Europäische Union

2010/213/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0213. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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waren (Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Tonnagesteuergesetzes), nicht ganz den Leitlinien. (95) Zwar werden durch diese Bestimmung Schleppdienste zur Unterstützung von Schiffen beim Einlaufen in oder Auslaufen aus einem Hafen oder beim Manövrieren innerhalb eines Hafens ausdrücklich von der Regelung ausgenommen, was in Einklang mit den Leitlinien steht (43). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Schleppdienste wie Schleppdienste auf Binnenwasserstraßen oder Schleppdienste auf See, bei denen kein Hafen angelaufen wird, für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. Dies widerspricht den Leitlinien, in denen festgelegt ist, dass die Tonnagesteuer auf solche Tätigkeiten von Schleppschiffen beschränkt bleiben sollte, die „Seeverkehr“ darstellen, d. h. Beförderung von Fracht und Fahrgästen auf See. In der Rechtssache Kommission gegen Griechenland (44) machte der Gerichtshof deutlich: „[…] obwohl das Schleppen eine Dienstleistung ist, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird, gilt es grundsätzlich nicht direkt der Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg. Es besteht vielmehr in der Hilfe bei der Fortbewegung eines Schiffes, einer Bohranlage, einer Plattform oder einer Boje. Ein Schlepper, der einem Schiff beim Manövrieren behilflich ist, […] hilft dem Schiff, mit dem die Passagiere oder Güter befördert werden, ist aber nicht selbst das befördernde Schiff.“ (45) Daher können Schlepptätigkeiten nicht als Seeverkehr betrachtet werden. Folglich können nur solche von Schleppschiffen erbrachten Dienste für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, bei denen unmittelbar Personen oder Güter auf dem Seeweg befördert werden. (96) Aus diesen Gründen schließt die Kommission die Möglichkeit nicht aus, dass Schleppschiffe für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, sofern mindestens 50 % der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten Dienste waren, die als Seeverkehr gelten. 6.6   Managementtätigkeiten Technisches Management und Besatzungsmanagement (97) In Bezug auf das technische Management und das Besatzungsmanagement muss die Kommission sicherstellen, dass die polnische Tonnagesteuerregelung alle Voraussetzungen erfüllt, die im Schiffsmanagement-Leitfaden festgelegt sind. Diesbezüglich stellt die Kommission Folgendes fest: (98) Erstens haben sich die polnischen Behörden hinsichtlich der im Schiffsmanagement-Leitfaden festgelegten Voraussetzungen, dass Schiffsmanagementgesellschaften einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in der Union leisten sollen (Abschnitt 5.1. der Leitlinien) und dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den betreuten Schiffen und der Union geben soll (Abschnitt 5.2. der Leitlinien) verpflichtet, im polnischen Tonnagesteuergesetz vorzuschreiben, dass das Schiffsmanagement vom Gebiet der EU aus erfolgen muss und dass an Land oder an Bord vorwiegend Bürger der Union beschäftigt werden müssen. Darüber hinaus kann die Tonnagesteuerregelung nicht für das Management von Schiffen in Anspruch genommen werden, die keine Flagge der Union führen. Daher sind nach Ansicht der Kommission die in Abschnitt 5.1 und Abschnitt 5.2 des Schiffsmanagement-Leitfadens festgelegten Voraussetzungen erfüllt. (99) Zweitens erkennt die Kommission an, dass Polen Mitglied der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und Vertragspartei aller einschlägigen internationalen Übereinkommen ist, die es in nationales Recht umgesetzt hat. Darüber hinaus erfüllt es alle seine Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Tonnagesteuerregelung die internationalen und europäischen Normen gemäß Abschnitt 5.3 des Schiffsmanagement-Leitfadens erfüllt. (100) Drittens steht die Bedingung, dass Schiffsmanagementgesellschaften ausschließlich Schiffe betreuen sollten, die die polnische Flagge führen, nach Auffassung der Kommission uneingeschränkt im Einklang mit Abschnitt 5.4. des Schiffsmanagement-Leitfadens. (101) Viertens sollten, auch wenn die polnische Tonnagesteuerregelung nur auf solche Managementgesellschaften Anwendung findet, die für das komplette Management, d. h. sowohl Besatzungsmanagement als auch technisches Management, zuständig sind, nach Ansicht der Kommission die besonderen Anforderungen in Abschnitt 6 des Schiffsmanagement-Leitfadens auch für diese Gesellschaften gelten, da sie auch für die Besatzungen verantwortlich sind. Diese Anforderungen betreffen die Ausbildung sowie die sozialen Bedingungen für Seeleute. (102) In diesem Zusammenhang erkennt die Kommission an, dass sich die polnischen Behörden verpflichtet haben, von jedem Arbeitgeber, der Seeleute beschäftigt, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigner oder eine Schiffsmanagementgesellschaft handelt, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Seearbeitsübereinkommens von 2006 (46) zu verlangen. Folglich wird die polnische Tonnagesteuerregelung die in Abschnitt 6 des Schiffsmanagement-Leitfadens festgelegten Anforderungen für das Besatzungsmanagement erfüllen. (103) Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Tonnagesteuergesetz enthaltenen Anforderungen in Bezug auf Managementgesellschaften dem Schiffsmanagement-Leitfaden entsprechen. Strategisches und kommerzielles Management (104) Die Kommission nimmt die Erläuterungen der polnischen Behörden in Bezug auf die Bedingungen für das strategische und kommerzielle Management (47) zur Kenntnis und bestätigt, dass die in der Tonnagesteuerregelung vorgesehenen einschlägigen Vorgaben alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer muss daher nur eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein: (i) entweder müssen alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden, oder (ii) der Sitz des Unternehmens oder (iii) die Führungskräfte sollten sich in Polen befinden. (105) Folglich müssen die Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich von Polen aus tätig sein, um für die polnische Tonnagesteuerregelung in Betracht zu kommen, sondern können ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union/des EWR haben. (106) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die in der polnischen Tonnagesteuerregelung enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des strategischen und kommerziellen Managements Unternehmen aus anderen Staaten der EU/des EWR nicht daran hindern, die polnische Tonnagesteuer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind diese Vorgaben dem angestrebten Ziel angemessen, zu gewährleisten, dass Tonnagesteuer-Unternehmen tatsächlich einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in Polen leisten, was den Leitlinien entspricht. Gecharterte Schiffe (107) Die Kommission nimmt die Erläuterungen der polnischen Behörden hinsichtlich der Anforderungen für die Einbeziehung gecharterter Schiffe in die Tonnagesteuerregelung zur Kenntnis. (108) In diesem Zusammenhang bestätigt die Kommission, dass es den Leitlinien entspricht, in die Tonnagesteuerregelung keine Unternehmen einzubeziehen, deren Tätigkeit sich darauf beschränkt, Schiffe auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt zu chartern. (109) Die polnischen Behörden erklärten weiter, dass nur Betreiber, die gleichzeitig für das kommerzielle Management, technische Management und Besatzungsmanagement eines bestimmten gecharterten Schiffs zuständig sind, Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können. Die Kommission geht daher davon aus, dass ausschließlich bareboat gecharterte Schiffe für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, da nur bei dieser Form der Charter alle diese drei Funktionen ausgeübt werden. Sie hat also keine Einwände hinsichtlich der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für bareboat gecharterte Schiffe, da solche Schiffe für die Zwecke der Tonnagesteuerregelung eigenen Schiffen gleichgestellt werden. 6.7   Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs (110) Die Kommission bestätigt ihre vorläufige Beurteilung im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (48), dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs hinsichtlich der Überprüfung von Transaktionen innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs und hinsichtlich einer getrennten Buchführung, bei der zwischen Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, ausreichen, um Umleitungen auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche und Steuerhinterziehung zu verhindern. (111) Die Kommission wird daher im Folgenden lediglich die Regeln hinsichtlich der Option „alles oder nichts“ prüfen. (112) Im Tonnagesteuergesetz ist vorgesehen, dass die Entscheidung, die angemeldete Regelung in Anspruch zu nehmen, von allen in Polen steuerpflichtigen Unternehmen einer Unternehmensgruppe für alle ihre für diese Regelung in Betracht kommenden Tätigkeiten gemeinsam getroffen werden muss. (113) Durch die in Erwägungsgrund 39 erläuterten Bestimmungen, die bei einer Fusion gelten, wird sichergestellt, dass das neu gebildete Seeverkehrsunternehmen sich dem System der Tonnagesteuer anschließt, wenn mindestens einer der beteiligten Schiffseigner tonnagesteuerpflichtig ist. (114) Die bei Einstellung der für die Tonnagesteuer in Betracht kommenden Tätigkeiten geltenden Vorschriften, nach denen die Unternehmen erst nach drei Jahren wieder diese Form der Besteuerung in Anspruch nehmen können, sind nach Ansicht der Kommission geeignet, zu verhindern, dass sich die Unternehmen „die Rosinen herauspicken“; sie können also nicht zwischen Tonnagesteuer und Körperschaftsteuer hin- und herwechseln, je nachdem, welches System in einer bestimmten Phase ihrer Tätigkeiten vorteilhafter ist. (115) Weiter stellt die Kommission fest, dass die Verpflichtung, die Tonnagesteuerregelung dahingehend zu ändern, dass die Unternehmen 10 Jahre lang an dieses System gebunden sind, den bestehenden Tonnagesteuerregelungen entspricht, die die Kommission bereits genehmigt hat, und damit den Bedenken Rechnung trägt, die die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hatte. (116) Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüfte Tonnagesteuerregelung das für Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, geltende Kriterium der Option „alles oder nichts“ erfüllt. 6.8   Einhaltung der Höchstgrenzen (117) In Kapitel 11 der Leitlinien heißt es, dass „der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kapitel 3 bis 6 gewährten Beihilfe (d. h. Tonnagesteuer, Befreiung der Seeleute von der Einkommensteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen, Beihilfen für das Ersetzen der Besatzung, Investitionen und Regionalbeihilfen) nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten [sollte], die von Reedern und Seeleuten erhoben werden.“ (118) Nach Angaben der polnischen Behörden gibt es keine bestehende Beihilferegelung in Polen, durch die den Vorteilen der vorliegenden Regelungen weitere staatliche Beihilfen hinzugefügt würden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Kapitel 11 der Leitlinien vorgesehene Höchstgrenze eingehalten wird. 6.9   Berichte (119) Die polnischen Behörden erklärten sich bereit, der Kommission jährlich Berichte über die Durchführung der Tonnagesteuerregelung und ihre Auswirkungen auf die in der Union registrierte Flotte sowie auf die Beschäftigung von Seeleuten aus der Union zu übermitteln, wie es in Kapitel 12 der Leitlinien vorgeschrieben ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Polen auf der Grundlage des Tonnagesteuergesetzes gewähren will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Schlepptätigkeiten kommen für die Tonnagesteuer in Betracht, sofern mindestens 50 % der Betriebszeit der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten auf Dienste entfielen, die als Seeverkehr gelten. Artikel 3 Polen setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 bzw. 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 bzw. Artikel 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 bzw. Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)   ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 22. (3)  Registriert unter der Nummer TREN(2006) A/12656. (4)  Referenzen TREN(2006) D/204393, D/210227, D/223420 and TREN(2007) D/307010. (5)  Registriert unter den Nummern TREN(2006) A/19774, A/22657, A/31398 und TREN(2007) A/21073, A/34300. (6)  Registriert unter der Nr. C(2007) 4016. (7)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/45675. (8)  Siehe Fußnote 2. (9)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/51337. (10)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/10443. (11)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/13527. (12)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/34359. (13)  Registriert unter der Nr. TREN(2009) A/38744. (14)  Gesetzblatt 2006, Nr. 183, Punkt 1353. (15)  Gesetzblatt 1992, Nr. 6, Ziffer 27, in der geänderten Fassung. (16)  Gesetzblatt 154, Nr. 183, Ziffer 792. (17)  Gemäß dem Gesetz vom 27. August 2004 über staatlich finanzierte Gesundheitsdienste; Gesetzblatt 210, Nr. 6, Ziffer 2135, in der geänderten Fassung. (18)  Gemäß dem Gesetz über das Sozialversicherungssystem vom 13. Oktober 1998; Gesetzblatt 2007, Nr. 11, Ziffer 74, in der geänderten Fassung. (19)  Siehe Art. 4(3)-(5), Art. 6 und Art. 12(3) des Gesetzes. (20)  Das SOLAS-Übereinkommen wurde am 1. November 1974 von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London verabschiedet (Umsetzung in Polen: Gesetzblatt, Nr. 61, Ziffern 318 und 319), das dazugehörige Protokoll wurde am 17. Februar 1978 in London unterzeichnet (Umsetzung in Polen: Gesetzblatt 1984, Nr. 61, Ziffern 320 und 321, und 1986, Ziffer 35, Ziffer 177). (21)  Artikel 3.1 des Tonnagesteuergesetzes. (22)  Artikel 3 Absatz 1 zweiter und vierter Gedankenstrich des Tonnagesteuergesetzes. (23)  Gesetzblatt Nr. 173, Ziffer 1807, in der geänderten Fassung. (24)  Siehe Abschnitt 2.3.2. (25)  Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften wird gemäß dem SOLAS-Übereinkommen einem Betreiber ausgestellt, der die Anforderungen des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend „ISM-Code“) erfüllt. Der ISM-Code wurde von der IMO durch Entschließung A.741(18) angenommen (Umsetzung in Polen: Amtsblatt des Ministeriums für Infrastruktur 2005, Nr. 4, Ziffer 28). (26)  Siehe Fußnote 25. (27)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/34359. (28)   ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 6. (29)  Insbesondere ist Polen Vertragspartei des SOLAS-, des MARPOL- und des STCW-Übereinkommens einschließlich aller geänderten Fassungen dieser Übereinkommen. (30)  Insbesondere Gesetz zum Schutz des menschlichen Lebens auf See aus dem Jahr 2000 (mit Änderungen), Gesetz zur Verhütung der Meeresverschmutzung aus dem Jahr 1995 (mit Änderungen), Gesetz über Schiffsausrüstung aus dem Jahr 2004, Gesetz über die Beschäftigung auf Handelsschiffen aus dem Jahr 1991 (mit Änderungen), Seeverkehrsgesetz aus dem Jahr 2001 (mit Änderungen). (31)  Registriert unter der Nr. TREN(2009) A/38744. (32)  Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG. (33)  Diese Vorschrift wird in eine interne Regel für die Durchführung des Tonnagesteuergesetzes aufgenommen. (34)  Im Sinne des polnischen Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit, Gesetzblatt Nr. 173, Ziffer 1807, in der geänderten Fassung. (35)  Siehe Abschnitte 2.7.4-2.7.9 des Einleitungsbeschlusses. (36)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (37)  Im Sinne des polnischen Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit, Gesetzblatt Nr. 173, Ziffer 1807, in der geänderten Fassung. (38)  Nachträgliche Hervorhebung. (39)  Siehe Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Leitlinien sowie Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1), und Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). (40)  Siehe insbesondere staatliche Beihilfe N 330/2005 — Litauen — Beihilfe für Schifffahrtsgesellschaften — Tonnagesteuerregelung, Annahme am 19.7.2006, ABl. C 90 vom 25.4.2007, S. 11. Staatliche Beihilfe N 114/2004 — Italien — Pauschale Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen, Annahme am 20.10.2004, ABl. C 136 vom 3.6.2005, S. 42. (41)  Siehe Erwägungsgrund 20. (42)  Text in der von den polnischen Behörden geplanten geänderten Form. (43)  Insbesondere mit Abschnitt 3.1. Unterabschnitt 14 der Leitlinien, in dem darauf hingewiesen wird, „dass Schleppdienste, die u. a. in Häfen geleistet werden oder die darin bestehen, selbst angetriebenen Schiffen zu helfen, einen Hafen zu erreichen, keinen „Seeverkehr“ […] darstellen.“ (44)  Rechtssache C-251/04 vom 11. Januar 2007. (45)  Siehe Erwägungsgrund 31 des Urteils. (46)  In EU-Recht umgesetzt durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). (47)  Siehe Erwägungsgründe 31-34. (48)  Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 102-104.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.