Europäische Union

2010/213/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0213. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen diese Regelung bereits nach fünf Jahren wieder aufgeben können. 4.   BEMERKUNGEN POLENS (48) Nach der Annahme des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legten die polnischen Behörden eine Reihe von Erläuterungen zu den beschriebenen Sachverhalten vor. Sie werden in Kapitel 2 ausführlich gewürdigt und daher an dieser Stelle nicht wiederholt. Nachstehend aufgeführt sind lediglich die Stellungnahmen, die sich auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken beziehen. Möglichkeit der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer durch natürliche Personen; Möglichkeit natürlicher Personen, die der Tonnagesteuer unterliegen, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abzuziehen (49) Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob natürliche Personen in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können sollten. Die polnischen Behörden machten geltend, dass das Tonnagesteuergesetz nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar wäre, wenn natürliche Personen nicht in diese Regelung einbezogen würden, da in der Verfassung Gleichbehandlung durch die staatlichen Behörden garantiert ist. Außerdem ist nach den polnischen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen, dass auch andere als juristische Personen im Seeverkehr tätig sind, so dass Schiffseigner auch natürliche Personen sein können. (50) Hinsichtlich der Frage, ob der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage und der Krankenversicherungsbeiträge vom Steuerbetrag mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, stellten die polnischen Behörden klar, dass diese Möglichkeit nur für natürliche Personen besteht. Der Grund für diese Abzugsmöglichkeit war ihrer Ansicht nach die Tatsache, dass Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Die Abzüge können unabhängig davon beantragt werden, welche Art von Einkünften für die Einkommensteuer zugrunde gelegt wird. Der Abzug der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge kann auch von Steuerzahlern beantragt werden, die ihre Einkünfte pauschal versteuern. Weiter führten sie an, dass aufgrund der Tatsache, dass Tonnagesteuer nicht auf der Grundlage tatsächlicher Gewinne entrichtet wird, nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden sollte, Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage und Krankenversicherungsbeiträge vom Steuerbetrag abzuziehen. (51) Würde man Schiffseignern, die natürliche Personen sind, so die Argumentation der polnischen Behörden, die Möglichkeit nehmen, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abzuziehen, würde dies zu einer Änderung ihres Rechts- und Steuerstatus führen, je nachdem, ob sie abgesehen von ihren Tätigkeiten, die der Tonnagesteuer unterliegen, auch andere Einkünfte erzielen, z. B. Einkünfte aus Vermietung oder aus einem Arbeitsverhältnis. (52) Die polnischen Behörden führten weiter aus, dass dieses Abzugssystem nur für Personen gilt, die Geschäftstätigkeiten nachgehen, für die Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann, nicht für die von ihnen beschäftigten Seeleute. (53) Dennoch verpflichteten sich die polnischen Behörden — wie unter Erwägungsgrund 17 erwähnt — in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009, die Tonnagesteuerregelung zu ändern und im Tonnagesteuergesetz die Möglichkeit zu streichen, dass Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden können, wenn es sich bei dem Schiffseigner um eine natürliche Person oder eine natürliche Person, die Mitglied einer Gesellschaft ist, handelt (d. h. Artikel 4 Absatz 3 bis Absatz 5, Artikel 6 und Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes). Inanspruchnahme der Regelung für Schlepp- und Baggertätigkeiten (54) Hinsichtlich der vorläufigen Beurteilung der Kommission, dass die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für Bagger- und Schlepptätigkeiten von der Betriebszeit eines bestimmten Schlepp- oder Baggerschiffs während des Geschäftsjahrs und nicht von dem erwirtschafteten Einkommen abhängig sein sollte, führten die polnischen Behörden an, dass dem Umfang einer Tätigkeit im Laufe des Jahres nicht immer Rechnung getragen wird, wenn die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer an die Betriebszeit gebunden wird. (55) Ihrer Ansicht nach wäre es sinnvoller, die derzeitigen Lösungen beizubehalten, d. h. sich auf den Anteil der unter die Tonnagesteuer fallenden Tätigkeiten an den Gesamteinkünften zu beziehen, da in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, Angaben in den Büchern des Steuerzahlers zu überprüfen. Die polnischen Behörden sind der Meinung, dass eine solche Lösung sowohl für den Steuerzahler als auch für die Steuerbehörden einfacher zu kontrollieren ist und dadurch die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Tonnagesteuer für diese Tätigkeiten verhindert werden dürfte, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (56) Dennoch verpflichteten sich, wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, die polnischen Behörden im Anschluss an die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken mit Schreiben vom 25. Februar 2009, ihre Tonnagesteuerregelung zu ändern und das Kriterium aufzunehmen, dass Schlepp- und Baggertätigkeiten nur dann in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können, wenn mindestens 50 % der Tätigkeiten der Schlepp- und Baggerschiffe während eines Geschäftsjahrs Seeverkehr darstellen. Inanspruchnahme der Tonnagesteuerregelung für das technische Management und das Besatzungsmanagement sowie für Schiffe, die auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt gechartert wurden (57) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission klar, dass nur solche Schiffe in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden sollten, bei denen der Schiffseigner entweder für das Besatzungsmanagement und das technische Management oder für das kommerzielle Management der Schiffe zuständig ist, sofern die Tonnage dieser Schiffe nicht das Vierfache der Tonnage der Schiffe übersteigt, für die der Schiffseigner gleichzeitig diese drei Funktionen ausübt, nämlich technisches Management des Schiffs, Besatzungsmanagement und kommerzielles Management. Die polnischen Behörden führten an, dass sie ihr Tonnagesteuersystem auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (36) (nachstehend „Leitlinien“) gestaltet hatten, in denen die Vorgaben nicht so detailliert festgelegt waren und daher im Tonnagesteuergesetz auch nicht berücksichtigt werden mussten. (58) Die polnischen Behörden erklärten, dass Schiffe, die auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt gechartert wurden (Erwägungsgrund 35), nicht in die Tonnagesteuer einbezogen werden. Anforderungen in Bezug auf strategisches Management und kommerzielles Management (59) Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss genannten Anforderungen in Bezug auf das strategische Management und das technische Management, dass in der Praxis alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden und die Führungskräfte, der Sitz des Unternehmens, der Vorstand und die laufende Verwaltung in Polen angesiedelt sein müssen, stellten die polnischen Behörden fest, dass diese Vorgaben nicht im Tonnagesteuergesetz stehen. Nach Aussage der polnischen Behörden ist im Tonnagesteuergesetz keine Überprüfung des strategischen und kommerziellen Managements vorgesehen. (60) Weiter machten sie deutlich, dass die Vorgaben hinsichtlich des strategischen und kommerziellen Managements alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Mit anderen Worten muss nur eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: i) entweder müssen alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden (einschließlich des strategischen und kommerziellen Managements), oder ii) der Sitz des Unternehmens oder iii) die Führungskräfte sollten sich in Polen befinden. (61) Folglich müssen nach Aussage der polnischen Behörden die Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich von Polen aus tätig sein, um für die polnische Tonnagesteuerregelung in Betracht zu kommen, sondern können ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union/des EWR haben. (62) Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit erläuterten die polnischen Behörden, dass der Schiffseigner auch ein ausländischer Unternehmer (37) sein kann, der in Polen Tätigkeiten ausübt, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. Im polnischen Schiffsregister kann also ein Schiff eingetragen werden, dessen Eigentümer ein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine juristische Person ist, die ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Union hat, oder ein Schiff — das sich zumindest zur Hälfte im Besitz eines Bürgers eines Mitgliedstaats oder einer juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat befindet, sofern der Schiffseigner seinen Wohnsitz beziehungsweise seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat (kann auf gemeinsamen Antrag aller Eigner in das ständige Register des polnischen Schiffsregisters eingetragen werden); — das sich im Besitz einer Kapitalgesellschaft mit ausländischem Sitz befindet, in der der Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder die juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat Anteile halten, sofern der Schiffseigner seinen Wohnsitz beziehungsweise seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat (kann auf gemeinsamen Antrag aller Eigner in das ständige Register des polnischen Schiffsregisters eingetragen werden). (63) Weiter gaben die polnischen Behörden an, dass Ausländer aus den Mitgliedstaaten der EU und des EWR Geschäftstätigkeiten nach den gleichen Grundsätzen ausüben können wie polnische Unternehmer. Darüber hinaus können auch Bürger, die weder aus einem EU- noch aus einem EWR-Staat kommen, Geschäftstätigkeiten nach den gleichen Grundsätzen ausüben wie polnische Unternehmer, sofern sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in Polen haben. Weiter können auch ausländische Unternehmer (eine ausländische Person, die im Ausland Geschäftstätigkeiten ausübt) in Polen Geschäftstätigkeiten in Form von Zweigniederlassungen ausüben und Vertretungen einrichten (gemäß dem Gesetz über die Gewerbefreiheit). (64) Eine Zweigniederlassung ist ein getrennter und organisatorisch unabhängiger Teil der Geschäftstätigkeiten, die ein Unternehmers außerhalb seiner Niederlassung oder seines Hauptsitzes ausübt. Nach Auffassung der polnischen Behörden ist es für einen ausländischen Unternehmer einfach, eine Zweigniederlassung zu gründen, denn er braucht keine detaillierten Voraussetzungen zu erfüllen. Vertretungen nehmen unter Umständen nur Werbeaufgaben für den ausländischen Unternehmer wahr. (65) Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der polnischen Behörden die Schlussfolgerung in der vorläufigen Beurteilung der Kommission, dass die in der Tonnagesteuerregelung enthaltenen Voraussetzungen für das strategische und kommerzielle Management allem Anschein nach die Möglichkeiten zur Gründung von Tochterunternehmen einschränken, in der Praxis zu Diskriminierung führen und die Niederlassungsfreiheit einschränken, unbegründet und stützt sich nicht auf die geltenden Rechtsvorschriften. Die Option „alles oder nichts“ (66) In Bezug auf die in der angemeldeten Regelung vorgesehene Sperrfrist von fünf Jahren unterstrichen die polnischen Behörden, dass in den Leitlinien keine Sperrfrist vorgeschrieben ist. (67) Außerdem wird durch die Bindung an die Tonnagesteuer für nur fünf Jahre ermöglicht, dass die umgesetzten Vorschriften schneller Wirkung zeigen, beispielsweise in die Rückflaggung von Schiffen polnischer Eigner unter die polnische Flagge, d. h. eine EU-Flagge. (68) Nach polnischer Auffassung führt angesichts der Verpflichtung, dass Polen nach 10 Jahren die Tonnagesteuer erneut als Beihilfe bei der Europäischen Kommission anmelden muss, die Verlängerung der Sperrfrist auf 10 Jahre zu Schwierigkeiten bei einer angemessenen Analyse der eingeführten Regelung, die durchzuführen ist, bevor Polen die Regelung erneut zur Genehmigung vorlegt. (69) Dennoch verpflichteten sich die polnischen Behörden, wie unter Erwägungsgrund 42 erwähnt, nachträglich zur Änderung ihrer Tonnagesteuerregelung durch Verlängerung der Sperrfrist auf 10 Jahre. 5.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (70) Nur ein Beteiligter, Bugsier Reederei- und Bergungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachstehend Bugsier Reederei) reagierte mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 auf die Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 11. Dezember 2007 im Amtsblatt. (71) Nach Auffassung von Bugsier Reederei sollten Schleppdienste nicht in die polnische Tonnagesteuerregelung einbezogen werden. Dies würde nach Ansicht des Unternehmens zu einer ernsthaften Verzerrung des Wettbewerbs auf dem europäischen Markt für Schleppdienste führen. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 6.1   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (72) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (73) Durch die Tonnagesteuerregelung gewähren die polnischen Behörden einen Vorteil, indem sie die Körperschaft- oder Einkommensteuer, die die Unternehmen dieses Sektors andernfalls zu entrichten hätten, durch den Einsatz staatlicher Mittel senken und dadurch bestimmte Unternehmen begünstigen, da die Maßnahme ausschließlich den Sektor des Seeverkehrs betrifft. Solche Vorteile drohen den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da der Seeverkehr einen weltweiten Markt hat, in dem die Unternehmen der Mitgliedstaaten im Wettbewerb miteinander stehen. (74) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist. 6.2   Rechtsgrundlage der Beurteilung (75) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies ist eine mögliche Grundlage für eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen. Im vorliegenden Fall hält die Kommission Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die geeignete Rechtsgrundlage für die angemeldete Regelung. (76) Insbesondere sind Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs auf der Grundlage der Leitlinien, unter anderem des Schiffsmanagement-Leitfadens, zu prüfen, in denen festgelegt ist, inwieweit für das Besatzungsmanagement und das technische Management von Schiffen die Tonnagesteuer oder andere Steuerregelungen in Anspruch genommen werden können. 6.3   Beurteilung der Vereinbarkeit (77) In den Leitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten bestimmte Beihilferegelungen einführen können, um ihr Seeverkehrsgewerbe bei der Verwirklichung allgemeiner Ziele zu unterstützen, unter anderem — einen sichereren, effizienteren, zuverlässigeren und umweltfreundlicheren Seeverkehr sicherzustellen, — die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge zu fördern, — einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten und dabei weiterhin für eine insgesamt wettbewerbsfähige Flotte auf den Weltmärkten zu sorgen, — das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Arbeitsplätze für Seeleute der EU/des EWR zu schützen und zu fördern und — gemäß dem Weißbuch über die Verkehrspolitik der Gemeinschaft einen Beitrag zur Förderung neuer Dienstleistungen im Bereich der Kurzstreckenseeverkehrs zu leisten. (78) In Anschnitt 3.1 Unterabschnitt 5 der Leitlinien werden Tonnagesteuerregelungen ausdrücklich als Beispiel für steuerliche Maßnahmen genannt, bei denen sich gezeigt hat, dass sie „hochwertige Landarbeitsplätze […] erhalten“ und daher als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. (79) In den Leitlinien sind jedoch bestimmte Kriterien festgelegt, die solche Regelungen erfüllen müssen, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein. (80) Diese Kriterien wurden im Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens herangezogen und gaben der Kommission in mehrerer Hinsicht Anlass zum Zweifel. Nachstehend geht die Kommission in ihrer endgültigen Beurteilung auf jedes dieser Kriterien ein. 6.4   Möglichkeit der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer durch natürliche Personen; Möglichkeit natürlicher Personen, die der Tonnagesteuer unterliegen, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abzuziehen (81) Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission die Frage, ob natürliche Personen Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können sollten. In Abschnitt 3.1. Unterabschnitt 4 der Leitlinien heißt es in der Tat, dass „…es sich bei der Reglung, die Körperschaftsteuer durch eine Tonnagesteuer zu ersetzen, um eine staatliche Beihilfe [handelt]“ (38). Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, nicht der Körperschaftsteuer. Außerdem wurde bei den Tonnagesteuerregelungen, die die Kommission bisher genehmigt hat, immer nur die Körperschaftsteuer durch eine Tonnagesteuer ersetzt. (82) Dennoch nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Leitlinien nicht auf juristische Personen beschränkt sind, sondern alle möglichen Wirtschaftseinheiten umfassen, die Seeverkehrstätigkeiten ausüben. In Abschnitt 2.1. Unterabschnitt 1 der Leitlinien heißt es: „Die Richtlinien unterscheiden weder zwischen Begünstigten aufgrund ihrer Rechtsform (seien es Unternehmen, Partnerschaften oder Einzelpersonen) noch zwischen öffentlichem oder privatem Eigentum. Alle Verweise auf Unternehmen schließen alle anderen Rechtsformen ein. (38)“. Dies entspricht außerdem dem Ansatz des EU-Wettbewerbsrechts, das sich nur auf Unternehmen bezieht, unabhängig von ihrer Rechtsform. (83) Es gibt auch keinen Unterschied in der Behandlung natürlicher und juristischer Personen, da die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage die gleiche ist und auf alle Wirtschaftseinheiten der gleiche Satz von 19 % angewandt wird. (84) Aus den Leitlinien ergibt sich also kein Grund, natürliche Personen anders zu behandeln, und die Zweifel der Kommission in dieser Hinsicht sind beseitigt. (85) Natürliche Personen können außerdem die von ihnen zu entrichtende Tonnagesteuer nicht weiter senken (bis sie im Extremfall gar keine Steuern mehr zu bezahlen brauchen), da sich die polnischen Behörden verpflichtet haben, dass natürliche Personen ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht von ihrem Steuerbetrag abziehen können. Dadurch wird eine einheitliche Besteuerung für alle Wirtschaftseinheiten, die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können, gewährleistet, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche oder juristische Personen, ausländische Unternehmer usw.). (86) Die Kommission nimmt die Verpflichtung der polnischen Behörden zur Kenntnis, die Bestimmung aus dem Gesetz zu streichen, nach der natürliche Personen ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abziehen können. Diese Verpflichtung gilt auch für einkommenssteuerpflichtige juristische Personen. Die Kommission begrüßt diese Verpflichtung, da eine solche Möglichkeit dem Sinn der Tonnagesteuer (Ersetzen der tatsächlichen Gewinne, die sich durch Abzug realer Belastungen von den Einkünften ergeben, durch fiktive Gewinne) widersprechen und unrechtmäßige Vorteile schaffen würde. Sie könnte darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von natürlichen Personen und juristischen Personen führen. (87) Nach Ansicht der Kommission gibt die Definition ausländischer und nationaler Wirtschaftseinheiten in Artikel 2 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer möglichen Diskriminierung zwischen diesen Einheiten, da sie mögliche Nachteile für die ausländischen Wirtschaftseinheiten in Bezug auf deren Möglichkeiten, die polnische Tonnagesteuerregelung in Anspruch zu nehmen, ausschließt. 6.5   Tätigkeiten, die in erster Linie für die Tonnagesteuer in Betracht kommen (88) Wie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erläutert, ist nach Ansicht der Kommission die Einbeziehung der Fracht- und/oder Fahrgastbeförderung im internationalen Seeverkehr in die Tonnagesteuer mit den Leitlinien vereinbar. (89) Zur Einbeziehung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht und/oder Fahrgästen in die Tonnagesteuerregelung stellt die Kommission fest, dass die Leitlinien in der Tat auf Unternehmen Anwendung finden, die Tätigkeiten im Bereich des Seeverkehrs ausüben, d. h. Waren und Personen auf dem Seeweg befördern (39), und folglich ausdrücklich die Fahrgast- und/oder Frachtbeförderung als Dienstleistungen umfassen, für die Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf Rettungsmaßnahmen auf See (Schiffe, die für die Rettung und Beförderung von Menschen auf See bestimmt sind) ist die Kommission — entsprechend ihrer Entscheidungspraxis (40) — der Ansicht, dass solche Dienste in die Tonnagesteuer einbezogen werden können sollten, da sie Hilfsdienste darstellen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen. (90) In Bezug auf Schlepptätigkeiten heißt es in den Leitlinien (Abschnitt 3.1 Unterabschnitt 14): „ ‚Schleppschifffahrt‘ fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Leitlinien, wenn mehr als 50 % der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Schlepptätigkeiten ‚Seeverkehr‘ darstellen. Wartezeiten können proportional zu den von einem Schleppschiff tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, die unter die Definition ‚Seeverkehr‘ fallen, angerechnet werden.“ (91) Hinsichtlich der Baggertätigkeiten ist in Abschnitt 3.1 Unterabschnitt 16 festgelegt: „Jedoch können steuerliche Regelungen für Unternehmen (wie die Tonnagesteuer) auf Baggerschiffe angewendet werden, deren Tätigkeit zu mehr als 50 % im Jahr ‚Seeverkehrleistungen‘ im Sinne einer Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf hoher See darstellt, und nur in Bezug auf solche Beförderungsleistungen.“ (92) Nach den von den polnischen Behörden zugesagten Änderungen des Tonnagesteuergesetzes (41) wird die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für ein Schleppschiff oder ein Baggerschiff daran gebunden, dass mindestens 50 % der jährlichen Betriebszeit auf Tätigkeiten entfallen, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, so dass diese Anforderungen nun uneingeschränkt den Leitlinien entsprechen. (93) Ferner enthält die Tonnagesteuerregelung (Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Tonnagesteuergesetzes) eine Definition der von Baggerschiffen ausgeübten Tätigkeiten, die als Seeverkehr gelten, nämlich die Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf See, die der in den Leitlinien enthaltenen Begriffsbestimmung entspricht. Nach Auffassung der Kommission sind die Kriterien für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für Baggerarbeiten mit den Leitlinien vereinbar. (94) Hinsichtlich der Schleppschifffahrt entspricht jedoch die Voraussetzung, dass mindestens 50 % der Betriebszeit (42) der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten Schleppdienste außerhalb des Hafens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.