Europäische Union

2003/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 — Haniel/Fels) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit Haniel nicht verbundene Wettbewerber ist mit rund [2-5]* % Marktanteil erheblich kleiner; Haniel ist [10-15]* mal so groß wie dieser Wettbewerber. (79) Für den Fall, dass Ortbeton nicht in die Marktdefinition für Wandbaustoffe für tragende Wände mit einbezogen werden sollte, würde Haniels (CVK) Marktanteil [60-70]* % betragen, da Haniel (CVK) keinen Ortbeton anbietet. Zudem würde unter dieser Hypothese der größte unabhängige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten Produktmarkt tätig sein. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinerer Wettbewerber, deren Marktanteile [0-2]* % nicht überschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten. Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefintion ausgeschlossen, so würde Haniels (CVK) Marktanteil [50-60]* % betragen. (80) Keiner von Haniels (CVK) Wettbewerbern in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein tätig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter für diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den zuvor bereits dargestellten Gründen das traditionelle und weiterhin populärste Wandbaumaterial. Es ist darüber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden Wänden Verwendung findet. (81) Es bestehen erhebliche Marktzutrittsschranken. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es für Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit großem Zeit- und Investitionsaufwand möglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen; Entsprechendes gilt auch für andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabläufe und damit auch die Produktionsstätten sind jeweils für jeden Wandbaustoff unterschiedlich. Eine Produktionsumstellung auf Kalksandstein hängt auch vom Erwerb der notwendigen behördlichen Genehmigungen für den Abbau von Kalkvorkommen ab. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit einer Produktionsumstellung von Wettbewerbern nicht ernsthaft in Betracht gezogen. (82) Die Kunden von CVK (Haniel) verfügen nicht über Nachfragemacht. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. Für Kalksandstein, den mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe, gibt es keine alternativen Anbieter. (83) Die Marktstellung Haniels kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Haniel (CVK) hat mit deutlich mehr als [50-60]* % den weitaus größten Marktanteil und ist mit dem nächstgrößten Wettbewerber, dessen mehr als zehnfache Größe es hat, über CVK verbunden. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. Haniel kontrolliert darüber hinaus mit CVK den einzigen niederländischen Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die Haniel (CVK) zur Verfügung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Die Kombination aller dieser Faktoren verschaffen Haniel (CVK) eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden. cc) Keine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Zusammenschluss (84) Die Kommission ist jedoch der Auffasssung, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von Haniel (CVK) auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände führen wird. Folgende Gründe sind hierfür maßgeblich: (85) Durch den Zusammenschluss erhöht sich der Marktanteil von Haniel (CVK) lediglich um [0-2]* % auf [50-60]* %. Sofern Ortbeton nicht Teil des Marktes für Wandbaustoffe für tragende Wände wäre, würde sich der Marktanteil von Haniel (CVK) um [0-2]* % auf [60-70]* % erhöhen; für den Fall, dass lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus dem relevanten Markt herausgerechnet würde, betrüge die Erhöhung [0-2]* % und der gemeinsame Marktanteil [50-60]* %. (86) Zwar kann eine mögliche Verstärkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) nicht allein aufgrund der Höhe des Marktanteilszuwachses beurteilt werden. Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass der niederländische Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände bereits so stark vermachtet ist, dass dort nur noch in begrenztem Maß Wettbewerb stattfindet und deshalb unter Umständen selbst ein geringer Zuwachs der Marktposition von Haniel die letzten verbleibenden Chancen für Wettbewerber beseitigen kann. Insbesondere eine Absicherung der Marktstellung des beherrschenden Unternehmens durch die Erhöhung bestehender oder die Errichtung neuer Marktzutrittsschranken oder eine andere Erweiterung des Verhaltensspielraums des beherrschenden Unternehmens, durch welche vorhandene Reaktionsmöglichkeiten der Wettbewerber eingeschränkt werden (z. B. durch Erweiterung der Produktpalette), kann je nach Lage des Falls eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung maßgebliche Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. (87) Im vorliegenden Fall hat die Marktuntersuchung der Kommission allerdings ergeben, dass die Übernahme von Fels durch Haniel nicht zu einer in diesem Sinne relevanten Absicherung und Verstärkung der bestehenden Marktstellung von Haniel (CVK) führt. (88) Zwar erweitert Haniel durch die Übernahme von Fels seine Produktpalette. Vor dem Zusammenschluss konnte Haniel (CVK) lediglich einen einzigen Wandbaustoff - Kalksandstein - anbieten, der zwar für tragende Wände der mit Abstand vorherrschende Wandbaustoff ist, bei nicht tragenden Wänden jedoch mit einem Marktanteil von [15-20]* % keine stärkere Position als Gips und Porenbeton einnahm. Diese beiden Produkte werden hingegen von Fels hergestellt. Infolge des Zusammenschlusses wird Haniel (CVK) mit Fels in der Lage sein, alle drei Produkte anzubieten und damit den überwiegenden Teil des Bedarfs nach Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände abzudecken. (89) Allerdings gehört Fels weder bei Gips noch bei Porenbeton zu den führenden Anbietern in den Niederlanden. Hinsichtlich des Baustoffs Porenbeton, der auch in tragenden Wänden Verwendung finden kann, ist Ytong der führende Anbieter. Dementsprechend hat Fels auf dem benachbarten Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände, auf dem Porenbeton eine größere Rolle spielt als auf dem hier diskutierten Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände, nur [5-10]* % Marktanteil, während Ytong dort einen Marktanteil von [15-20]* % erzielt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Ytong insbesondere bei den größten Baustoffhandelsgruppen in den Niederlanden gut eingeführt ist und Fels deshalb Schwierigkeiten hat, diese ebenfalls zu beliefern. Fels ist daher gegenwärtig auf die so genannten freien Händler angewiesen, die weniger Absatz haben und weniger finanzstark sind. Ferner besitzt Fels in den Niederlanden keine eigene Produktionsstätte, sondern ist lediglich durch Importe am Markt tätig. Unter diesen Umständen kann nicht mit hinreichender Gewissheit erwartet werden, dass Haniel allein durch die Übernahme von Fels in die Lage versetzt wird, in nennenswertem Umfang Abnehmer dazu zu bewegen, sämtliche benötigten Wandbaustoffe aus einer Hand von sich zu beziehen und damit die Reaktionsmöglichkeiten anderer Anbieter weiter einzuschränken. So haben im Rahmen der Marktuntersuchung befragte Abnehmer zwar auf die Erweiterung der von Haniel angebotenen Produktpalette hingewiesen, zugleich aber angegeben, dass sie so lange keine nennenswerten Preissteigerungen befürchteten, wie mit Ytong noch ein selbständiger Anbieter von Porenbeton im Markt verbleibe. (90) Unter diesen Umständen ist der Wegfall von Fels als eigenständiger Wettbewerber daher nach den Erkenntnissen der Kommission auch unter Berücksichtigung des bereits erheblich reduzierten Wettbewerbsniveaus nicht geeignet, eine Verstärkung der vorhandenen marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) zu bewirken. c) Der Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände (91) Der niederländische Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände hatte 2000 ein Volumen von 1,7 Mio. m3 und einen Wert von 282 Mio. EUR. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller nicht tragenden Wandbaustoffe(17): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (92) Haniel (CVK) ist somit zwar mit einem Marktanteil von [15-20]* % Marktführer auf dem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände und - wie bereits dargelegt - der einzige Anbieter von Kalksandstein, dem wichtigsten Baustoff für tragende wie für nicht tragende Wände. Jedoch kommt Ytong als führender Porenbetonhersteller bei nicht tragenden Wänden mit [15-20]* % Marktanteil sehr nah an die Marktposition von Haniel (CVK) heran, und auch die drei wichtigsten Gipshersteller GIBO, Lafarge und Gyproc erreichen erhebliche Marktanteile zwischen [5-10]* und [10-15]* %. Bei dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass Haniel (CVK) über eine beherrschende Stellung verfügt. (93) Durch den Zusammenschluss mit Fels - einem Anbieter von Porenbeton und Gips mit einem nicht unbedeutenden, mit [5-10]* % jedoch deutlich hinter Ytong und den oben genannten Gipsherstellern zurückbleibenden Marktanteil und ohne eigene Produktionsstätte in den Niederlanden - vergrößert sich Haniels Marktanteil auf [20-30]* % und entsprechend auch der Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern. Haniel erweitert seine Produktpalette um die für nicht tragende Wände wichtigen Produkte Gips und Porenbeton. Angesichts der Existenz starker Wettbewerber ist aber nicht zu erwarten, dass Haniel durch die Übernahme von Fels seinen wettbewerblichen Verhaltensspielraum in einem Ausmaß erweitern kann, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde. d) Ergebnis (94) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss auf keinem der relevanten sachlichen Märkte in den Niederlanden zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt. 2. ANDERE NATIONALE MÄRKTE (95) Außer in Deutschland, dessen Märkte nicht der Prüfung der Kommission im vorliegenden Verfahren unterliegen, und den Niederlanden führt der Zusammenschluss noch in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich zu Additionen von Marktanteilen. (96) In Belgien ist Haniel mit einem Kalksandsteinwerk tätig. Fels (Hebel) verkauft dort Wandbaustoffe, ohne über eigene Produktionsstätten zu verfügen. Der gemeinsame Anteil von Haniel und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen beträgt [2-5]* %, bei Einbeziehung sämtlicher Wandbaustoffe (einschließlich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und für nicht tragende Wände kann ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen. (97) In Frankreich ist Haniel an Transportbetonwerken beteiligt; Fels (Hebel) ist in diesem Land mit drei Porenbetonwerken tätig. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nur unter der Annahme eines größeren Marktes für Wandbaustoffe unter Einschluss von Betonfertigteilen und Ortbeton. In diesem Fall beträgt der gemeinsame Marktanteil etwa [0-2]* %. Es kann ausgeschlossen werden, das sich selbst bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und nicht tragende Wände und/oder bei einer möglichen regionalen Marktabgrenzung Marktanteile ergeben, die wettbewerblich kritische Schwellen erreichen. (98) Der Zusammenschluss führt deshalb in Belgien und Frankreich nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (99) Aus den oben beschriebenen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Fels-Werke GmbH übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH Franz-Haniel-Platz 6-8 D - 47119 Duisburg-Ruhrort. Brüssel, den 21. Februar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 97 vom 24.4.2003. (4) ABl. C 97 vom 24.4.2003. (5) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (6) Maximal 240 x 175 x 113 mm. (7) Fall COMP/M.1866 - Preussag/Hebel, Entscheidung vom 29. März 2000. (8) NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen. (9) NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD - Fernhout. (10) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (11) Nach Angaben der Parteien beträgt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton 40 %; der Marktuntersuchung zufolge könnte der Anteil sogar höher liegen. (12) Insbesondere für Elemente, die für eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder für spezifische Lieferungen; vgl. Randnummer 32. Haniel hat auch angegeben, dass im Allgemeinen ab einer bestimmten Wandstärke davon ausgegangen werden muss, dass das Produkt für tragende Wände verwendet wird. (13) Unter der Hypothese, dass 40 % des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet wird; vgl. Fußnote 10. (14) Der Berechnung liegen Schätzungen der Parteien über die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende Wände zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Schätzung in tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt. Die Kommission hält aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Schätzungen im wesentlichen für zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verfügbar. (15) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rs. 85/76 - Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rs. T-102/96 - Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rn. 201 und 202). (16) Cementbouw war bis Mitte 2001 eine Tochter des niederländischen Baukonzerns NBM Amstelland NV. Die Cementbouw-Gruppe wurde Anfang des Jahres an CVC Capital Inc., einen Finanzinvestor, verkauft. (17) Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der in nicht tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.