Europäische Union

1999/154/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.1027 - Deutsche Telekom/BetaResearch) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1441) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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haben unterschiedliche Vertragslaufzeiten. Die Zeiträume reichen von [1-10] (17) Jahren. Potentielle Wettbewerber müßten deshalb über eine Reihe von Jahren erfolgreich Rechte aus mehreren Output-Deals erwerben, um ein attraktives Pay TV-Bouquet anbieten zu können. (32) Angesichts der bis dahin etablierten Marktstellung von Premiere dürften Wettbewerber nur geringe Chancen haben ihrerseits in bedeutenderem Umfang, attraktive Pay TV-Ausstrahlungsrechte zu erhalten. Ein entscheidendes Parameter für die erfolgreiche Akquisition von Ausstrahlungsrechten ist nämlich der Zugang zu Zuschauern in Form eines bereits etablierten Abonnementenstamms, da Rechteinhaber regelmäßig an einer weiten Verbreitung ihrer Inhalte interessiert sind. Dies gilt für Premium-Filme und vor allem für Sportereignisse. Hinzu kommt, daß die Preise für Pay TV-Rechte normalerweise auf der Grundlage der Zahl der Abonnenten festgelegt werden, wobei eine bestimmte Abonnentenzahl als Minimum garantiert wird. Dies gilt zumindest für Output Deals. Daraus folgt einerseits, daß bei einem Rechteverkauf an Premiere angesichts des in den nächsten Jahren zu erwartenden hohen Abonnentenstamms ein erheblich höherer Preis erzielt werden kann, als dies bei einem Newcomer der Fall wäre. Andererseits würde ein Newcomer beim Abschluß von Output Deals ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen, da er immerhin eine bestimmte Mindestabonnentenzahl garantieren müßte, ohne zu wissen, ob er die garantierte Zahl auch erreichen kann. Angesichts dieser Vorteile, über die Premiere gegenüber jedem potentiellen Wettbewerber beim Abschluß von Verträgen über Premium-Inhalte verfügt, ist es nicht wahrscheinlich, daß Dritte hinreichenden Zugang zu Premium-Inhalten erhalten können. ii) Durch den Zusammenschluß wird die d-box-Technologie faktisch der digitalen Standard im deutschsprachigen Raum (33) Die Veranstaltung von Pay TV setzt eine spezielle technische Infrastruktur voraus. Diese kann entweder durch Pay TV-Veranstalter oder aber auch durch Dritte, in erster Linie Kabelnetzbetreiber, geschaffen werden. Aufgrund der Struktur der Kabelnetze in Deutschland sind private Kabelnetzbetreiber allein nicht in der Lage, die technische Infrastruktur für die Übertragung von Pay TV zu schaffen. Ihre Kabelinseln sind meist zu klein, um den Aufwand für die notwendigen Investitionen zu rechtfertigen, die mit einer eigenen Zugangskontrolle und alternativen Decoderbasis für Pay TV verbunden wären. Zudem kontrollieren die privaten Kabelnetzbetreiber nur Teile der bei der Verbreitung von Kabelfernsehen betroffenen Netzebenen 3 und 4. Auf der Netzebene 3, die das Netz von der Kabelkopfstation, wo das digitale Programmsignal empfangen und in die Kabelnetze eingespeist wird, bis zur Grundstücksgrenze des jeweiligen Hauses umfaßt, sind der ganz überwiegende Teil der Netze Telekomkabelnetze. Dadurch sind die privaten Kabelbetreiber derzeit auf Vorleistungen der Telekom im Bereich der Netzebene 3 angewiesen. Deshalb könnten private Kabelnetzbetreiber eine alternative technische Infrastruktur für die Übertragung von Pay TV ohnehin nur unter Einbindung der Telekom schaffen. Die Integration der Kabelinseln der privaten Kabelnetzbetreiber durch Zuführungsnetze der Netzebene 3 wäre eine unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung einer alternativen technischen Infrastruktur durch diese Betreiber. (34) Nach dem Zusammenschluß wird Premiere digitales Fernsehen auf Grundlage der d-box-Technologie und des d-box-Decoders ausstrahlen. Telekom wird technische Dienstleistungen für Pay TV im Kabelbereich auf Basis der Beta-Zugangstechnologie und des d-box-Decoders anbieten. Damit haben sich diejenigen Unternehmen, die jedes für sich prädestiniert wären, eine Infrastruktur für digitales Fernsehen zu schaffen und entsprechende Dienstleistungen zu erbringen, auf die Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders festgelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es im deutschsprachigen Raum auf absehbare Zeit keine alternative Technikplattform für digitales Fernsehen geben wird. iii) Die Alleinstellung von Premiere als Programmplattform und die Einspeisung in die Kabelnetze durch Telekom auf Grundlage der d-box-Technologie verhindert auf Dauer die Einführung einer anderen Technologie (35) Die Installierung einer alternativen technischen Infrastruktur für die Übertragung von Pay TV würde einen hohen Investitionsbedarf erfordern. Dieser würde jedoch von anderen potentiellen Anbietern nur aufgebracht werden, wenn entsprechende Marktdurchdringungschancen bestuenden. Das würde voraussetzen, daß sich ein weiterer Pay TV-Veranstalter in Deutschland etablieren könnte. Dieser könnte entweder selbst eine eigene technische Plattform auf der Grundlage einer alternativen Zugangstechnologie schaffen oder dritten Anbietern die Möglichkeit zum Aufbau einer technischer Infrastruktur geben. Wie jedoch bereits dargelegt, ist der Marktzutritt eines weiteren Pay TV-Veranstalters angesichts der etablierten Stellung von Premiere im Hinblick auf Abonnentenstamm und insbesondere Programmressourcen nicht wahrscheinlich. (36) Darüber hinaus könnte sich eine alternative Zugangs- und Decodertechnologie ohnehin nur im Bereich der Satellitenübertragung etablieren. Denn CLT-UFA, Kirch und Telekom haben sich in der Umstrukturierungsvereinbarung darauf verständigt, daß Telekom bei der Erbringung technischer Dienste für die Übertragung digitaler TV-Programme in ihren Kabelnetzen ausschließlich die Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders verwenden wird. Damit wäre jeder potentielle TV-Anbieter und jeder potentielle andere Anbieter von Zugangskontrolldienstleistungen im Bereich der Telekomkabelnetze ohnehin gezwungen, über Telekom auch die Beta-Zugangstechnologie und den d-box-decoder zu verwenden. iv) Jeder potentielle Betreiber der Zugangskontrolle wird von der Lizenzpolitik der BetaResearch abhängen (37) BetaResearch ist Lizenzgeber des Zugangskontrollsystems, das in der d-box verwendet wird. Aus Sicherheitsgründen wurde, wie die Parteien ausführen, ein in sich geschlossenes (sogenanntes "proprietäres") Zugangskontrollsystem entwickelt. Auch andere Pay-TV Veranstalter, die bereits über Erfahrung im Pay-TV Markt verfügen, wie z.B. Canal+ und BSkyB, ziehen den Einsatz proprietärer Zugangskontrollsysteme wegen des besseren Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit der Datenübertragung vor. Gemäß dem DVB Standard bestehen zwei Möglichkeiten, um zu vermeiden, daß ein Zuschauer der Pay TV-Abonnements mit unterschiedlichen CA-Systemen empfängt, mehrere Decoder benutzen muß, und zwar das Simulcryptverfahren und das sogenannte "common interface" (nachfolgend: "CI"). (38) Das CI erlaubt die Verwendung verschiedenster Zugangskontrollsysteme in demselben Decoder, was es jedem dritten Pay TV-Veranstalter und Dienstleistungsanbieter ermöglicht, die Zugangskontrolle unter Nutzung der jeweils vorhandenen Decoderbasis zu betreiben. Anders als beim Simulcryptverfahren ist es nicht erforderlich mit demjenigen, der die Decoderbasis installiert hat, eine Simulcrypt-Vereinbarung über die Verknüpfung des dritten Zugangsberechtigungssystems mit dem proprietären Zugangskontrollsystem des Decoders abzuschließen. Bei Einsatz eines proprietären Zugangskontrollsystems ist wesentlich, daß diskriminierungsfreier Zugang zu diesem System gewährleistet ist. Dies setzt nach Auffassung der Kommission voraus, daß der Lizenzgeber für die Decodertechnologie seine Geschäftsentscheidungen unabhängig vom Einfluß eines Programmveranstalters treffen kann. Im vorliegenden Fall ist eine solche Unabhängigkeit nicht gegeben, da BetaResearch überwiegend von Unternehmen kontrolliert wird, die eigene Interessen als Programmveranstalter haben. (39) Nachdem sich alle derzeitigen und potentiellen Anbieter im digitalen Pay TV und Telekom als Anbieter technischer Dienstleistungen im Kabelbereich auf die Beta-Zugangstechnologie und den d-box-Decoder festgelegt haben, ist ausgeschlossen, daß eine alternative Decoderbasis in Deutschland installiert werden könnte. Jeder potentielle andere Anbieter von Zugangskontrolldienstleistungen müßte deshalb auch den d-box-Decoder nutzen. Die d-box arbeitet mit einem proprietären Verschlüsselungssystem, das von BetaResearch entwickelt worden ist. Potentielle Anbieter von technischen Dienstleistungen für Pay TV sind deshalb auf die Erteilung einer Lizenz für die Beta-Zugangstechnologie durch BetaResearch angewiesen. Dies gilt sowohl für den Bereich der Satelliten- als auch der Kabelübertragung. BetaResearch dürfte jedoch wirtschaftlich keine Interesse daran haben, BetaDigital oder die sie mitkontrollierende Telekom bei der Abwicklung der Zugangskontrolle im Kabelbereich Wettbewerb auf dem Markt für technische Dienstleistungen für Pay TV auszusetzen. Insoweit könnte BetaResearch durch ihre Lizenzierungspolitik andere Diensteanbieter am Markteintritt hindern. v) Private Kabelnetzbetreiber könnten bei der derzeitigen Struktur der deutschen Kabelnetze keine technische Dienstleistungen für Pay TV in ihren Netzen erbringen (40) Die Parteien machen geltend, daß private Kabelnetzbetreiber eine technische Plattform im Wettbewerb mit Telekom in ihren Netzen aufbauen und betreiben könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die privaten Kabelnetzbetreiber verfügen typischerweise über kleine, häufig nicht zusammenhängende "Kabelinseln" der Netzebene 4 (Hausverteilanlagen und lokale Zuführungsnetze), die über ein sogenanntes backbone-Netz der Telekom (Netzebene 3) versorgt werden. Die privaten Kabelbetreiber sind damit bei der Programmübertragung auf Vorleistungen der Telekom im Bereich der Netzebene 3 angewiesen. Dies gilt auch für die Erbringung technischer Dienstleistungen für Pay TV. In den Kabelnetzen der Telekom werden die von den Veranstaltern ausgestrahlten Signale zentral im Telekom-Sendezentrum in Usingen empfangen und nach Aufbereitung von dort an die Kabelkopfstationen der Telekomkabelnetze verteilt. Die Integration der Kabelinseln der privaten Kabelnetzbetreiber durch Zuführungsnetze der Netzebene 3 wäre deshalb eine unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung technischer Dienstleistungen für Pay TV durch diese Betreiber. Denn die Errichtung eigener Kabelkopfstationen ist zumindest für private Kabelbetreiber, die ausschließlich auf der Netzebene 4 tätig sind, im Regelfall keine Alternative. Denn die hierfür erforderlichen Investitionen sind angesichts der zersplitterten Netze nicht wirtschaftlich zu realisieren. (41) Die Möglichkeit, daß private Kabelnetzbetreiber technische Dienstleistungen für Pay TV in ihren Kabelnetzen anbieten könnten, ist deshalb nur theoretisch gegeben. Darüber hinaus müßten private Kabelbetreiber, wenn sie technische Dienstleistungen für Pay TV in ihren Netzen anbieten wollten, wegen der beabsichtigten Einführung der Beta-Zugangstechnologie als digitalem Standard eine entsprechende Lizenz für die Nutzung der Beta-Technologie von BetaResearch erwerben. Wie bereits zuvor dargelegt, ist insoweit davon auszugehen, daß BetaResearch jedoch wirtschaftlich kein Interesse daran haben dürfte, die sie mitkontrollierende Telekom bei der Abwicklung der Zugangskontrolle im Kabelbereich Wettbewerb auf dem Markt für technische Dienstleistungen für Pay TV auszusetzen. Insoweit könnte BetaResearch durch ihre Lizensierungspolitik andere Diensteanbieter am Markteintritt hindern. vi) Der vorliegende Zusammenschluß ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines neutralisierenden Einflusses der Telekom auf BetaResearch positiv zu bewerten (42) Die Telekom hat vorgetragen, durch ihre Beteiligung an BetaResearch würde sie einen neutralisierenden Einfluß auf das Wettbewerbsverhalten dieses Unternehmens ausüben können, das ohne eine Beteiligung der Telekom ausschließlich von den Pay TV-Veranstaltern CLT-UFA und Kirch kontrolliert würde. Zunächst einmal ist demgegenüber festzuhalten, daß CLT-UFA und Kirch immerhin zusammen zwei Drittel der Beteiligung an BetaResearch halten und darüber hinaus der Satellitenbereich weitgehend dem Einfluß der Telekom entzogen ist. Soweit die Telekom spezifische Einflußrechte für die Weiterentwicklung der d-box im Kabelbereich ausüben kann, dürfte sie ein Interesse daran haben, diese Weiterentwicklung so zu beeinflussen, daß ihre Alleinstellung als Betreiber der technischen Plattform im Kabelbereich erhalten bleibt. Dasselbe gilt auch für die Lizenzpolitik von BetaResearch. (43) Darüber hinaus setzt der Einwand der Telekom einer angeblich wettbewerblich positiven Auswirkung ihres Beteiligungserwerbs voraus, daß die Zusammenfassung der digitalen Aktivitäten von Bertelsmann und Kirch, die Gegenstand des Falles Bertelsmann/Kirch/Premiere ist, von der Kommission genehmigt werden könnte. Zusammen mit der vorliegenden Entscheidung hat die Kommission jedoch auch das parallele Zusammenschlußvorhaben Bertelsmann/Kirch/Premiere für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Damit wurde auch die in einem ersten Schritt beabsichtigte 50%ige Beteiligung von CLT-UFA an BetaResearch untersagt, die von der Anmeldung im Fall Bertelsmann/Kirch-Premiere umfaßt wurde. Eine Genehmigung des vorliegenden Zusammenschlußvorhabens, das den gemeinsamen Kontrollerwerb von CLT-UFA, Kirch und Telekom an Beta Research betrifft, würde dementsprechend zur Folge haben, daß CLT-UFA gleichwohl gemeinsame Kontrolle an BetaResearch erwerben könnte. Damit wäre der vorliegende Zusammenschluß kausal dafür, daß die beiden einzigen Pay TV-Veranstalter zusammen die Decodertechnologie einschließlich des CA-Systems kontrollieren würden. Schon von daher kann von einer wettbewerblich positiven Auswirkung des vorliegenden Zusammenschlusses keine Rede sein. c) Ergebnis (44) Aus den vorgenannten Gründen ist zu erwarten, daß der beabsichtigte Zusammenschluß zu einer auf Dauer angelegten marktbeherrschenden Stellung von Telekom auf dem deutschen Markt für technische Dienstleistungen für Pay TV im Kabelbereich führen wird. Sollte von einem einheitlichen Markt für technische Dienstleistungen im Satelliten- und Kabelbereich auszugehen sein, dann führt der vorliegende Zusammenschluß in Verbindung mit dem parallelen Zusammenschluß Bertelsmann/Kirch/Premiere zur Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols auf diesem Gesamtmarkt im deutschsprachigen Raum, da Deutschland im Hinblick auf die Zahl der Fernsehzuschauer mit großem Abstand der wichtigste Teil dieses Raumes ist. Weder Telekom noch BetaDigital werden auf diesem Markt wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sein. Angesichts der gemeinsamen Technologie und der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung über BetaResearch ist auch nicht zu erwarten, daß es zwischen Telekom und Beta-Digital ein Wettbewerbsverhältnis geben wird. 2. Markt für Kabelnetze a) Marktbeherrschende Stellung von Telekom in den Kabelnetzen (45) Wie unter Randnummer 26 im einzelnen dargelegt, sind der überwiegende Teil der Kabelnetze auf den bei der Veranstaltung von Kabelfernsehen betroffenen Netzebenen 3 und 4 Telekomkabelnetze. Es ist deshalb davon auszugehen, daß Telekom, auch wenn das Netzmonopol mittlerweile aufgehoben worden ist und zumindest auf der Netzebene 4 auch in bedeutenderem Umfang private Netzbetreiber tätig sind, nach wie vor über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. (46) Die Telekom würde auch eine marktbeherrschende Stellung innehaben, wen in Zukunft von einem einheitlichen Markt für Kabelnetze und Satellitendirektübertragung auszugehen wäre. In Deutschland sind, wie dargelegt, 18,5 Millionen Haushalte an das Kabelnetz angeschlossen. Die Telekom kontrolliert 16,5 Millionen dieser Anschlüsse auf der Netzebene 3. Demgegenüber können nur 7 bis 9 Millionen Haushalte Fernsehen direkt über Satellit empfangen. Für eine erfolgreiche Verantaltung von Fernsehen in Deutschland ist daher jeder Sender auf die Einspeisung in das Kabelnetz der Telekom angewiesen, da er nur so eine hinreichende Zahl von Zuschauern erreichen kann. Dies wird auch durch das Beispiel von DF1 belegt. Bis November 1997 wurde das Programm von DF1 nicht in das Kabelnetz der Telekom eingespeist. Dies wird generell als einer der Gründe dafür gesehen, daß die Abonnentenzahlen von DF1 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind. (47) Am 24. November 1997 hat der Vorstand der Telekom beschlossen, das gesamte Kabelgeschäft einschließlich der Verteilnetze aus der Telekom auszugliedern und rechtlich zu verselbständigen. Ziel der beschlossenen Umstrukturierung ist auch die Einbringung der Netze der Telekom in eine oder mehrere Gesellschaften mit anderen Partnern. Ein noch zu beschließendes endgültiges Konzept soll mit Beginn des Jahres 1999 umgesetzt werden. Es ist derzeit noch nicht klar erkennbar, wie die beabsichtigte Restrukturierung im einzelnen durchgeführt werden soll und in welchem zeitlichen Rahmen die Umsetzung erfolgt. Es ist insbesondere noch nicht klar abzusehen, ob und wann auch dritte Unternehmen an den Kabelnetzen der Telekom beteiligt werden können. b) Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Telekom (48) Aufgrund des Zusammenschlusses Deutsche Telekom/BetaResearch wird die marktbeherrschende Stellung der Telekom im Bereich der Kabelfernsehnetze zu Lasten der privaten Kabelnetzbetreiber gestärkt. (49) Die von der Kommission befragten Kabelnetzbetreiber haben fast ausnahmslos erklärt, daß sie beabsichtigen, ihre Kabelnetze für eine möglichst große Vielzahl neuer Dienste zu nutzen. Dabei handelt es sich insbesondere um digitales Fernsehen, Internetzugang, Multimediadienste und Telekommunikationsdienste unter Einschluß der Sprachtelefonie. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß durch den vorliegenden Zusammenschluß die Realisierung dieser Pläne in Frage gestellt wird. (50) Eine Aufrüstung der technischen Infrastruktur, die für die Nutzung des Kabelnetzes für die angeführten Dienste notwendig ist, erfordert erhebliche Investitionen. Allein auf der Netzebene 4 wird mit Investitionen von 150,- bis 250,- DEM pro Haushalt gerechnet. Darüber hinaus ist der Ausbau der Netzebene 4 für die privaten Kabelnetzbetreiber nur dann sinnvoll, wenn auch die Netzebene 3 entsprechend aufgerüstet wird. Die Telekom hat bisher keine Bereitschaft gezeigt, eine entsprechende Aufrüstung vorzunehmen. Wenn die privaten Kabelnetzbetreiber die Wertschöpfung in ihren Kabelnetzen durch zusätzliche Dienste steigern wollen, müssen sie daher in Zukunft ihre Aktivitäten im Wettbewerb mit der Telekom auf die Netzebene 3 ausdehnen. Dies ist ihnen mittlerweile gesetzlich gestattet, erfordert aber wiederum erhebliche Investitionen. (51) Die privaten Kabelnetzbetreiber müssen die erforderliche Refinanzierung der genannten Investitionen in erster Linie aus ihrem Kerngeschäft, dem Fernsehgeschäft, erbringen. Dazu wäre es jedoch erforderlich, daß sie in der Lage sind, an der Wertschöpfungskette des digitalen Fernsehens zu partizipieren. Soweit die technische Plattform für digitales Pay-TV in Frage steht, ist dies schon dadurch ausgeschlossen, daß allein die Telekom das Conditional Access-System im Kabelnetz betreiben wird. Wenn private Kabelbetreiber technische Dienstleistungen für Pay TV in ihren Netzen anbieten wollten, müßten sie wegen der beabsichtigten Einführung der Beta-Zugangstechnologie als digitalem Standard eine entsprechende Lizenz für die Nutzung der Beta-Technologie von BetaResearch erwerben. BetaResearch dürfte jedoch wirtschaftlich kein Interesse daran haben, die sie mitkontrollierende Telekom bei der Abwicklung der Zugangskontrolle im Kabelbereich Wettbewerb auszusetzen. Von noch weitreichenderer Bedeutung ist jedoch der Umstand, daß die mit dem vorliegenden Zusammenschluß angestrebte Vertriebsstruktur des digitalen Pay-TV den privaten Kabelnetzbetreibern die Möglichkeit einer Vermarktung von Pay TV nimmt. Die Telekom hat sich im Zusammenhang mit dem Zusammenschluß beim digitalen Pay TV, wie bereits auch schon beim analogen Pay TV, für das Modell einer transparenten Durchleitung entschieden. Das bedeutet, daß sich die Telekom die Möglichkeit begeben hat, selbst die digitalen Programme von Premiere zu vermarkten. Dies hat zur Folge, daß private Kabelnetzanbieter nicht in der Lage sein werden, ein Marktmodell einzuführen, bei dem sie gegenüber dem Endkunden als Anbieter von digitalem Pay TV auftreten. Dies wäre schon bei der derzeitigen Struktur der Kabelnetze in Zusammenarbeit mit der Telekom möglich gewesen, wenn sich die Telekom nicht im wesentlichen auf eine reine Transportfunktion im Bereich des digitalen Pay TV beschränkt hätte. Darüber hinaus könnten die privaten Kabelnetzbetreiber auch allein als Vermarkter von Pay TV auftreten, sofern sie sich auf die Netzebene 3 ausdehnen. Ebenso wäre eine Vermarktung durch Kabelnetzbetreiber auch möglich, wenn die Telekom ihre oben dargelegten Restrukturierungspläne verwirklicht und ihre Kabelnetze nach Ausgliederung von Gesellschaften unter Beteiligung privater Kabelnetzbetreiber betrieben werden. Alle diese Möglichkeiten sind jedoch mit der Entscheidung der Telekom für ein Transportmodell ausgeschlossen. (52) Insbesondere entfällt die Möglichkeit einer Ausdehnung der privaten Kabelnetzbetreiber auf die Netzebene 3, da sie bei transparenter Durchleitung die notwendigen Investitionen nicht finanzieren können. Nachdem sich die Telekom für dieses Modell entschieden hat, haben die privaten Kabelnetzbetreiber keine Chance, gegenüber Premiere ein Vermarktungsmodell für sie allein durchzusetzen. Da die Telekom den weitaus größten Teil der Netzebene 3 kontrolliert, kann Premiere den privaten Kabelbetreibern eine Vermarktung ihrer Programme verweigern, ohne nennenswerte Einbußen befürchten zu müssen. Insbesondere folgt aus dem Umstand, daß die privaten Betreiber theoretisch eine Durchleitung auf der Netzebene 4 verhindern könnte, keine wirkliche Gegenmacht. Die privaten Betreiber könnten ein Herausfiltern der Premiere-Programme ihren Kunden gegenüber nicht auf Dauer rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, je stärker sich digitales Pay TV in Zukunft entwickelt. (53) Aus allem folgt, daß mit der Entscheidung der Telekom für ein Transportmodell eine Ausdehnung der Aktivitäten der privaten Kabelnetzbetreiber nicht finanzierbar ist und daher voraussichtlich unterbleiben wird. Damit wird aber der potentielle Wettbewerb der privaten Betreiber auf der Netzebene 3 beseitigt und die marktbeherrschende Stellung der Telekom abgesichert und verstärkt. Ebenso wird die zur Einführung neuer Dienste notwendige Aufrüstung der Kabelnetze und damit deren Einführung auf absehbare Zeit verhindert. Dies führt zu einer weiteren Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeiten der privaten Betreiber auch auf der Netzebene 4 und damit ebenfalls zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Telekom. c) Ergebnis (54) Nach allem ist zu erwarten, daß die Beteiligung der Telekom an BetaResearch und die im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluß getroffenen Vereinbarungen der Telekom mit Bertelsmann und Kirch zu einer erheblichen Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeiten der privaten Kabelnetzbetreiber und einer Beseitigung von potentiellem Wettbewerb auf der Netzebene 3 führen werden. Durch den Zusammenschluß wird zudem eine Vertriebsstruktur im deutschen Kabelnetz festgeschrieben, die es kaum erwarten läßt, daß bei einer Ausgliederung der Kabelaktivitäten der Telekom private Kabelnetzbetreiber bereit und in der Lage wären, sich an den Kabelnetzen der Telekom zu beteiligen. Der Zusammenschluß ist daher geeignet, die marktbeherrschende Stellung der Telekom im Kabelnetz in Deutschland auf Dauer zu verstärken. VI. VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE ZUSAGEN 1. Zusagen (55) Mit Schreiben vom 28. April und 4. Mai 1998 haben die Parteien eine Reihe von Zusagen vorgeschlagen, die die Bedenken gegen die beabsichtigten Zusammenschlüsse Bertelsmann/Kirch/Premiere und Deutsche Telekom/BetaResearch ausräumen sollen. Folgende Punkte des Zusagenvorschlags betreffen auch das vorliegende Zusammenschlußvorhaben: a) Kabelnetzbetreiber (56) Die Zusammenschlußbetei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.