022 zu verlängern sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und die Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Teilnehmern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann. Seinerzeit hat der EZB-Rat darauf hingewiesen, dass er nach wie vor bereit sei, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate – im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie – auf nachhaltige Weise seinem Inflationsziel annähert (4). (4) Insbesondere während der akuten Phase der COVID-19-Pandemie spielten die soweit erforderlich angepassten GLRG III somit eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Preisstabilität durch den Erhalt günstiger Finanzierungsbedingungen in einem disinflationären Umfeld und die Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses, welcher erforderlich ist, um erheblichen Abwärtsrisiken für die Wirtschaft und die Preisstabilität zu begegnen. In diesem Zeitraum gewährte die Europäische Zentralbank (EZB) den teilnehmenden Kreditinstituten im Rahmen von GLRG III außergewöhnlich günstige Finanzierungsbedingungen, um die Kreditvergabe an die Realwirtschaft in einer Zeit starker Belastungen aufrechtzuerhalten. (5) Der rasche und unerwartete Anstieg der Inflation in bislang unbekanntem Ausmaß seit der Einführung des Euro, der vor allem auf unerwartet hohe Energiekosten und Versorgungsmängel zurückzuführen ist, und die erhebliche Aufwärtskorrektur der Aussichten für die mittelfristige Inflation seit Ende 2021 erfordern eine grundlegende Neubewertung des angemessenen geldpolitischen Kurses. Die Energie- und Rohstoffpreise sind nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine stark gestiegen, und die sich daraus ergebenden Handelsstörungen haben zu einer Verschärfung der Versorgungsengpässe, größerer Unsicherheit und sektorenübergreifend zu einem verstärkten Inflationsdruck geführt. Diese drastische Veränderung der Umstände war weder bei der Einrichtung von GLRG III noch bei der Rekalibrierung ihrer Bedingungen vorhersehbar und war in hohem Maße auf externe Schocks zurückzuführen. Diese unerwartete und beispiellose Veränderung der Umstände, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine noch verschärft wird, erfordert Anpassungen des geldpolitischen Kurses und eine Rekalibrierung aller geldpolitischen Instrumente, einschließlich der GLRG III. Insbesondere hat der EZB-Rat eine beschleunigte und vorgezogene Normalisierung der Geldpolitik eingeleitet, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig im Einklang mit dem Preisstabilitätsmandat der EZB auf den 2 %-Zielwert einpendelt. Seit Dezember 2021 hat der EZB-Rat beschlossen, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten und des Pandemie-Notfallankaufprogramms einzustellen und anschließend die Leitzinsen der EZB um insgesamt 200 Basispunkte bis heute zu erhöhen. (6) Während die Anhebung der wichtigsten Leitzinsen bisher reibungslos an die privaten Haushalte und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet weitergegeben wurde, erfordern die derzeitigen Umstände eine Beschleunigung der Transmission der Zinspolitik auf die Finanzierungsbedingungen im weiteren Sinne. Die derzeitige Preisgestaltung von GLRG III impliziert, dass der geltende Zinssatz vor und nach den zwei Sonderzinsperioden vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2022 während der gesamten Laufzeit des jeweiligen Geschäfts an den Einlagesatz oder den Hauptrefinanzierungssatz gebunden ist. Dies verlangsamt die Normalisierung der Kreditvergabekonditionen und beeinträchtigt die Fähigkeit der EZB, ihr Preisstabilitätsmandat zu erfüllen. Tatsächlich passt sich bei Anhebung der Leitzinsen der Zinssatz von GLRG III nur sehr langsam an. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen bieten den teilnehmenden Kreditinstituten somit kaum Anreize zur vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden Beträge. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen tragen auch zum Fortbestand einer umfangreicheren Bilanz des Eurosystems bei, was wiederum der beabsichtigten geldpolitischen Normalisierung entgegenwirkt. Dies liegt daran, dass der Umfang der Bilanz einer Zentralbank ein wichtiges Signal dafür ist, wie akkommodierend die Geldpolitik für die Wirtschaft ist, und die Liquiditätskosten auf dem Markt unmittelbar beeinflusst. Eine Änderung der GLRG III-Bedingungen, die dazu führt, dass Teilnehmer nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden GLGR III-Beträge abgehalten werden, würde daher auch eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems begünstigen, wodurch diese stärker mit dem aktuellen geldpolitischen Kurs in Einklang gebracht würde. Mit der Änderung der GLRG III-Bedingungen wird somit das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität verfolgt, indem die Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beschleunigt und der Umfang der Bilanz verringert wird. (7) Am 27. Oktober 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, um die zeitnahe Rückführung der Inflation auf den mittelfristig angestrebten Zielwert der EZB von 2 % sicherzustellen. Der EZB-Rat hält das gesamte Spektrum der am 27. Oktober 2022 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den für die mittelfristige Wiederherstellung der Preisstabilität geeigneten geldpolitischen Kurs umzusetzen. Im Rahmen dieses Maßnahmenpakets hat der EZB-Rat beschlossen, dass der für das jeweilige ausstehende GLRG III geltende Zinssatz wie folgt berechnet wird: Ab dem 23. November 2022 und bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeiten Rückzahlung des jeweiligen ausstehenden GLRG III sollte der Zinssatz an die in diesem Zeitraum geltenden durchschnittlichen Leitzinsen der EZB indexiert werden, im Gegensatz zur Laufzeit des jeweiligen GLRG III, um insgesamt zum Prozess der geldpolitischen Normalisierung beizutragen. (8) Es wird davon ausgegangen, dass die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geeignet ist, eine Beschleunigung der Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems zu bewirken, um das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zu erreichen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten der Banken führen und somit zur rechtzeitigen Wiederherstellung der Preisstabilität im derzeitigen inflationären Umfeld beitragen wird. Darüber hinaus wird erwartet, dass der Anstieg der Refinanzierungskosten der Banken infolge der Rekalibrierung der GLRG III-Bedingungen nicht zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Kreditzinsen haben wird. Die Auswirkungen der Änderungen der GLRG III-Bedingungen auf die Kreditzinsen der Banken dürften letztlich die Inflation mittelfrist nach unten treiben. Ferner besteht die Erwartung, dass die Änderungen der GLRG III-Bedingungen zur Folge haben, dass teilnehmende Kreditinstitute nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ausstehender GLRG III-Kreditaufnahmen abgehalten werden, wodurch der Umfang der Bilanz des Eurosystems verringert und zur allgemeinen geldpolitischen Normalisierung beigetragen wird. (9) Die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geht nicht über das erforderlich Maß hinaus. Es gibt keine weniger einschneidenden und zugleich gleichermaßen wirksame geldpolitische Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, sowohl die Kreditvergabekonditionen zu normalisieren als auch den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Darüber hinaus könnten die gewünschten Fortschritte auf dem Weg zu verschärften geldpolitischen Bedinungen und Finanzierungsbedingungen, die durch eine Anpassung der Preisgestaltung der GLRG III erzielt würden, nicht wirksamer durch Zinsanhebungen erreicht werden. (10) Etwaige nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die teilnehmenden Kreditinstitute werden dadurch abgemildert, dass die derzeitige günstige Preisgestaltung bis zum 22. November 2022 beibehalten wird und zusätzliche Zeitpunkte zur vorzeitigen Rückzahlung eingeführt werden, an denen diese Institute ihre ausstehenden GLRG III-Beträge zurückzahlen könnten, und indem den Instituten genügend Zeit eingeräumt wird, ihre Finanzierungsstrukur zu überdenken, bevor die Änderungen in Kraft treten und dadurch, dass weiterhin ein Zinssatz für GLRG III angeboten wird, der auch nach der Anpassung im Vergleich zu marktbasierten Finanzierungsmöglichkeiten günstig ist. Die bestehende Zinsberechnung sollte daher für den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 beibehalten werden. Darüber hinaus sollten drei zusätzliche Zeitpunkte für eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung eingeführt werden, um den GLRG-III-Teilnehmern zusätzliche Möglichkeiten zu geben, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. (11) Angesichts der Bedeutung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität ist die schnellstmögliche Änderung der Preisgestaltung der GLGR III ohne Übergangsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung der angestrebten Ziele, eine beschleunigte Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Die Verabschiedung von Übergangsmaßnahmen würde die Wirksamkeit der Änderungen, die dazu führen sollen, dass Banken die Bedingungen für die Kreditvergabe normalisieren, verringern, und Banken zudem weiterhin von einer vorzeitigen Rückzahlung abhalten; es bestünde ferner das Risiko, dass das von der Maßnahme ausgehende Signal abgeschwächt wird. Dieser Beschluss sollte daher aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten. (12) Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 23 wird gestrichen. b) die folgenden Nummern werden angefügt: „29. ‚Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, d. h. die der Sonderzinsperiode unmittelbar vorausgehende Zinsperiode; 30. ‚Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. die Zinsperiode unmittelbar nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode; 31. ‚Hauptzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. der Zeitraum, der die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode, die Sonderzinsperiode, die zusätzliche Sonderzinsperiode und die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode umfasst; 32. ‚letzte Zinsperiode‘: der Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.“ 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingungen wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, ii) der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. c) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III; d) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum. (2)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c. c) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. d) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum. (3)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. c) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. d) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. (3a)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: a) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet. b) In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet. c) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. d) In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. e) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum. (3b)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: a) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. c) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum. (3c)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. b) In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. c) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. (4)   Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (5)   Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (6)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) in der Zinsperiode vor der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.