Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igender oder aufsteigender gerade Linie gewährt. d)   Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen. Der Urlaub beginnt frühestens sechs Wochen vor dem im Attest angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft und endet frühestens zehn und spätestens 16 Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlings- oder einer Frühgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt. e)   Weiblichen Vertragsbediensteten, die ein Kind unter 18 Jahren legal adoptiert haben, wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen und beginnt am Tag der Ankunft des Kindes in seinem neuen Zuhause. Im Fall der Adoption mehrerer Kinder oder eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. f)   Vaterschaftsurlaub Männlichen Vertragsbediensteten wird bei der Geburt oder Adoption eines Kindes, das als unterhaltsberechtigt im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Personalstatus anerkannt und im Falle der Adoption unter 18 Jahre alt ist, eine Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes erhöht sich der Urlaubsanspruch auf zwölf Arbeitstage. Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes oder am Tag seiner Ankunft in seinem neuen Zuhause, kann jedoch bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes verschoben werden. g)   Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen Ein Vertragsbediensteter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens zwei Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen. Während des Elternurlaubs bleibt der Vertragsbedienstete sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Vertragsbedienstete behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Während des Elternurlaubs hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 800 EUR, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Institut übernimmt den Sozialversicherungsbeitrag in voller Höhe. h)   Vertragsbedienstete, die zum Wehrdienst einberufen werden, um an Wehrübungen teilzunehmen, haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von bis zu zwei Wochen im Jahr oder vier Wochen alle zwei Jahre. Darüber hinausgehende Einberufungszeiten werden als Jahresurlaub angerechnet. Erhält ein Vertragsbediensteter von der nationalen Behörde, für die er den betreffenden Dienst ableistet, einen finanziellen Ausgleich, so wird ein entsprechender Betrag vom Gehalt des Vertragsbediensteten abgezogen. ANHANG IX VORSCHRIFTEN FÜR VERWALTUNGSUNTERSUCHUNGEN UND DISZIPLINARVERFAHREN UND -MASSNAHMEN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1)   Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Vertragsbediensteter oder ehemaliger Vertragsbediensteter möglicherweise seinen Dienstpflichten gemäß Personalstatut nicht nachgekommen ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Vertragsbediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Vertragsbediensteten Bezug genommen. (2)   In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer nationalen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Vertragsbediensteten mit Zustimmung des Direktors zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Vertragsbedienstete zuvor Stellung nehmen konnte. (3)   Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Vertragsbediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Direktors ohne weitere Maßnahme eingestellt. Der Direktor unterrichtet den Vertragsbediensteten schriftlich davon. Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird. (4)   Der Direktor unterrichtet den Betreffenden vom Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts. Artikel 2 (1)   Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann der Direktor, nachdem er den betreffenden Vertragsbediensteten von allen in den Akten enthaltenen Beweismitteln unterrichtet und angehört hat, a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Vertragsbediensteten vorliegt, wobei dieser schriftlich davon zu unterrichten ist, oder b) beschließen, gegen den Vertragsbediensteten keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, obwohl eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß Personalstatut vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, und gegebenenfalls eine Ermahnung gegenüber dem Vertragsbediensteten aussprechen, oder c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 27 des Personalstatuts beschließen, i) das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder ii) ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten. Artikel 3 Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Abschnitt 2 Disziplinarrat Artikel 4 (1)   Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Mitglieder unter den Bediensteten des Instituts oder eines Organs der Europäischen Union ausgewählt werden können. (2)   Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können. Artikel 5 (1)   Der Direktor und der Personalausschuss nach Artikel 36 des Personalstatus bestellen gleichzeitig jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Bestellt der Personalausschuss aus irgendwelchen Gründen kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied, so kann der Direktor bis zu ihrer Bestellung ersatzweise vorläufige Mitglieder bestellen. (2)   Vorsitzender des Disziplinarrates ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Instituts. Sein Stellvertreter wird vom Direktor bestellt. (3)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Das Institut kann jedoch für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt. (4)   Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Vertragsbedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch der Direktor kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen und bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung in den Disziplinarrat ab. Artikel 6 (1)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus. (2)   Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates unterliegen der Geheimhaltung. Abschnitt 3 Disziplinarmaßnahmen Artikel 7 (1)   Der Direktor kann eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) schriftliche Verwarnung, b) Verweis, c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten, d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, e) Entlassung durch Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls unter Aberkennung oder Kürzung der Vergütung wegen Stellenverlusts. (2)   Ist der betreffende Vertragsbedienstete ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann der Direktor beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes für einen befristeten Zeitraum einzubehalten. Die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Vertragsbediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Vertragsbediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. (3)   Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. Artikel 8 Die verhängte Disziplinarmaßnahmen muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarmaßnahmen angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen: a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen; b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen des Instituts beeinträchtigt; c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist; d) den Gründen des Vertragsbediensteten für das Dienstvergehen; e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Vertragsbediensteten; f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Vertragsbediensteten; g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vertragsbediensteten; h) der Frage, ob das Dienstvergehen wiederholte Handlungen oder ein wiederholtes Verhalten umfasst; i) der bisherigen dienstlichen Führung des Vertragsbediensteten. Abschnitt 4 Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates Artikel 9 Der Direktor kann ohne Befassung des Disziplinarrates die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises erlassen. Bevor er eine solche Disziplinarstrafe verhängt, ist der betreffende Vertragsbedienstete zu hören. Abschnitt 5 Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat Artikel 10 (1)   Der Direktor unterbreitet dem Disziplinarrat einen Bericht, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind. (2)   Der Bericht wird dem betreffenden Vertragsbediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt. Artikel 11 (1)   Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Vertragsbedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten. (2)   Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem betreffenden Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. (3)   Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Artikel 12 Räumt der betreffende Vertragsbedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs, so kann der Direktor im Einklang mit dem Grundsatz, dass die in Betracht zu ziehende Disziplinarmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Disziplinarmaßnahme, die seiner Auffassung nach in Betracht zu ziehen ist. Abweichend von Artikel 9 dieses Anhangs kann der Direktor bei diesem Verfahren eine der Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Anhangs verhängen. Bevor der betreffende Vertragsbedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber belehrt, welche Folgen dies für ihn haben kann. Artikel 13 Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates kann der Vorsitzende ein Mitglied beauftragen, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, wobei die anderen Mitglieder hiervon zu unterrichten sind. Artikel 14 (1)   Der betreffende Vertragsbedienstete wird vom Disziplinarrat gehört. Dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Der Vertragsbedienstete kann Zeugen benennen. (2)   Das Institut wird vor dem Disziplinarrat durch einen vom Direktor beauftragten Vertragsbediensteten vertreten. Artikel 15 Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarmaßnahme die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Die Stellungnahme wird dem Direktor und dem Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts des Direktors zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Artikel 16 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt der Direktor nach Anhörung des Vertragsbediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 8 und 9 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen. (2)   Beschließt der Direktor, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, so ist der betreffende Vertragsbedienstete hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der betreffende Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird. Artikel 17 (1)   Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 7 dieses Anhangs vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen erkannt, so hat der betreffende Vertragsbedienstete die im Laufe des Disziplinarverfahrens durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen. (2)   In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Vertragsbediensteten unangemessen wäre, kann der Direktor jedoch etwas anderes beschließen. Abschnitt 6 Vorläufige Dienstenthebung Artikel 18 (1)   Legt der Direktor einem Vertragsbediensteten ein schweres Dienstvergehen zur Last, sei es, dass es sich um Dienstpflichtverletzung oder um eine rechtswidrige Handlung handelt, so kann der Direktor diesen jederzeit für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben. (2)   Außer in Ausnahmefällen hört er zuvor den betreffenden Vertragsbediensteten. Artikel 19 (1)   In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Vertragsbedienstete während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die Bezüge des betreffenden Vertragsbediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen keinesfalls unterschreiten. (2)   Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Vertragsbediensteten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate keine Entscheidung ergangen, so erhält der Vertragsbedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3. (3)   Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Vertragsbediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Vertragsbedienstete erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft des Vertragsbediensteten verfügt hat. (4)   Wird gegen den Vertragsbediensteten im Rahmen der Schlussentscheidung keine Disziplinarmaßnahme verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt. Wird keine Disziplinarmaßnahme verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zum Satz von 3,5 % pro Jahr. Abschnitt 7 Gleichzeitige Strafverfolgung Artikel 20 Ist gegen den Vertragsbediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird eine Schlussentscheidung über Disziplinarmaßnahmen erst getroffen, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist. Abschnitt 8 Schlussbestimmungen Artikel 21 Ein Vertragsbediensteter, gegen den eine andere Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Disziplinarmaßnahmen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Der Direktor entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Artikel 22 Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann der Direktor das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Vertragsbediensteten wiedereröffnen. Artikel 23 Konnte gemäß Artikel 15 dieses Anhangs nach Stellungnahme des Disziplinarrates keiner der Vorwürfe gegen den Vertragsbediensteten aufrechterhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung des Direktors einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen. Artikel 24 Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen. ANHANG X BESCHWERDEAUSSCHUSS (1)   Zuständigkeit Der Beschwerdeausschuss ist für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig, die durch einen Verstoß gegen das Personalstatut oder gegen die Verträge nach Artikel 7 des Personalstatuts ausgelöst werden können. Er entscheidet über die Beschwerden, die von den Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten oder von den Anspruchsberechtigten und/oder ihren Vertretern gegen eine Entscheidung des Direktors eingereicht werden. (2)   Zusammensetzung und Status a) Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Diese können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Alle Ausschussmitglieder müssen über eine juristische Ausbildung verfügen. b) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat des Instituts für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren benannt und gehören nicht dem Personal des Instituts an. Stehen sie für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung, wird für die noch verbleibende Amtszeit eine Neubenennung vorgenommen. c) Die Sitzungen des Beschwerdeausschusses können nur gehalten werden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. d) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses nehmen ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahr. e) Die Bezüge des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat festgelegt. f) Der Beschwerdeausschuss legt seine Geschäftsordnung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels fest. (3)   Ausschusssekretariat a) Der Sekretär des Beschwerdeausschusses wird vom Direktor aus den Reihen des Personals des Instituts benannt. b) Der Ausschusssekretär erledigt in Ausübung seines Amtes die Geschäfte des Ausschusses und unterliegt nur der Dienstaufsicht durch den Ausschuss. (4)   Einlegung einer Beschwerde a) Eine beim Ausschuss eingelegte Beschwerde ist nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer im Wege einer vorherigen informellen Beschwerde beim Direktor nicht stattgegeben wurde. b) Der Beschwerdeführer kann binnen zwanzig Tagen ab der Notifizierung der ihn beschwerenden Entscheidung gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Personalstatuts oder ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der abschließenden Feststellungen des Vermittlers gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Personalstatuts durch eine der Parteien einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der betreffenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss stellen. Dieser Antrag wird an den Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Instituts gerichtet, der den Eingang gegenüber dem Vertragsbediensteten bestätigt und das Verfahren zur Einberufung des Ausschusses eröffnet. c) Eine Beschwerde ist beim Sekretariat des Beschwerdeausschusses binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung zu hinterlegen. In Ausnahmefällen, vor allem in Fragen des Ruhegehalts, kann der Beschwerdeausschuss jedoch eine Beschwerde zulassen, die binnen eines Jahres ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung eingereicht wird. d) Eine Beschwerde ist schriftlich einzulegen. Sie muss alle von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe und entsprechende Belege enthalten. e) Eine Beschwerde setzt die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung nicht aus. (5)   Bearbeitung der Beschwerde a) Die Beschwerde wird unverzüglich dem Direktor übermittelt, der hierzu schriftliche Bemerkungen abgibt. Eine Kopie dieser Bemerkungen wird dem Ausschusssekretär binnen eines Monats ab der Hinterlegung der Beschwerde übermittelt sowie auch dem Beschwerdeführer, der binnen 20 Tagen eine schriftliche Gegenäußerung einreichen kann, die der Ausschusssekretär dem Direktor unverzüglich in Kopie übermittelt. b) Die Beschwerde sowie die vorgelegten Schriftsätze und Belege, die Bemerkungen des Direktors und gegebenenfalls die Gegenäußerung des Betroffenen werden den Mitgliedern des Ausschusses von dessen Sekretariat binnen drei Monaten ab der Hinterlegung der Beschwerde, mindestens aber 15 Tage vor der Sitzung, in der sie geprüft werden, übermittelt. (6)   Einberufung des Ausschusses Der Beschwerdeausschuss wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Er hat die bei ihm eingelegten Beschwerden grundsätzlich binnen vier Monaten ab ihrer Hinterlegung zu prüfen. (7)   Verfahren vor dem Ausschuss a) Die Sitzungen des Beschwerdeausschusses sind nicht öffentlich (es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes). Die Beratungen des Ausschusses sind geheim. b) Der Direktor oder sein Vertreter sowie der Beschwerdeführer nehmen an den Beratungen teil. Sie können alle Argumente zur Unterstützung der in ihren Schriftsätzen vorgebrachten Gründe mündlich vortragen. c) Der Beschwerdeausschuss kann die Übermittlung aller Belege verlangen, die er für die Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerden für erforderlich hält. Jeder dem Ausschuss übermittelte Beleg ist auch dem Direktor und dem Beschwerdeführer zu übermitteln. d) Der Beschwerdeausschuss hört die Parteien sowie alle Zeugen, deren Aussagen er für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.