Europäische Union

2003/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 — Haniel/Fels) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ferenzen des Auftraggeber beispielsweise hinsichtlich Ästhetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe berücksichtigt werden sind Qualität, konstruktive Eigenschaften, Flexibilität im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojekts sind in diesem Zusammenhang ebenso zu berücksichtigen wie der Verwendungszweck des Gebäudes, die notwendige Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Möglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projekts. Für den Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offen stehen, sind Kosten und Bautempo zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verfügung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z. B. Kräne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu berücksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten für die Erstellung einer Wand darstellen. (40) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungsträger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grundsätzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen für tragende und solchen für nicht tragende Wände. (41) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffs. Tragende Wände gewährleisten die Stabilität eines Gebäudes. Dabei handelt es sich häufig um Außenwände. Allerdings können auch Innenwände eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die Wände, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Gebäudes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenräume innerhalb eines tragenden Skeletts ausfuellen (Außen- und Innenwände). Wandbaumaterialien für tragende Wände müssen bestimmten Anforderungen an Druckstärke, Tragkraft und Steifigkeit genügen. An Wandbaustoffe für nicht tragende Wände werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegensätzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende Wände den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. Dünne nicht tragende Wände wiederum sind Platz sparend. (42) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende Wände führen in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe für diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird für tragende Wände in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]* % aller tragenden Wände werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die nächstgrößte Gruppe der Baustoffe. 12 % aller tragenden Wände werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei Fünftel dieses Baustoffes werden in der Tunnelbauweise verarbeitet(11). Auf tragende Wände aus Betonfertigwandelementen entfallen 8 %. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von 2 % (Porenbeton) und 5 % (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle. (43) Für nicht tragende Wände werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von 44 % bei den nicht tragenden Wänden. Den nächstgrößten Anteil hat Porenbeton mit 20 %, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]* %. (44) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch für die Niederlande und unterscheidet sich grundsätzlich von dem in anderen Ländern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verhältnis bei der Verwendung von Porenbeton für tragende und nicht tragende Wände genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. Während in Deutschland 80 % aller Porenbetonprodukte in tragenden Wänden verbaut werden, werden in den Niederlanden 85-90 % aller Porenbetonprodukte in nicht tragenden Wänden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden Wänden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, dafür sind Ziegel wie auch andere Mauersteine noch von großer Bedeutung. In Belgien hingegen scheinen Betonsteine wesentlich weiter verbreitet zu sein als in den Niederlanden und als das klassische Wandbaumaterial Verwendung zu finden. Die Anwendung von Ortbeton in der Tunnelbauweise ist in Deutschland und Belgien weitaus weniger verbreitet als in den Niederlanden. (45) Die Gründe für dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ästhetischen Vorstellungen begründet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden. (46) In den Niederlanden zeichnet sich die Bautätigkeit durch Großprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20 % des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90 %. In den Niederlanden werden von der Regierung große Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z. B. die so genannten "VINEX locaties"). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die höhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie z. B. Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Größe und Verfugungserfordernis) und damit höhere Lohnkosten und größeren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle. (47) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, da es sehr billig ist und mit ihm mit einer großen Flexibilität ebenfalls schnell und kostengünstig gebaut werden kann (große Elemente, fabrikmäßig auf die geforderte Form zugesägt, keine Verfugung erforderlich). (48) Porenbeton, der wegen seiner guten Wärmeisolierung in Deutschland bei tragenden Wänden in großem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich für seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich höheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente für tragende Wände verwendet. Diese müssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen wärmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten für Vormauerwerk und zusätzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Außenwände nicht üblich. Dort werden Fassaden gewünscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von gemauerten Vormauerwänden, die vor der tragenden Wand angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegfallen und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur ausnahmsweise für tragende Wände im Wohnungsbau verwendet. (49) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipswänden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere Wärmeisolierung gewährleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte für nicht tragende Wände verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute geräuschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Darüber hinaus eignet er sich aufgrund seiner konstruktiven Eigenschaften besonders für hohe, nicht tragende Wände, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benötigt werden. (50) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden Wänden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden Wänden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommission, in den Niederlanden zwischen einem sachlichen Markt für tragende Wände und einem sachlichen Markt für nicht tragende Wände zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die für tragende Wände geeignet sind, auch in nicht tragenden Wänden Verwendung finden können und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall für Kalksandstein, welches der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaßen in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die für beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt für tragende Wände weitgehend anderen Wettbewerbern gegenüber und sehen sich anderen Wettbewerbsverhältnissen ausgesetzt als im Markt für nicht tragende Wände. (51) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung für Produkte, die in tragende Wänden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschränkt, die auf dem Markt für Produkte verlangt werden, die für nicht tragende Wände bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte kennt(12) und deshalb in der Lage sein dürfte, seine Preisgestaltung jeweils an der Verwendung seiner Kalksandsteinprodukte in tragenden und nicht tragenden Wänden auszurichten. Soweit dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt für tragende Wände ausrichtet, da CVK [ > 80]* % seiner Produkte auf dem Markt für tragende Wände verkauft. Der Anteil von nur 10 % der für nicht tragende Wände verkauften Kalksandsteinprodukte am Gesamtabsatz von CVK ist zu gering, als dass anzunehmen ist, dass er nennenswerten Einfluss auf die Preisgestaltung von CVK beim Absatz seiner für tragende Wände bestimmten Produkte hat. (52) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesondere für Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie oben bereits dargestellt wurde, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer Größenordnung ab etwa 30-50 Wohneinheiten in identischer Form und Größe rentieren. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur für kleinere Projekte, sondern auch für größere Projekte, bei denen aus ästhetischen und sozialen Gründen eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Darüber hinaus werden, wie bereits erläutert, mit der Tunnelbauweise nicht nur Wände, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesen Gründen stellt die Entscheidung für die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat. 4. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTEN (53) Auf der Grundlage der Erwägungen insbesondere unter den Randnummern 29 bis 52 ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zweck der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens in den Niederlanden zwischen einem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände und einem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist. (54) Soweit sich die Tätigkeiten von Haniel und Fels in anderen Mitgliedstaaten, die nach der Teilverweisung des Falls an das Bundeskartellamt noch Gegenstand der Prüfung durch die Kommission sind, überschneiden, kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen bleiben, weil bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung Wettbewerbsbedenken bestehen würden. B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE (55) Die Aktivitäten von Haniel und Fels überschneiden sich - außer in Deutschland - in den Niederlanden, Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. Hinsichtlich des nicht an das Bundeskartellamt verwiesenen Teils des Zusammenschlusses führt dieser lediglich in den Niederlanden zu wettbewerbsrechtlich relevanten Additionen von Marktanteilen. (56) Haniel definiert den räumlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis tätig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden könnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mithilfe von Lastwägen durchgeführt, ganz überwiegend von der Produktionsstätte direkt zur Baustelle. (57) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederländischen Marktes bestätigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise für die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort für Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller und Anbieter von Kalksandstein kann darüber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem nächstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern. (58) Zwar finden offenbar in den niederländischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland in die Niederlande statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den räumlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel dürfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken stärker und durch den dadurch bedingten höheren Materialaufwand auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederländischen Markt für Wandbaustoffe tätig sind, sind auch in den Niederlanden ansässig. In den Niederlanden tätige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls über niederländische Tochtergesellschaften. (59) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt, soweit die Niederlande betroffen sind, für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung national abzugrenzen ist. C. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG (60) Der vorliegende Zusammenschluss begründet oder verstärkt auf keinem der betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung eine beherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. (61) Die Tätigkeiten von Haniel und Fels überschneiden sich außer in Deutschland, dessen Märkte nicht der Prüfung der Kommission in diesem Verfahren unterliegen, in den Niederlanden sowie in geringem Umfang in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. 1. NIEDERLANDE a) Kontrolle von Haniel über CVK (62) Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses in den Niederlanden kommt es darauf an, ob Haniel die Marktanteile der Genossenschaft CVK, an der sie indirekt zu 50 % beteiligt ist, zuzurechnen sind. (63) In den Niederlanden bestehen insgesamt 11 Kalksandsteinwerke, die sämtlich Mitglieder der Genossenschaft CVK sind. Fünf dieser Werke sind zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel, drei weitere Werke gehören zu 100 % dem niederländischen Baustoffkonzern Cementbouw, an den übrigen drei Werken sind Haniel und Cementbouw jeweils zu 50 % beteiligt. Die Anteile an der Genossenschaft CVK verteilen sich in der Weise auf die 11 ihr angehörenden Kalksandsteinwerke, dass die 100%igen Tochtergesellschaften von Haniel und die 100%igen Tochtergesellschaften von Cementbouw zusammen jeweils Beteiligungen in gleicher Höhe an CVK besitzen, so dass durchgerechnet Haniel und Cementbouw indirekt zu je 50 % an CVK beteiligt sind. (64) CVK, ursprünglich eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation ihrer Mitgliedsunternehmen, wurde 1999 durch einen Pooling-Vertrag die unternehmerische Leitung ihrer Mitgliedsunternehmen übertragen. In dem Pooling-Vertrag sowie in der Satzung (statuten) von CVK ist u. a. bestimmt, dass die CVK-Mitgliedsunternehmen an die Weisungen von CVK gebunden sind, dass die Besetzung der Organe mit Vertretern der Mütter nur eingeschränkt möglich ist und dass die Mitglieder verpflichtet sind, einen Vertreter von CVK in ihre Geschäftsführung aufzunehmen. Im Übrigen ist vereinbart worden, dass die Mitglieder in ihre Geschäftsführung lediglich ein Mitglied der Anteilseigner entsenden dürfen. (65) Die CVK betreffenden strategischen Entscheidungen werden von dem Vorstand (Raad van Bestuur) der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Mitglieder des Raad van Bestuur sowie des Aufsichtsrates (Raad van Commissarissen) werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Nach dem Pooling-Vertrag und der Satzung darf kein Mitglied des Raad van Bestuur eine Funktion in einer der Muttergesellschaften der CVK-Mitglieder (Haniel und Cementbouw) innehaben, und dem Raad van Commissarissen dürfen mehrheitlich keine Personen angehören, die eine Funktion bei Haniel oder Cementbouw innehaben. Die Leitung von CVK und ihren Mitgliedern obliegt dem Raad van Bestuur; der Raad van Commissarissen hat die ihm im niederländischen Gesellschaftsrecht traditionell zukommenden Kontrollbefugnisse, ohne auf unternehmensstrategische Entscheidungen unmittelbar Einfluss nehmen zu können. (66) Haniel ist der Auffassung, dass wegen der zuvor beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Struktur der CVK diese Genossenschaft trotz der jeweils 50%igen indirekten Beteiligung von Haniel und Cementbouw an ihr ausschließlich durch sich selbst und nicht durch ihre Mitgliedsunternehmen und/oder deren Anteilseigner kontrolliert wird ("Entherrschung"). (67) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung besteht die Kontrolle eines Unternehmens in der Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dessen Tätigkeit auszuüben. Es kommt darauf an, ob der oder die Inhaber der Kontrolle in der Lage sind, allein bzw. gemeinsam die strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bestimmen. Hierfür sind in der Regel die Zusammensetzung und Entscheidungsprozedur des Gremiums entscheidend, dem die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Managements und ggf. die Zustimmung zu anderen strategischen Entscheidungen obliegt. (68) Im Fall von CVK obliegen die unternehmensstrategischen Entscheidungen ausschließlich dem Raad van Bestuur. Wer über die Zusammensetzung des Raad van Bestuur bestimmt, ist somit in der Lage, das Unternehmen zu kontrollieren, denn es ist zu erwarten, dass die Mitglieder des Raad van Bestuur bei den von ihnen zu treffenden strategischen Entscheidungen den Interessen der Person oder Personen, die über ihre Ernennung und Abberufung entscheiden, Rechnung tragen. Da die Mitglieder des Raad van Bestuur von der Mitgliederversammlung von CVK mit einfacher Mehrheit bestellt werden und in der Mitgliederversammlung die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel 100 % der Anteile hält, und die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Cementbouw 100 % der Anteile hält, jeweils über die gleiche Stimmenzahl verfügen und damit die Vertreter derjenigen Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel und Cementbouw jeweils mit 50 % beteiligt sind, den Ausschlag geben, können sowohl Haniel als auch Cementbouw mittelbar die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Raad van Bestuur blockieren. Ihr Konsens ist somit für jede Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Raad van Bestuur erforderlich. (69) Dies bedeutet, dass Haniel und Cementbouw im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung CVK gemeinsam kontrollieren. (70) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Marktanteile von CVK für die Zwecke dieser Entscheidung Haniel zugerechnet werden müssen. b) Der Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände (71) Haniel verfügt in den Niederlanden über seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe, die in tragenden Wänden Verwendung finden. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Fels jedoch nicht spürbar verstärkt. Die folgenden Gründe sind für diese Schlussfolgerung maßgeblich. aa) Struktur des Marktes (72) Im Jahr 2000 hatte der niederländische Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände ein Volumen von 2,1 Mio. m3 und einen Wert von 356 Mio. EUR. Sofern Ortbeton dem Markt für tragende Wände nicht zuzurechnen wäre, verringert sich dessen Umfang auf 1,8 Mio. m3 und 276 Mio. EUR. Würde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so hätte der Markt eine Größe von 1,9 Mio. m3 und einen Wert von 322 Mio. EUR(13). (73) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt(14): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> bb) Bestehende marktbeherrschende Stellung von CVK (Haniel) (74) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel über seine Beteiligung an CVK eine beherschende Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände innehat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton zuzurechnen ist oder nicht. (75) Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte. (76) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im Übrigen das Verhältnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des nächstgrößten Wettbewerbers, besteht(15). (77) Haniel (CVK) verfügt über einen Marktanteil von mehr als [50-60]* % bei Wandbaustoffen für tragende Wände. Der Hauptwettbewerber von Haniel ist Cementbouw(16) mit knapp [2-5]* % Marktanteil. Bei dieser Zahl ist Cementbouws Beteiligung an CVK, die für die Zwecke dieser Beurteilung in vollem Umfang Haniel zugerechnet worden ist, nicht berücksichtigt. Cementbouws Marktanteil von rund [2-5]* % beruht allein auf ihren Aktivitäten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Der nächste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]* % Marktanteil. Nachfolgende Wettbewerber haben Marktanteile von 2 % oder weniger. (78) Der Marktanteil von Haniel (CVK) ist damit mehr als zehnmal so groß wie der des nächstgrößten Wettbewerbers. Allerdings ist es in Anbetracht der engen strukturellen Verbindungen und der gemeinsamen Interessen von Haniel und Cementbouw in CVK keineswegs klar, inwieweit Cementbouw und Haniel überhaupt miteinander konkurrieren. Der größte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.