Europäische Union

2010/213/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.4.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/15 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/213/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Polen hat bei der Kommission mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (3) eine Tonnagesteuerregelung angemeldet. Die Beihilfe wurde unter der Nummer N 93/2006 registriert. (2) Mit Schreiben vom 9. März, 29. Mai und 14. November 2006 sowie vom 11. April 2007 (4) forderten die Dienststellen der Kommission ergänzende Angaben an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. April, 9. Mai und 6. September 2006 sowie vom 5. Januar und 8. Juni 2007 (5). Darüber hinaus fand am 19. Januar 2007 ein Treffen auf technischer Ebene statt. (3) Die Kommission hat die Republik Polen mit Schreiben vom 12. September 2007 (6) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (nachstehend „Einleitungsbeschluss“). (4) Polen hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 (7) übermittelt. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (8). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (6) Die Kommission hat die Stellungnahme eines Beteiligten (9) erhalten. Diese Stellungnahme wurde Polen übermittelt, das jedoch nicht von seinem Recht Gebrauch machte, hierzu Bemerkungen abzugeben. (7) Im Anschluss an ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den polnischen Behörden am 14. Januar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (10), ihre Tonnagesteuerregelung in einigen Punkten zu ändern, zu denen die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken angemeldet hatte. Mit Schreiben vom 24. März 2009 (11), 26. Oktober 2009 (12) und 9. Dezember 2009 (13) übermittelten die polnischen Behörden ergänzende Angaben. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1   Zusammenfassung (8) Im Rahmen der Tonnagesteuerregelung können Schiffseigner, die im internationalen Seeverkehr tätig sind, anstelle von Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer einen Pauschalbetrag entrichten, der sich auf der Grundlage der Tonnage ihrer Flotte berechnet. Als internationaler Seeverkehr gilt der Verkehr zwischen einem polnischen und einem ausländischen Hafen, zwischen ausländischen Häfen oder zwischen polnischen Häfen, sofern diese auf einer Strecke liegen, bei der auch ein ausländischer Hafen angelaufen wird. Für Tätigkeiten, die ausschließlich im polnischen Inlandverkehr erbracht werden (Kabotage), kann daher nach dem geltenden Tonnagesteuergesetz diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 2.2   Die Tonnagesteuerregelung (9) Die polnische Tonnagesteuerregelung wurde durch das Tonnagesteuergesetz vom 24. August 2006 (14) eingeführt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2011 nach Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten. (10) Im Tonnagesteuergesetz ist vorgesehen, dass tonnagesteuerpflichtige Schiffsbetreiber für ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, die Gewinnsteuer gemäß dem Gesetz vom 31. Januar 1989 über das Finanzmanagement staatlicher Unternehmen (15) und dem Gesetz vom 1. Dezember 1995 über Gewinne von dem Fiskus gehörenden Einpersonengesellschaften (16) nicht abführen müssen. Die Schiffsbetreiber können sich durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung für die Besteuerung auf der Grundlage der Tonnage entscheiden. (11) Gemäß Artikel 5 des Tonnagesteuergesetzes wird für jedes der Tonnagesteuer unterliegende Schiff ein Pauschalbetrag für den steuerpflichtigen Gewinn aus Tätigkeiten, für die die Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann, festgesetzt; dieser Pauschalbetrag wird auf der Grundlage der Nettotonnage des Schiffs je 100 NT, je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum und entsprechend der Betriebszeit sämtlicher Schiffe des Betreibers, für die die Einkünfte nach der Tonnage besteuert werden, im betreffenden Zeitraum berechnet: Nettoraumgehalt des Schiffs Berechnung des Pauschalbetrags Bis zu 1 000  NT Gegenwert von 0,5 EUR je 100 NT von 1 001 bis 10 000  NT Gegenwert von 0,35 EUR je 100 NT über 1 000  NT hinaus von 10 001 bis 25 000  NT Gegenwert von 0,20 EUR je 100 NT über 10 000  NT hinaus über 25 001  NT Gegenwert von 0,10 EUR je 100 NT über 25 000  NT hinaus (12) Bei der Berechnung wird der Nettoraumgehalt des Schiffs folgendermaßen auf- oder abgerundet: Ein Raumgehalt unter 50 NT wird nicht berücksichtigt, ein Raumgehalt von 50 NT oder mehr wird auf die nächsten 100 NT aufgerundet. (13) Die Höhe der zu entrichtenden Tonnagesteuer ergibt sich durch Anwendung eines Steuersatzes von 19 % auf die Steuerbemessungsgrundlage. (14) Der Tonnagesteuerbetrag wird in Euro berechnet und in PLN entrichtet, wobei der von der polnischen Nationalbank veröffentlichte Wechselkurs zugrunde gelegt wird, der am letzten Tag des Monats gilt, für den die Tonnagesteuer zu entrichten ist. Bei der Berechnung des zu entrichtenden Tonnagesteuerbetrags bleiben die bei der Erwirtschaftung der Einkünfte anfallenden Kosten unberücksichtigt. (15) Gemäß Artikel 8 des Tonnagesteuergesetzes werden Einkünfte aus dem Verkauf eines für die Tonnagesteuer in Betracht kommenden Schiffs durch ein Tonnagesteuer-Unternehmen nicht für die Tonnagesteuer berücksichtigt, sondern pauschal mit einem Satz von 15 % besteuert, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren vollständig für Kauf, Reparatur, Modernisierung oder Umbau eines anderen Schiffs verwendet werden. (16) Einkommensteuerpflichtige Personen oder Mitglieder einer Personengesellschaft können ihre Krankenversicherungsbeiträge von dem Tonnagesteuerbetrag abziehen, den sie im betreffenden Steuerjahr direkt entrichtet haben (17) (Artikel 6 des Tonnagesteuergesetzes), und die Sozialversicherungsbeiträge, die sie im betreffenden Steuerjahr bezahlt haben (18), auf die Steuerbemessungsgrundlage anrechnen (Artikel 4 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes). (17) In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden, im Tonnagesteuergesetz die Möglichkeit zu streichen, dass Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden können, wenn es sich bei dem Schiffseigner um eine natürliche Person oder eine natürliche Person, die Mitglied einer Personengesellschaft ist, handelt (19). Diese Abzugsmöglichkeiten entfallen also, so dass für alle Wirtschaftseinheiten, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können, die gleiche Methode zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und des Betrags der Tonnagesteuer angewandt wird. 2.3   Kriterien für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer 2.3.1   Für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Schiffe (18) Tonnagesteuer kann nur für Seeschiffe in Anspruch genommen werden, die im polnischen Register eingetragen sind. Ein für die Tonnagesteuer in Betracht kommendes Schiff muss also die polnische Flagge führen, im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden und alle Anforderungen für den Verkehr auf See erfüllen. Für die Zulassung eines Schiffs zum Verkehr auf See ist in der Regel ein entsprechendes Zeugnis gemäß dem Internationalen Freibord-Übereinkommen oder dem Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (nachstehend „SOLAS-Übereinkommen“) (20) erforderlich. 2.3.2   Für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Tätigkeiten (19) Für die Tonnagesteuer kommen folgende Tätigkeiten in Betracht (21): i) Beförderung von Fracht und/oder Fahrgästen; ii) Rettungsmaßnahmen auf See; iii) Schleppdienste auf See, sofern mindestens 50 % der Einkünfte aus diesen Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr durch Seeverkehr und nicht durch Hafenschleppdienste erbracht wurden; iv) Baggerarbeiten, sofern 50 % der von den Baggerschiffen im Laufe eines Jahres erwirtschafteten Einkünfte aus der Beförderung von ausgebaggertem Material auf See stammen. (20) In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden, die dritte und vierte der oben genannten Bestimmungen dahingehend zu ändern (22), dass Schlepp- und Baggertätigkeiten nur dann in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können, wenn mindestens 50 % der Tätigkeiten der Schlepp- und Baggerschiffe während eines Geschäftsjahrs Seeverkehr darstellen. (21) Darüber hinaus ist in Artikel 3 Absatz 2 des Tonnagesteuergesetzes vorgesehen, dass auch Hilfstätigkeiten für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, sofern sie mit der Erbringung der oben genannten in Betracht kommenden Dienste verbunden sind. (22) In Artikel 3 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes ist eine Liste von Tätigkeiten festgelegt, für die in keinem Fall Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann, beispielsweise Erforschung des Meeresbodens, Fischerei, Bauarbeiten, Unterwasserarbeiten usw.. 2.3.3   Für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Wirtschaftseinheiten (23) Für die Tonnagesteuer in Betracht kommen Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen. (24) Ein Betreiber ist in Artikel 2 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes definiert als: i) eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre eingetragene Niederlassung oder ihren Verwaltungssitz auf dem Gebiet Polens hat; ii) ein Partner in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die ihre eingetragene Niederlassung, ihren Verwaltungssitz beziehungsweise ihren Wohnsitz auf dem Gebiet Polens hat; oder (iii) ein ausländischer Unternehmer im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit (23), der in Polen Tätigkeiten ausübt, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen (24); und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: — er muss unmittelbar im Seeverkehr tätig sein und eigene Seeschiffe oder Seeschiffe, die Eigentum einer anderen Person sind, einsetzen, sowie im Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (25) sein; — er muss Eigner eines Schiffs sein, braucht aber sein eigenes Schiff oder das einer anderen Person nicht selbst zu betreiben; — er muss auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung einer anderen Person für das Management eines Schiffs dieser Person zuständig und im Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (26) sein. (25) Hinsichtlich der letzten Bedingung (Schiffsmanagement) verpflichteten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juni 2007, vorzusehen, dass Managementunternehmen die Tonnagesteuerregelung nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie sowohl das Besatzungsmanagement als auch das technische Management der Schiffe übernehmen. (26) Darüber hinaus erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (27), dass die Schiffsmanagementgesellschaften alle Anforderungen erfüllen, die im Leitfaden der Kommission zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften (nachstehend „Schiffsmanagement-Leitfaden“) (28) genannt sind. (27) Hinsichtlich der im Schiffsmanagement-Leitfaden festgelegten Voraussetzungen, dass Schiffsmanagementgesellschaften einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in der Union leisten sollen (Abschnitt 5.1.), und dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den betreuten Schiffen und der Union geben soll (Abschnitt 5.2.), verpflichteten sich die polnischen Behörden, im polnischen Tonnagesteuergesetz vorzuschreiben, dass das Schiffsmanagement vom Gebiet der EU aus erfolgen muss und dass an Land oder an Bord vorwiegend Bürger der Union beschäftigt werden. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Tonnagesteuerregelung nicht für das Management von Schiffen in Anspruch genommen werden kann, die keine Flagge der Union führen. (28) Zur Einhaltung der in Abschnitt 5.3 des Schiffsmanagement-Leitfadens genannten internationalen Normen und EU-Vorschriften merkten die polnischen Behörden an, dass Polen Mitglied der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ist und als EU-Mitgliedstaat alle internationalen and europäischen Normen erfüllt (29). Durch eine Reihe nationaler Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass Schiffseigner, Schiffsmanager und andere Unternehmen die internationalen Anforderungen (30) erfüllen, und die Anwendung dieser Vorschriften wird durch die zuständigen staatlichen Behörden gewährleistet und kontrolliert. (29) In Bezug auf die für Schiffsmanagementgesellschaften vorgeschriebene Bindung an die Flagge (Abschnitt 5.4. des Schiffsmanagement-Leitfadens) wiesen die polnischen Behörden darauf hin, dass die für Schiffseigner geltende Verpflichtung zum Führen der polnischen Flagge auch uneingeschränkt für Schiffsmanagementgesellschaften gilt. (30) Hinsichtlich der zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung und auf die sozialen Bedingungen in Abschnitt 6 des Schiffsmanagement-Leitfadens verpflichteten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (31), ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tonnagesteuerregelung von jedem Arbeitgeber, der Seeleute beschäftigt, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigner oder eine Schiffsmanagementgesellschaft handelt, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Seearbeitsübereinkommens von 2006 (32) (33) zu verlangen. 2.3.4   Strategisches und technisches Management (31) In Nummer 33 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die Ansicht, unter strategischem Management sei zu verstehen, dass die Entscheidungen über erhebliche Sachinvestitionen und Veräußerungen eines der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmens in Polen getroffen werden. Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts müssten die polnischen Behörden berücksichtigen, in welchem Umfang Personal im Ausland unter der Leitung von in Polen ansässigem Personal arbeitet und diesem verantwortlich ist. Weiter spielt bei der Beurteilung der Frage, ob die strategischen Entscheidungen in Polen getroffen werden, eine wichtige Rolle, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens mit den Führungskräften befindet, und wo der Vorstand und die laufende Verwaltung angesiedelt sind. (32) Hinsichtlich des kommerziellen Managements merkte die Kommission in Nummer 34 des Einleitungsbeschlusses an, dass die Steuerbehörden prüfen werden, ob Streckenplanung, Buchungen für Fahrgäste und Fracht, Versorgungs- und Cateringdienste für die Schiffe, Personalmanagement und Ausbildung sowie technisches Management der Schiffe einschließlich Entscheidungen über Reparatur und Wartung der Schiffe tatsächlich in Polen erfolgen. Bei der Beurteilung spielt auch eine Rolle, dass unterstützende Einrichtungen wie Ausbildungszentren, Terminals usw. in Polen unterhalten werden, und in welchem Umfang ausländische Büros oder Zweigniederlassungen unter der Leitung von in Polen ansässigem Personal arbeiten. Die Tatsache, dass ein Schiff die polnische Flagge führt, in einem polnischen Register eingetragen ist und in Polen versichert ist oder finanziert wird, verleiht den genannten Indikatoren zusätzliches Gewicht. In jedem Fall muss jedoch sowohl die Überprüfung des strategischen Managements als auch die Überprüfung des kommerziellen Managements zu einem positiven Ergebnis führen. (33) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss stellten die polnischen Behörden klar, dass die in den Nummern 33 und 34 des Beschlusses genannten Anforderungen nicht korrekt sind, sondern dass die im Tonnagesteuergesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für Betreiber alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b des Tonnagesteuergesetzes ist nämlich ein Betreiber (d. h. eine Person, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen kann, sofern ihre Tätigkeiten dafür in Betracht kommen) eine natürliche oder juristische Person, ein Partner in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren/dessen Wohnsitz, Verwaltungssitz beziehungsweise Verwaltungsrat sich in Polen befindet. Mit anderen Worten muss nur eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: i) entweder müssen alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden (einschließlich des strategischen und kommerziellen Managements), oder ii) der Sitz des Unternehmens oder iii) die Führungskräfte müssen sich in Polen befinden. (34) Die polnischen Behörden führten weiter aus, dass in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c des Tonnagesteuergesetzes eindeutig vorgesehen ist, dass der Betreiber auch ein ausländischer Unternehmer sein kann (34), der in Polen Tätigkeiten ausübt, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. Folglich müssen die Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich von Polen aus tätig sein, um die polnische Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen zu können, sondern können ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union/des EWR haben. 2.3.5   Einsatz gecharterter Schiffe (35) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss erläuterten die polnischen Behörden, dass nach dem Tonnagesteuergesetz (Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis c) Unternehmen, deren Tätigkeiten sich darauf beschränken, Schiffe auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt zu chartern, die Tonnagesteuer nicht in Anspruch nehmen können. Folglich kommen nur Betreiber, die Schiffseigner sind oder Schiffe bareboat chartern oder für das Management zuständig sind, für die Tonnagesteuer in Betracht. 2.3.6   Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs (36) Im Tonnagesteuergesetz sind einige Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs vorgesehen, die verhindern sollen, dass nicht für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Tätigkeiten in Polen oder anderen Ländern indirekt von der Regelung profitieren. Durch diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs soll vermieden werden, dass die Vorteile der Tonnagesteuerregelung für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die dafür nicht in Betracht kommen (35). 2.3.7   Die Option „alles oder nichts“ (37) In den Artikeln 3 und 4 des Tonnagesteuergesetzes ist festgelegt, dass Schiffseigner, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen, diese Regelung auf alle dafür in Frage kommenden Schiffe und Tätigkeiten an Bord dieser Schiffe anwenden müssen. Damit ist eine selektive Anwendung der Tonnagesteuerregelung („sich die Rosinen herauspicken“) völlig ausgeschlossen. (38) Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmensgruppen. Alle für die Tonnagesteuer in Betracht kommenden, in Polen steuerpflichtigen Unternehmen einer Unternehmensgruppe müssen, sobald ein Unternehmen der Gruppe sich für die Tonnagesteuer entschieden hat, ebenfalls diese Regelung für alle ihre dafür in Frage kommenden Tätigkeiten akzeptieren. (39) Fusionieren Schiffseigner, von denen mindestens einer tonnagesteuerpflichtig ist, oder kauft ein Tonnagesteuer-Unternehmen andere Schiffseigner auf, muss nach Artikel 11 des Tonnagesteuergesetzes das neu entstandene Seeverkehrsunternehmen für seine gesamte Flotte Tonnagesteuer entrichten. (40) Weiter sieht das Tonnagesteuergesetz vor, dass ein Unternehmen, das für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Tätigkeiten einstellt, diese Regelung erst nach drei Jahren wieder in Anspruch nehmen kann, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Betreiber die Tätigkeiten einstellte oder aus der Tonnagesteuer ausschied. (41) Tonnagesteuer-Unternehmen sind außerdem verpflichtet, diese Regelung für einen bestimmten Zeitraum beizubehalten. Durch diesen Zeitraum, den so genannten Tonnagesteuer-Zeitraum, soll verhindert werden, dass Schiffseigner je nach ihrer Gewinn- und Verlustsituation zwischen Tonnagesteuer und Körperschaftsteuer hin- und herwechseln. Derzeit beträgt der im Tonnagesteuergesetz (Artikel 10) festgesetzte Tonnagesteuer-Zeitraum 5 Jahre. (42) Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden jedoch, das Tonnagesteuergesetz zu ändern und diesen Zeitraum auf 10 Jahre zu verlängern. Ein Unternehmen, das sich für die Tonnagesteuer entscheidet, bleibt also mindestens 10 Jahre lang an diese Reglung gebunden. 2.4   Bindung an die Flagge (43) Die angemeldete polnische Tonnagesteuerregelung ist ausdrücklich an die Flagge gebunden, denn sie umfasst eine Vorschrift, nach der die Tonnagesteuer nur für Schiffe in Anspruch genommen werden kann, die im polnischen Register eingetragen sind. 2.5   Laufzeit der Regelung (44) Mit Schreiben vom 13. April 2006 hatten sich die polnischen Behörden verpflichtet, die Laufzeit der vorgeschlagenen Tonnagesteuerregelung auf 10 Jahre zu begrenzen und eine Verlängerung oder Erneuerung der Regelung nach diesem Zeitraum erneut anzumelden. In einem Schreiben vom 9. Dezember 2009 gaben sie an, dass die Tonnagesteuerregelung am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. 2.6   Mögliche Überschneidung mit anderen Regelungen (45) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen besteht derzeit in Polen keine andere Beihilferegelung zugunsten des Seeverkehrs. 2.7   Jahresberichte (46) Die polnischen Behörden haben sich bei der Anmeldung der Beihilfe dazu verpflichtet, der Kommission Jahresberichte zu übermitteln, in denen sie über Änderungen in Bezug auf die registrierte polnische Flotte und die Anzahl der im Rahmen dieser Flotte beschäftigten Seeleute sowie auf die Anzahl der Tonnagesteuer-Unternehmen oder -Gruppen unterrichtet wird. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (47) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahren äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der folgenden fünf Elemente der polnischen Tonnagesteuerregelung und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt: — die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer auch durch natürliche Personen, sowie die in der Regelung vorgesehene Möglichkeit, dass einkommensteuerpflichtige natürliche oder juristische Personen, die sich für die Tonnagesteuerregelung entschieden haben, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abziehen können; — die Einbeziehung von Schlepp- und Baggerschiffen in die Tonnagesteuerregelung, auch wenn sie während eines Geschäftsjahrs in weniger als der Hälfte ihrer Betriebszeit für Dienste eingesetzt werden, die als Seeverkehr gelten; — die einem Betreiber offenstehende Möglichkeit, die Tonnagesteuer auch für Schiffe in Anspruch zu nehmen, bei denen er nicht gleichzeitig, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter, sowohl für das kommerzielle und das technische Management der Schiffe als auch für die Verwaltung der Besatzungen zuständig ist, und zwar auch über eine Tonnage hinaus, die viermal so groß ist wie die der Schiffe, bei denen er diese drei Funktionen wahrnimmt; — die hinsichtlich des strategischen und technischen Managements geltenden Vorgaben, dass in der Praxis alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden und die Führungskräfte, der Sitz des Unternehmens, der Vorstand und die laufende Verwaltung in Polen angesiedelt sein müssen, denn dies könnte zu Diskriminierung führen und die Niederlassungsfreiheit von Schiffseignern aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken; — die Tatsache, dass Tonnagesteuer-Unterne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.