Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in effizientere Ausrüstung, verbesserte Transport- und Logistikdienste usw.). Weitere insgesamt 20 Punkte können wie folgt vergeben werden: — Bis zu 10 Punkte werden entsprechend dem Anteil an Energie (Brennstoffe und Strom) aus erneuerbaren Quellen am gesamten Stromverbrauch vergeben (von 0 Punkten für 0 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis zu 10 Punkten für 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen). — Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden bis zu 5 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (11) (4 Punkte); beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (12) (3 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (13) (2 Punkte). — 3 Punkte werden vergeben, wenn für das Produkt eine Analyse der CO2-Bilanz gemäß ISO 14067 durchgeführt wurde, oder 5 Punkte, wenn die Treibhausgasemissionen betreffenden Elemente der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (14) verwendet wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für den Steinbruch für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Energieträger vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Im Verzeichnis der Energieträger wird zwischen den verschiedenen Arten von eingesetzten Brenn- und Kraftstoffen unterschieden, wobei der Anteil von Brenn- bzw. Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen bzw. deren Anteil an Brenn- bzw. Kraftstoffgemischen anzugeben ist. In dem Plan zur Reduzierung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen müssen mindestens die Ausgangssituation hinsichtlich des Energieverbrauchs im Steinbruch zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans beschrieben, die verschiedenen Quellen der im Steinbruch verbrauchten Energie angegeben und eindeutig quantifiziert werden und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs angeführt und begründet werden; zudem ist jährlich über die Ergebnisse zu berichten. Der Antragsteller legt nähere Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Standort oder in Standortnähe stammt. In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden. Wenn Punkte für eine Analyse der CO2-Bilanz vergeben werden sollen, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse vor, die nach der Norm ISO 14067 oder der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten durchgeführt und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss alle Herstellungsprozesse abdecken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion von Steinen im Steinbruch, dem Transport innerhalb und außerhalb des Standorts während der Produktion, den Emissionen im Zusammenhang mit nicht produktionsbezogenen Prozessen (z. B. der Nutzung von Gebäuden am Standort) und dem Transport des verkauften Produkts zum Werkstor des Steinbruchs oder zum lokalen Verkehrsknotenpunkt (z. B. einem Bahnhof oder Hafen) stehen. 2.2.   Materialeffizienz im Steinbruch Der Steinbruchbetreiber legt folgende Daten zu den Abbautätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten im Steinbruch für das letzte Kalenderjahr oder den gleitenden Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens vor: — A: Gesamtmenge des abgebauten Materials (m3); — B: Verkaufsfähige Blöcke aus A (m3); — C: Gesamtmenge der beim Abbau von A entstehenden mineralischen Abfälle und Materialien, die als Nebenprodukte (Bruchmaterial, Steine und Brechsand) einzustufen sind und verkauft werden (m3); — D: Gesamtmenge der beim Abbau von A anfallenden, als Nebenprodukte einzustufenden mineralischen Abfälle und Materialien (Bruchmaterial, Steine und Brechsand), die intern für nützliche Zwecke verwendet werden, nämlich als Ersatz für andere Materialien, die stattdessen für die entsprechende Funktion verwendet worden wären, oder die auf der Halde für Nebenprodukte gelagert werden (m3); — E: Gesamtmenge der beim Abbau von A anfallenden mineralischen Abfälle, die auf die Halde für Abbauabfälle oder auf eine Deponie verbracht werden, zuzüglich der Gesamtmenge der beim Abbau von A erzeugten Materialien, die als Nebenprodukte einzustufen sind und auf der Halde für Nebenprodukte gelagert werden (m3). Liegen Daten in Tonnen (t) vor, so sollten sie unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors für das abgebaute Gesteinsmaterial in m3 umgerechnet werden. Die Abbaueffizienz muss mindestens 0,50 betragen und ist wie folgt zu berechnen: Darüber hinaus werden bis zu 25 Punkte vergeben, je nachdem, inwieweit der Antragsteller eine höhere Abbaueffizienz bis zum Schwellenwert von 1,00 für besondere Umweltfreundlichkeit nachweist (wobei die Skala von 0 Punkten bei einer Abbaueffizienz von 0,50 bis zu 25 Punkten bei einer Abbaueffizienz von 1,00 reicht). Beurteilung und Prüfung: Es ist eine Erklärung des Steinbruchbetreibers vorzulegen, der die Werte für A, B, C, D und E in m3 und die Berechnung der Abbaueffizienz zu entnehmen sind. Für die Berechnung gilt: A-B = C + D + E. Für alle verkauften Materialien der Kategorie C sind Rechnungen über die Lieferung der Materialien an andere Orte vorzulegen. 2.3.   Wasser und Abwassermanagement im Steinbruch Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Wassernutzung bei Abbautätigkeiten vor, einschließlich Strategien und Methoden für die Sammlung, Rückführung und Wiederverwendung von Wasser. Allgemein gilt: — Der Steinbruch trifft Vorkehrungen dafür, dass ggf. Niederschlagswasser aufgefangen wird, um den durch die Bindung im Nassschlamm und durch Verdunstung bedingten Wasserverlust auszugleichen. — Der Steinbruch trifft Vorkehrungen für die Ableitung von Niederschlagswasser über ein Drainagesystem, damit Regenwasser mit suspendierten Feststoffen nicht über Arbeitsbereiche hinweg in undurchlässige Becken (zur Wasserversorgung von Schneidegeräten) oder in natürliche Wasserläufe abfließt. Bei Anwendung von Nassschneideverfahren: — Wasser für Nassschneidegeräte ist in einem undurchlässigen Behälter zu bevorraten (z. B. in einem Tank, einem abgedichteten Becken oder einem aus undurchlässigem Gestein ausgebaggerten Becken). — Die Abtrennung der Feststoffe aus dem beim Schneiden anfallenden Abwasser erfolgt durch Sedimentationssysteme, Rückhaltebecken, Zyklonabscheider, Abscheider mit geneigten Platten, Filterpressen oder eine Kombination dieser Systeme. Das gereinigte Wasser wird in das undurchlässige Becken oder den undurchlässigen Behälter zur Versorgung des Schneidegeräts zurückgeführt. — Abgesetzter Schlamm wird vor der internen Verwendung zu nützlichen Zwecken, vor der externen Verwendung zu nützlichen Zwecken und vor der Verbringung vom Standort zu einer geeigneten Entsorgungsanlage entwässert. Beurteilung und Prüfung: Der Steinbruchbetreiber legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie einschlägige Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie das Wasser am Standort genutzt wird, und mit näheren Angaben zum Wassermanagementsystem, zur Feststoffabtrennung, zur Entsorgung des Schlamms und zu den Verbringungsorten. 2.4.   Staubminderung im Steinbruch Der Antragsteller weist nach, dass im Steinbruch Maßnahmen zur Staubminderung durchgeführt werden. Die Maßnahmen können von Standort zu Standort unterschiedlich sein, sollten jedoch für alle Standorte Folgendes umfassen: — die Verwendung von Wassersprenklern zur Staubunterdrückung bzw. von Absaughauben mit Staubfilterbeuteln/elektrostatischen Abscheidern beim Trockenschneiden und bei sonstigen Formungstätigkeiten, bei denen eine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist; — einen Plan für die Verlegung, Änderung oder Einstellung der Tätigkeiten im Steinbruch, um Staubemissionen in die Luft bei ungünstigen Witterungsverhältnissen zu vermeiden oder zu minimieren (nicht für unterirdische Steinbrüche); — Windschutzvorrichtungen bei der Anlage des Steinbruchs, um Windgeschwindigkeiten zu verringern und so Staubemissionen und Bodenerosion am Standort zu minimieren (z. B. durch Windschutzzäune oder ein- oder mehrreihige Windschutzpflanzungen entlang der Halde für mineralische Abbauabfälle, einschließlich der Anlage zur Entsorgung mineralischer Abfälle und/oder des Bereichs, in dem mineralische Abfälle gehandhabt werden); — einen geschlossenen Lagerbereich für alle entwässerten Schlämme (vom Nassschneiden) und/oder für Staub (vom Trockenschneiden) vor dem Verkauf, der Verbringung zu einer Deponie oder der internen Wiederverwendung; — Schutz der am stärksten befahrenen Straßenflächen mit einem Beton- oder Asphaltbelag; — Anbieten geeigneter Mitarbeiterschulungen über bewährte Verfahren zur Staubminderung und Bereitstellung angemessener persönlicher Schutzausrüstungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher; — routinemäßige ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten mit der Möglichkeit einer häufigeren Überwachung zur Erkennung von Atemwegsproblemen und des möglichen Auftretens einer Silikose (Letzteres nur bei Steinbrüchen, in denen Granit und sonstiges kieselsäurehaltiges Gestein abgebaut wird). Beurteilung und Prüfung: Der Steinbruchbetreiber legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, die durch einschlägige Unterlagen und i) eine Beschreibung der im Steinbruch durchgeführten Maßnahmen zur Staubminderung und ii) gegebenenfalls nähere Angaben zum System der ärztlichen Untersuchung der Beschäftigten zu belegen ist. 2.5.   Sicherheit des Personals und Arbeitsbedingungen im Steinbruch Der Antragsteller legt eine Beschreibung der aktuellen Arbeitsschutzstrategie des Steinbruchs vor. Die Strategie umfasst mindestens — eine systematische Analyse aller Risiken und ernsten Gefahren, die im Steinbruch bestehen bzw. eintreten könnten, — einen Plan für Mitarbeiterschulungen für spezifische Arbeitsabläufe im Steinbruch, — einen Inspektions- und Instandhaltungsplan für alle Maschinen, Werkzeuge, elektrischen Anlagen, Fahrzeuge, Leitern, Laufstege, Treppen, Sicherheitsschranken und andere einschlägige Ausrüstungen, — den Einbau feststehender trennender Schutzeinrichtungen um bewegliche Maschinenteile wie Riemen, Riemenscheiben und Zahnräder sowie verstellbare Schutzeinrichtungen für Kreissägen, — Schnellauslöseeinrichtungen zum Abschalten der Stromversorgung von handgeführten Elektrowerkzeugen und Notabschaltknöpfe auf den Bedienpulten aller schweren Maschinen, — die sichere Lagerung von Explosivstoffen am Standort, — geeignete Transport- und Hebevorrichtungen für die Handhabung und Positionierung von Naturwerksteinblöcken und großem Bruchmaterial von Blöcken, — Notfallpläne und Erste-Hilfe-Schulungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, — die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher des Steinbruchs, — eine eindeutige Kennzeichnung von Bereichen, in denen hohe Lärmpegel auftreten können. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ist Folgendes zu gewährleisten: — Zugang zu Toiletten, Umkleideräumen und Pausenräumen für Arbeitnehmer und ständige Bereitstellung von Trinkwasser, — Einhaltung der nationalen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), je nachdem, welche strenger sind, — Arbeitsverträge für alle Beschäftigten, in denen die jeweilige Tätigkeit, die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit, die Vergütung, die Sozialversicherungsbeiträge (oder eine andere geeignete Unfallversicherung in Ländern, in denen es keine Sozialversicherung gibt), Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen klar beschrieben sind, — vollständige Einhaltung der europäischen oder nationalen Arbeitsschutzvorschriften. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vor, der als Beleg eine Kopie seiner Arbeitsschutzstrategie beigefügt ist. Wenn die Einhaltung von IAO-Übereinkommen geltend gemacht wird, muss der Antragsteller durch Dritte im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen bestätigen lassen, dass die im Folgenden aufgeführten Grundsätze der grundlegenden IAO-Übereinkommen im Steinbruch eingehalten wurden: Grundlegende Übereinkommen der IAO: a) Kinderarbeit: i. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138); ii. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182); b) Zwangs- und Pflichtarbeit: i. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit; ii. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105); c) Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen: i. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87); ii. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98); d) Diskriminierung: i. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100); ii. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111). Wenn sich der Steinbruch nicht in einem Mitgliedstaat befindet, ist eine Überprüfung durch Dritte erforderlich (z. B. durch Fair Stone oder im Rahmen anderer Programme mit mindestens gleichwertigen Kriterien für die oben genannten Arbeitsschutzbedingungen). 2.6.   Wirkungsquotienten des Steinbruchs (fakultativ) Der Steinbruchbetreiber legt die folgenden Daten zum Steinbruch vor, damit die CO2-Bilanz des Steinbruchs und die Quote der umweltgerechten Flächennutzung anhand einer höchstens ein Jahr vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens entstandenen Satellitenansicht des Steinbruchs berechnet werden können. — QF: Fläche der (aktiven) Abbautätigkeit des Steinbruchs (m2) — EWDA: Halde zur Lagerung von Abbauabfällen (m2) — BPDA: Halde zur Lagerung von Nebenprodukten (m2) — TAA: Genehmigte Gesamtfläche, auf der die Abbautätigkeit des Steinbruchs erfolgt (m2) — BA: Artenreiche Fläche, auf der i) im Rahmen der schrittweisen Sanierung Oberboden und Vegetationsdecke oder Feuchtgebiete/künstliche Röhrichtgürtel unter Verwendung einheimischer Arten hergestellt bzw. angelegt wurden und/oder ii) Oberboden und Bewuchs von vornherein nicht berührt wurden und sich nicht auf isolierte Nischen innerhalb des Steinbruchs beschränken (m2) — REA: Flächen, die für die Stromerzeugung durch Solar-, Wasserkraft-, Wind- oder Biomasseenergie genutzt werden (m2)   CO2-Bilanz des Steinbruchs Quote der umweltgerechten Flächennutzung Berechnung Schwellenwert für 0 Punkte 0,70 0,00 Schwellenwert für 5 Punkte 0,20 0,40 Es werden insgesamt bis zu 10 Punkte vergeben (je Parameter 5 Punkte); maßgeblich ist, inwieweit der Antragsteller nachweist, dass diese Werte die jeweiligen Schwellenwerte für die Vergabe von 5 Punkten erreichen oder überschreiten. Beurteilung und Prüfung: Der Steinbruchbetreiber legt eine Erklärung zusammen mit relevanten Unterlagen einschließlich Karten oder Satellitenbildern mit Daten zu den Parametern QF, EDWA, BPDA, TAA, BA und REA sowie mit Schätzungen der jeweiligen Flächen vor. Anforderungen an Verarbeitungsanlagen 2.7.   Energieverbrauch der Verarbeitungsanlage Der Antragsteller verfügt über ein Programm zur systematischen Überwachung und Erfassung und zur bestmöglichen Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen in der Verarbeitungsanlage. Der Antragsteller gibt den Energieverbrauch für die verschiedenen Energieträger (z. B. Strom und Diesel) sowie den Verwendungszweck an (z. B. Nutzung von Gebäuden auf dem Gelände, Beleuchtung, Schneidegeräte, Pumpen und Betrieb von Fahrzeugen). Er beziffert den Energieverbrauch des Steinbruchs sowohl in absoluten Zahlen (in kWh oder MJ) als auch in der spezifischen Produktion (in kWh oder MJ je m3, m2 oder t des verkauften/produzierten und verkaufsfertigen Materials) pro Kalenderjahr. In einem Plan zur Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen werden die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben (z. B. effizientere Nutzung der vorhandenen Ausrüstung, Investitionen in effizientere Ausrüstung, verbesserte Transport- und Logistikdienste usw.). Weitere insgesamt 20 Punkte können wie folgt vergeben werden: — Bis zu 10 Punkte werden entsprechend dem Anteil an Energie (Brennstoffe und Strom) aus erneuerbaren Quellen am gesamten Stromverbrauch vergeben (von 0 Punkten für 0 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis zu 10 Punkten für 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen). — Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden bis zu 5 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (4 Punkte); (15) beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (16) (3 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (2 Punkte). (17) — 3 Punkte werden vergeben, wenn für das Produkt eine Analyse der CO2-Bilanz gemäß ISO 14067 durchgeführt wurde, oder 5 Punkte, wenn die Treibhausgasemissionen betreffenden Elemente der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (18) verwendet wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Verarbeitungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Energieträger vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Im Verzeichnis der Energieträger wird zwischen den verschiedenen Arten von eingesetzten Brenn- und Kraftstoffen unterschieden, wobei der Anteil von Brenn- bzw. Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen bzw. deren Anteil an Brenn- bzw. Kraftstoffgemischen anzugeben ist. In dem Plan zur Reduzierung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen müssen mindestens die Ausgangssituation hinsichtlich des spezifischen Energieverbrauchs in der Verarbeitungsanlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans beschrieben, die verschiedenen Quellen der in der Verarbeitungsanlage verbrauchten Energie angegeben und deren Verbrauch eindeutig quantifiziert werden und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs dargelegt und begründet werden; zudem ist jährlich über die Ergebnisse zu berichten. Der Antragsteller legt nähere Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Standort oder in Standortnähe stammt. In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden. Wenn Punkte für eine Analyse der CO2-Bilanz vergeben werden sollen, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse vor, die nach der Norm ISO 14067 oder der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten durchgeführt und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss alle Herstellungsprozesse abdecken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion von Steinen im Steinbruch und in der Verarbeitungsanlage, dem Transport innerhalb und außerhalb des Standorts während der Produktion, den Emissionen im Zusammenhang mit nicht produktionsbezogenen Prozessen (z. B. der Nutzung von Gebäuden am Standort) und dem Transport des verkauften Produkts zum Ausgang der Verarbeitungsanlage oder zum lokalen Verkehrsknotenpunkt (z. B. einem Bahnhof oder Hafen) stehen. 2.8.   Wasser-/Abwassermanagement der Verarbeitungsanlage Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Wassernutzung in der Naturstein-Verarbeitungsanlage vor, einschließlich Strategien und Methoden für die Sammlung, Rückführung und Wiederverwendung von Wasser. Die Rückgewinnung von Feststoffen aus bei Schneidetätigkeiten anfallendem Abwasser muss am Standort durch Sedimentation und/oder Filtration erfolgen. Das geklärte Abwasser ist am Standort zu sammeln und zur Verwendung bei Schneidetätigkeiten, zur Staubminderung oder für andere Zwecke zurückzuführen. Zusätzlich werden 5 Punkte für den Einbau eines Systems vergeben, mit dem Regenwasser von undurchlässigen Flächen am Standort aufgefangen und gesammelt und so verhindert wird, dass Regenwasser über Arbeitsbereiche hinweg abfließt und dadurch suspendierte Feststoffe in undurchlässige Becken (zur Wasserversorgung von Schneidegeräten) oder in natürliche Wasserläufe ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.