Europäische Union

1999/154/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.1027 - Deutsche Telekom/BetaResearch) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1441) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0154 1999/154/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.1027 - Deutsche Telekom/BetaResearch) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1441) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 053 vom 27/02/1999 S. 0031 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.1027 - Deutsche Telekom/BetaResearch) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1441) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/154/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 1998, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 8. Dezember 1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (nachfolgend: "Fusionskontrollverordnung") eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Deutsche Telekom GmbH (nachfolgend: "Telekom"), CLT-UFA SA (nachfolgend: "CLT-UFA") und BetaTechnik GmbH (nachfolgend: "BetaTechnik") beabsichtigen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen BetaResearch Gesellschaft für Entwicklung und Vermarktung digitaler Infrastrukturen mbH (nachfolgend: "BetaResearch") zu erwerben. Der beabsichtigte Zusammenschluß wird bewirkt durch den Erwerb von Anteilsrechten. (2) Die Kommission hat am 23. Dezember 1997 entschieden, den Vollzug des angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung auszusetzen. (3) Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Fusionsverordnung mitgeteilt, daß dieser Zusammenschluß sowie der Zusammenschluß Bertelsmann/Kirch/Premiere eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf sechs Märkten in Deutschland, die jeweils einen gesonderten räumlichen Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 7 der Fusionskontrollverordnung darstellen, erheblich behindert würde. (4) Die Kommission hat am 29. Januar 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. (5) Der Beratende Ausschuß hat am 6. Mai 1998 und am 25. Mai 1998 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert. I. DIE PARTEIEN (6) Telekom ist das öffentliche Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen Deutschlands. Telekom ist entweder unmittelbar oder durch Tochterunternehmen auf allen Gebieten der Telekommunikationsdienstleistungen tätig. Das Unternehmen ist Eigentümer und Betreiber von nahezu der Gesamtheit der deutschen Fernsehkabelnetze auf der Netzebene 3. (7) CLT-UFA ist ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen der Bertelsmann AG (nachfolgend: "Bertelsmann") und Audiofina SA, in das die Mutterunternehmen ihre europäischen Fernsehaktivitäten eingebracht haben. Dazu gehört auch die Beteiligung an der Premiere Medien GmbH & Co. KG (nachfolgend: "Premiere"). (8) BetaTechnik gehört zur Kirch-Gruppe (nachfolgend: "Kirch") und ist vorwiegend in der sogenannten Postproduktion im Filmbereich, z.B. Synchronisation, tätig. Kirch ist der führende Anbieter von Kinofilmen und Unterhaltungsprogrammen für das Fernsehen in Deutschland und im privaten Fernsehgeschäft tätig. II. DAS VORHABEN (9) BetaResearch, derzeit noch ein 100%iges Tochterunternehmen von Kirch, ist Inhaberin ausschließlicher und unbefristeter Lizenzen - erteilt für Deutschland, Österreich und die deutschsprachige Schweiz - für die Beta-Verschlüsselungstechnologie zur Verschlüsselung von Programmen auf der Basis des d-box-Decoders. Lizenzgeber der Zugangstechnologie ist DigCo BV an der Kirch und die zur südafrikanischen MIH-Gruppe gehörende Irdeto BV mit 50 % beteiligt sind. BetaResearch ist im Bereich der Entwicklung von Decodersoftware tätig und soll die Verschlüsselungs- und Betriebssoftware für die d-box-Technologie weiterentwickeln. Sie wird diese Technologie an Pay TV-Anbieter, Anbieter technischer Dienstleistungen für digitales Fernsehen und Decoderhersteller lizensieren. BetaResearch wird ferner Conditional Acces-Module (CA-Module) und SmartCards selbst herstellen und diese an die Hersteller von d-boxen liefern. Darüber hinaus übernimmt BetaResearch für Dritte auch Auftrags- und Projektentwicklung und hat entsprechende Aufträge bereits von Stinnes und MediaGate (Thyssen Telecom) erhalten. (10) Zunächst wird sich CLT-UFA mit jeweils 50 % an BetaResearch und an BetaDigital Gesellschaft für digitale Fernsehdienste mbH (nachfolgend: "BetaDigital"), ebenfalls ein 100%iges Tochterunternehmen von Kirch, beteiligen. Diese Zusammenschlüsse sind Teil der beabsichtigten Umstrukturierung bei dem deutschen Pay TV-Veranstalter Premiere, der zu einer digitalen Pay TV-Programm- und Vermarktungsplattform unter Verwendung der Premiere von Kirch zur Verfügung gestellten d-box-Technologie ausgebaut werden soll. Dieses Vorhaben ist Gegenstand des Verfahrens IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere. (11) Telekom hat sich der Verständigung zwischen Kirch und Bertelsmann hinsichtlich der Einführung der Beta-Verschlüsselungs- und Entschlüsselungstechnologie (Beta-Zusgangstechnologie) auf der Basis des d-box-Decoders angeschlossen. Auf der Grundlage dieser Technologie wird Telekom eine technische Plattform für die digitale Verbreitung von Pay TV-Programmen über ihr Kabelnetz schaffen und technische Dienste für die Programmübertragung anbieten. Telekom beabsichtigt mit dem angemeldeten Vorhaben, die von ihr benötigten Rechte an der Beta-Zugangstechnologie abzusichern. Dieses Vorhaben ist Teil komplexer vertraglicher Vereinbarungen zwischen CLT-UFA und Kirch einerseits sowie CLT-UFA, Kirch und Telekom andererseits. III. ZUSAMMENSCHLUSS (12) Telekom wird zusammen mit CLT-UFA und Kirch BetaResearch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung gemeinsam kontrollieren. In der zwischen CLT-UFA, Kirch und Telekom abgeschlossenen "Vereinbarung zur Umstrukturierung von BetaResearch" ("Umstrukturierungsvereinbarung") ist vorgesehen, daß wichtige geschäftspolitische Entscheidungen, wie [. . .] (4), einstimmig von der Gesellschafterversammlung zu treffen sind. (13) BetaResearch wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen und darüber hinaus nicht zu einer Koordination des Wettbewerbsverhaltens von Telekom, CLT-UFA und Kirch führen. BetaResearch wird die d-box-Technologie nicht nur an Unternehmen lizensieren, die - wie Telekom und BetaDigital - technische Dienstleistungen für digitales Fernsehen anbieten wollen, sondern auch Programmveranstaltern, die die benötigten technischen Dienste selbst erbringen wollen, Lizenzen einräumen. BetaResearch wird darüber hinaus Lizenzen an interessierte Hersteller von Decodern vergeben und diese mit CA-Modulen beliefern. Weiterhin wird BetaResearch Decodersoftware auch für Dritte entwickeln. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß BetaResearch neben dem Geschäftsverkehr mit seinen Gründungs- bzw. mit diesen verbundenen Unternehmen in erheblichem Umfang auch Geschäfte mit Dritten tätigen und damit einen eigenen Zugang zum Markt haben wird. BetaResearch ist deshalb als Vollfunktionsunternehmen anzusehen. Da im Bereich der digitalen Verschlüsselungstechnologien für Pay-TV nur CLT-UFA über die Beteiligung von Bertelsmann an Seca SA tätig ist, besteht die Gefahr einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen Telekom, CLT-UFA und Kirch nicht. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (14) Die Unternehmen Telekom, Bertelsmann und Kirch haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Lediglich Kirch und Telekom erzielen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, und zwar in Deutschland. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG (15) Der beabsichtigte Zusammenschluß hat Auswirkungen vor allem auf den Märkten für - technische Dienstleistungen für Pay TV, - Kabelnetze. A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. Technische Dienstleistungen für Pay TV (16) Die Veranstaltung von Pay TV erfordert eine spezielle technische Infrastruktur, die es ermöglicht, die Programmsignale zu verschlüsseln und sie gegenüber dem autorisierten Zuschauer zu entschlüsseln. Letzteres geschieht durch einen Decoder, der in jedem auf Pay TV abonnierten Fernsehhaushalt installiert wird. Decoder für den Empfang von digitalem Pay TV entschlüsseln nicht nur die im Zugangssystem verschlüsselten Signale, sondern konvertieren diese auch, um den Empfang digitaler Fernsehsignale auf analogen Endgeräten zu ermöglichen. Für den Kabel- und den Satellitenbereich werden jeweils unterschiedliche Decoder eingesetzt. (17) Neben einer Decoderbasis setzt der Betrieb von Pay TV ein System der Zugangskontrolle voraus. Dieses System umfaßt die Bündelung von Programmsignalen mit Berechtigungsinformationen und deren Verschlüsselung, die Übertragung verschlüsselter Daten, die Informationen über die Autorisierung der Pay TV-Abonnenten enthalten, zusammen mit dem Programmsignal und sogenannte SmartCard, die dem Zuschauer zur Verfügung gestellt werden und die in der Lage sind, die verschlüsselten Autorisierungsdaten zu entschlüsseln und an den Decoder zu übermitteln. (18) Aus der dargestellten Infrastruktur ergeben sich die Dienstleistungen für den Betrieb von Pay TV. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Abwicklung der Zugangskontrolle sowie die Vermarktung der Decoder und SmartCards. Technische Dienstleistungen für Pay TV erfordern für die Übertragung digitaler Programmsignale über Satellit und über Kabel eine jeweils spezifische Technik. Bei der Satellitenübertragung wird das Programmsignal nach entsprechender Aufbereitung vom Sendezentrum auf den jeweiligen Satellitentransponder geschickt und kann von dort abgestrahlt direkt vom jedem Satellitenhaushalt mittels für den Satellitenempfang ausgerichtetem Decoder empfangen werden. Bei der Kabelverbreitung dagegen werden die aufbereiteten Programmsignale vom Satellitentransponder zunächst zu einer Kalbelkopfstation abgestrahlt, wo sie für die Kabelnetzübertragung angepaßt und danach in die Kabelnetze eingespeist werden. Trotz der jeweils speziellen Übertragungstechnik für die Satelliten- und Kabelnetzübertragung erscheint eine entsprechende Untergliederung des Marktes für technische Dienstleistungen für Pay TV in zwei selbständige Teilmärkte nicht zwingend. Denn sowohl Satelliten - als auch Kabelübertragung erforden die gleichen technischen Dienstleistungen für den Betrieb von Pay TV. Letztlich kann die Frage jedoch offen bleiben, da sie für das Ergebnis der wettbewerblichen Würdigung nicht von Bedeutung ist. 2. Kabelnetze (19) Fernsehen kann über terrestrische Frequenzen, über Satelliten oder über Kabelnetze übertragen werden. In ihrer Entscheidung im MSG-Media Service (5) (nachfolgend: "Fall MSG") ist die Kommission von getrennten Märkten für TV-Kabelnetze, Satellitendirektempfang und terrestrische Übertragung ausgegangen. Nach den im Fall MSG gemachten Feststellungen der Kommission bestehen zwischen den drei Übertragungsmöglichkeiten erhebliche Unterschiede, was die technischen Voraussetzungen und die Finanzierung betrifft. (20) Aus der Sicht der Fernsehveranstalter ist - zumindest in Deutschland - die Übertragung ihrer Programme über Kabel nicht mit der Satellitenübertragung austauschbar. Dies gilt schon wegen der höchst unterschiedlichen technischen Reichweite dieser beiden Übertragungswege. Während in Deutschland insgesamt 18,5 Millionen Haushalte an das Kabelnetz angeschlossen sind, verfügen nur etwa 7 bis 9 Millionen Haushalte über Satellitenempfang. Ein Fernsehveranstalter, der seine Programme ausschließlich über Satelliten/Direktempfang (nachfolgend: "DTH") verbreitete, würde daher zwei Drittel aller Haushalte, die Fernsehen nicht über terrestrische Frequenzen empfangen, nicht erreichen. Insbesondere Haushalte in großen Wohnanlagen können in der Regel über DTH nicht erreicht werden, da für Bewohner dieser Anlagen normalerweise mietvertragliche Beschränkungen für die Nutzung von Satellitendirektempfang bestehen. (21) Darüber hinaus bestehen für beide Übertragungswege erhebliche Unterschiede in den Kosten, die für einen Fernsehveranstalter pro Zuschauerhaushalt anfallen. Die Kosten für analoge Satellitenübertragung betragen jährlich circa [5-25] (6) Millionen DEM pro Transponder. Dies bedeutet bei 7 Millionen Satellitenhaushalten Kosten von [1-2] (7) DEM pro Haushalt. Bei 9 Millionen Satellitenhaushalten läge dieser Betrag immer noch bei [0,50-2] (8) DEM. Die Kosten der Übertragung über die Kabelnetze betragen nach Angaben der Firma o.tel.o communications GmbH & Co. circa 10 000 DEM monatlich pro analogen Kanal für jeweils 500 000 erreichte Haushalte. Dies bedeutet monatlich 0,02 DEM oder jährlich 0,24 DEM pro erreichten Haushalt. Da sich bei einer Übertragung im Kabel die Transponderkosten auf ca. 26 Millionen Haushalte verteilen (18,5 Millionen Kabelhaushalte und 7 bis 9 Millionen Satellitenhaushalte), betragen in diesem Fall die Kosten pro Haushalt jährlich 0,38 DEM. Die Gesamtkosten pro Kabelhaushalt liegen daher bei jährlich 0,62 DEM. Auf die deutschen Zuschauer bezogen ist daher die Übertragung über das Kabelnetz für einen Fernsehveranstalter erheblich günstiger. Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß jedenfalls in Deutschland nach wie vor der Betrieb von Kabelnetzen einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellt. (22) Die Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da sich auch bei der Annahme eines einheitlichen Marktes für Kabel und Satellit die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht ändern würde. B. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. Technische Dienstleistungen für Pay TV (23) Technische Dienstleistungen für Pay TV sind eng mit dem Pay TV-Angebot verbunden. Die Kommission hatte in der Entscheidung im Fall MSG (9) einen auf Deutschland beschränkten geographisch relevanten Markt angenommen, aber zugleich ausgeführt, daß in dem Maße, wie deutsche Veranstalter des digitalen Pay TV auch Abonnenten in anderen deutschsprachigen Regionen gewinnen könnten, sich voraussichtlich auch der Dienstleistungsmarkt der MSG auf diese Gebiete ausdehnen werde. Im vorliegenden Fall dürfte der Markt für technische Dienstleistungen für Pay TV bei Annahme eines Gesamtmarktes für Satelliten- und Kabelübertragung den gesamten deutschsprachigen Raum umfassen. Soweit technische Dienstleistungen für Pay TV im Kabelbereich einen eigenständigen Markt darstellen, wäre der geographisch relevante Markt dagegen auf Deutschland beschränkt. Da sich auch bei der Annahme eines einheitlichen Marktes für Kabel und Satellit die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht ändern würde, kann die Frage des geographisch relevanten Marktes insoweit offenbleiben. 2. Kabelnetze (24) Die Struktur der Kabelmärkte unterliegt in den meisten Mitgliedstaaten unterschiedlichen geographischen, absatzstrategischen und rechtlichen Marktbestimmungen (10). Die Kommission hat in ihrer Entscheidung im Fall MSG (11) festgestellt, daß sich für den Betrieb von TV-Kabelnetzen ein nationaler deutscher Markt bereits aus dem damals bestehenden gesetzlichen Monopol der Telekom, Kabelnetze auf öffentlichen Wegen zu verlegen und zu betreiben, ergebe. Auch wenn das Netzmonopol mittlerweile aufgehoben worden ist und zumindest auf der Netzebene 4 auch in bedeutenderem Umfang private Netzbetreiber tätig sind, verfügt Telekom nach wie vor über eine Vorrangstellung, da sie Eigentümerin nahezu der Gesamtheit der deutschen Fernsehkabelnetze auf der Netzebene 3 ist. Dadurch unterscheiden sich die Wettbewerbsbedingungen in Deutschland nach wie vor erheblich von denen anderer Länder. Die Kommission geht insoweit davon aus, daß im vorliegenden Fall der geographisch relevante Markt für Kabelnetze auf Deutschland beschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn der sachlich relevante Markt Kabelnetze und Satellitendirektübertragung umfassen sollte. C. AUSWIRKUNGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES 1. Technische Dienstleistungen für Pay TV a) Alleinstellung von Telekom bei der Erbringung technischer Dienstleistungen für Pay TV in den Kabelnetzen (25) Es ist zu erwarten, daß durch den Zusammenschluß Telekom eine Alleinstellung für die Abwicklung der Zugangskontrolle im Kabelbereich erlangen wird. Im Gefolge des parallelen Zusammenschlusses Bertelsmann/Kirch/Premiere wird BetaDigital eine auf Dauer angelegte Alleinstellung für technische Dienstleistungen im Satellitenbereich erlangen. (26) In der Bundesrepublik Deutschland haben insgesamt 18,5 Millionen Haushalte und damit mehr als die Hälfte aller Fernsehhaushalte einen Kabelanschluß. Satellitenfernsehen wird in Deutschland dagegen nur von 7-9 Millionen Haushalten genutzt. Aufgrund der historisch gewachsenen Kabelfernsehnetzstrukturen sind in Deutschland verschiedene Netzebenen zu unterscheiden. Dabei sind für das Angebot von Kabelfernsehen insbesondere die Netzebenen 3 und 4 von Bedeutung. Die Netzebene 3 bildet das Verteilnetz von der Kabelkopfstation bis zur Grundstücksgrenze. Die Netzebene 4 besteht dagegen aus der Netzinfrastruktur zwischen der Grundstücksgrenze und den Anschlußbuchsen der Fernsehhaushalte. Die Netzebene 3 wird in Deutschland fast ausschließlich von Telekom betrieben: Für 16,5 Millionen Haushalte mit Kabelanschluß werden die Kabelsignale auf der Netzebene 3 über ein Netz der Telekom herangeführt. Telekom ist zudem auch der mit Abstand größte Betreiber von Hausverteilanlagen: Für sechs Millionen Hauhalte betreibt Telekom auch das Kabelnetz auf der Netzebene 4. Zwei Millionen Haushalte werden dagegen über private Kabelnetze der Netzebene 3 versorgt, und 12,5 Millionen Haushalte sind auf der Netzebene 4 über ein von privaten Kabelnetzbetreibern vorgehaltenes Netz angeschlossen. Der größte private Kabelnetzbetreiber hat etwa 2 Millionen Haushalte angeschlossen, die nächstgrößeren 1,2 bzw. 0,9 Millionen Haushalte. Alle weiteren privaten Kabelnetzbetreiber versorgen jeweils weniger als 0,25 Millionen Haushalte. Dabei sind die Netze der privaten Kabelnetzbetreiber weiträumig über das Bundesgebiet verstreut. Diese Zahlen belegen, daß der überwiegende Teil der Kabelnetze solche der Telekom sind. (27) Telekom wird zunächst der einzige Anbieter für technische Dienstleistungen für digitale Signalübertragung in den Kabelnetzen sein. CLT-UFA, Kirch und Telekom haben sich in der Umstrukturierungsvereinbarung darauf verständigt, daß Telekom bei der Erbringung technischer Dienste für die Übertragung digitaler TV-Programme in ihren Kabelnetzen ausschließlich die Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders verwenden wird. Weiterhin haben CLT-UFA, Kirch und Telekom in der Umstrukturierungsvereinbarung sowie der "Verständigung zur programmanbieter-neutralen Kabelplattform für das digitale Fernsehen" festgelegt, daß Telekom ausschließlich Nutzungsrechte an der Beta-Zugangstechnologie, soweit sie ihr für die Kabelnetze einzuräumen sind, erhält. Von dieser Ausschließlichkeit sind lediglich andere Inhalteanbieter ausgenommen. Damit ist bereits ausgeschlossen, daß im Bereich der Telekomkabelnetze weitere Kabelnetzbetreiber eine Lizenz für die Beta-Zugangstechnologie von BetaResearch erhalten werden und damit im Wettbewerb zu Telekom tätig werden können. b) Dauerhaftigkeit der Marktbeherrschung (28) Telekom wird in näherer Zukunft der einzige Anbieter technischer Dienstleistungen für die Übertragung von Pay TV in den Kabelnetzen in Deutschland bleiben und insoweit ebenfalls eine auf Dauer angelegte Alleinstellung erlangen. Diese Einschätzung beruht auf den nachfolgend dargestellten Erwägungen. i) Premiere wird dauerhaft die einzige Programmplattform in Deutschland sein (29) Für die Veranstaltung von Pay TV ist der Zugang zu Programmrechten noch bedeutsamer als für die Veranstaltung von Free TV. Denn nur bestimmte Inhalte sind geeignet, den Verbraucher zu einem Abonnement oder zum Einzelbezug bestimmter Programmveranstaltungen mittels Pay-Per-View zu bewegen. Die bisher gemachten Erfahrungen bei der Veranstaltung von Pay TV in Europa zeigen, daß nur eine Kombination von Premium-Rechten für die Erstausstrahlung von Filmproduktionen der großen Hollywood-Studios und für herausragende Sportereignisse einem Pay TV-Bouquet die notwendige Zugkraft verleiht. Dies gilt umsomehr in Deutschland, wo anders als etwa in Frankreich oder Großbritannien jeder Fernsehhaushalt mehr als 30 Kanäle im Free TV empfangen kann. Belegt wird die Bedeutung von Premium-Filmen und Sportsendungen für die Veranstaltung von Pay TV auch durch die in dem Businessplan von Premiere veranschlagen Programmkosten. Danach entfallen etwa im Jahre 1998 circa [50-80] (12) % aller Lizenzkosten auf Premium-Filme (circa [20-50] (13) %) und Sportrechte (mehr als [10-40] (14) %). Eine alternative Programmplattform kann daher nur derjenige entwickeln, der über Zugang zu erstklassigen, sogenannten "Premium" Inhalten verfügt, um ein erfolgversprechendes Pay TV-Bouquet anbieten zu können. (30) Programmresourcen sind jedoch knapp, da die Ausstrahlungsrechte für derartige Premium-Inhalte grundsätzlich auf der Basis längerfristiger und ausschließlicher Verträge vergeben werden. Für den deutschsprachigen Raum verfügen CLT-UFA und Kirch über [. . .] (15) Pay TV-Ausstrahlungsrechte an Premium-Filmen aus Output-Deals der Hollywood Majors und über [. . .] (16) Sportrechte. Da CLT-UFA und Kirch ihre Pay TV-Ausstrahlungsrechte auf Premiere übertragen werden, wird Premiere nach dem Zusammenschluß zunächst der einzige Veranstalter sein, der über Inhalte zur Veranstaltung eines Premium-Kanals verfügt. Für die Laufzeit der bestehenden Verträge wird kein anderer Anbieter Zugriff auf die Programmresourcen von Premiere haben. Insoweit werden potentielle Wettbewerber auch nicht in der Lage sein, für den deutschsprachigen Raum eine alternative Programmplattform zu schaffen. Sie könnten allenfalls mit einzelnen Programmen in besonderen Nischen im Pay TV tätig werden, wobei sie jedoch auf Zugang zu der Programm- und Vermarktungsplattform von Premiere angewiesen wären. (31) Es ist auch nicht wahrscheinlich, daß sich nach Auslaufen der derzeitigen Verträge über die Pay TV-Ausstrahlungsrechte etwas an dieser Situation ändern wird. Theoretisch könnten zwar europäische und außereuropäische Fernsehveranstalter und insbesondere Veranstalter von Pay TV in anderen Mitgliedstaaten, etwa BSkyB oder Canal+, sowie auch die großen Hollywood-Studios selbst als potentielle Anbieter von Pay TV in Deutschland und dem deutschsprachigen Raum tätig werden. Um eine alternative Programmplattform zu schaffen, reicht es jedoch nicht aus, nur einzelne Output-Deals abzuschließen. Die von Kirch und CLT-UFA abgeschlossenen Output-Deals

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.