Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rwechseln mit dem Abgangsgeld, bei dem es sich lediglich um eine Abrechnung der Versorgungsansprüche handelt. b) Die Vergütung wegen Stellenverlust wird nicht gewährt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: i) dem Vertragsbediensteten eine Stelle derselben Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe beim Institut zugewiesen wurde; ii) der Vertragsbedienstete bei einer anderen internationalen Organisation im selben Land eine neue Stelle bekommen hat; iii) der Vertragsbedienstete innerhalb von 30 Tagen nach Kündigung seines Vertrags durch das Institut an seinem früheren Beschäftigungsort wieder in eine bezahlte Stelle eingewiesen wird; iv) der Vertrag des Vertragsbediensteten auf dessen eigenen Wunsch gekündigt wurde oder der Vertragsbedienstete eine angebotene Vertragsverlängerung abgelehnt hat; v) der Vertrag des Vertragsbediensteten endet, weil die gemäß diesem Personalstatut höchstzulässige Gesamtbeschäftigungsdauer erreicht ist; vi) der Vertrag des Vertragsbediensteten als Folge eines Disziplinarverfahrens aufgekündigt wurde. Der Betrag der Vergütung bei Stellenverlust beläuft sich auf 100 % der monatlichen Nettobezüge des Vertragsbediensteten pro Dienstjahr beim Institut bis zu einer Obergrenze von 20 Monaten. Der Betrag der Vergütung bei Stellenverlust darf nicht einer Anzahl von Monaten entsprechen, die über den Zeitraum hinausgeht, nach dessen Ablauf der Vertragsbedienstete die Altersgrenze nach Artikel 5 dieses Personalstatuts erreicht hätte. ANHANG II EXPATRIIERUNGSZULAGE (1) Den in Artikel 10 dieses Personalstatuts genannten Vertragsbediensteten wird eine monatliche Expatriierungszulage gewährt. Der Betrag wird wie folgt berechnet: a)   Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt worden sind i) Vertragsbedienstete, die eine Haushaltszulage erhalten: auf 18 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre; ii) Vertragsbedienstete, die keine Haushaltszulage erhalten: auf 14 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre; iii) Das zugrunde zu legende Bezugsgehalt ist das Nettogrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des Vertragsbediensteten. Im elften, zwölften und dreizehnten Dienstjahr werden die Sätze von 14 % und 18 % jährlich um einen Prozentpunkt auf 11 % beziehungsweise 15 % verringert und bleiben danach unverändert. b)   Vertragsbedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt werden i)   Für die ersten fünf Dienstjahre wird der Prozentsatz der Zulage auf 10 % des Grundgehalts festgesetzt. Die Zulage wird auf Grundlage der ersten Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe, in der sich der Vertragsbedienstete bei der Einstellung oder nach einer Beförderung befindet, und ungeachtet etwaiger Erhöhungen des Grundgehalts des Vertragsbediensteten durch Aufsteigen in der Dienstaltersskala berechnet und in demselben Verhältnis und zu demselben Zeitpunkt wie das Grundgehalt angepasst. ii)   Vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr wird der Prozentsatz der Zulage jährlich um zwei Prozentpunkte verringert, so dass sie sich im zehnten Dienstjahr auf Null beläuft. Während dieses Zeitraums wird die Zulage in demselben Verhältnis und zu demselben Zeitpunkt wie das Grundgehalt angepasst. iii)   Tritt ein Bediensteter einer koordinierten Organisation oder einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation seinen Dienst im Institut an oder tritt ein Bediensteter einer anderen internationalen Organisation oder ein Angehöriger der Verwaltung oder der Streitkräfte des Herkunftslands seinen Dienst beim Institut an, ohne dabei in ein anderes Land zu ziehen, so wird die frühere Dienstzeit im Gastland bei der Anwendung der Ziffern i und ii berücksichtigt. iv)   Wird ein Bediensteter entweder innerhalb des Instituts oder von einer koordinierten Organisation oder einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation zu einer anderen in ein anderes Dienstland versetzt, in dem er Anspruch auf die Zulage hat, so werden für den Prozentsatz der Zulage und den Zeitraum die ursprünglichen Werte angesetzt und dann wie unter Ziffern i und ii beschrieben verringert. v)   Ehegatten oder eingetragene Partner Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner gebietsfremd und sind beide in demselben Land bei derselben koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation, oder bei verschiedenen koordinierten Organisationen oder bei den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisationen beschäftigt, so haben beide Anspruch auf eine Expatriierungszulage in Höhe von 10 % beziehungsweise in Höhe des entsprechend den jeweiligen Dienstjahren verringerten Prozentsatzes. ANHANG III UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND ANDERE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN (1)   Unterhaltsberechtigte Kinder a) Ein eheliches oder rechtlich anerkanntes uneheliches oder ein an Kindes statt angenommenes Kind des Vertragsbediensteten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners gilt als dem Vertragsbediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser hauptverantwortlich und fortwährend für Unterhalt und Erziehung des Kindes sorgt. Ein Kind eines Vertragsbediensteten, für das ein geschiedener oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung getrennt lebender Ehegatte sorgeberechtigt ist, gilt als dem Vertragsbediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser aufgrund eines Scheidungs- oder Trennungsurteils oder einer beglaubigten Urkunde im Zusammenhang mit einem solchen Urteil gemäß dem einschlägigen nationalen Recht verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren und dieser Verpflichtung auch nachkommt. b) Ein behindertes Kind eines Vertragsbediensteten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners gilt unabhängig vom Alter des Kindes als unterhaltsberechtigt, wenn der Vertragsbedienstete hauptverantwortlich und fortwährend für den Unterhalt und das Wohlergehen des Kindes sorgt. c) Ein Kind gilt nicht als unterhaltsberechtigtes Kind des Vertragsbediensteten, — wenn es das 26. Lebensjahr vollendet hat; — wenn das Kind vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Gehalt, Einkünfte oder Honorare bezieht. (2)   Andere unterhaltsberechtigte Personen Außer einem unter Nummer 1 genannten Kind kann eine Person dem Vertragsbediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt sein, wenn die folgenden kumulativ geltenden Voraussetzungen erfüllt sind: — Es handelt sich bei der Person um einen Verwandten in aufsteigender Linie oder einen direkten oder angeheirateten Seitenverwandten; — die Person lebt ständig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragsbediensteten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner oder ist aus gesundheitlichen Gründen überwiegend in einer Spezialeinrichtung untergebracht; und — die Person verfügt selber nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. ANHANG IV UNTERHALTSBERECHTIGTE BEHINDERTE PERSONEN (1) Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung unter einer ärztlich attestierten schweren und dauerhaften Beeinträchtigung leiden, die eine Spezialbehandlung oder eine besondere Überwachung oder auch eine Erziehung oder Ausbildung spezieller Art erfordert. (2) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage wird vom Direktor gefasst nachdem er die Stellungnahme einer von ihm zu diesem Zweck eingesetzten Ad-hoc-Kommission eingeholt hat, der mindestens ein Arzt angehört. In seiner Entscheidung legt der Direktor unbeschadet einer späteren Änderung die Dauer der Gewährung der Zulage fest. (3) Ansprüche nach diesem Personalstatut bestehen, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen als schwer und dauerhaft einzustufen ist. Als behindert gelten so unterhaltsberechtigte Personen zum Beispiel mit — einer schweren oder chronischen Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, ob diese nun auf Gehirnerkrankungen, auf Muskelerkrankungen oder auf periphere Lähmungen zurückzuführen ist; — einer schweren Schädigung des Bewegungsapparats; — einer schweren Schädigung eines oder mehrerer Sinnesorgane; — einer chronischen und Invalidität bewirkenden geistigen Schädigung. Die Aufzählung im zweiten Unterabsatz ist nur beispielhaft und keineswegs erschöpfend. Sie kann nicht als Grundlage für die Beurteilung des Grads der Schädigung bzw. Beeinträchtigung herangezogen werden. (4) Die Zulage ist gleich dem Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind und kommt zu diesem Betrag hinzu. (5) Kann ein Vertragsbediensteter gegen Vorlage der entsprechenden Belege nachweisen, dass für sein unterhaltsberechtigtes behindertes Kind ordnungsgemäß nachgewiesene Ad-hoc-Ausbildungsmaßnahmen zwingend erforderlich sind, so kann die Zulage auf höchstens den doppelten Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind angehoben werden; die Zahlung erfolgt monatlich. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf die erhöhte Zulage ab dem ersten Tag des Monats, an dem die zwingend erforderlichen Ad-hoc-Ausbildungsmaßnahmen beginnen; der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in dem die Ausbildungsmaßnahmen enden, oder mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. ANHANG V MIETZULAGE (1) Der Betrag der Mietzulage entspricht einem Anteil an der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Mietbetrag abzüglich aller Nebenkosten gemäß Artikel 11 Nummer 5 Buchstabe a des Personalstatuts und einem Pauschalbetrag in Höhe von a) 15 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich; b) 20 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppen B5 und B6; c) 22 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppe A1. (2) Der in Absatz 1 genannte Anteil beläuft sich auf: a) 50 % bei unverheirateten Beschäftigten und bei verheirateten Beschäftigten ohne ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Personen; b) 55 % bei Beschäftigten mit einer unterhaltsberechtigten Person; c) 60 % bei Beschäftigten mit zwei oder mehr unterhaltsberechtigten Personen. (3) Der Betrag der Mietzulage ist begrenzt auf a) 10 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich; b) 15 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppen B5 und B6 sowie A1. ANHANG VI REISE- UND UMZUGSKOSTEN Abschnitt I Kosten der Reisen der Vertragsbediensteten und ihrer Familienangehörigen zwischen Wohnort und Dienstort (1) Vertragsbedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km von ihrem Dienstort entfernt ist, haben unter den Bedingungen des Artikels 16 dieses Personalstatuts Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Reisekosten a) bei Dienstantritt für die Reise von ihrem Wohnort zu ihrem Dienstort; b) bei ihrer Versetzung von dem Dienstort, an dem sie eingestellt worden sind, an einen mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort; c) bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst: — entweder für die Reise von ihrem Dienstort zu dem Ort, an dem sie bei Dienstantritt wohnten, — oder für die Reise von ihrem Dienstort zu einem anderen als dem vorgenannten Wohnort gemäß erstem Gedankenstrich, sofern dieser im Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, oder, wenn er anderswo belegen ist, sofern die zu erstattenden Kosten nicht höher sind als im obigen Fall. (2) Die Erstattung der Reisekosten gemäß Nummer 1 wird in folgenden Fällen ganz oder teilweise abgelehnt: a) wenn der Anspruch nicht zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Vertragsbediensteten geltend gemacht werden konnte; b) wenn eine Regierung oder eine andere Stelle ganz oder teilweise für die betreffenden Ausgaben aufkommt; c) wenn die Reise nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erfolgt ist oder wenn der Antrag auf Erstattung bei der Verwaltung des Instituts nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Reise eingegangen ist; d) wenn der betreffende Vertragsbedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von 12 Monaten beim Institut abgeleistet hat. (3) Ein Vertragsbediensteter, der die Bedingungen der vorangehenden beiden Nummern erfüllt und die Haushaltszulage erhält, hat ferner Anspruch auf Erstattung a) der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese zu ihm an den Dienstort gezogen sind; b) der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seiner Versetzung von einem Dienstort an einen mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort, wenn die Dauer der Versetzung unbestimmt ist und zwei Monate übersteigt; c) der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Vertragsbedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim Institut abgeleistet hat. (4) Ehegatten, eingetragene Partner und unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen im Sinne der Anhänge III und IV werden, was die zugrunde zu legende Besoldungsgruppe anbelangt, dem betreffenden Beschäftigten gleichgestellt. Abschnitt II Umzug der Vertragsbediensteten (1) Vertragsbedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km vom Dienstort entfernt ist, haben Anspruch auf Übernahme der für den Umzug ihrer persönlichen beweglichen Habe tatsächlich angefallenen Kosten in folgenden Fällen: a) bei ihrem Dienstantritt; b) wenn sie für eine unbestimmte Zeit, die zwei Monate überschreitet, von einem Dienstort zu einem mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort versetzt werden; c) beim Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Vertragsbedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim Institut abgeleistet hat. (2) Die Übernahme der Kosten erfolgt für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe einschließlich der Verpackungskosten und der Versicherung gegen übliche Risiken wie Bruch, Diebstahl oder Feuer. Die Vertragsbediensteten müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gelangen, mindestens zwei Voranschläge zur vorherigen Genehmigung durch den Leiter der Verwaltung vorlegen. Die beiden Kostenvoranschläge müssen sich auf dasselbe Gewicht bzw. denselben Rauminhalt und auf dieselbe Entfernung beziehen. Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal kann, wenn er die Voranschläge für überhöht hält, Voranschläge anderer Umzugsunternehmen verlangen. Die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage des günstigeren Voranschlags. (3) Die Vertragsbediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder einer anderen Stelle erstattet werden. ANHANG VII DIENSTREISEKOSTEN Vertragsbedienstete, die vom Institut auf Dienstreise entsandt werden, haben gemäß Artikel 18 des Personalstatuts Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer Reisekosten und auf ein Tagegeld, das den Kosten des Aufenthalts außerhalb ihres Dienstortes entspricht. Abschnitt I Transportmittel (1)   Die Vertragsbediensteten müssen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Abschnitts für ihre Dienstreise die kostengünstigsten Transportmittel benutzen. (2)   Als allgemein übliche Transportmittel sind Flugzeug und Eisenbahn zu betrachten. Der Direktor kann jedoch einem auf Dienstreise entsandten Vertragsbediensteten erlauben, ein Privat- oder Dienstfahrzeug zu benutzen. Außer im Falle einer Sondergenehmigung des Direktors reisen alle Vertragsbediensteten in der Economyklasse oder einer ihr gleichgestellten Klasse. Vertragsbedienstete der Besoldungsgruppe A reisen mit der Bahn in der ersten Klasse und Vertragsbedienstete der Besoldungsgruppen B und C reisen mit der Bahn in der zweiten Klasse. (3)   Die Vertragsbediensteten können im Interesse der Behörde die Genehmigung zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhalten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, die nach dem kürzesten üblichen Reiseweg berechnet wird. Dabei wird der Satz zugrunde gelegt, der in dem Land gilt, in dem sich der Dienstort des Vertragsbediensteten befindet, unabhängig davon, in welches Land bzw. in welche Länder die Dienstreise erfolgt. Der dem Vertragsbediensteten für Reisen auf der Straße gezahlte Betrag darf insgesamt den Betrag, den das Institut sonst hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Der Direktor kann die Anwendung dieses Abschnitts auf Zeitpersonal verlängern. Abschnitt II Tagegeld (1)   Vertragsbedienstete, die vom Institut auf Dienstreise entsandt werden, haben Anspruch auf ein Tagegeld, dessen Sätze jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge festgelegt werden. (2)   Das Tagegeld wird wie folgt berechnet: a) Ist während der Dienstreise eine Hotelübernachtung erforderlich, so erhalten die Vertragsbediensteten das Tagegeld in voller Höhe nach Vorlage der entsprechenden Rechnung. b) Ist während der Dienstreise keine Hotelübernachtung erforderlich, so wird für einen Zeitraum von weniger als vier Stunden kein Tagegeld gezahlt, und die betreffenden Vertragsbediensteten erhalten bei einer Dienstreise von mindestens 4 Stunden und weniger als 8 Stunden ein Viertel des Tagegelds. Bei einer Dienstreise von mehr als acht Stunden, aber weniger als 24 Stunden erhalten die Vertragsbediensteten die Hälfte des Tagesgelds. Zeitabschnitte, die über einen vollständigen 24-Stunden-Zeitraum hinaus auf Dienstreise verbracht werden, werden ebenso behandelt. c) bei Dienstreisen an oder zwischen Dienstorten besteht kein Anspruch auf Tagegeld. In diesen Fällen werden die Beförderungskosten wie Parkgebühren und Entgelte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Vorlage eines Belegs erstattet. d) Bei der Berechnung des Tagegelds wird die Zeit für die Fahrt zum Hauptbahnhof oder Flughafen zusätzlich zur tatsächlichen Reisedauer pauschal einbezogen. (3)   Geringerer Tagegeldsatz Es erfolgt eine Kürzung des Tagegelds, a) wenn im Reisepreis Mahlzeiten oder Übernachtungen inbegriffen sind, um 15 % für jede Hauptmahlzeit und um 50 % für die Übernachtung; b) wenn die Vertragsbediensteten nachts per Schiff (Koje oder Kajüte), per Eisenbahn oder per Flugzeug reisen, um drei Zehntel für die Dauer der Reise; c) wenn eine andere Einrichtung als das Institut für die Übernachtung an Ort und Stelle sorgt, um drei Viertel. (4)   Zusatzvergütungen Mit dem Tagegeld sollen sämtliche Auslagen des auf Dienstreise befindlichen Vertragsbediensteten abgegolten werden, zusätzlich können jedoch auch die nachstehend aufgeführten Kosten erstattet werden: a) Visakosten und gleichartige Kosten, die bei einer Dienstreise anfallen; b) Kosten für die Beförderung von Übergepäck nach ausdrücklicher Genehmigung des Direktors; c) hinreichend begründete Kosten für Kommunikation wie Internet-, Porto- und Telefonkosten, sofern sie aus dienstlichen Gründen anfallen; d) Bewirtungsausgaben des Vertragsbediensteten; e) Taxikosten nach vorheriger Genehmigung des Direktors und gegen Vorlage von Belegen. Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen. ANHANG VIII KRANKHEITSURLAUB, MUTTERSCHAFTS- UND VATERSCHAFTSURLAUB, ELTERNURLAUB UND SONSTIGER SONDERURLAUB (1)   Fernbleiben vom Dienst und Urlaub aus Krankheitsgründen a)   Vertragsbedienstete, die länger als drei aufeinander folgende Tage aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls dem Dienst fernbleiben, müssen spätestens am dritten Tag ihres Fernbleibens ein ärztliches Attest vorlegen. b)   Bleibt ein Vertragsbediensteter dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehrfach jeweils bis zu drei Tagen ohne Vorlage eines ärztlichen Attests fern, so kann, wenn dadurch im selben Kalenderjahr neun Arbeitstage überschritten werden, der Jahresurlaubsanspruch des Betreffenden entsprechend gekürzt werden; ist der Anspruch auf Jahresurlaub durch den Vertragsbediensteten bereits erschöpft, kann ein entsprechender Abzug von den Dienstbezügen vorgenommen werden. c)   Vertragsbedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls fernbleiben, haben auf Vorlage eines ärztlichen Attests für bis zu dreizehn aufeinander folgende Wochen Anspruch auf Krankheitsurlaub sowie auf die volle Höhe ihres Gehalts und ihrer Zulagen. d)   Vertragsbedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehr als 13 aufeinander folgende Wochen oder aber häufig, wenn auch nur für kurze Zeit, fernbleiben, können aufgefordert werden, sich einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 4 des Personalstatuts zu unterziehen. e)   Das Institut kann von Vertragsbediensteten, die sich im Krankheitsurlaub befinden, jederzeit verlangen, dass sie sich von einem unabhängigen medizinischen Zentrum ärztlich untersuchen lassen. (2)   Ansteckende Krankheiten, Impfung und Unfälle a)   Vertragsbedienstete, die sich eine ansteckende Krankheit zugezogen haben, haben dem Dienst fernzubleiben und dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal diese Krankheit unverzüglich zu melden. Tritt in der Familie eines Vertragsbediensteten oder bei anderen ihm nahe stehenden Personen eine ansteckende Krankheit auf, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal zu melden und sich etwaigen von diesem auferlegten Hygienemaßregeln zu unterziehen. Ein Vertragsbediensteter, der mit einer Person in Kontakt steht, welche sich eine ansteckende Krankheit zugezogen hat, und aus diesem Grund verpflichtet ist, von seinem Arbeitsplatz fernzubleiben, hat Anspruch auf die vollständige Zahlung seiner Dienstbezüge; die Tage seines Fernbleibens vom Dienst werden weder von seinem Krankheits- noch von seinem Jahresurlaubsanspruch abgezogen. b)   Die Vertragsbediensteten müssen sich den Schutzimpfungen unterziehen, die als notwendig erachtet werden. c)   Ein Vertragsbediensteter muss jeden Unfall, den er am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes erleidet und so glimpflich dieser dem ersten Anschein nach auch verlaufen sein mag, möglichst umgehend dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal unter Angabe der Namen und Anschriften etwaiger Zeugen melden. (3)   Sonderurlaub, Heiratsurlaub sowie Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub a)   Aus außergewöhnlichen oder dringenden persönlichen Gründen kann vom Direktor des Instituts Sonderurlaub bei vollständiger oder teilweiser Gehaltszahlung für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr oder unbezahlter Urlaub für ebenfalls bis zu zehn Arbeitstage gewährt werden. b)   Bei Heirat wird einem Vertragsbediensteten ein Sonderurlaub von fünf Tagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. c)   Ein Sonderurlaub von fünf Tagen bei voller Gehaltszahlung wird einem Vertragsbediensteten beim Tod seines Ehegatten oder eines Verwandten in abste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.