Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Rückumsiedlung (1)   Die Vertragsbediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reise von ihrem früheren Beschäftigungsort zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet. (2)   Diesen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat der Vertragsbedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung seinen Wohnsitz hatte, oder in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht. (3)   Die Erstattung erfolgt gemäß Anhang VI Abschnitt I. Artikel 17 Umzug (1)   Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten ihres Umzugs von ihrem früheren Beschäftigungsort zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet. Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Vertragsbedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung seinen Wohnsitz hatte, oder in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht. (2)   Getragen werden die Umzugskosten für die persönliche bewegliche Habe des Vertragsbediensteten, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder sonstigen Transportmitteln. Die Erstattung an den betreffenden Vertragsbediensteten erfolgt auf Vorlage einer beglaubigten Kopie der Rechnung durch diesen. Die Zahlung der Umzugskosten kann auf Vorlage der Rechnung des Umzugsunternehmens unmittelbar vom Institut vorgenommen werden. Die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung sind in Anhang VI dargelegt. Artikel 18 Dienstreisen Die Vertragsbediensteten des Instituts haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für Dienstreisen auf Anordnung des Direktors entstanden sind. Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten sowie die Unterbringungskosten und Nebenkosten an dem Ort, an den die Vertragsbediensteten entsandt werden. Die Bedingungen, Sätze und sonstigen Modalitäten dieser Erstattung sind in Anhang VII dargelegt. KAPITEL V Interne organisation Artikel 19 Arbeitszeit (1)   Die normale Arbeitszeit für die Vertragsbediensteten beträgt 40 Wochenstunden, die nach einem vom Direktor aufgestellten Zeitplan abgeleistet werden. (2)   Der Direktor kann für das gesamte Personal oder je nach der persönlichen Situation des betreffenden Vertragsbediensteten oder den besonderen Erfordernissen seiner Arbeit angepasste bzw. versetzte Arbeitszeiten erlauben. (3)   Wenn außergewöhnliche Umstände es aus Sicht des Direktors erfordern, können bestimmte Vertragsbedienstete zur Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen herangezogen werden. Für die auf diese Weise abgeleisteten Stunden haben die Vertragsbediensteten Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich. Artikel 20 Teilzeitbeschäftigung (1)   Ein Vertragsbediensteter kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Arbeitszeit muss mindestens 50 % der Wochenarbeitszeit betragen. Die Dienstbezüge und der Jahresurlaubsanspruch des Vertragsbediensteten werden in dem gesamten Zeitraum, in dem er Teilzeit arbeitet, anteilig gekürzt. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind die Haushaltszulage, die Familienzulage, die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen, die Zulage für behinderte Kinder und die Erziehungszulage. (2)   Ruhegehaltsansprüche und Rentenbeiträge werden ebenfalls anteilig gekürzt. Der Vertragsbedienstete kann jedoch auf Antrag weiterhin höhere Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt. (3)   Der Direktor kann eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Das Institut erteilt innerhalb eines Monats Antwort auf den Antrag des Vertragsbediensteten. (4)   Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel. Artikel 21 Feiertage Die Liste der Feiertage wird vom Direktor unter Berücksichtigung des am Dienstort veröffentlichten amtlichen Verzeichnisses der Feiertage und des Amtsblatts der Europäischen Union festgelegt. Diese Tage fließen nicht in die Abrechnung der Urlaubstage des Vertragsbediensteten ein. Fallen einer oder mehrere Feiertage auf einen Samstag oder einen Sonntag, so kann der Direktor eine entsprechende Zahl anderer Tage als dienstfreie und nicht als Urlaubstag anzurechnende Tage bestimmen. Artikel 22 Urlaub (1)   Jahresurlaub (2)   Unbezahlter Urlaub a) Der Direktor kann einem Vertragsbediensteten auf dessen Antrag bei Vorliegen gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände persönlicher Art unbezahlten Urlaub gewähren, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Der Vertragsbedienstete kann einen solchen Antrag nicht vor dem Ende der Probezeit stellen. b) Die Höchstdauer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr. Während eines unbezahlten Urlaubs darf der Vertragsbedienstete keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. c) Während eines unbezahlten Urlaubs ist der Vertragsbedienstete vom Aufsteigen in der Dienstaltersstufe oder von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu dem in den Artikeln 8 und 14 vorgesehenen System der sozialen Sicherheit und seine Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen. Der Vertragsbedienstete kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung seines Schutzes stellen, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt. Weist der Vertragsbedienstete nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt. (3)   Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und sonstiger Sonderurlaub Sonderurlaub wie Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub oder Urlaub wegen außergewöhnlicher Umstände wird zusätzlich zum Jahresurlaub gewährt. Die in diesen Fällen zu ergreifenden Schritte und die Modalitäten eines solchen Urlaubs sind in Anhang VIII dargelegt. Artikel 23 Heimaturlaub (1)   Vertragsbedienstete, die eine Expatriierungszulage erhalten, können für jeden zweijährigen Dienstzeitraum Heimaturlaub beanspruchen. a) Der Heimaturlaub beträgt acht Arbeitstage. b) Der Heimaturlaub kann sechs Monate vor dem Zeitpunkt genommen werden, zu dem Anspruch auf ihn entsteht. Er muss spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt genommen werden, sonst verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub für den Zweijahreszeitraum, auf den er sich bezieht. Der Zeitpunkt, zu dem der Heimaturlaub für einen bestimmten Zweijahreszeitraum tatsächlich genommen wird, ist für die Festlegung des Zeitpunkts des nächsten Heimaturlaubs nicht erheblich. c) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner beim Institut beschäftigt und haben beide Anspruch auf Heimaturlaub, so wird ihnen dieser unter folgenden Bedingungen gewährt: i) Befindet sich der Heimatort beider Ehegatten oder eingetragener Partner in demselben Land, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesem Land; ii) befinden sich ihre Heimatorte in zwei verschiedenen Ländern, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesen Ländern; iii) Ehegatten oder eingetragene Partner haben in Bezug auf ihre unterhaltsberechtigten Kinder und eine Person, die diese Kinder gegebenenfalls begleitet, alle zwei Jahre Anspruch auf nur einen Heimaturlaub; liegen die Heimatorte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in zwei verschiedenen Ländern, so kann dieser Urlaub in dem einen oder dem anderen Land genommen werden. (2)   Ein Vertragsbediensteter, der Heimaturlaub nimmt, hat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18 für sich, seine unterhaltsberechtigten Kinder und, wenn er eine Haushaltszulage bezieht, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hin- und Rückreise. (3)   Verzichtet ein Vertragsbediensteter auf seinen Heimaturlaub, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleich. (4)   Der Heimaturlaub wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Die betreffende Person muss sich schriftlich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr Anspruch auf Heimaturlaub entsteht, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie diesen Heimaturlaub tatsächlich nimmt, ihr Dienstverhältnis beim Institut nicht zu kündigen. b) Der direkte Dienstvorgesetzte muss bescheinigen, dass er während des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums die Dienste des betreffenden Vertragsbediensteten aller Voraussicht nach nicht benötigen wird. Der Direktor kann entscheiden, dass von diesem Absatz abgewichen werden kann, wenn er der Auffassung ist, dass die strikte Anwendung dieses Absatzes für den betreffenden Vertragsbediensteten eine Ungerechtigkeit bedeuten würde oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. KAPITEL VI Beurteilung und beförderung Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen (1)   Mit Ausnahme des Direktors werden alle Vertragsbediensteten einmal jährlich bis spätestens 30. September in der Ausübung ihrer Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung dient dazu, die vom Vertragsbediensteten erbrachte Qualität im Vergleich zu bewerten, und ermöglicht es, dem Vertragsbediensteten Anerkennung auszusprechen oder ihn im Interesse einer Leistungssteigerung auf Schwächen und Lücken hinzuweisen. (2)   Die Beurteilungskriterien werden auf die unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der A-, B- und C-Laufbahnen abgestimmt. Für das Personal wird jedes Jahr eine Liste mit Zielen und Kriterien erstellt, anhand derer die erbrachte Leistung bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Beurteilung werden auf einem jährlichen Beurteilungsbogen festgehalten, der in die Personalakte des Vertragsbediensteten aufgenommen wird. (3)   Geht aus der Beurteilung eine unzureichende Leistung hervor, so kann der Direktor eine zusätzliche Zwischenbeurteilung nach sechs Monaten veranlassen. Artikel 25 Verfahren (1)   Der Direktor benennt die Vertragsbediensteten, die beauftragt sind, Vorschläge für eine Gesamt- oder Teilbeurteilung des ihnen unterstehenden Personals zu unterbreiten. (2)   Mit jedem Vertragsbediensteten wird von dem mit der Beurteilung Beauftragten ein persönliches Beurteilungsgespräch geführt. Dieses Beurteilungsgespräch kann durch eine auf höherer Ebene vorgenommene Zweitbeurteilung ergänzt werden. Der Vertragsbedienstete nimmt seine Jahresbeurteilung zur Kenntnis und unterzeichnet den Beurteilungsbogen. (3)   Die Jahresbeurteilung ist ein Verwaltungsakt für interne Zwecke. Sie kann vor keiner Instanz angefochten werden. (4)   Liegen alle Beurteilungen vor, entscheiden der Direktor und der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal gemeinsam über eventuelle Beförderungen. Artikel 26 Konsequenzen der Beurteilung (1)   Eine gute Beurteilung rechtfertigt den Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe. Dieser wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Vertrag des Vertragsbediensteten jährt; bei Vertragsbediensteten mit unbefristeten Verträgen wird er zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Vertrag zum zweiten Mal jährt. (2)   Eine außergewöhnlich gute Beurteilung kann einen außerplanmäßigen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe bzw. — wenn die Planstellen dies erlauben — sogar eine Beförderung in den nächsthöheren Besoldungsgrad rechtfertigen. Ein solcher Aufstieg oder eine solche Beförderung wird zum 1. Januar des auf die Beurteilung folgenden Jahres wirksam, bei Vertragsbediensteten mit unbefristeten Verträgen zum 1. Januar des zweiten auf die Beurteilung folgenden Jahres. (3)   Eine schlechte Beurteilung kann es rechtfertigen, dass der Vertragsbedienstete ein weiteres Jahr in seiner bisherigen Dienstaltersstufe verbleibt. (4)   Wird ein Vertragsbediensteter aufeinander folgend zweimal schlecht beurteilt, so kann dies eine Nichtverlängerung oder Kündigung seines Vertrags rechtfertigen. KAPITEL VII Disziplinarmassnahmen Artikel 27 (1)   Gegen Vertragsbedienstete und ehemalige Vertragsbedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Personalstatut auferlegten Pflichten verletzen, können diesem Vertragsbediensteten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. (2)   Werden dem Direktor Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann er eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3)   Vorschriften für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren und -maßnahmen sind in Anhang IX geregelt. KAPITEL VIII Beschwerden und beschwerdeausschuss Artikel 28 (1)   Jede Person, auf die dieses Personalstatut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Personalstatut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt der betreffenden Person seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die ein Widerspruch nach den folgenden Absätzen zulässig ist. (2)   Jede Person, auf die dieses Personalstatut Anwendung findet, kann sich mit einem Widerspruch gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Personalstatut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes: — Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt; — sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an die betreffende Person, spätestens jedoch an dem Tag, an dem diese Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme eine dritte Person beschwert, so beginnt die Frist für die dritte Person an dem Tag, an dem diese dritte Person Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme; — sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich der Widerspruch auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht. (3)   Der Direktor teilt der betreffenden Person seine begründete Entscheidung binnen eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Widerspruchs mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf den Widerspruch erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 5 zulässig ist. Im Fall einer abschlägigen Antwort kann die betreffende Person eine Vermittlung beantragen. Diese ist nicht obligatorisch. (4)   Vermittlung Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist, der vom Direktor für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt wird. Der Vermittler fordert beim Direktor und bei der betreffenden Person alle Unterlagen an, die der Vermittler für die Prüfung der Streitsache für nötig hält. Der Vermittler legt seine Schlussfolgerungen binnen 15 Tagen nach seiner Befassung vor. Die Schlussfolgerungen des Vermittlers binden weder den Direktor noch die betreffende Person. Die Kosten der Vermittlung gehen zu Lasten des Instituts, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zu Lasten des Betreffenden, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist. (5)   Formelle Beschwerde Ist die erste Beschwerdemöglichkeit (interne Dienstbeschwerde) ausgeschöpft, so steht es dem Betreffenden frei, beim Beschwerdeausschuss des Instituts eine formelle Beschwerde einzulegen. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Ausschusses sind in Anhang X geregelt. (6)   Beschlüsse des Beschwerdeausschusses a) Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind für beide Seiten bindend. Sie können nicht angefochten werden. b) Der Ausschuss kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder bestätigen. c) Zudem kann der Ausschuss das Institut auch anweisen, der betreffenden Person die materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr seit dem Tag entstanden sind, an dem die aufgehobene Entscheidung wirksam geworden ist. d) Er kann ferner beschließen, dass das Institut bis zu einem vom Ausschuss festzulegenden Höchstbetrag die dem Beschwerdeführer nachweislich entstandenen Kosten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der vorgeladenen Zeugen erstattet. Diese Kosten werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 18 und von Anhang VII dieses Personalstatuts berechnet. KAPITEL IX Versorgung Artikel 29 Für Vertragsbedienstete gelten die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungsregelung des Instituts im Einklang mit der Versorgungsregelung der koordinierten Organisationen. Für Vertragsbedienstete, die ihren Dienst nach dem 30. Juni 2005 aufgenommen haben, gilt die Neue Versorgungsregelung des Instituts. KAPITEL X Abordnung der vertragsbediensteten des instituts Artikel 30 Die Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung eines Vertragsbediensteten, der durch eine Abordnungsverfügung des Direktors im dienstlichen Interesse beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Instituts zu bekleiden. Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften: a) sie wird vom Direktor nach Anhörung des betreffenden Vertragsbediensteten verfügt; b) die Dauer der Abordnung wird durch den Direktor bestimmt; die Abordnung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten; dieser Zeitraum kann um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden; c) der abgeordnete Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beim Institut sind; der abgeordnete Vertragsbedienstete kann ebenfalls Anspruch auf Erstattung aller zusätzlichen Kosten haben, die ihm durch die Abordnung entstehen, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen werden; d) ist in der Abordnungsvereinbarung vorgesehen, dass das Institut die Dienstbezüge des Vertragsbediensteten während der Dauer der Abordnung weiterbezahlen muss, so wird die Expatriierungszulage, sofern der Vertragsbedienstete darauf Anspruch hat und ihm aufgrund seiner Abordnung auch aus einer anderen Quelle ein Tagegeld gezahlt wird, nicht fortgezahlt; e) der abgeordnete Vertragsbedienstete entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe beim Institut entsprechen; f) der abgeordnete Vertragsbedienstete behält seine Planstelle, seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung; g) der Vertragsbedienstete wird nach Beendigung der Abordnung unverzüglich auf seinem früheren Dienstposten wiederverwendet, sofern sein Vertrag noch nicht abgelaufen ist. TITEL III BESTIMMUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE AUF ZEIT Artikel 31 Allgemeine Bestimmungen (1)   Beschäftigte auf Zeit sind Hilfskräfte, die grundsätzlich für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden. Sie sind keine Beschäftigten mit internationalem Status. (2)   Beschäftigte auf Zeit sind Beschäftigte, die im Stellenplan des Instituts ausgewiesene Planstellen vorübergehend besetzen. (3)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten auf Zeit vom Direktor auf der Grundlage von erlassenden Durchführungsvorschriften bestimmt, insbesondere betreffend a) die Modalitäten ihrer Einstellung und ihrer Entlassung, b) ihren Urlaub und c) ihre Dienstbezüge. (4)   Für die Beschäftigten auf Zeit gelten die Bestimmungen von Titel I und folgende Bestimmungen von Titel II: — Kapitel II: Artikel 5 (Altersgrenze) und Artikel 6 (ärztliche Untersuchung) — Kapitel III: Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Beiträge für Sozialleistungen) und Artikel 15 (Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung) — Kapitel IV: Artikel 18 (Dienstreisen) — Kapitel V: Artikel 19 (Arbeitszeit), Artikel 20 (Teilzeitbeschäftigung) und Artikel 21 (Feiertage) — Kapitel VII: Artikel 27 (Disziplinarmaßnahmen) — Kapitel VIII: Artikel 28 (Beschwerden und Beschwerdeausschuss); und — alle darauf beruhenden ergänzenden Vorschriften. Artikel 32 Verträge Ein Beschäftigter auf Zeit wird für insgesamt höchstens 24 Monate eingestellt. Das Institut und der Beschäftigte auf Zeit können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat kündigen. Artikel 33 Dienstbezüge (1)   Die Dienstbezüge der Beschäftigten auf Zeit werden vertraglich festgesetzt. Sie bestehen aus einem monatlichen Nettogehalt ohne weitere Zulagen, unabhängig von der familiären und sozialen Situation der betreffenden Person. (2)   Von diesem Festbetrag werden die von den Beschäftigten zu leistenden Sozialbeiträge entweder für eine Privatversicherung ohne Selbstbeteiligung oder bei Beschäftigten, die bereits einer Krankenversicherung angeschlossen sind, für eine Zusatzversicherung einbehalten. (3)   Da die Beschäftigten auf Zeit nicht unter die Versorgungsordnung fallen, wird entsprechend auch kein Beitrag vom Gehalt einbehalten. Artikel 34 Sonderbestimmungen (1)   Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung nach Ablauf des Vertrags Die Beschäftigten auf Zeit haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung ihrer Familien. (2)   Urlaub Die Beschäftigten auf Zeit haben Anspruch auf 2,5 Urlaubstage je Monat abgeleisteter Dienstzeit. TITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR EXPERTEN UND PRAKTIKANTEN Artikel 35 (1)   Experten und Praktikanten haben den Status externer Beschäftigter. Sie unterliegen den Bestimmungen von Titel I, von denen sie bei ihrer Einstellung Kenntnis nehmen. (2)   Die Bezüge der Experten und Praktikanten werden zu Beginn ihrer Tätigkeit beim Institut in ihrer Gesamthöhe festgesetzt. Sie werden in Teilbeträgen ausbezahlt, die vom Direktor festgelegt werden und sich nach den Ergebnissen der Studien und Arbeiten richten, die dem betreffenden Personal anvertraut wurden. (3)   Die zu Experten bestellten Personen haben bei Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst beim Institut Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für sich selbst, nicht aber für andere Personen. TITEL V VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN Artikel 36 (1)   Der Personalausschuss vertritt die Beschäftigten des Instituts nach der Definition in Artikel 1. (2)   Der Personalausschuss hat die Aufgabe, a) die beruflichen Interessen aller Beschäftigten des Instituts zu verteidigen; b) Vorschläge zur Förderung des Wohlergehens der Gesamtheit der Beschäftigten zu unterbreiten; c) Anregungen zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten des Personals zu geben; d) die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber den Personalvertretungen anderer internationaler Organisationen zu vertreten. (3)   Der Direktor erlässt nach Anhörung der Beschäftigten Vorgaben zur Durchführung dieses Artikels. ANHANG I VERGÜTUNG BEI STELLENVERLUST Referenz: Artikel 7 des Personalstatuts. Anspruch auf Vergütung bei Stellenverlust. a) Eine Vergütung wegen Stellenverlusts kann einem Vertragsbediensteten gewährt werden, dessen Beschäftigung gemäß einem der Fälle in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis vi beendet wurde. Diese Vergütung ist nicht zu ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.