Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen mit Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch unabhängige Dritte. (17)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach Nummer 5 von Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurden. (18)  https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf (19)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (20)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen mit Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch unabhängige Dritte. (21)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach Anhang I Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurde. (22)  Es werden drei Produktfamilien von Keramikfliesen unterschieden in Anlehnung an die Klassen I, II und III der EN 14411. (*)   Der Grenzwert gilt nur für Brennstoff, der im Sprühtrockner verbraucht wird. 1 kg getrocknetes Pulver hat in der Regel eine Restfeuchte von 5-7 %. (**)   Unter stabilen Betriebsbedingungen gemessene Werte, die für das Produkt während des Produktionslaufs repräsentativ sind. (***)   Über einen Zeitraum von einem Jahr gemessene Werte, einschließlich Basisbrennstoffverbrauch zwischen Produktionsläufen. (*)   Der Grenzwert gilt nur für Brennstoff, der im Sprühtrockner verbraucht wird. 1 kg getrocknetes Pulver hat in der Regel eine Restfeuchte von 5-7 %. (**)   Der Grenzwert gilt nur für den im Rohlingtrockner bzw. im Keramik-Brennofen verbrauchten Brennstoff und für die geschätzten Prozessemissionen des Brennofens. (***)   Basierend auf unter stabilen Betriebsbedingungen gemessenen Brennstoffverbrauchswerten, die für das Produkt während des Produktionslaufs repräsentativ sind, und auf angenommenen Prozessemissionen des Brennofens aus dem Karbonatgehalt des Rohstoffs. (****)   Basierend auf über einen Zeitraum von einem Jahr gemessenen Brennstoffverbrauchswerten, einschließlich des Basisbrennstoffverbrauchs zwischen Produktionsläufen, und angenommenen Prozessemissionen des Brennofens aus dem Karbonatgehalt des Rohstoffs. (23)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). (24)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8). (25)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30). (*)  Nur relevant für Produkte, bei denen sprühgetrocknetes Pulver als Rohstoff verwendet wird. (26)  Als Prozessabfälle gelten Schlämme/trockene Feststoffe, die beim Mahlen, beim Formen der Tonmasse und beim Glasieren anfallen, Ausschuss/Materialbruch beim Formen, Trocknen, Brennen und Nachbearbeiten und bei der Oberflächenbehandlung sowie Rückstände aus Abgasminderungssystemen wie ungebundene(r) Staub/Asche, Rückstände aus der Gaswäsche und Abgänge aus Kaskadenabsorberbetten. (27)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (28)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen mit einer Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) durch einen unabhängigen Dritten. (29)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) und nach Anhang I Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurde. (30)  https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.