Europäische Union

2003/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 — Haniel/Fels) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0260 2003/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 — Haniel/Fels) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554) Amtsblatt Nr. L 103 vom 24/04/2003 S. 0036 - 0049 Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/260/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a) gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. September 2001 hat das Unternehmen Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH (HBI) bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im Folgenden: "Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das Haniel im Wege des Erwerbs von Anteilsrechten die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Fels-Werke GmbH (im Folgenden: "Fels") erwerben soll. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. (3) Die Kommission hat deshalb am 17. Oktober 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Soweit das Zusammenschlussvorhaben Deutschland betrifft, hat die Kommission mit Entscheidung vom selben Tag den Fall gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen Behörden Deutschlands verwiesen. (4) Nach eingehender Untersuchung des Falls ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (5) HBI ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Franz Haniel & Cie. GmbH (im Folgenden: "Haniel"), einer diversifizierten deutschen Holding-Gesellschaft. Im Baustoffbereich ist Haniel in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton tätig. Haniels wesentliche Tätigkeiten sind in Deutschland gelegen; jedoch ist Haniel über seine indirekte Beteiligung an dem niederländischen Gemeinschaftsunternehmen Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten (CVK) auch in den Niederlanden tätig. Haniel ist an ca. dreißig Kalksandsteinwerken in Deutschland, acht in den Niederlanden, einem in Belgien und zwei in Polen beteiligt. Daneben betreibt Haniel in Dänemark ein Kalksandsteinwerk für Vormauersteine (Verblender) und ist in Frankreich an drei Transportbetonwerken beteiligt. (6) Haniel hat am 16. Oktober 2001 ihren Erwerb des Unternehmens Ytong Holding AG (Ytong), einer Tochtergesellschaft der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke AG, die wiederum durch die britische RMC plc. kontrolliert wird, als Zusammenschluss bei der Kommission angemeldet (Fall COMP/M.2568 - Haniel/Ytong). Diese Anmeldung ist noch anhängig. Die Kommission hat am 30. November 2001 diesen Fall ebenfalls, soweit Deutschland betroffen ist, gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen und im Übrigen hinsichtlich dieses Zusammenschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung auch das Verfahren eingeleitet. (7) Fels, eine Tochtergesellschaft der deutschen Preussag AG (Preussag), stellt selbst bzw. über seine Tochtergesellschaft Hebel AG (Hebel) Baustoffe wie Porenbeton, Kalkprodukte, Gipsfaserplatten und Trockenmörtelsysteme her und vertreibt diese. Das Unternehmen ist darüber hinaus in der Herstellung und dem Vertrieb von Fertighäusern aus Porenbeton sowie der Planung und dem Bau von Porenbeton-Produktionsanlagen tätig. Haniel beabsichtigt, alle Geschäftsanteile an Fels von Preussag zu erwerben. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (8) Haniel wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle über Fels erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (9) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(5) (Haniel 18,7 Mrd. EUR, Fels 0,8 Mrd. EUR). Sowohl Haniel als auch Fels erzielen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Haniel 17,5 Mrd. EUR, Fels 0,7 Mrd. EUR). Fels erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland, für Haniel ist dies nicht der Fall. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. DAS VERFAHREN (10) Am 28. September 2001 ging bei der Kommission ein Antrag der zuständigen deutschen Wettbewerbsbehörde, des Bundeskartellamtes, ein, das Zusammenschlussvorhaben, soweit es Deutschland betrifft, an die deutschen Wettbewerbsbehörden zu verweisen. Der Verweisungsantrag betrifft den Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk in Deutschland, jedoch nicht die Märkte für Wandbaustoffe außerhalb Deutschlands. Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2001 hat die Kommission den Fall, soweit er Deutschland betrifft, an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen. (11) Ebenfalls am 17. Oktober 2001 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, hinsichtlich des nicht an die deutschen Behörden verwiesenen Teil des Fall das Verfahren einzuleiten. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE (12) Die Tätigkeiten der Parteien überschneiden sich bei der Produktion und dem Verkauf von Wandbaustoffen. Haniel produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente, in den Niederlanden über das Gemeinschaftsunternehmen CVK. Fels verkauft Porenbeton- und Gipsprodukte. Neben Kalksandstein, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Betonprodukte und Ziegel beim Wandbau Verwendung sowie, wenn auch nur im geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten. 1. PRODUKTE (13) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzufügung von Wasser aufbereitet, anschließend gepresst und unter Dampfdruck gehärtet wird. Kalksandsteine werden ausschließlich zum Bau von Wänden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit Dünnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formaten(6) hergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht näher eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch größere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden üblicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm). (14) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der während des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine und Porenbetonelemente) werden hauptsächlich zum Bau von Gebäuden verwendet. Im Wandbereich können sie sowohl - insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - bei tragenden Wänden zum Einsatz kommen als auch bei nicht tragenden Wänden. (15) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschließlich für nicht tragende Wände gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragfähigkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht. (16) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonwände können dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonwände werden ausschließlich als tragende Wände konstruiert. (17) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der so genannten Tunnelbauweise (niederländisch: "tunnelgietbouw") unter Verwendung vorgefertigter "Tunnelverschalungen", mit denen in einem Vorgang die Wände und Decken gegossen werden, angewandt werden. Die Tunnelmethode ist mit hohen Fixkosten verbunden und rentiert sich deshalb nur für Bauvorhaben, bei denen eine große Zahl identischer, rechteckig geformter Stockwerke hergestellt wird. Sie stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar. (18) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschließend zur Baustelle transportiert und in das Gebäude, für das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im Wesentlichen vollständige Wände. Betonfertigwandelemente sind erheblich größer als die für Mauerwerk überwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Gerät. Sie werden daher in erster Linie für größere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau (niederländisch: "utiliteitsbouw", abgekürzt "u-bouw") eingesetzt, weniger im Wohnungsbau ("woningbouw, w-bouw"). (19) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000 °C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Größe der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkrümmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen. Diese Gesichtspunkte macht die Verarbeitung von Ziegeln zu einem zeit- und lohnkostenintensiven Verfahren. (20) Stahlblechplatten werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszufuellen. In solchen Fällen besteht die Wand üblicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten). (21) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Gebäude auf den Außenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Außenwände befinden. Holz wird in den Niederlanden für tragende Wände nur in Ausnahmefällen verwendet. 2. IN BETRACHT KOMMENDE SACHLICHE MARKTABGRENZUNGEN (22) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommende Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbeträchtlichem Ausmaß von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abhängt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedstaaten des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im Wesentlichen auf die Verhältnisse in den Niederlanden beschränkt, weil nur in diesem Mitgliedstaat der Zusammenschluss zu wettbewerbsrechtlich relevanten Marktanteilsadditionen führt. a) Marktabgrenzung der anmeldenden Partei (Wandbaustoffe) (23) Nach Ansicht von Haniel ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislichen Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs über den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt für Wandbaustoffe auszugehen. Zu diesem Markt gehören alle Produkte, die im Bau von Wänden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermörtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Gebäudes trägt Haniel vor, dass im Allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslösungen zur Auswahl stehen. (24) Nach dem Vortrag von Haniel definiert der Architekt oder Projektenwickler im Allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Unterhaltungsaufwand, Wärmedämmung, Brandschutz und Schallschutz des Gebäudes. In einigen Fällen treffe der Architekt in der Spezifikation des Gebäudes auch eine Auswahl des Baumaterials. Haniel zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum für alternative Lösungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gewählten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erfuellt werden. Das Bauunternehmen könne sich dann bei einem Projektvorschlag für ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lösungen vorschlagen. (25) Haniel räumt allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollständig substituierbar seien. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die für tragende und nicht tragende Wände verwendet werden, hält Haniel eine Abgrenzung getrennter Märkte für Wandbaustoffe in tragenden und solche in nicht tragenden Wänden für vertretbar. b) Frühere Praxis der Kommission (Mauerwerk/Mauerwerk tragend) (26) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel(7) hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erwägung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Möglichkeit eines Markts für alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen Wände durch "Stein auf Stein"-Vermauern gebaut werden können (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden für möglich (Mauerwerk tragend). Nicht berücksichtigt wurden bei diesen Erwägungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton. c) Praxis des deutschen Bundeskartellamts (Mauerwerk) (27) Das Bundeskartellamt grenzt in ständiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ähnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zunächst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht von einem Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehören. Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamts die Materialien, die für beide Wandarten eingesetzt werden, im Wesentlichen dieselben. d) Praxis der niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa (Wandbaustoffe tragend) (28) Die Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa, niederländischen Wettbewerbsbehörde) macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die für tragende und für nicht tragende Wände eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind(8). Kalksandstein, der für beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände alle Wandbaumaterialien, die für tragende Wände verwendet werden, einbezogen. Dazu gehören nicht nur die vorgenannten Mauerwerkswandbaustoffe ("Stein auf Stein"), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer späteren Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden(9). 3. BEURTEILUNG (29) Die Kommission kommt auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgeführten Marktuntersuchung ähnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen Märkten für Wandbaustoffe für tragende Wände und für nicht tragende Wände auszugehen ist, innerhalb dieser Märkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände schließt alle Wandbaustoffe ein, die für tragende Wände verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschließen; eine abschließende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil sie sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden Wänden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. Folgende Gründe sind für dieses Ergebnis maßgeblich: (30) Alle Baustoffe, die von Haniel in die von ihr vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind für den Bau von Wänden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tatsächlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen. a) Eigenschaften der unterschiedlichen Wandbaumaterialien (31) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes für ein bestimmtes Bauprojekt berücksichtigt werden. (32) Kalksandstein ist ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm größer wird als traditionelle Mauersteine. Darüber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfläche, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente können verklebt werden. Außerdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Bauplänen in der Fabrik zugesägt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensteröffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine großen Investitionen wie schwere Kräne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gießverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein aufgrund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften für tragende und in geringerem Umfang auch für nicht tragende Wände verwendet. Etwa in der Größenordnung von [60-80]*(10)-[ >80]* % des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material für nicht tragende Wände hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton). Allerdings hat das Material gute geräuschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem für hohe nicht tragende Wände, wie sie im Wirtschaftsbau oft benötigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und populärste Wandbaustoff. (33) Betonfertigteile benötigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Größe der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings müssen größere Hilfsmittel wie Kräne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Bei mittelgroßen Projekten ab 10 Einheiten kann das zu Kosteneinsparungen führen, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je größer das Projekt, desto niedriger werden die Kosten für die fertige Wand. (34) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den größten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gießen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50 Wohneinheiten und auch nur dann rentiert, wenn diese in der identischen Form und Größe hergestellt werden. Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Größe eine geringe Flexibilität. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei größeren Projekten angestrebt, um Gleichförmigkeit zu vermeiden. Ortbeton wird sowohl beim Bau von Einzelwohnungen verwendet als auch beim Bau von Hochhäusern, wenn deren Tragfähigkeit durch ein gegossenes Betonskelett gewährleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgefuellt wird. (35) Porenbeton ist ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Größere Elemente müssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhöht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten für die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus Günden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist möglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden Wänden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete Wärmedämmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80 % der für den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte für tragende Wände verwendet, während lediglich 20 % in nicht tragenden Wänden Verwendung findet. In den Niederlanden ist das Verhältnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton in der Größenordnung von zu etwa 80-85 % in nicht tragenden Wänden Anwendung. (36) Gips ist ein leichtes, dünnes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet für nicht tragende Wände. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Fußböden ist gering, und sie sind Platz sparend. Aufgrund seiner mangelnden Tragfähigkeit ist Gips ausschließlich für nicht tragende Wände verwendbar. (37) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe, und wegen ihrer ungleichmäßigen Oberfläche müssen sie verfugt werden. Ihre Verarbeitung erfordert damit einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel für eine industrielle Bauweise ungeeignet macht. b) Die Unterscheidung zwischen Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände (38) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung darüber, welcher Wandbaustoff für ein bestimmtes Projekt gewählt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffs hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab. (39) Dabei spielen die Genauigkeit der Prä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.