Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

die Beratungen für nützlich hält. Jedes als Zeuge geladenes Mitglied des Personals erscheint vor dem Ausschuss und darf die verlangten Auskünfte nicht verweigern. e) Jede Person, die an einer Sitzung des Ausschusses teilgenommen hat, ist verpflichtet, über die Tatsachen, von denen sie bei den Beratungen Kenntnis erlangt hat, und über die dabei geäußerten Meinungen absolutes Stillschweigen zu bewahren. (8)   Entscheidungen des Beschwerdeausschusses a) In Ausnahmefällen kann der Ausschuss im beschleunigten Verfahren beschließen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird, bis die Schlussentscheidung im Sinne der Buchstaben b und c ergangen ist. b) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidungen ergehen schriftlich und enthalten eine Begründung. Sie sind endgültig und für beide Parteien nach einem vollen Tag ab ihrer Notifizierung vollstreckbar. c) Sie können jedoch Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses einen sachlichen Irrtum enthält. Ein Berichtigungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Irrtums zu stellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.