Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Als Vorbedingung müssen Hartbeläge alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem sie auf den Markt gebracht werden. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflagen erfüllt. Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck (1) „Produktionsabfälle“ Bruchmaterial und Schneidabfälle, die bei der Herstellung von Hartbelägen aus Natur- oder Agglomeratstein anfallen; (2) „Prozessschlamm“ aufgrund von Maßnahmen zur Staubminderung, Zerlegung und/oder Endbearbeitung bei der Herstellung von Hartbelägen aus Natur- oder Agglomeratstein anfallende Feststoffe, die bei der Behandlung von Abwasser vor Ort zurückgewonnen werden; (3) „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, und Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS 1.   HORIZONTALE KRITERIEN FÜR ALLE HARTBELÄGE 1.1.   Gewinnung von Industrie- und Baumineralen Die Gewinnung von Industrie- und Baumineralen (z. B. Kalkstein, Ton, Betonzuschlag, Naturwerkstein usw.) zur Herstellung von Hartbelägen mit dem EU-Umweltzeichen darf nur an Standorten erfolgen, für die folgende Unterlagen vorliegen: — eine Umweltverträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls einen Bericht gemäß der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1); — eine von der zuständigen regionalen oder nationalen Behörde ausgestellte gültige Genehmigung der Abbautätigkeit; — ein Sanierungsplan im Zusammenhang mit der Genehmigung der Abbautätigkeit; — eine Karte, auf der der Standort des Steinbruchs eingetragen ist; — eine Erklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; — eine Erklärung der Konformität mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Vogelschutzrichtlinie). Was den letzten Punkt angeht, so müssen bei Abbaugebieten innerhalb des Natura-2000-Netzes (d. h. bei besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß der Richtlinie 2009/147/EG) die Abbautätigkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG geprüft und genehmigt worden sein und den einschlägigen Leitlinien der Kommission (5) Rechnung tragen. Wenn Material aus Abbaustätten außerhalb der EU in Gebieten gewonnen wird, die offiziell als potenzielle Gebiete von besonderem Schutzinteresse benannt oder als Gebiete von besonderem Schutzinteresse anerkannt wurden oder die zum Smaragd-Netz gemäß der Empfehlung Nr. 16 (1989) und der Resolution Nr. 3 (1996) des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens (6) oder zu gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Ausfuhrländer als solche ausgewiesenen Schutzgebieten gehören, gilt hinsichtlich des letztgenannten vorstehenden Punkts ferner, dass Abbautätigkeiten nach Bestimmungen bewertet und genehmigt worden sein müssen, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG gleichwertige Garantien bieten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen sowie alle sonstigen erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vor. Der Sanierungsplan enthält die Ziele für die Sanierung des Steinbruchs, eine Beschreibung der vorgesehenen endgültigen Geländeform einschließlich der vorgeschlagenen Bodennutzung nach Einstellung der Abbautätigkeiten, Einzelheiten über die Durchführung eines wirksamen Rekultivierungsprogramms und Einzelheiten über ein wirksames Überwachungsprogramm zur Bewertung der Leistung der sanierten Gebiete. Wurden Tätigkeiten zur Gewinnung von Industrie- und Baumineralen (innerhalb der Union) in Natura-2000-Gebieten oder (außerhalb der Union) in Schutzgebieten durchgeführt, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Exportländer als solche ausgewiesen sind, so übermittelt der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung, nach der diese Anforderung erfüllt ist, oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung. 1.2.   Beschränkungen unterliegende Stoffe Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der einzelnen Unterkriterien von Kriterium 1.2 ist, dass der Antragsteller eine Liste mit allen verwendeten relevanten Chemikalien samt zugehörigen Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt und/oder eine Erklärung des Chemikalienlieferanten) vorlegt. Zu kontrollieren sind zumindest alle Prozesschemikalien, die der Antragsteller in relevanten Produktionsprozessen verwendet. 1.2. (a)   Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHC) Für alle vom Antragsteller bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe und alle gelieferten Materialien, die Teil des Endprodukts sind, müssen Erklärungen der Lieferanten vorliegen, aus denen hervorgeht, dass sie keine Stoffe in Konzentrationen von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfüllen und die nach dem in Artikel 59 jener Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. Es werden keine Ausnahmen von dieser Anforderung gewährt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass das Produkt unter Verwendung gelieferter Chemikalien oder Materialien hergestellt wurde, die keine SVHC in Konzentrationen von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten. Der Erklärung sind Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Prozesschemikalien oder entsprechende Erklärungen von Chemikalien- oder Materiallieferanten beizufügen. Die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ist abrufbar unter: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-tablehttps://echa.europa.eu/de/candidate-list-table Auf diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens Bezug zu nehmen. 1.2. (b)   Beschränkungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingestufte Stoffe Sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Tabelle 2 handelt, darf das Produkt keine Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,10 % (Massenanteil) enthalten, die in eine der nachstehenden Gefahrenklassen oder Kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind bzw. denen einer der entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird: — Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df. — Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304; Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372. — Gefahren der Gruppe 3: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373. Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die während des Herstellungsprozesses chemisch so verändert werden, dass eine relevante Gefahr, für die der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, ist von der oben genannten Anforderung ausgenommen. Tabelle 2 Ausnahmen von den Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe und entsprechende Voraussetzungen Art des Stoffs/Gemischs Anwendbarkeit Ausgenommene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweis-Codes Voraussetzungen für die Ausnahme Titandioxid (TiO2) Alle in den Anwendungsbereich fallenden Materialien Krebs erzeugend, Kategorie 2, H351 (Einatmen) TiO2 wird dem Produkt nicht absichtlich zugesetzt, ist aber als natürlich vorkommende Verunreinigung der verwendeten Rohstoffe vorhanden. Der TiO2-Gehalt (ausgedrückt als TiO2) im Rohstoff, der zur Herstellung des Enderzeugnisses verwendet wird, beträgt höchstens 2,0 % (Massenanteil). Kristallines Siliciumdioxid Alle in den Anwendungsbereich fallenden Materialien Spezifische Zielorgan-Toxizität (bei wiederholter Exposition), Kategorie 1 und 2, H372, H373 Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen im Sicherheitsdatenblatt oder in der Lieferantenerklärung zur sicheren Handhabung und Dosierung vor. Das Schneiden im Steinbruch erfolgt mithilfe von Werkzeugen für Nassverfahren bzw. für Trockenverfahren, bei denen Staub über eine Haube abgesaugt wird. Mit dem Produkt werden Sicherheitshinweise hinsichtlich der Staubexposition während der Schneidearbeiten beim Einbau des Produkts geliefert. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Liste aller in seinem Produktionsprozess verwendeten relevanten Chemikalien sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter oder die entsprechenden Erklärungen des Chemikalienlieferanten vor. Alle Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt der Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % verwendet werden. Da verschiedene Produkte oder mögliche Produkte, für die die gleichen Prozesschemikalien eingesetzt werden, von der gleichen Lizenz abgedeckt sein können, muss die Berechnung nur für das unter dieser Lizenz mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkt, das die ungünstigsten Eigenschaften aufweist (z. B. das Produkt, das der stärksten Oberflächenbehandlung unterzogen wurde, die meisten Pigmente enthält oder am stärksten bedruckt ist), vorgelegt werden. Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies schriftlich begründet werden. Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische bei über 0,10 % (Massenanteil) des Endprodukts liegt, muss eine entsprechende Ausnahmeregelung gelten, und es muss ein Nachweis über die Einhaltung der maßgeblichen Ausnahmebedingungen vorgelegt werden. 1.3.   VOC-Emissionen Oberflächenbehandlungen mit Formaldehydharzen sind nicht zulässig. Produkte aus Naturstein, Keramik, gebranntem Ton und Betonfertigteile auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen, die einer Oberflächenbehandlung mit VOC-haltigen Verbindungen unterzogen wurden, sind auf VOC-Emissionen zu prüfen und müssen die nachstehenden Grenzwerte einhalten. Alle auf Harzbindemitteln basierenden Agglomeratsteinprodukte sind unabhängig von der Art der verwendeten Oberflächenbehandlungen auf VOC-Emissionen zu prüfen und müssen die nachstehenden Grenzwerte einhalten.   Grenzwert (nach 28 Tagen) Methode Gesamt-VOC 300 μg/m3 EN 16516 Formaldehyd 10 μg/m3 R-Wert < 1 Krebserzeugende VOC (1A und 1B) des Anhangs H der Norm EN 16516:2017 (ausgenommen Formaldehyd und Acetaldehyd) 1 μg/m3 je Einzelstoff Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, ob die Oberfläche des Endprodukts einer Oberflächenbehandlung mit Wachsen, Klebstoffen, Beschichtungen, Harzen oder ähnlichen Chemikalien unterzogen wurde, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter oder Lieferantenerklärungen über den VOC-Gehalt der zur Oberflächenbehandlung verwendeten Chemikalien vorlegen. In Fällen, in denen Prüfungen der VOC-Emissionen erforderlich sind, muss der Antragsteller eine Konformitätserklärung vorlegen, der ein Bericht über eine Prüfung beigefügt ist, die gemäß EN 16516 durchgeführt wurde. Wenn die nach 28 Tagen vorgesehenen Grenzwerte der Konzentration in der Prüfkammer zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 28. Tag erreicht werden, kann die Prüfung in der Prüfkammer vorzeitig beendet werden. 1.4.   Gebrauchstauglichkeit Dieses Kriterium gilt nicht für Zwischenprodukte (Naturwerksteinblöcke, hydraulische Bindemittel und alternative Zemente). Der Antragsteller verfügt über ein Verfahren zur Qualitätskontrolle und -bewertung, um die Gebrauchstauglichkeit der Produkte zu gewährleisten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und folgende Belege dafür vorlegen: — Zertifizierung der Produktionsstätte gemäß ISO 9001 oder eine Kopie der Beschreibung des internen Qualitätsmanagementsystems und der damit verbundenen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren; — eine genaue Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und — die CE-Kennzeichnung des Produkts (der Produkte) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011  (9) des Europäischen Parlaments und des Rates (mit Ausnahme von Tischplatten, Waschtischen und Küchenarbeitsplatten). Gegebenenfalls sind weitere Nachweise für die Gebrauchstauglichkeit vorzulegen. Diese Nachweise sollten auf geeigneten EN- oder ISO-Normen oder gleichwertigen Methoden beruhen. Die folgende Liste potenziell relevanter Normen ist nicht erschöpfend: — Natursteinprodukte: EN 1341, EN 1342, EN 1343, EN 1467, EN 1468, EN 1469, EN 12057, EN 12058 oder EN 12059; — Agglomeratsteinprodukte auf Basis von Harzbindemitteln: EN 15285, EN 15286, EN 15388 oder EN 16954; — Produkte aus Keramik und gebranntem Ton: EN 1344, EN 13006 oder EN 14411; — Betonfertigteile auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen EN 1338, EN 1339, EN 1340 oder EN 13748. 1.5.   Benutzerinformationen Dieses Kriterium gilt nicht für Zwischenprodukte (Naturwerksteinblöcke, hydraulische Bindemittel und alternative Zemente). Das Produkt ist mit sachdienlichen Benutzerinformationen zu verkaufen, die Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Einbau sowie zur sachgemäßen Pflege und Entsorgung enthalten. Auf der Produktverpackung oder der dem Produkt beiliegenden Dokumentation müssen Kontaktdaten (Telefon oder E-Mail) angegeben sein sowie auf Online-Informationen hingewiesen werden für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Fragen haben oder spezifische Ratschläge in Bezug auf den Einbau, die Pflege oder die Entsorgung von Hartbelägen benötigen. Unter anderem sind die folgenden spezifischen Informationen bereitzustellen: — Einzelheiten zu relevanten technischen Leistungsklassen, aus denen die geeignete Verwendungsumgebung für den Hartbelag hervorgeht, z. B. Zugfestigkeit, Frostbeständigkeit/Wasserabsorption, Fleckenbeständigkeit und Chemikalienbeständigkeit; — Einzelheiten über die notwendige Vorbereitung des Untergrunds vor dem Einbau, empfohlene Einbauverfahren sowie Spezifikationen für alle anderen relevanten Materialien, die beim Einbau verwendet werden, wie Fugenmörtel, Dichtungsmittel, Beschichtungen, Klebstoffe, Mörtel und Reinigungsmittel, die beim Einbau verwendet werden; — für Hartbeläge, deren Oberflächen Umgebungsbedingungen in Innen- oder Außenbereichen ausgesetzt sind, Hinweise für die laufende Reinigung und empfohlene Reinigungsmittel. Gegebenenfalls sind auch Informationen über weniger häufig durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen wie das Säubern von Böden mit Hochdruckreinigern, das Erneuern von Versiegelungen oder das Polieren von Böden vorzulegen; — Informationen über die sachgemäße Wiederverwertung oder umweltschonende Entsorgung des Verpackungsmaterials des Hartbelags, beim Einbau des Hartbelags anfallender Schneidabfälle und des Produkts selbst am Ende der Lebensdauer. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums, ein Bild der Verpackung in hoher Auflösung und einen Link zur Online-Version der Benutzerinformationen vor. 1.6.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es, je nach Produkt, eines der folgenden drei Textelemente enthalten: Natursteinprodukte (Zwischenblöcke aus Naturwerkstein oder Endprodukte): — materialeffizientes Produktionsverfahren, — verringerte Staubemissionen, — Herstellung mit Abwasseraufbereitung im geschlossenen Kreislauf. Agglomeratsteinprodukte auf Basis von Harzbindemitteln: — materialeffizientes Produktionsverfahren, — energieeffizientes Produktionsverfahren, — verringerte Staubemissionen. Produkte aus Keramik und gebranntem Ton: — materialeffizientes Produktionsverfahren, — energieeffizientes und CO2-armes Produktionsverfahren, — verringerte Emissionen von Staub und von Säure bildenden Verbindungen in die Luft. Hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente (Zwischenprodukte bei der Herstellung von Betonfertigteilen oder Produkten aus gepresster Erde): — verringerte CO2-Emissionen, — verringerte Staubemissionen, — verringerte Emissionen von Säure bildenden Verbindungen in die Luft. Betonfertigteile und Blöcke aus gepresster Erde auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen: — materialeffizientes Produktionsverfahren, — energieeffizientes Produktionsverfahren, — Verwendung von Bindemittel mit geringen Umweltauswirkungen. Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, belegt durch Bildmaterial mit hoher Auflösung, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind. 1.7.   Umweltmanagementsystem (fakultativ) Dieses Kriterium gilt für die Produktionsstätte des Antragstellers, an der das Produkt hergestellt wird, für das eine Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens erteilt wurde. 3 Punkte werden vergeben, wenn Antragsteller über ein dokumentiertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 verfügen, das von einer akkreditierten Organisation zertifiziert wurde, und 5 Punkte werden vergeben, wenn Antragsteller über ein dokumentiertes Umweltmanagementsystem gemäß dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) (10) verfügen, das von einer akkreditierten Organisation registriert wurde. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Kopie des gültigen Zertifikats nach ISO 14001 oder gegebenenfalls einen Nachweis der EMAS-Registrierung vor und macht Angaben zu der Organisation, die die Akkreditierung vorgenommen hat. In Fällen, in denen ein Antragsteller sowohl die Zertifizierung nach ISO 14001 als auch die EMAS-Zertifizierung besitzt, werden nur die Punkte für die EMAS-Zertifizierung angerechnet. 2.   KRITERIEN FÜR NATURSTEINPRODUKTE Punktevergabesystem Das EU-Umweltzeichen kann sowohl für Zwischenprodukte aus Steinbrüchen (große Naturwerksteinblöcke oder -platten), die direkt vom Steinbruchbetreiber hergestellt werden, als auch für Endprodukte aus Naturstein vergeben werden, die mit Verarbeitungsanlagen hergestellt werden. Wenn der Antragsteller nicht der Steinbruchbetreiber ist und der Steinbruchbetreiber nicht durch eine Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens abgedeckt ist, gibt der Antragsteller den Steinbruch an, aus dem das zur Herstellung des Natursteinprodukts mit dem EU-Umweltzeichen verwendete Material bezogen wurde, und legt als Nachweis Lieferrechnungen vor, die höchstens ein Jahr vor dem Antragsdatum ausgestellt wurden. In diesem Fall legt der Antragsteller alle einschlägigen Erklärungen des Steinbruchbetreibers vor, aus denen hervorgeht, dass alle Anforderungen des EU-Umweltzeichens für Steinbrüche und alle sonstigen einschlägigen fakultativen Anforderungen erfüllt sind, für deren Erfüllung Punkte vergeben werden können. Das Punktesystem und die Mindestpunktzahl für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Agglomeratsteinprodukte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Kriterien, für die Punkte vergeben werden können Naturwerksteinblöcke oder -platten Verarbeitete Hartbelag-Endprodukte aus Naturstein 1.7. Umweltmanagementsystem des Steinbruchs (fakultativ) 0, 3 oder 5 Punkte - 1.7. Umweltmanagementsystem der Verarbeitungsanlage (fakultativ) - 0, 3 oder 5 Punkte 2.1. Energieverbrauch im Steinbruch Max. 20 Punkte Max. 20 Punkte 2.2. Materialeffizienz im Steinbruch Max. 25 Punkte Max. 25 Punkte 2.6. Wirkungsquotienten des Steinbruchs (fakultativ) Max. 10 Punkte Max. 10 Punkte 2.7. Energieverbrauch der Verarbeitungsanlage - Max. 20 Punkte 2.8. Wasser- und Abwassermanagement der Verarbeitungsanlage - Max. 5 Punkte 2.10. Wiederverwendung von Prozessabfällen aus der Verarbeitungsanlage - Max. 10 Punkte 2.11. Regional integrierte Produktion in der Verarbeitungsanlage (fakultativ) - Max. 5 Punkte Höchstpunktzahl insgesamt 60 100 Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen 30 50 Anforderungen an Steinbrüche 2.1.   Energieverbrauch im Steinbruch Der Steinbruchbetreiber verfügt über ein Programm zur systematischen Überwachung und Erfassung und zur bestmöglichen Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen. Der Antragsteller gibt den Energieverbrauch für die verschiedenen Energieträger (z. B. Strom und Diesel) sowie den Verwendungszweck an (z. B. Nutzung von Gebäuden auf dem Gelände, Beleuchtung, Schneidegeräte, Pumpen und Betrieb von Fahrzeugen). Er beziffert den Energieverbrauch des Steinbruchs sowohl in absoluten Zahlen (in kWh oder MJ) als auch in der spezifischen Produktion (in kWh oder MJ je m3 des abgebauten Materials und je m3 oder t des verkauften/produzierten und verkaufsfertigen Materials) pro Kalenderjahr. In einem Plan zur Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen werden die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben (z. B. effizientere Nutzung der vorhandenen Ausrüstung, Investitionen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.