Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n zu den Produktionslinien und -verfahren heranzuziehen, die bei der Herstellung des Produkts, für das die Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, tatsächlich zum Einsatz gekommen sind. Sind Emissionen auf Prozesse zurückzuführen, die in einer einzigen Anlage bei mehreren Produkten zur Anwendung kommen, werden die Emissionen auf Massebasis zugeordnet. Wenn ein alternativer Zement verwendet wird, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse der CO2-Bilanz vor, die der Norm ISO 14067 entspricht und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss die Produktion aller wichtigen verwendeten Rohstoffe und aller chemischen Aktivierungsmittel für die Lebenszyklusphasen A1-A3 abdecken. Liegen keine spezifischen Daten von Materiallieferanten vor, sollten die allgemeinen Emissionsfaktoren aus einer Sachbilanzdatenbank verwendet werden. Wenn im Hartbelag mehr als ein hydraulisches Bindemittel oder alternativer Zement verwendet wird (z. B. bei zweischichtigen Terrazzoplatten), berechnet der Antragsteller die Punkte, die für jedes hydraulische Bindemittel bzw. für jeden alternativen Zement gelten würden, so als wäre jeweils ausschließlich dieses hydraulische Bindemittel bzw. dieser alternative Zement verwendet worden, und ermittelt dann eine gewichtete durchschnittliche Gesamtpunktzahl auf der Grundlage des relativen Anteils jedes einzelnen hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements am Produkt. 5.3.   Staub-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft Dieses Kriterium gilt für hydraulische Bindemittel, nicht jedoch für alternative Zemente, wenn deren Klinkergehalt ≤ 30 w/w beträgt. Die spezifischen Staub-, NOx- und SOx-Emissionen aus dem Zement- oder Kalkofen in die Luft dürfen die in der nachstehenden Tabelle genannten verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten: Parameter Verbindlicher spezifischer Emissionsgrenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Untersuchungsmethode Mögliche Punkte Staub ≤ 34,5 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk ≤ 11,5 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk EN 13284 Max. 5 NOx (NO2) ≤ 1472 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk ≤ 920 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk EN 14791 Max. 5 SOx (SO2) ≤ 460 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk ≤ 115 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk EN 14792 Max. 5 Darüber hinaus können bis zu 15 Punkte für die Reduzierung der tatsächlichen spezifischen Emissionen (ausgedrückt als g/t Klinker oder g/t hydraulischer Kalk) von Staub, NOx und SOx bis zu den in der vorstehenden Tabelle angegebenen einschlägigen Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit vergeben werden (z. B. 0 Punkte für Staubemissionen von 34,5 g/t Klinker oder 5 Punkte für Staubemissionen von 11,5 g/t Klinker). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor, die durch Angaben zum jeweiligen Standort für Emissionen aus dem Zement- oder Kalkofen in mg/Nm3 belegt werden; die Werte sind anhand der Tagesmittelwerte als Jahresmittelwert zu berechnen. Die Angaben zum Standort müssen auf einer kontinuierlichen Überwachung nach einschlägigen EN- oder ISO-Normen beruhen. Um die Ergebnisse der Abgasüberwachung von mg/Nm3 (bei 10 % O2-Gehalt) in g/t Klinker umzurechnen, wird der betreffende Wert mit dem spezifischen Ofengasvolumen (Nm3/t Klinker) multipliziert. Die spezifischen Gasdurchflüsse für Zementöfen liegen in der Regel zwischen 1700 und 2500 Nm3 pro t Klinker. Bei der Berechnung der Staub-, NOx- und SOx-Emissionen muss der Zementhersteller den spezifischen Luftdurchsatz klar angeben. Ein Nm3 entspricht 1 m3 des trockenen Gases unter Standardbedingungen (273 K und 101,3 kPa). Um die Ergebnisse der Abgasüberwachung von mg/Nm3 (bei 11 % O2-Gehalt) in g/t Kalk umzurechnen, wird der betreffende Wert mit dem spezifischen Ofengasvolumen (Nm3/t Kalk) multipliziert. Die spezifischen Gasdurchflüsse für Kalköfen liegen je nach verwendetem Ofentyp in der Regel zwischen 3000 und 5000 Nm3/t Kalk. Bei der Berechnung der Staub-, NOx- und SOx-Emissionen muss der Kalkhersteller den spezifischen Luftdurchsatz klar angeben. Ein Nm3 entspricht 1 m3 des trockenen Gases unter Standardbedingungen (273 K und 101,3 kPa). Bei kontinuierlichen Produktionskampagnen sollten die Daten für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Erteilung der Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens repräsentativ sein. Bei kürzeren Produktionskampagnen sind die tatsächlichen Produktionszeiträume anzugeben, und die am Standort ermittelten Werte sollten mindestens 80 % der Produktionskampagne abdecken. Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben. Wenn im Hartbelag, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, mehr als ein hydraulisches Bindemittel verwendet wird (z. B. bei zweischichtigen Terrazzoplatten), berechnet der Antragsteller die Punkte, die für jedes hydraulische Bindemittel gelten würden, so als wäre jeweils ausschließlich dieses hydraulische Bindemittel verwendet worden, und ermittelt dann eine gewichtete durchschnittliche Gesamtpunktzahl auf der Grundlage des relativen Anteils jedes einzelnen hydraulischen Bindemittel, das in der Produktionslinie des betreffenden Hartbelags verwendet wird. 5.4.   Rückgewinnung und verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen Der Antragsteller bewertet und dokumentiert die regionale Verfügbarkeit von Neumaterial sowie von Recyclingmaterial aus Abfällen verschiedener Produktionsprozesse und von Sekundärmaterial aus Nebenprodukten verschiedener Produktionsprozesse. Die ungefähren Entfernungen bei der Beförderung des Materials aus den dokumentierten Materialquellen sind anzugeben. Der Antragsteller muss über Verfahren für zurückgegebene oder zurückgewiesene Betonchargen verfügen, bei denen das gesamte zurückgesendete/zurückgewiesene Material entweder — direkt bei der Herstellung weiterer Betonchargen recycelt wird, die noch vor dem Aushärten des zurückgegebenen/zurückgewiesenen Betons gegossen werden, oder — als aufbereitetes Granulat in neuen Chargen eingesetzt wird, wenn der zurückgegebene/zurückgewiesene Beton bereits ausgehärtet war, oder — außerhalb des Standorts entweder vor oder nach dem Aushärten im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten recycelt wird. Außerdem können je nach Beschaffung der Rohmaterialien insgesamt bis zu 25 Punkte wie folgt vergeben werden:   Produkte auf Zementbasis Produkte auf Basis von Kalk oder alternativen Zementen Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial bis zu 30 % Max. 20 Punkte Max. 25 Punkte Gehalt an verantwortungsvoll beschafftem Frischgranulat bis zu 100 % Max. 5 Punkte Max. 5 Punkte Verantwortungsvoll beschaffter Zement 5 Punkte - Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, gestützt durch Unterlagen, die die Transportentfernungen potenzieller Bezugsquellen des Neu-, Recycling- und Sekundärmaterials belegt dokumentieren. Alternativ kann die Einhaltung der verbindlichen Elemente dieses Kriteriums durch ein Zertifikat der Stufen Silber, Gold oder Platin nachgewiesen werden, das dem Betonhersteller vom Concrete Sustainability Council (CSC) gemäß Version 2.0 seines technischen Handbuchs erteilt wurde. Recycling- oder Sekundärmaterial wird nur dann auf den Anteil an Recycling-/Sekundärmaterial angerechnet, wenn es aus Quellen stammt, deren Entfernung zum Produktionsstandort der Betonfertigteile höchstens das 2,5-Fache der Entfernung des Produktionsstandorts der wichtigsten verwendeten Neumaterialien (z. B. grobe und feine Granulate sowie ergänzende Zementmaterialien) beträgt. Die Beimischung von Staub und Ausschuss von Betonfertigteilen bei der Herstellung weiterer Betonfertigteile gilt nicht als Recycling, wenn das Material in denselben Prozess zurückgeführt wird, in dem es zuvor angefallen ist. Verantwortungsvoll beschaffte Materialien müssen als solche vom Concrete Sustainability Council oder durch ein gleichwertiges Zertifizierungssystem Dritter zertifiziert sein. Es ist ein monatliches Verzeichnis der Recycling-/Sekundärmaterialien und der verantwortungsvoll beschafften Materialien für einen Produktionszeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens vorzulegen. Der Antragsteller verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu aktualisieren. In dem Verzeichnis sind die Mengen der zugesetzten Recycling-/Sekundärmaterialien und verantwortungsvoll beschafften Materialien (belegt durch Lieferscheine und Rechnungen) und der abgehenden Recycling-/Sekundärmaterialien und verantwortungsvoll beschafften Materialien für alle verkauften oder verkaufsfertigen Betonfertigteile, auf deren Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial und verantwortungsvoll beschafftem Material verwiesen wird, anzugeben (belegt durch Angaben zu Produktmengen und prozentualen Anteilen). Da Betonfertigteile in Chargen produziert werden, müssen sich die Angaben über den Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial und die Angaben über die Verwendung von verantwortungsvoll beschafften hydraulischen Bindemitteln, alternativen Zementen oder Granulaten auf die bei den Chargen eingesetzten Mischungen beziehen. Eine separate Zuordnung von Recycling-/Sekundär-/verantwortlich beschafftem Material ist nicht zulässig. Wenn die Produktionsdaten nur in m3 verfügbar sind, jedoch in kg angegeben werden müssen oder umgekehrt, sollte der Wert unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors für das jeweilige Material umgerechnet werden. 5.5.   Energieverbrauch Der Antragsteller verfügt über ein Programm zur systematischen Überwachung und Erfassung und zur bestmöglichen Verringerung des Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen in der Anlage für die Betonfertigteile. Der Antragsteller gibt den Energieverbrauch für die verschiedenen Energieträger (z. B. Strom und Diesel) sowie den Verwendungszweck an (z. B. Nutzung von Gebäuden auf dem Gelände, Beleuchtung, Schneidegeräte, Pumpen und Betrieb von Fahrzeugen). Er beziffert den Energieverbrauch der Anlage sowohl in absoluten Zahlen (in kWh oder MJ) als auch in der spezifischen Produktion (in kWh oder MJ je m3, m2 oder t des verkauften/produzierten und verkaufsfertigen Materials) pro Kalenderjahr. In einem Plan zur Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen werden die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben (z. B. effizientere Nutzung der vorhandenen Ausrüstung, Investitionen in effizientere Ausrüstung, verbesserte Transport- und Logistikdienste usw.). Weitere insgesamt 20 Punkte können wie folgt vergeben werden: — Bis zu 10 Punkte werden entsprechend dem Anteil erneuerbarer Energie am gesamten Energieverbrauch (Brennstoffe und Strom) vergeben (von 0 Punkten für 0 % erneuerbarer Energie bis zu 10 Punkten für 100 % erneuerbarer Energie). — Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Quellen werden bis zu 5 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (27) (4 Punkte); beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (28) (3 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (29) (2 Punkte). — 3 Punkte werden vergeben, wenn für das Produkt eine Analyse der CO2-Bilanz gemäß ISO 14067 durchgeführt wurde, oder 5 Punkte, wenn die Treibhausgasemissionen betreffenden Elemente der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (30) verwendet wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Betonfertigteilanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Energieträger vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Im Verzeichnis der Energieträger wird zwischen den verschiedenen Arten von eingesetzten Brenn- und Kraftstoffen unterschieden, wobei der Anteil von Brenn- bzw. Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen bzw. deren Anteil an Brenn- bzw. Kraftstoffgemischen anzugeben ist. In dem Plan zur Reduzierung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen müssen mindestens die Ausgangssituation hinsichtlich des Energieverbrauchs in der Anlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans beschrieben, die verschiedenen Quellen der in der Anlage verbrauchten Energie angegeben und deren Verbrauch eindeutig quantifiziert werden und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs dargelegt und begründet werden; zudem ist jährlich über die Ergebnisse zu berichten. Der Antragsteller legt nähere Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Quellen am Standort oder in Standortnähe stammt. In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden. Wenn Punkte für eine Analyse der CO2-Bilanz vergeben werden sollen, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse vor, die nach der Norm ISO 14067 oder der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten durchgeführt und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss alle Herstellungsprozesse umfassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzeugung des hydraulischen Bindemittels oder des alternativen Zements, der Verbringung von Rohstoffen innerhalb der Anlage und dem Transport von Rohstoffen zur Anlage, der Produktion von Betonfertigteilen, den Emissionen im Zusammenhang mit nicht produktionsbezogenen Prozessen (z. B. der Nutzung von Gebäuden am Standort) und dem Transport des verkauften Produkts zum Tor der Anlage oder zum lokalen Verkehrsknotenpunkt (z. B. einem Bahnhof oder Hafen) stehen. 5.6.   Ökologisch innovative Produktdesigns (fakultativ) Für Betonfertigteile und Produkte aus gepresster Erde, die aufgrund eines oder mehrerer der im Folgenden genannten Auslegungsmerkmale direkte oder indirekte Vorteile für die Umwelt bringen, werden je nach Auslegungsmerkmal wie folgt Punkte vergeben. Die maximale Punktzahl für dieses Kriterium beträgt insgesamt 15 Punkte (Produkte auf Kalkbasis) bzw. 10 Punkte (für alle anderen Betonfertigteile und Produkte aus gepresster Erde). Insgesamt können maximal 10 bzw. 15 Punkte wie folgt vergeben werden: — Bis zu 10 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit die vorgefertigten oder durchlässigen Bodenfliesen, Bodenplatten oder Pflasterprodukte aus Beton eine mindestens erforderliche Durchlässigkeit von 400 mm/h überschreiten und sich dem Schwellenwert von ≥ 2000 mm/h für besondere Umweltfreundlichkeit annähern (von 0 Punkten für 400 mm/h bis zu 10 Punkten für 2000 mm/h). — Bis zu 10 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit das Hohlraumvolumen des Produkts (Block, Platte oder Paneel) den vorgeschriebenen Mindestwert von 20 % überschreitet und sich dem Schwellenwert von ≥ 80 % für besondere Umweltfreundlichkeit annähert (von 0 Punkten für ein Hohlraumvolumen von 20 % bis zu 10 Punkten für ein Hohlraumvolumen ≥ 80 %). — Bis zu 15 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit die Wärmeleitfähigkeit des Produkts (Block, Platte oder Paneel) die maximal zulässige Wärmeleitfähigkeit von 0,45 W/(m·K) unterschreitet und sich dem Schwellenwert von ≤ 0,15 W/(m·K) für besondere Umweltfreundlichkeit annähert (von 0 Punkten für eine Wärmeleitfähigkeit von ≥ 0,45 W/(m·K) bis zu 15 Punkten für eine Wärmeleitfähigkeit von ≤ 0,15 W/(m·K)). — Bis zu 15 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit der Anteil des hydraulischen Bindemittels bzw. des alternativen Zements den zulässigen Höchstanteil von 10 % (ausgedrückt als Prozentanteil des gesamten Produktgewichts) unterschreitet und sich dem Schwellenwert von ≤ 5 % für besondere Umweltfreundlichkeit annähert (von 0 Punkten für einen Anteil von ≥ 10 % bis zu 15 Punkten für einen Anteil von ≤ 5 %). — 10 Punkte werden für Pflastersteine vergeben, die mit Hohlräumen zur Aufnahme von Oberboden/Sand/Kies und zur Aussaat von Gras ausgelegt sind und sich für durchlässige Pflaster eignen (allgemein Rasengittersteine genannt). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, ob dieses Kriterium für die Produkte relevant ist, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird. Wenn Punkte aufgrund der Wasserdurchlässigkeit von Betonfertigteilen oder durchlässigen Betonerzeugnissen (Bodenfliesen, Bodenplatten oder Pflasterprodukte) vergeben werden sollen, muss der Antragsteller Prüfberichte gemäß BS 7533-13, BS DD 229:1996 oder ähnlichen Normen vorlegen. In Fällen, in denen das Kriterium der Materialeffizienz der Blöcke, Platten oder Paneele relevant ist, muss der Antragsteller eine Erklärung über den prozentualen Hohlraumanteil des geformten Produkts vorlegen; dazu gibt er die Abmessungen des geformten Produkts so genau an, dass das Gesamtvolumen und das Hohlraumvolumen berechnet werden können. In Fällen, in denen Punkte für eine besonders starke Isolierwirkung von Produkten mit geringer Wärmeleitfähigkeit vergeben werden sollen, muss der Antragsteller Prüfberichte nach EN 12667 oder ähnlichen Normen vorlegen. In Fällen, in denen Punkte aufgrund eines niedrigen Gehalts an hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen vergeben werden sollen, muss der Antragsteller den spezifischen Gehalt des verwendeten Bindemittels oder zumindest den maximalen Gehalt des verwendeten Bindemittels angeben. Wenn das Kriterium der Auslegung als durchlässiger Rasengitterstein relevant ist, legt der Antragsteller technische Zeichnungen der Betonformen, Fotos tatsächlich verlegter Produkte mitsamt Begrünung und ausführliche Verlegeanweisungen mit Angaben zum Verfüllen mit Bodensubstrat und zur Einsaat vor. (*)   Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für aus Steinbrüchen gewonnene Naturwerksteinblöcke. (**)   Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente als Zwischenprodukte. (1)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). (2)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35). (3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (4)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (5)  Leitlinien zur Gewinnung nichtenergetischer Mineralien und Natura 2000. Eine Zusammenfassung. ISBN: 978-92-79-99527-9. (6)  Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Europarat. Sammlung Europäischer Verträge — Nr. 104. (7)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (9)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5). (10)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). (11)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (12)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen mit Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch unabhängige Dritte. (13)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach Nummer 5 von Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurden. (14)  https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf (15)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (16)  Auf der Grundlage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.