Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kte müssen für stabile Bedingungen während der betreffenden Produktionsläufe repräsentativ sein. Die Menge des dem Ofen- und Trocknungssystem zugeführten Brennstoffs (Volumen oder Masse) ist am Standort zu ermitteln und in MJ umzurechnen, indem das Volumen bzw. die Masse des im jeweiligen Produktionszeitraum verbrauchten Brennstoffs (z. B. in kg, t, l oder Nm3) mit einem spezifischen oder allgemeinen Heizwert für denselben Brennstoff (z. B. in MJ/kg, MJ/t, MJ/l oder MJ/Nm3) multipliziert wird. Wenn Brennstoff zur Erzeugung von Wärme für Trocknungsvorgänge in einem KWK-System eingesetzt wird, sollte der von dem System während des jeweiligen Produktionszeitraums erzeugte Strom (gemessen in kWh und umgerechnet in MJ) vom Gesamtbrennstoffverbrauch des Trockners abgezogen werden. 4.2.   CO2-Emissionen Die spezifischen CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen und den Prozessemissionen bei der Dekarbonisierung von Rohstoffen während des Trocknungs- und Brennprozesses dürfen die folgenden verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten:   Herstellung von sprühgetrocknetem Pulver Rohlingtrockner und Ofen  (*) Verbind-licher Grenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Verbind-licher Grenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Keramikfliese: individuelles Produkt (***) 84 kg CO2/t Pulver (*) 54 kg CO2/t Pulver (*) 280 kg CO2/t 230 kg CO2/t Keramikfliese: Produktfamilie (****) 360 kg CO2/t 290 kg CO2/t Pflastersteine aus gebranntem Ton - - 192 kg CO2/t 129 kg CO2/t Je nach dem Umfang der Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit werden bis zu 25 Punkte vergeben (z. B. bei Pflastersteinen aus gebranntem Ton von 0 Punkten bei 192 kg CO2/t bis zu 25 Punkten bei 129 kg CO2/t). Für Keramikfliesenprodukte, für die (am Standort und außerhalb des Standorts hergestelltes) sprühgetrocknetes Pulver verwendet wird, werden, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, zwei Punktzahlen errechnet, und zwar eine Punktzahl für das sprühgetrocknete Pulver (SDP) und eine für den Keramikfliesen-Brennofen und den Rohlingtrockner (KWD). Die beiden Bewertungen werden dann wie folgt in eine einzige Bewertung umgerechnet: CO2Punktzahl = 0,35 (SDP) + 0,65 (KWD) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor sowie einen Beleg für die spezifischen CO2-Emissionen, die nach der nachstehend beschriebenen einschlägigen Methode errechnet wurden. Bei Produkten aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (23) fallen‚ beruht die Berechnung der spezifischen Emissionen je Tonne eines Produkts auf den Emissionsmengen und Aktivitätsraten gemäß dem in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission  (24) über Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beschriebenen Plan zur Überwachungsmethodik. Bei Produkten aus Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden die nach der einschlägigen Berechnungsmethode gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission  (25) ermittelten Ergebnisse angegeben. Für Keramikprodukte, für die in einer separaten Anlage hergestelltes sprühgetrocknetes Pulver als Rohstoff verwendet wird, legt der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers des sprühgetrockneten Pulvers vor, aus der der Jahresdurchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen hervorgeht, der nach einer der beiden vorstehend beschriebenen Methoden für das jüngste Berichtsjahr ermittelt wurde. In jedem Fall wird der spezifische CO2-Emissionswert auf der Ebene der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen geschätzt, für die die Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens erteilt wurde. Bei der Berechnung der CO2-Emissionen werden die im Zusammenhang mit dem Kriterium 4.1 ermittelten Brennstoffverbrauchswerte, die CO2-Intensität der verwendeten Brennstoffe und der durchschnittliche Karbonatgehalt des Rohstoffs zugrunde gelegt. 4.3.   Prozesswasserverbrauch Die Anlage zur Herstellung des Produkts aus Keramik oder gebranntem Ton muss eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllen: — Das Prozesswasser muss in einem Abwassersystem mit geschlossenem Kreislauf aufbereitet werden, bei dem möglichst keine Flüssigkeiten abgeleitet werden, oder — für die Anlage muss nachgewiesen werden können, dass der spezifische Süßwasserverbrauch die in der nachstehenden Tabelle genannten Grenzwerte nicht überschreitet. Produkttyp Wird am Standort eine Sprühtrocknung vorgenommen? Grenzwerte (Verbrauch) Keramikfliesen und Pflastersteine aus gebranntem Ton Ja 1,0 l/kg Nein 0,5 l/kg Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung vor, aus der hervorgeht, auf welche Weise er die Anforderung erfüllt. Wenn bei der Aufbereitung von Prozessabwässern ein System eingesetzt wird, bei dem keine Ableitungen erfolgen, legt der Antragsteller eine kurze Beschreibung des Systems einschließlich Angaben zu den wesentlichen Betriebsparametern des Systems vor. Wenn ein solches System nicht vorhanden ist, sind Daten über den Gesamtverbrauch an Prozesswasser (in l oder m3) sowie Daten zur Gesamtproduktion an Keramik oder gebranntem Ton (in kg oder m2) für das letzte Kalenderjahr oder den gleitenden Zeitraum von 12 Monaten vor der Erteilung der Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens vorzulegen. Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben. Der Wasserverbrauch infolge der Benutzung von Toiletten oder Kantinen und aufgrund sonstiger Tätigkeiten, die für den Produktionsprozess nicht unmittelbar relevant sind, sollte getrennt erfasst und in der Berechnung nicht berücksichtigt werden. 4.4.   Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft Maßnahmen zur Verringerung von Staubemissionen aus „kalten“ staubenden Prozessen in der Keramikfliesenproduktionsanlage erstrecken sich mindestens auf die Annahme, das Mischen und das Mahlen von Rohstoffen sowie das Formen und Glasieren/Dekorieren der Fliesen. Die spezifischen Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton dürfen die in der nachstehenden Tabelle genannten verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten. Emissionsparameter Verbindlicher Grenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Untersuchungsmethode Mögliche Punkte Staub (Sprühtrockner) (*) 90 mg/kg - EN 13284 - Staub (Brennofen) 50 mg/kg 10 mg/kg EN 13284 Max. 10 HF (Brennofen) 20 mg/kg 6 mg/kg ISO 15713 Max. 10 NOx (NO2) (Brennofen) 250 mg/kg 170 mg/kg EN 14792 Max. 10 SOx (SO2) (Brennofen) 1300 mg/kg 750 mg/kg EN 14791 Max. 10 Außerdem werden, je nach dem Umfang der Reduzierung der tatsächlichen spezifischen Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit, bis zu 40 Punkte vergeben (z. B. bei HF-Emissionen von 0 Punkten für 20 mg/kg bis zu 10 Punkten für ≤ 6 mg/kg). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor sowie i) eine Beschreibung der zur Verringerung von Staubemissionen aus „kalten“ staubenden Prozessen und ii) Angaben zum jeweiligen Standort in mg/Nm3; die Werte sind anhand der Tagesmittelwerte als Jahresmittelwert zu berechnen. Die Angaben müssen auf einer kontinuierlichen oder regelmäßigen Überwachung nach einschlägigen EN- oder ISO-Normen beruhen. Bei regelmäßiger Überwachung werden während des stabilen Sprühtrockner- und Brennofenbetriebs zur Herstellung der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen mindestens drei Proben genommen. Wenn die Produktionsdaten nur in m2 verfügbar sind, jedoch in kg angegeben werden müssen, sollte der Wert unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors (in kg/m2) für das Produkt bzw. die Produktfamilie umgerechnet werden. Die Daten für eine Produktfamilie sollten für alle Produktionslinien für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens repräsentativ sein. Die Daten für spezifische individuelle Produkte sollten für stabile Bedingungen während der betreffenden Produktionsläufe repräsentativ sein. Zur Umrechnung der Ergebnisse der Abgasüberwachung von mg/Nm3 (bei 18 % O2-Gehalt) in mg/kg des Produkts aus Keramik/gebranntem Ton sind die Werte mit dem spezifischen Gasdurchfluss (Nm3/kg Produkt) zu multiplizieren. Ein Nm3 entspricht 1 m3 des trockenen Gases unter Standardbedingungen (273 K und 101,3 kPa). Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben und die Emissionen der EU-Umweltzeichenproduktion auf Massebasis zuordnen. 4.5.   Abwassermanagement Für die Behandlung von Prozessabwässern aus der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton ist eine der folgenden drei Optionen zu wählen: — Option 1: Behandlung am Standort, um suspendierte Feststoffe abzutrennen, wobei behandeltes Abwasser bei einem System ohne Ableitung von Flüssigkeiten in den Produktionsprozess zurückgeführt wird, oder — Option 2: Behandlung am Standort, um suspendierte Feststoffe abzutrennen (oder völliger Verzicht auf eine Behandlung), bevor das Abwasser an eine von einem Dritten betriebene Kläranlage weitergeleitet wird, oder — Option 3: Behandlung am Standort, um suspendierte Feststoffe abzutrennen (oder völliger Verzicht auf eine Behandlung), bevor das Abwasser in lokale Wasserläufe eingeleitet wird. Wenn die Optionen 2 oder 3 zur Anwendung kommen, muss der Antragsteller bzw. der dritte Betreiber der Kläranlage nachweisen, dass die folgenden Grenzwerte für endgültig behandeltes Abwasser zur Einleitung in lokale Wasserläufe eingehalten werden: Parameter Grenzwert Prüfverfahren Suspendierte Feststoffe 40 mg/l ISO 5667-17 Kadmium 0,015 mg/l ISO 8288 Blei 0,15 mg/l ISO 8288 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, aus der hervorgeht, welche der Möglichkeiten an der Produktionsstätte genutzt wird. Wenn bei der Aufbereitung von Prozessabwässern ein System eingesetzt wird, bei dem keine Ableitungen erfolgen, legt der Antragsteller eine kurze Beschreibung des Systems einschließlich Angaben zu den wesentlichen Betriebsparametern des Systems vor. Wird das behandelte oder unbehandelte Abwasser einer von einem Dritten betriebenen Kläranlage zugeführt, so muss der Anlagenbetreiber die durchschnittlichen Konzentrationen von suspendierten Feststoffen, Kadmium und Blei im endgültig behandelten Abwasser angeben und Prüfberichte vorlegen, die auf der Grundlage einer wöchentlichen Analyse des eingeleiteten Abwassers nach den oben beschriebenen Standardprüfmethoden oder gleichwertigen internen Labormethoden erstellt wurden. Wenn dies aufgrund der erteilten Betriebsgenehmigung zulässig ist, dürfen die Prüfungen eventuell weniger häufig durchgeführt werden. Wird das Prozessabwasser am Standort behandelt und das Abwasser in einen lokalen Wasserlauf eingeleitet, gibt der Antragsteller die durchschnittlichen Konzentrationen der suspendierten Feststoffe sowie von Kadmium und Blei im endgültig behandelten Abwasser an und legt Prüfberichte vor, die auf der Grundlage einer wöchentlichen Analyse des eingeleiteten Abwassers nach den oben beschriebenen Standardprüfmethoden oder gleichwertigen internen Labormethoden erstellt wurden. Wenn dies aufgrund der erteilten Betriebsgenehmigung zulässig ist, dürfen die Prüfungen eventuell weniger häufig durchgeführt werden. 4.6.   Wiederverwendung von Prozessabfällen Der Antragsteller erstellt ein Verzeichnis der bei der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton anfallenden Prozessabfälle. In dem Verzeichnis sind Art und Menge der entstehenden Prozessabfälle (26) im Einzelnen anzugeben. Das Verzeichnis der Prozessabfälle erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Vergabe des EU-Umweltzeichens. Außerdem ist die Gesamtproduktion sowohl als Masse (kg oder t) als auch als Fläche (m2) zu schätzen. Mindestens 90 % Massenanteil des Prozessabfalls, der bei der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton anfällt, müssen in den Produktionsprozess am Standort zurückgeführt, außerhalb des Standorts in Prozesse zur Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton verwendet oder in anderen Produktionsprozessen wiederverwendet werden. Entsprechend dem Anteil der Wiederverwendung der Prozessabfälle werden außerdem bis zum Schwellenwert von 100 % für besondere Umweltfreundlichkeit maximal 10 Punkte vergeben (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 90 % der Prozessabfälle bis zu 10 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % der Prozessabfälle). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor, die durch ein Abfallverzeichnis für die Anlage zur Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen und durch eine Berechnung der gesamten Prozessabfälle und -schlämme (in kg oder t) belegt wird. Er verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu aktualisieren. Ferner sind Angaben zur Bestimmung der Prozessabfälle einschließlich Erläuterungen dazu vorzulegen, ob eine interne Wiederverwendung, eine externe Wiederverwendung in einem anderen Prozess oder die Verbringung zu einer Deponie vorgesehen ist. Bei externer Wiederverwendung oder Verbringung zu einer Deponie sind Nachweise über die Verbringung vorzulegen. Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben. 4.7.   Glasuren und Farben Werden Keramikfliesen oder Produkte aus gebranntem Ton glasiert oder mit einem Dekor versehen, so muss der Anteil der Formulierung der Glasur oder der Farbe weniger als 0,10 Gew.-% Blei und weniger als 0,10 Gew.-% Kadmium enthalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, die durch eine entsprechende Erklärung oder ein Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten der Glasuren oder Farben belegt wird. 5.   KRITERIEN FÜR BETONFERTIGTEILE UND BLÖCKE AUS GEPRESSTER ERDE AUF BASIS VON HYDRAULISCHEN BINDEMITTELN ODER ALTERNATIVEN ZEMENTEN Punktevergabesystem Das EU-Umweltzeichen kann sowohl für das Produkt mit hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen, das als Zwischenprodukt auf den Markt gebracht wird, als auch für Hartbelag-Endprodukte vergeben werden, die durch Mischen solcher Bindemittel oder Zemente mit Zuschlagstoffen und Wasser und anschließende Weiterverarbeitung und -behandlung hergestellt werden. Wenn der Antragsteller nicht der Hersteller des hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements als Zwischenprodukt ist und für das hydraulische Bindemittel oder den alternativen Zement als Zwischenprodukt kein EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gibt der Antragsteller die Bindemittel oder Zemente an, die zur Herstellung der Hartbeläge verwendet werden, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird; als Nachweis legt er Lieferrechnungen vor, die höchstens ein Jahr vor dem Antragsdatum erstellt wurden. In diesem Fall legt der Antragsteller alle einschlägigen Erklärungen des Herstellers des hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements als Zwischenprodukt vor, aus denen hervorgeht, dass alle entsprechenden Anforderungen des EU-Umweltzeichens und alle sonstigen einschlägigen fakultativen Anforderungen erfüllt sind, für deren Erfüllung Punkte vergeben werden können. Das Punktesystem für die jeweiligen Fälle und die erforderlichen Mindestpunktzahlen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.   Hydraulische Bindemittel Alternativer Zement Hartbeläge auf Zementbasis Hartbeläge auf Kalkbasis 1.7. Umweltmanagementsystem für Anlagen zur Produktion hydraulischer Bindemittel (fakultativ) 0, 3 oder 5 Punkte - - - 1.7. Umweltmanagementsystem für Anlagen zur Produktion von Hartbelägen (fakultativ) - - 0, 3 oder 5 Punkte 0, 3 oder 5 Punkte 5.1. Klinkerfaktor Max. 15 Punkte Max. 15 Punkte Max. 15 Punkte - 5.2. CO2-Emissionen Max. 20 Punkte Max. 20 Punkte Max. 20 Punkte Max. 20 Punkte 5.3. Staub-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft Max. 15 Punkte - oder max. 15 Punkte Max. 15 Punkte Max. 15 Punkte 5.4. Rückgewinnung und verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen - - Max. 25 Punkte Max. 25 Punkte 5.5. Energieverbrauch - - Max. 20 Punkte Max. 20 Punkte 5.6 Ökologisch innovative Produktdesigns (fakultativ) - - Max. 10 Punkte Max. 15 Punkte Höchstpunktzahl insgesamt 55 35 oder 50 110 100 Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen 27,5 17,5 oder 25 55 50 5.1.   Klinkerfaktor Dieses Kriterium gilt nicht für hydraulische Bindemittel auf Kalkbasis. Hydraulische Bindemittel auf Zementbasis: Der Antragsteller oder der Lieferant des hydraulischen Bindemittels auf Zementbasis muss einen Klinkerfaktor oder zumindest die entsprechende Bezeichnung nach EN 197-1 angeben (die als Näherungswert für den Klinkerfaktor gemäß der nachstehenden Tabelle verwendet werden kann). Bezeichnung nach EN 197-1 Angenommener Klinkerfaktor Bezeichnung nach EN 197-1 Angenommener Klinkerfaktor CEM I 0,96 CEM II/A-L 0,83 CEM II/A-S 0,83 CEM II/B-L 0,68 CEM II/B-S 0,68 CEM II/A-LL 0,83 CEM II/A-D 0,88 CEM II/B-LL 0,68 CEM II/A-P 0,83 CEM II/A-M 0,80 CEM II/B-P 0,68 CEM II/B-M 0,68 CEM II/A-Q 0,83 CEM III/A 0,47 CEM II/B-Q 0,68 CEM III/B 0,25 CEM II/A-V 0,83 CEM III/C 0,09 CEM II/B-V 0,68 CEM IV/A 0,73 CEM II/A-W 0,83 CEM IV/B 0,52 CEM II/B-W 0,68 CEM V/A 0,72 CEM II/A-T 0,83 CEM V/B 0,57 CEM II/B-T 0,68     Entsprechend der Reduzierung des Klinkerfaktors des hydraulischen Bindemittels auf Zementbasis bis hin zum Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit (0,60) können die Antragsteller bis zu 15 Punkte zusätzlich erhalten (von 0 Punkten für einen Klinkerfaktor ≥ 0,90 und bis zu 15 Punkte für einen Klinkerfaktor ≤ 0,60). Alternative Zemente: Entsprechend der Reduzierung des Klinkerfaktors des Zements bis hin zum Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit (0,00) können die Antragsteller maximal 15 Punkte zusätzlich erhalten (0 Punkte für einen Klinkerfaktor von 0,30 und bis zu 15 Punkte für einen Klinkerfaktor von 0,00). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, in der der spezifische Klinkerfaktor des hydraulischen Bindemittels oder die Bezeichnung des Bindemittels gemäß Tabelle 1 der Norm EN 197-1 für die gelieferten hydraulischen Bindemittel angegeben ist. Wenn im Hartbelag mehr als ein hydraulisches Bindemittel oder alternativer Zement verwendet wird (z. B. bei zweischichtigen Terrazzoplatten), berechnet der Antragsteller die Punkte, die für jedes hydraulische Bindemittel bzw. für jeden alternativen Zement gelten würden, so als wäre jeweils ausschließlich dieses hydraulische Bindemittel bzw. dieser alternative Zement verwendet worden. Dann ermittelt er eine gewichtete durchschnittliche Gesamtpunktzahl auf der Grundlage des relativen Anteils jedes einzelnen hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements am Produkt. 5.2.   CO2-Emissionen Die CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Portlandzementklinker, Kalk oder alternativen Zementen dürfen bei der Berechnung nach der in der folgenden Tabelle genannten einschlägigen Berechnungsmethode die in der folgenden Tabelle angegebenen verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten. Produkttyp Verbindlicher Grenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Methode zur Berechnung der CO2-Emissionen Grauer Portlandzementklinker 816 kg CO2/t Klinker 751 kg CO2/t Klinker Nach Delegierter Verordnung (EU) 2019/331 bzw. Verordnung (EU) Nr. 601/2012 Kalk 1028 kg CO2/t hydraulischer Kalk 775 kg CO2/t hydraulischer Kalk Weißer Portlandzementklinker 1063 kg CO2/t Klinker 835 kg CO2/t Klinker Alternative Zemente 571 kg CO2/t Zement 526 kg CO2/t Zement ISO 14067 – CO2-Bilanz (Carbon Footprint) von Produkten für die Lebenszyklusphasen A1-A3 Je nach dem Umfang der Reduzierung der CO2-Emissionen bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit werden bis zu 20 Punkte vergeben (z. B. bei grauem Portlandzementklinker von 0 Punkten bei 816 kg CO2/t Klinker bis zu 20 Punkten bei 751 kg CO2/t Klinker). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor sowie einen Beleg für die spezifischen CO2-Emissionen, die nach der Methode in der vorstehenden Tabelle errechnet wurden. Bei Produkten aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen‚ beruht die Berechnung der spezifischen Emissionen je Tonne eines Produkts auf den Emissionsmengen und Aktivitätsraten gemäß dem in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beschriebenen Plan zur Überwachungsmethodik. Bei Produkten aus Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden die nach der einschlägigen Berechnungsmethode gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ermittelten Ergebnisse angegeben. In jedem Fall wird der spezifische CO2-Emissionswert auf der Ebene der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen geschätzt, die unter die Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens fallen. Wenn in den Anlagen mehr als ein Produkttyp hergestellt wird, sind nach Möglichkeit die Date

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.