Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n: i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; ii) wenn die Planstelle, die der Vertragsbedienstete innehat, gestrichen wird, oder wenn die mit dem Dienstposten des Vertragsbediensteten verbundenen Aufgaben so geändert werden, dass er nicht mehr die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung für den Dienstposten hat; iii) wegen unzureichender beruflicher Leistung des Vertragsbediensteten, die durch zwei aufeinander folgende Beurteilungen binnen sechs Monaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 4 ordnungsgemäß festgestellt worden sein muss; iv) wegen Dienstunfähigkeit des Vertragsbediensteten aus gesundheitlichen Gründen, die in Ausübung seines Amtes eingetreten ist und die durch den Dienstunfähigkeitsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgestellt worden ist; v) nach Ausscheiden des Mitgliedstaats, dem der Vertragsbedienstete angehört, aus dem Verwaltungsrat; vi) nach Verlegung des Dienstorts an einen Ort in mehr als 100 km Entfernung von dem Ort, an dem der Vertragsbedienstete eingestellt wurde, und Verweigerung eines Ortswechsels durch den Vertragsbediensteten; vii) nach einem Disziplinarverfahren, bei dem nach den in Kapitel VII festgelegten Modalitäten das Fehlverhalten oder die Verantwortlichkeit des betreffenden Vertragsbediensteten festgestellt worden ist. In den unter Ziffer i bis vi genannten Fällen wird der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder nicht verlängert; in einem Fall nach Ziffer vii beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. b) Der Vertragsbedienstete kann seinen Vertrag selbst mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus persönlichen Gründen aller Art kündigen, die er nicht offenzulegen braucht. (4)   Vergütung bei Stellenverlust Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrags auf Veranlassung des Instituts entsteht ein Anspruch auf Vergütung nach den Bedingungen in Anhang I. (5)   Kürzung der Kündigungsfrist Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Kündigungsfrist kann gekürzt werden, wenn dies aufgrund dienstlicher Erfordernisse notwendig ist. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf die Zahlung eines Zusatzbetrags, der der Höhe des Gehalts sowie der Zulagen entspricht, die er zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines Vertrags und dem Zeitpunkt, zu dem die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen wäre, erhalten hätte. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Kündigung aus disziplinarischen Gründen erfolgt ist. KAPITEL III Gehalt und zulagen Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die den Vertragsbediensteten des Instituts gezahlten Dienstbezüge umfassen das Grundgehalt, die Expatriierungszulage sowie Familien- und Sozialzulagen. Von diesen Dienstbezügen werden die Beträge einbehalten, die der Vertragsbedienstete an Beiträgen und Abgaben für die interne Steuer, die Versorgungsordnung und das System der sozialen Sicherheit schuldet. Den Girokonten der Vertragsbediensteten wird der entsprechende Betrag spätestens in der letzten Arbeitswoche des Monats gutgeschrieben. Die Vertragsbediensteten müssen dem Institut unverzüglich jede Änderung ihrer persönlichen Lebensumstände, die finanzielle Auswirkungen haben kann, zur Kenntnis bringen. Diese Änderungen werden rückwirkend bei den Dienstbezügen des Monats berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem die entsprechende Mitteilung an die Verwaltung des Instituts erfolgte. (2)   Zu Unrecht erhaltene Beträge muss der Vertragsbedienstete an das Institut zurückzahlen. Das Recht des Instituts, zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Institut feststellt, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte. Im Falle ausstehender Forderungen gegen den Vertragsbediensteten wegen zu Unrecht geleisteter Zahlungen erfolgt die Beitreibung durch Abzüge von den monatlichen oder sonstigen Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet werden, unter Berücksichtigung ihrer sozialen und finanziellen Lage. Forderungen gegen das Institut wegen der Zahlung von Dienstbezügen, Vergütungen, Zulagen, Leistungen oder anderen Beträgen, die sich aus der Anwendung dieses Personalstatuts ergeben, erlöschen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung fällig gewesen wäre, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer feststellt oder hätte wissen müssen, dass die Zahlung fällig war, sofern die Zeitpunkte nicht zusammenfallen. Artikel 9 Grundgehalt Das Nettogrundgehalt entspricht dem Betrag, der in der alljährlich vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge gebilligten Gehaltstabelle jeweils neben der entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe jedes Vertragsbediensteten aufgeführt ist. Das Bruttogrundgehalt entspricht dem Nettogrundgehalt zuzüglich der von den Vertragsbediensteten zu entrichtenden internen Steuer. Artikel 10 Expatriierungszulage (1)   Vorschriften betreffend Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt wurden Eine Expatriierungszulage erhalten Vertragsbedienstete, die bei ihrer Ersteinstellung nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort ihrer ständigen dienstlichen Verwendung befindet, und die nicht unmittelbar vor ihrer Einstellung durch das Institut drei Jahre oder länger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates hatten. Die Zulage entfällt, wenn ein Vertragsbediensteter in das Land entsandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II Nummer 1 Buchstabe a. War ein Vertragsbediensteter unmittelbar vor seiner Einstellung beim Institut im Land seiner dienstlichen Verwendung bei einer anderen internationalen Organisation oder bei einer Behörde beschäftigt, so gelten im Hinblick auf die Gewährung der Zulage sowie auf ihre Höhe die bei seinem vorigen Arbeitgeber abgeleisteten Dienstjahre wie Dienstjahre beim Institut. (2)   Vorschriften betreffend Vertragsbedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt werden a) Die Expatriierungszulage erhalten Vertragsbedienstete, die bei ihrer Einstellung durch das Institut i) nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates besitzen; ii) weniger als ein Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gewohnt haben, wobei der zuvor abgeleistete Dienst in der Verwaltung ihres eigenen Landes oder bei anderen internationalen Organisationen unberücksichtigt bleibt; iii) aus dem Ausland außerhalb der koordinierten Organisationen oder außerhalb der den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisationen oder außerhalb des Landes ihrer dienstlichen Verwendung eingestellt wurden und iv) außerhalb des örtlichen Pendlereinzugsgebiets des Dienstorts eingestellt wurden. Als „örtliches Pendlereinzugsgebiet“ gilt ein Gebiet im Umkreis von 100 km vom Dienstort. b) Nimmt ein Vertragsbediensteter, der Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis an einem Dienstort auf, an dem er die vier Kriterien gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so erlischt sein Anspruch auf die Expatriierungszulage. c) Nimmt ein Vertragsbediensteter, der keinen Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis an einem Dienstort auf, an dem er diese vier Kriterien erfüllt, so erwirbt er einen Anspruch auf die Expatriierungszulage. d) Nimmt ein Vertragsbediensteter, der bei einer koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation beschäftigt war und Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis beim Institut in demselben Land auf oder nimmt ein Bediensteter einer anderen internationalen Organisation oder ein Mitglied der Verwaltung oder der Streitkräfte des Herkunftslandes ein Beschäftigungsverhältnis beim Institut auf, ohne dabei in ein anderes Land zu ziehen, so findet Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii und iv keine Anwendung. e) Überprüfung des Anspruchs i) Befindet sich irgendein Ort an der Grenze des Landes, dem der Vertragsbedienstete angehört, innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern vom Dienstort, so hat dieser Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf die Expatriierungszulage, die damit verbundene Erziehungszulage und Heimaturlaub, sofern er nicht nachweist, dass sich sein tatsächlicher und gewöhnlicher Aufenthaltsort im Dienstland oder — in Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung des Direktors — in einem anderen Land befindet, dem er nicht angehört, wobei seine familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. ii) Vertragsbedienstete, die die Expatriierungszulage erhalten, teilen dem Institut jeden Wechsel ihres Wohnorts mit. iii) Unter besonderen Umständen und aus triftigen sowie ausreichenden Gründen kann der Direktor von der Vorschrift nach Buchstabe e Ziffer i abweichen. f) Zugehörige Zulagen Die Absenkung der Expatriierungszulage auf Null bedeutet nicht, dass der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf die Erziehungszulage oder auf Heimaturlaub verliert. g) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II Nummer 1 Buchstabe b. Artikel 11 Familien- und Sozialzulagen (1)   Allgemeine Bestimmungen Wenn der Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge eine Empfehlung zu Familien- und Sozialzulagen abgibt, wird der Verwaltungsrat zu der Frage gehört, ob sie im Wege einer Änderung dieses Personalstatus verabschiedet werden sollten. Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen und ähnliche Zulagen, auf die ein Ehepaar oder ein unverheirateter Vertragsbediensteter aus anderer Quelle Anspruch hat, können nicht kumuliert werden. Ein Vertragsbediensteter, sein Ehepartner, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder sein eingetragener Partner, der ähnliche Zulagen wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen aus anderer nationaler oder internationaler Quelle bezieht oder darauf Anspruch hat, muss die Verwaltung des Instituts davon in Kenntnis setzen, damit eine entsprechende Reduzierung der ihm durch das Institut gewährten Zulagen vorgenommen werden kann. Die Verwaltung des Instituts kann die Vorlage sämtlicher amtlicher Dokumente verlangen, die sie für die Feststellung eines Anspruchs auf Zulagen für erforderlich hält. (2)   Haushaltszulage a) Eine Haushaltszulage wird jedem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der i) verheiratet ist; ii) verwitwet, geschieden, rechtswirksam getrennt lebend oder ledig ist und für mindestens eine unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs III dieses Statuts zu sorgen hat; iii) als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern: — das Paar eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, — kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, und — zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter. b) Diese Haushaltszulage beträgt 6 % des Nettogrundgehalts. c) Bei i) verheirateten Vertragsbediensteten, die nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt; ii) Vertragsbediensteten, die als feste Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Buchstabe a Ziffer iii eingetragen sind und nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, ist der gezahlte Betrag der Zulage gleich der Differenz zwischen dem Nettogrundgehalt für die Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zuzüglich der Höhe der Zulage, auf die der Vertragsbedienstete theoretisch Anspruch hätte, einerseits und der Höhe des beruflichen Einkommens des Ehegatten oder eingetragenen Partners andererseits. Ist dieser zweite Betrag gleich dem ersten Betrag oder höher, so erhält der Bedienstete keine Zulage. d) Diese Haushaltszulage wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Vertragsbediensteten selbst Vertragsbediensteter des Instituts ist oder bei einer koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation arbeitet und sein Grundgehalt das Grundgehalt des Vertragsbediensteten übersteigt. (3)   Die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen: a) Eine Zulage wird einem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen gemäß Anhang III unterhält. b) Die Zulage beläuft sich auf einen Pauschalbetrag für jede unterhaltsberechtigte Person, der jedes Jahr in der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge gebilligten Gehaltstabelle festgelegt wird. c) Wenn sowohl der Vertragsbedienstete als auch sein Ehegatte oder eingetragener Partner beim Institut oder einer koordinierten Organisationen arbeiten, wird die Zulage demjenigen von ihnen gezahlt, der die Haushaltszulage oder eine gleichwertige Zulage bezieht. Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen und die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage sind aus Anhang III ersichtlich. (4)   Erziehungszulage a) Eine Erziehungszulage wird einem Vertragsbediensteten gewährt, der eine Haushaltszulage erhält und dessen im Sinne des Anhangs III unterhaltsberechtigtes Kind mindestens fünf Jahre alt ist und eine Grund-, Sekundar- oder Hochschule im Rahmen des formalen Bildungswesens besucht. Grundschule schließt Kindergärten und ihnen gleichgestellte Einrichtungen nicht ein. b) Die Erziehungszulage ist doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind zum Schuljahresbeginn gegen Vorlage der entsprechenden Belege in einem einzigen Betrag gezahlt. c) Bei Vertragsbediensteten, i) die Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben und deren Beschäftigungsort mindestens 50 km entfernt ist von — einer Europäischen Schule; oder — einer Hochschuleinrichtung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem die Hauptunterrichtssprache ihre Muttersprache ist, es sei denn, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Vertragsbedienstete besitzt, gibt es keine solche Einrichtung oder das Kind besucht eine Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem Land, in dem sich der Beschäftigungsort des Vertragsbediensteten befindet; oder ii) die nachweisen können, dass ihr unterhaltsberechtigtes Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen eine Bildungseinrichtung besuchen muss, an der eine bestimmte Sprache verwendet wird. ist die Erziehungszulage höchstens doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind sein. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind gegen Vorlage der entsprechenden Belege monatlich gezahlt. Der Anspruch auf die Erziehungszulage besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine der unter Ziffer i oder ii genannten Bildungseinrichtungen besucht, und erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt, oder am Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. (5)   Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen a) Die Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen wird einem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte Person unterhält. Das Kind oder die unterhaltsberechtigte Person muss den Kriterien und Bedingungen des Anhangs III genügen. b) Die Einzelheiten der Zuweisung und Auszahlung dieser Zulage sind in Anhang IV festgelegt. (6)   Mietzulage a) Eine Mietzulage wird monatlich den Vertragsbediensteten der Laufbahngruppen B, C sowie A1 gezahlt, die zur Miete oder zur Untermiete wohnen und für die Bezahlung ihrer Miete — ausschließlich aller häuslichen Nebenkosten, für die im Wohnsitzstaat der Mieter aufzukommen hat — einen Teil ihrer Dienstbezüge aufwenden, der einen bestimmten Pauschalbetrag übersteigt. b) Das Verfahren zur Berechnung dieser Zulage ist in Anhang V dargelegt. c) Ein Vertragsbediensteter, der eine Mietzulage erhält, ist verpflichtet, das Institut sofort von jeder Änderung seiner Lebensumstände in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung seines Anspruchs auf die Zulage oder des Betrags der Zulage bewirken könnte. Artikel 12 Stellvertreterzulage Ein Vertragsbediensteter kann dazu aufgefordert werden, vorübergehend einen Dienstposten in einer höheren als seiner eigenen Besoldungsgruppe zu besetzen. Von Beginn des zweiten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält der Vertragsbedienstete eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen in seiner eigenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung. Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Vertragsbediensteter ersetzt wird, der an einen anderen Dienstposten abgeordnet ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat. Artikel 13 Einrichtungszulage (1)   Anspruch a) Vertragsbedienstete, deren tatsächlicher und gewöhnlicher Wohnsitz zu dem Zeitpunkt, an dem sie für mindestens ein Jahr eingestellt oder für mindestens ein Jahr an einen anderen Dienstort versetzt werden, mehr als 100 km von dem ihnen zugewiesenen Dienstort entfernt liegt, und die durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen können, dass sie ihren Wohnsitz tatsächlich verlegt haben, um ihren Dienst anzutreten, haben Anspruch auf eine Einrichtungszulage. b) Vertragsbedienstete, die die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, aber für weniger als ein Jahr eingestellt werden, und deren Anstellung oder aufeinanderfolgenden Anstellungen auf über ein Jahr verlängert wird bzw. werden, haben ebenfalls Anspruch auf eine Einrichtungszulage. (2)   Grundbetrag der Zulage (3)   Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen Der Ehegatte des Vertragsbediensteten oder, falls Letzterer nicht verheiratet ist, die erste unterhaltsberechtigte Person begründet einen Anspruch des Vertragsbediensteten auf einen Zuschlag in Höhe von 20 % des Grundbetrags. Jede weitere unterhaltsberechtigte Person begründet einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 % des Grundbetrags. Der Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen beträgt höchstens 100 % des Grundgehalts. (4)   Mobilitätszuschlag Vertragsbedienstete, die ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Wohnsitz an einen anderen Dienstort verlegen, der mehr als 100 km entfernt ist, weil sie für mindestens ein Jahr versetzt werden, wird ein Mobilitätszuschlag gewährt. Dieser Zuschlag beträgt 75 % des Grundbetrags. (5)   Zahlung der Zulage a) Die Zulage wird gezahlt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete seine Stelle antritt oder an einen anderen Dienstort versetzt wird. b) Der Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen nach Absatz 3 wird berechnet und gezahlt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass alle Personen, die dieser Zuschlag betrifft, ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Wohnsitz bei dem Vertragsbediensteten am betreffenden Dienstort genommen haben. c) Kündigt ein Vertragsbediensteter innerhalb eines Jahres nach seiner Einstellung und/oder Versetzung an einen anderen Dienstort, so muss er die Zulage für die Zeit, die bis zum Ablauf der zwölf Monate verbleibt, anteilig zurückzahlen. d) Der Vertragsbedienstete muss die Zulage nicht zurückzahlen, wenn sein Vertrag innerhalb eines Jahres nach seiner Einstellung und/oder Versetzung vonseiten des Instituts gekündigt wird. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn das Institut die Anstellung infolge einer Disziplinarmaßnahme beendet; in diesem Fall muss der Vertragsbedienstete die Zulage in voller Höhe zurückerstatten. e) Der Vertragsbedienstete muss die Zulage dem Institut nicht zurückzahlen, wenn der Vertragsbedienstete nach Beendigung seiner vorherigen Anstellung erneut vom Institut eingestellt wird. Artikel 14 Abzüge und Abgaben (1)   Interne Steuer Die interne Steuer beträgt 40 % des Grundgehalts in der jeweiligen Besoldungs- und Dienstaltersstufe. Der Betrag dieser Steuer wird monatlich einbehalten und in der Gehaltsbescheinigung als Abzug ausgewiesen. (2)   Beitrag zur Versorgungsregelung Von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten wird monatlich ein von den koordinierten Organisationen gebilligter Prozentsatz des Nettogrundgehalts einbehalten, der dem Pensionsreservefonds des Instituts zufließt. (3)   Beitrag für Sozialleistungen a) Für Sozialleistungen wird monatlich von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten ein Betrag in Höhe von 6 % des Nettogrundgehalts einbehalten. Dieser Betrag wird zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der zuständigen Einziehungsstelle der örtlichen Sozialversicherung (URSSAF) überwiesen. b) Abweichend von Buchstabe a können sich die Vertragsbediensteten bei ihrer Einstellung oder bei Inkrafttreten dieser Regelung gemäß des letzten Absatzes dieses Buchstaben dafür entscheiden, sich dem System der sozialen Sicherheit des Instituts anzuschließen. Das System der sozialen Sicherheit des Instituts umfasst medizinische Versorgung, Dienstunfähigkeit/Behinderung und Lebensversicherung. Entscheidet sich ein Vertragsbediensteter für einen solchen Anschluss wird von seinen Dienstbezügen monatlich ein Betrag für die Sozialleistungen einbehalten. Dieser monatlich einbehaltene Betrag beträgt ein Drittel des Beitrags der an das System der sozialen Sicherheit des Instituts zu zahlen ist. Die restlichen zwei Drittel trägt das Institut. Der Prozentsatz des monatlich von den Dienstbezügen des Vertragsbediensteten einbehaltenen Betrags wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der von den Dienstbezügen des Vertragsbediensteten einbehaltene Betrag wird dem Arbeitgeberanteil hinzugefügt. Dieser Buchstabe gilt ab dem und vorbehaltlich des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen dem Institut und den zuständigen nationalen Behörden, das dessen Durchführung ermöglicht. (4)   Beitrag zum Zusatzversicherungssystem Von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten, die sich nicht für den Anschluss an das System der sozialen Sicherheit des Instituts entschieden haben, wird monatlich ein Betrag für die Zusatzversicherung einbehalten. Der Prozentsatz wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der Betrag dieser Abzüge wird am Jahresende zusammen mit dem Arbeitgeberanteil dem Versicherungsunternehmen überwiesen. Artikel 15 Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung (1)   Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Instituts kann, sofern der Direktor nicht ablehnend Stellung nimmt, im Rahmen der verfügbaren Kassenmittel den Vertragsbediensteten, die sich in unvorhergesehenen persönlichen finanziellen Schwierigkeiten befinden, zinslose Gehaltsvorschüsse gewähren. (2)   Ein solcher Gehaltsvorschuss darf drei Monatsnettogrundgehälter nicht übersteigen. (3)   Zur Rückzahlung derartiger Vorschüsse wird monatlich ein entsprechender Betrag von den Dienstbezügen einbehalten; die volle Rückzahlung muss binnen zwölf Monaten ab dem Ende des Monats, in dem der Vorschuss gewährt wurde, abgeschlossen sein. KAPITEL IV Reisekosten Artikel 16 Umsiedlung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.