Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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langen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den relevanten Unterlagen vor, in denen die Wassernutzung am Standort, das Abwasser-/Regenwassersammelnetz und das Abwasserbehandlungs- und -rückführungssystem beschrieben werden. 2.9.   Staubminderung in der Verarbeitungsanlage Der Antragsteller weist nach, dass am Standort Maßnahmen zur Staubminderung in der Verarbeitungsanlage durchgeführt werden. Die Maßnahmen können von Standort zu Standort unterschiedlich sein, sollten jedoch für alle Standorte Folgendes umfassen: — die Verwendung von Wassersprenklern zur Staubunterdrückung bzw. von Absaughauben mit Staubfilterbeuteln/elektrostatischen Abscheidern beim Trockenschneiden und bei sonstigen Formungstätigkeiten, bei denen eine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist; — die regelmäßige Entfernung von Staub von Bodenflächen in Innenräumen unter Einsatz von Wassersprenklern auf Flächen, von denen Wasser in ein Wasseraufbereitungssystem am Standort abfließt, oder mithilfe einer Vorrichtung zum Absaugen von trockenem Staub (trockener Staub sollte nicht abgefegt werden); — einen geschlossenen Lagerbereich für alle entwässerten Schlämme (beim Nassschneiden) und/oder für Staub (beim Trockenschneiden) vor dem Verkauf, der Verbringung zur externen oder internen Wiederverwendung oder der Verbringung zu einer Deponie; — Schutz der am stärksten befahrenen Straßenflächen mit einem Beton- oder Asphaltbelag; — Anbieten geeigneter Mitarbeiterschulungen über bewährte Verfahren zur Staubminderung und Bereitstellung angemessener persönlicher Schutzausrüstungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher; — routinemäßige ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten mit der Möglichkeit einer häufigeren Überwachung zur Erkennung von Atemwegsproblemen und des möglichen Auftretens einer Silikose (Letzteres nur bei Anlagen, in denen Granit und sonstiges kieselsäurehaltiges Gestein verarbeitet wird). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und entsprechende Belege vor sowie i) eine Beschreibung der in der Verarbeitungsanlage durchgeführten Maßnahmen zur Staubminderung und ii) gegebenenfalls nähere Angaben zum System der ärztlichen Untersuchung der Beschäftigten. 2.10.   Wiederverwendung von Prozessabfällen aus der Verarbeitungsanlage Der Antragsteller erstellt ein Verzeichnis der in der Verarbeitungsanlage anfallenden Prozessabfälle. Im Verzeichnis sind Art und Menge der anfallenden Abfälle (z. B. Prozessabfälle und Prozessschlamm) im Einzelnen anzugeben. Das Verzeichnis der Prozessabfälle erstreckt sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Außerdem ist für denselben Zeitraum die Gesamtproduktion sowohl als Masse (kg oder t) als auch als Fläche (m2) zu schätzen. Mindestens 80 % (Massenanteil) der bei der Verarbeitung von Naturstein vor Ort anfallenden Prozessabfälle müssen für andere Anwendungen wiederverwendet oder zum späteren Verkauf am Standort gelagert werden. Weitere insgesamt 10 Punkte können wie folgt vergeben werden: — Bis zu 5 Punkte werden entsprechend dem Anteil der wiederverwendeten Prozessabfälle vergeben; maßgeblich ist die vom Antragsteller nachgewiesene Wiederverwendungsquote, die maximal 100 % bezogen auf die Masse beträgt (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 80 % der Prozessabfälle bis zu 5 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % der Prozessabfälle). — Bis zu 5 Punkte werden entsprechend dem Anteil des wiederverwendeten Prozessschlamms vergeben; maßgeblich ist die vom Antragsteller nachgewiesene Wiederverwendungsquote, die maximal 100 % beträgt (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 0 % des Prozessschlamms bis zu 5 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % des Prozessschlamms). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Verarbeitungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Abfälle vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, die durch eine Berechnung sämtlicher Prozessabfälle (in kg oder t) belegt wird. Ferner sind Angaben zur Bestimmung der Prozessabfälle einschließlich Erläuterungen dazu vorzulegen, ob eine externe Wiederverwendung in einem anderen Prozess oder die Verbringung zu einer Deponie vorgesehen ist. Bei externer Wiederverwendung oder Verbringung zu einer Deponie sind Nachweise über die Verbringung vorzulegen. 2.11.   Regional integrierte Produktion in der Verarbeitungsanlage (fakultativ) Dieses Kriterium gilt für Entfernung zwischen dem Steinbruch und dem Werkstor der Verarbeitungsanlage und ist spezifisch für die Natursteinprodukte eines bestimmten Steinbruchs. Je nach Entfernung werden bis zu 5 Punkte vergeben, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Naturwerksteinblöcke über eine Entfernung von weniger als 260 km vom Steinbruch zur Verarbeitungsanlage verbracht werden (von 0 Punkten bei ≥ 260 km bis zu 5 Punkten bei ≤ 10 km). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt die Anschrift der Verarbeitungsanlage und die Anschrift oder die geografische Lage des Werkstors des betreffenden Steinbruchs an. Außerdem macht der Antragsteller Angaben zum (zu den) eingesetzten Transportmittel(n) für die Verbringung der Naturwerksteinblöcke zur Verarbeitungsanlage. Der Transportweg und die Gesamtentfernung werden geschätzt, auf Satellitenbild-Karten gekennzeichnet und mit frei verfügbarer Software zur Schätzung von Entfernungen angegeben. 3.   KRITERIEN FÜR AGGLOMERATSTEINPRODUKTE AUF DER BASIS VON HARZBINDEMITTELN Punktevergabesystem Das Punktesystem und die Mindestpunktzahl für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Agglomeratsteinprodukte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Kriterien, für die Punkte vergeben werden können Agglomeratsteinprodukte: 1.7. Umweltmanagementsystem (fakultativ) 0, 3 oder 5 Punkte 3.1. Energieverbrauch Max. 30 Punkte 3.3. Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial Max. 35 Punkte 3.4. Gehalt an Harzbindemitteln Max. 20 Punkte 3.5. Wiederverwendung von Prozessabfällen Max. 10 Punkte Höchstpunktzahl insgesamt 100 Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen 50 3.1.   Energieverbrauch Der spezifische Prozessstromverbrauch für die Produktion von Agglomeratstein (u. a. beim Dosieren der Rohstoffe, beim Herstellen der Primärmischung und der Sekundärmischung, beim Gießen und bei der Endbearbeitung) darf 1,1 MJ/kg nicht überschreiten. Wird der Rohstoff gemahlen, so ist der spezifische Stromverbrauch des Mahlvorgangs (in MJ/kg) getrennt anzugeben, wird aber nicht zur Summe für den gesamten Prozess hinzugerechnet. Weitere insgesamt 30 Punkte können wie folgt vergeben werden: — Bis zum Schwellenwert von 0,7 MJ/kg für besondere Umweltfreundlichkeit werden zusätzlich maximal 10 Punkte für die Verringerung des spezifischen Prozessstromverbrauchs vergeben (von 0 Punkten für 1,1 MJ/kg bis zu 10 Punkten für 0,7 MJ/kg). — Bis zu 10 Punkte können entsprechend dem Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen am gesamten Stromverbrauch vergeben werden (von 0 Punkten für einen Anteil von 0 % Strom aus erneuerbaren Quellen bis zu 10 Punkten, wenn der Strombedarf zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird). — Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden bis zu 10 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (10 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (10 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (19) (8 Punkte); beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (20) (6 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (21) (4 Punkte). Beurteilung und Prüfung: Der spezifische Prozessstromverbrauch wird berechnet, indem der Stromverbrauch der betreffenden Prozessausrüstung durch die Produktionsmenge (in kg oder m3) geteilt wird. Die angegebenen Werte müssen repräsentativ für die Produkte sein, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird. Bezieht sich ein Antrag auf verschiedene Produkte mit sehr unterschiedlichen Werten, so sind die Werte für jedes Produkt getrennt anzugeben. Wird die Produktionsmenge in m3 angegeben, so sollten sie mit dem Schüttdichtefaktor (in kg/m3) des Agglomeratsteinprodukts in kg umgerechnet werden. Der Antragsteller legt Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Standort oder in Standortnähe stammt. In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden. 3.2.   Staubminderung und Luftqualität Arbeitsbereiche, in denen die Gefahr einer Styrol-Exposition besteht und die Styrol-Konzentration gemäß den Überwachungsdaten mehr als 20 ppm (oder 85 mg/m3) betragen kann, müssen deutlich gekennzeichnet und gut belüftet sein. Harzformulierungen sind in geschlossenen Systemen zu dosieren und zu mischen. Der Antragsteller weist nach, dass Maßnahmen zur Staubminderung am Standort durchgeführt werden. Die Maßnahmen können von Standort zu Standort unterschiedlich sein, sollten jedoch für alle Standorte Folgendes umfassen: — die Verwendung von Wassersprenklern zur Staubunterdrückung bzw. von Absaughauben mit Staubfilterbeuteln/elektrostatischen Abscheidern beim Trockenschneiden und bei sonstigen Formungstätigkeiten, bei denen eine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist; — die regelmäßige Entfernung von Staub von Bodenflächen in Innenräumen unter Einsatz von Wassersprenklern auf Flächen, von denen Wasser in ein Wasseraufbereitungssystem am Standort abfließt, oder mithilfe einer Vorrichtung zum Absaugen von trockenem Staub (trockener Staub sollte nicht abgefegt werden); — einen geschlossenen Lagerbereich für alle beim Nassschneiden angefallenen entwässerten Schlämme und/oder für beim Trockenschneiden angefallenen Staub vor dem Verkauf, vor der Verbringung zur Wiederverwendung, vor der Wiederverwendung am Standort oder der Verbringung zu einer Deponie; — Schutz der am stärksten befahrenen Straßenflächen mit einem Beton- oder Asphaltbelag; — Anbieten geeigneter Mitarbeiterschulungen über bewährte Verfahren zur Staubminderung und Bereitstellung angemessener persönlicher Schutzausrüstungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher; — routinemäßige ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten mit der Möglichkeit einer häufigeren Überwachung zur Erkennung von Atemwegsproblemen und des möglichen Auftretens einer Silikose (Letzteres nur bei Anlagen, in denen mit Produkten auf Quarzbasis gearbeitet wird). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und entsprechende Belege vor sowie i) eine Beschreibung etwaiger Arbeitsbereiche, an denen das Risiko einer Exposition gegenüber Styrol besteht, und nähere Angaben zum vorhandenen Lüftungssystem; ii) eine Beschreibung der am Produktionsort durchgeführten Maßnahmen zur Staubminderung und iii) gegebenenfalls nähere Angaben zum System der ärztlichen Untersuchung der Beschäftigten. 3.3.   Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial Der Antragsteller bewertet und dokumentiert die regionale Verfügbarkeit von Neumaterial sowie von Recyclingmaterial aus Abfällen verschiedener Produktionsprozesse und von Sekundärmaterial aus Nebenprodukten verschiedener Produktionsprozesse. Anzugeben sind auch die ungefähren Transportentfernungen von den dokumentierten Materialquellen. Darüber hinaus werden für Beimischung von Recycling-/Sekundärmaterial bis zum Schwellenwert von 35 % (w/w) für besondere Umweltfreundlichkeit bis zu 35 Punkte vergeben (von 0 Punkten für einen Recycling-/Sekundärmaterialanteil von 0 % (w/w) bis zu 35 Punkten für einen Anteil ≥ 35 % (w/w)). Die Beimischung von Staub, Schneideabfällen und Abfällen von Agglomeratsteinprodukten bei der Herstellung neuer Produkte gilt nicht als Recycling, wenn das Material in denselben Prozess zurückgeführt wird, in dem es zuvor angefallen ist. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, die durch Unterlagen mit einer Beschreibung des jeweiligen Neu-, Recycling- und Sekundärmaterials und Angaben zur jeweiligen regionalen Verfügbarkeit belegt wird. Recycling- oder Sekundärmaterial wird nur dann auf den Anteil an Recycling-/Sekundärmaterial angerechnet, wenn es aus Quellen stammt, deren Entfernung zum Produktionsstandort höchstens das 2,5-Fache der Entfernung der wichtigsten verwendeten Neumaterialien (z. B. Marmor und Quarz) vom Produktionsstandort des Agglomeratsteins beträgt. Für den Produktionszeitraum von 12 Monaten vor der Erteilung der Lizenz für die Verwendung des EU-Umweltzeichens ist ein monatliches Verzeichnis der Recycling-/Sekundärmaterialien vorzulegen, und der Antragsteller verpflichtet sich, dieses Verzeichnis während der gesamten Gültigkeitsdauer der Lizenz für die Verwendung des EU-Umweltzeichens zu führen. In dem Verzeichnis sind die Mengen eingehender Recycling-/Sekundärmaterialien (belegt durch Lieferscheine und Rechnungen) und ausgehender Recycling-/Sekundärmaterialien für alle verkauften oder verkaufsfertigen Agglomeratsteine einschließlich Informationen zum Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial (belegt durch Produktmengen und Prozentangaben) anzugeben. Die Angaben über den Gehalt an Recycling- und/oder Sekundärmaterial müssen repräsentativ für die Zusammensetzung der Gemische sein, die auf Chargenebene für Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Eine allgemeine Zuordnung von Recycling- und/oder Sekundärmaterial ist nicht zulässig. Bezieht sich ein Lizenzantrag auf verschiedene Produkte mit sehr unterschiedlichen Werten, so sind die Werte für jedes Produkt getrennt anzugeben. 3.4.   Gehalt an Harzbindemitteln Die Verwendung von Polyester- oder Epoxidharzen oder anderen Harzen im Produktionsprozess ist auf höchstens 10 % des Gesamtgewichts des Endprodukts begrenzt. Bis zum Schwellenwert von 5 % für besondere Umweltfreundlichkeit werden außerdem maximal 20 Punkte für die Verringerung des Verbrauchs an Harzbindemitteln vergeben (von 0 Punkten für einen Bindemittelanteil von 10 % bis zu 20 Punkten bei einem Anteil von 5 %). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen des Kriteriums vor, die durch eine Berechnung der Gesamtmenge des verwendeten Harzbindemittels in Prozent des Gesamtgewichts des Agglomeratsteinprodukts belegt wird. Die Angaben über den Gehalt an Bindemitteln müssen repräsentativ für die Zusammensetzung der Gemische sein, die auf Chargenebene für Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Bezieht sich ein Lizenzantrag auf verschiedene Produkte mit sehr unterschiedlichen Werten, so sind die Werte für jedes Produkt getrennt anzugeben. 3.5.   Wiederverwendung von Prozessabfällen Der Antragsteller erstellt ein Verzeichnis der bei der Produktion der Agglomeratsteine anfallenden Prozessabfälle. Im Verzeichnis sind Art und Menge der anfallenden Abfälle (z. B. Prozessabfälle und Prozessschlamm) im Einzelnen anzugeben. Das Verzeichnis der Prozessabfälle erstreckt sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Vergabe des EU-Umweltzeichens. Außerdem ist die Gesamtproduktion sowohl als Masse (kg oder t) als auch als Fläche (m2) zu schätzen. Mindestens 70 % der Prozessabfälle (Abfälle und Schlamm) aus der Herstellung von Platten und Blöcken aus Agglomeratstein müssen in anderen Produktionsprozessen wiederverwendet werden. Außerdem werden bis zu 10 Punkte entsprechend dem Anteil der wiederverwendeten Prozessabfälle vergeben; maßgeblich ist die Wiederverwendungsquote, die vom Antragsteller nachgewiesen werden kann und die maximal 100 % beträgt (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 70 % der Prozessabfälle bis zu 10 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % der Prozessabfälle). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Agglomeratsteinproduktionsanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Abfälle vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vorlegen, die durch eine Berechnung sämtlicher Prozessabfälle und -schlämme (in kg oder t) belegt wird. Ferner sind Angaben zur Bestimmung der Prozessabfälle einschließlich Erläuterungen dazu vorzulegen, ob eine externe Wiederverwendung in einem anderen Prozess oder die Verbringung zu einer Deponie vorgesehen ist. Bei externer Wiederverwendung oder Verbringung zu einer Deponie sind Nachweise über die Verbringung vorzulegen. Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben. 4.   KRITERIEN FÜR PRODUKTE AUS KERAMIK UND GEBRANNTEM TON Punktevergabesystem Das Punktevergabesystem und die Mindestpunktzahl für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Agglomeratsteinprodukte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Verwendet der Antragsteller sprühgetrocknetes Pulver als Rohstoff und ist er nicht Hersteller dieses Rohstoffs, so gibt er das sprühgetrocknete Pulver an, das zur Herstellung des Produkts aus Keramik oder aus gebranntem Ton verwendet wurde. Dies ist durch Lieferrechnungen, die höchstens ein Jahr vor dem Antragsdatum ausgestellt wurden, zu belegen. In diesem Fall legt der Antragsteller alle einschlägigen Erklärungen des Herstellers des sprühgetrockneten Pulvers vor, aus denen hervorgeht, dass alle entsprechenden Anforderungen des EU-Umweltzeichens und alle sonstigen einschlägigen fakultativen Anforderungen erfüllt sind, für deren Erfüllung Punkte vergeben werden können. Für die Kriterien 4.1 und 4.2 sind zwei Gruppen von Grenzwerten für Keramikfliesen festgelegt worden, je nachdem, ob die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für eine begrenzte Anzahl von Produkten gilt (in diesem Fall sollten unter stabilen Betriebsbedingungen während des Produktionslaufs dieser Produkte gemessene Werte für repräsentative Zeiträume vorgelegt werden) oder ob die Lizenz für eine Vielzahl von Produktformaten einer bestimmten Produktfamilie (22) gilt (in diesem Fall sollten Jahresdurchschnittswerte vorgelegt werden). Die Grenzwerte für die durchschnittliche Jahresproduktion sind höher zwecks Berücksichtigung des Energiebedarfs zur Aufrechterhaltung der Ofentemperatur, wenn die Produktion unterbrochen wird (z. B. bei der Umstellung auf ein anderes Fliesenformat) oder wenn die Produktionskapazität nicht voll ausgeschöpft wird (z. B. während der Nachtschicht oder an Wochenenden). Kriterien, für die Punkte vergeben werden können Produkte aus Keramik und gebranntem Ton 1.7. Umweltmanagementsystem (fakultativ) 0, 3 oder 5 Punkte 4.1. Brennstoffverbrauch beim Trocknen und Brennen Max. 20 Punkte 4.2. CO2-Emissionen Max. 25 Punkte 4.4. Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft Max. 40 Punkte 4.6. Wiederverwendung von Prozessabfällen Max. 10 Punkte Höchstpunktzahl insgesamt 100 Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen 50 4.1.   Brennstoffverbrauch beim Trocknen und Brennen Kohle, Petrolkoks, leichtes Heizöl und schweres Heizöl dürfen nicht als Brennstoff in Trocknern oder Öfen verwendet werden. Der spezifische Brennstoffenergieverbrauch bei Trocknungs- und Brennprozessen darf die folgenden verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten.   Sprühtrockner Rohlingtrockner und Ofen Verbind-licher Grenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Verbind-licher Grenzwert Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit Keramikfliese: individuelles Produkt (**) 1,8 MJ/kg Pulver (*) 1,3 MJ/kg Pulver (**) 4,1 MJ/kg 3,2 MJ/kg Keramikfliese: Produktfamilie (***) 5,5 MJ/kg 4,3 MJ/kg Pflastersteine aus gebranntem Ton - - 3,5 MJ/kg 2,1 MJ/kg Je nach dem Umfang der Reduzierung des spezifischen Brennstoffverbrauchs für Trocknungs- und Brennprozesse bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit werden bis zu 20 Punkte vergeben (z. B. bei Pflastereinheiten aus gebranntem Ton von 0 Punkten für 3,5 MJ/kg bis zu 20 Punkten für ≤ 2,1 MJ/kg). Für Keramikfliesenprodukte, für die (am Standort und außerhalb des Standorts hergestelltes) sprühgetrocknetes Pulver verwendet wird, werden zwei Punktzahlen errechnet wie im vorstehenden Absatz ausgeführt: eine Punktzahl für das sprühgetrocknete Pulver (SDP) und eine für den Keramikfliesen-Brennofen und den Rohlingtrockner (KWD). Die beiden Punktzahlen werden dann wie folgt in eine einzige Punktzahl umgerechnet: Brennstoff/Kraftstof f Punktzahl = 0,35 SDP + 0,65 (KWD) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt die spezifischen Brennstoffverbrauchswerte für die betreffenden Produkte einschließlich Berechnungen zur Umrechnung der Werte in eine bestimmte Punktzahl an. Der spezifische Brennstoffverbrauch wird berechnet, indem der Brennstoffverbrauch (in MJ) für relevante Prozesseinrichtungen durch das Produktionsvolumen (in kg) im betreffenden Produktionszeitraum geteilt wird. Wenn die Produktionsdaten nur in m2 verfügbar sind, jedoch in kg angegeben werden müssen, sollte der Wert unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors (in kg/m2) für das Produkt bzw. die Produktfamilie umgerechnet werden. Die Daten für eine Produktfamilie müssen für alle Produktionslinien für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens repräsentativ sein. Die Daten für spezifische individuelle Produ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.