Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

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Quellenkennung: 32016D1182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 195/31 BESCHLUSS (GASP) 2016/1182 DES RATES vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Beschluss 2014/75/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, auf Empfehlung des Direktors des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“) ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Europäischen Union. Das Personalstatut des Instituts sollte der Entwicklung des Instituts und des allgemeinen Rechtsrahmens für die in den koordinierten Organisationen geltenden Personalstatuten angepasst werden. Es bedarf deshalb der Überarbeitung. (2) Das Personalstatut des Instituts, das vom Rat am 21. Dezember 2001 angenommen (2) und vom Direktor des Instituts mit Zustimmung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2005 geändert wurde (3), sollte daher aufgehoben und ersetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, das vom Rat am 21. Dezember 2001 angenommen und vom Direktor des Instituts mit Zustimmung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2005 geändert wurde, wird aufgehoben und durch das Personalstatut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 13. (2)   ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 18. (3)   ABl. L 235 vom 12.9.2005, S. 1. ANHANG PERSONALSTATUT DES INSTITUTS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR SICHERHEITSSTUDIEN INHALT PRÄAMBEL Artikel 1 Anwendungsbereich TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESCHÄFTIGTEN Artikel 2   1. Dienstaufsicht 2. Verhalten 3. Finanzielle Haftung 4. Sicherheit 5. Beistand und Entschädigung 6. Eigentumsrechte 7. Externe Tätigkeiten 8. Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt TITEL II BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE KAPITEL I VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN Artikel 3   KAPITEL II EINSTELLUNG UND DAUER DER ANSTELLUNG Artikel 4 Einstellung Artikel 5 Altersgrenze Artikel 6 Ärztliche Untersuchung Artikel 7 Anstellung 1. Verträge 2. Probezeit 3. Kündigung von Verträgen 4. Vergütung bei Stellenverlust 5. Kürzung der Kündigungsfrist KAPITEL III GEHALT UND ZULAGEN Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen Artikel 9 Grundgehalt Artikel 10 Expatriierungszulage Artikel 11 Familien- und Sozialzulagen 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Haushaltszulage 3. Zulage für Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen 4. Erziehungszulage 5. Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen 6. Mietzulage Artikel 12 Stellvertreterzulage Artikel 13 Einrichtungszulage 1. Anspruch 2. Grundbetrag der Zulage 3. Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen 4. Mobilitätszuschlag 5. Zahlung der Zulage Artikel 14 Abzüge und Abgaben 1. Interne Steuer 2. Beitrag zur Versorgungsregelung 3. Beitrag für Sozialleistungen 4. Beitrag zur Zusatzversicherung Artikel 15 Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung KAPITEL IV REISEKOSTEN Artikel 16 Umsiedlung und Rückumsiedlung Artikel 17 Umzug Artikel 18 Dienstreisen KAPITEL V INTERNE ORGANISATION Artikel 19 Arbeitszeit Artikel 20 Teilzeitbeschäftigung Artikel 21 Feiertage und dienstfreie Tage Artikel 22 Urlaub 1. Jahresurlaub 2. Unbezahlter Urlaub 3. Krankheitsurlaub, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und sonstiger Sonderurlaub Artikel 23 Heimaturlaub KAPITEL VI BEURTEILUNG UND BEFÖRDERUNG Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen Artikel 25 Verfahren Artikel 26 Konsequenzen der Beurteilungen KAPITEL VII DISZIPLINARMASSNAHMEN Artikel 27   KAPITEL VIII BESCHWERDEN UND BESCHWERDEAUSSCHUSS Artikel 28   KAPITEL IX VERSORGUNG Artikel 29   KAPITEL X ABORDNUNG DER VERTRAGSBEDIENSTETEN DES INSTITUTS Artikel 30   TITEL III BESTIMMUNGEN FÜR ZEITPERSONAL Artikel 31 Allgemeine Bestimmungen Artikel 32 Verträge Artikel 33 Dienstbezüge Artikel 34 Sonderbestimmungen 1. Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung nach Ablauf des Vertrags 2. Urlaub TITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR EXPERTEN UND PRAKTIKANTEN Artikel 35   TITEL V VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN Artikel 36   ANHANG I VERGÜTUNG BEI STELLENVERLUST ANHANG II EXPATRIIERUNGSZULAGE ANHANG III KINDER UND ANDERE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN ANHANG IV UNTERHALTSBERECHTIGTE BEHINDERTE PERSONEN ANHANG V MIETZULAGE ANHANG VI REISE- UND UMZUGSKOSTEN ANHANG VII DIENSTREISEKOSTEN ANHANG VIII KRANKHEITSURLAUB, MUTTERSCHAFTS- UND VATERSCHAFTSURLAUB, ELTERNURLAUB UND SONSTIGER SONDERURLAUB ANHANG IX VORSCHRIFTEN FÜR VERWALTUNGSUNTERSUCHUNGEN UND DISZIPLINARVERFAHREN UND -MASSNAHMEN ANHANG X BESCHWERDEAUSSCHUSS PERSONALSTATUT DES INSTITUTS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR SICHERHEITSSTUDIEN PRÄAMBEL Das Institut für Sicherheitsstudien ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Europäischen Union. Artikel 1 Anwendungsbereich (1)   Dieses Personalstatut gilt für vertraglich eingestelltes Personal des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“), sofern der Verwaltungsrat nicht in Bezug auf das Sonderpersonal (den Direktor) einen anderweitigen Beschluss fasst. (2)   Im Sinne dieses Personalstatuts umfasst der Begriff „Beschäftigte“ die folgenden natürlichen Personen: a) Mitglieder des Personals, die einen Vertrag mit dem Institut haben und Planstellen innehaben, die in dem alljährlich dem Haushaltsplan des Instituts beigefügten Stellenplan aufgeführt sind („Vertragsbedienstete“) und b) Zeitpersonal, das einen Vertrag mit dem Institut hat. Als Ad-hoc-Experten bestellte Personen und Praktikanten sind keine Beschäftigten des Instituts und unterliegen den Sonderbestimmungen des Titels IV. (3)   Der dem Haushaltsplan des Instituts beigefügte Stellenplan der Vertragsbediensteten enthält die Anzahl der Stellen in jeder Laufbahngruppe und jeder Besoldungsgruppe. Planstellen für Vertragsbedienstete sind Stellen in Verbindung mit den Kernaufgaben des Instituts und mit dauerhaften Aufgaben. (4)   Wird in diesem Personalstatut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht. (5)   Der Direktor legt erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften fest, mit denen die Durchführung dieses Personalstatuts im Einzelnen geregelt wird. Bevor solche Durchführungsvorschriften erlassen werden, wird der Verwaltungsrat ordnungsgemäß darüber unterrichtet. Der Direktor kann seine Dienstaufsichts- und Zeichnungsbefugnis für die laufende Verwaltung in Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Personalstatuts fallende Angelegenheiten teilweise delegieren. TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESCHÄFTIGTEN Artikel 2 (1)   Dienstaufsicht Die Beschäftigten sind dem Direktor unterstellt und dem Direktor gegenüber für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. Sie verpflichten sich, diesen Pflichten mit der größtmöglichen Pünktlichkeit und beruflichen Gewissenhaftigkeit nachzukommen. (2)   Verhalten Die Beschäftigten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Instituts leiten. Sie erfüllen die ihnen als Beschäftigten übertragenen Aufgaben loyal, diskret und gewissenhaft. Sie dürfen unter keinen Umständen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb des Instituts Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Beschäftigten müssen sich unter allen Umständen so verhalten, wie dies ihrer Funktion als Vertreter des Instituts entspricht. Sie müssen sich jeder Handlung oder Tätigkeit enthalten, die in irgendeiner Weise dem Ansehen ihres Amtes oder dem Ruf des Instituts abträglich sein könnte. (3)   Finanzielle Verantwortung Beschäftigte können dazu herangezogen werden, teilweisen oder vollen Schadenersatz für finanzielle Verluste des Instituts zu leisten, die darauf zurückzuführen sind, dass sie eine Regelung oder ein Verfahren, die vom Verwaltungsrat oder vom Direktor gebilligt worden sind, aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlich nicht eingehalten haben. Der Beschwerdeausschuss ist für alle Streitigkeiten zuständig, die durch diese Bestimmung ausgelöst werden können. (4)   Sicherheit a) Sogleich bei Dienstantritt müssen die Beschäftigten sich mit den Sicherheitsregelungen des Instituts vertraut machen. b) Alle Beschäftigte, Stipendiaten und Praktikanten können aufgrund der ihnen zugewiesenen Aufgaben einen Antrag auf Ermächtigung zur Einsichtnahme in als Verschlusssachen eingestufte Dokumente stellen. Dieser Antrag wird vom Sicherheitsbeauftragten des Instituts an die zuständigen Stellen gerichtet. Bis zur Erteilung der Ermächtigung kann der Direktor eine vorläufige Genehmigung zur Behandlung von Verschlusssachen erteilen. c) Die Mitglieder des Personals unterrichten den Sicherheitsbeauftragten des Instituts unmittelbar von jedem Vorfall im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verlust oder einer Preisgabe eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments. (5)   Beistand und Entschädigung Das Institut leistet den Beschäftigten Beistand, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes beim Institut bedroht, beleidigt, verleumdet oder benachteiligt werden, ohne dass sie sich selbst etwas haben zuschulden kommen lassen. Ein von ihnen erlittener materieller Schaden kann unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden: a) Der Beschäftigte hat den betreffenden Schaden nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen; b) er hat bzw. kann keinen Schadenersatz erhalten; c) er setzt das Institut in seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen, ein. Jede diesbezügliche Entscheidung, die ein Tätigwerden des Instituts erfordert oder finanzielle Verpflichtungen des Instituts zur Folge haben könnte, ist vom Direktor zu treffen, der bei der Beurteilung der konkreten Umstände, der Form des zu leistenden Beistands und gegebenenfalls der Höhe der Entschädigung über einen Ermessensspielraum verfügt. Der Verwaltungsrat wird über jede nach Maßgabe dieses Absatzes getroffene Entscheidung ordnungsgemäß unterrichtet. (6)   Eigentumsrechte Alle Rechte, einschließlich der Urheber- und Patentrechte, aufgrund jeglicher Tätigkeit des Beschäftigten in Wahrnehmung eines offiziellen Amtes stehen dem Institut zu. (7)   Externe Tätigkeiten a) Ein Beschäftigter darf ohne vorherige Genehmigung des Direktors keine Stelle außerhalb des Instituts innehaben bzw. keine regelmäßige oder bezahlte Beschäftigung außerhalb des Instituts ausüben. b) Ein Beschäftigter darf ohne vorherige Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des Instituts Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Einstellung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden. c) Die Beschäftigten enthalten sich jeglicher öffentlichen Handlung oder Äußerung oder Veröffentlichung, wenn diese Handlung, Äußerung oder Veröffentlichung mit dem Amt oder den Pflichten eines internationalen Beamten nicht vereinbar ist oder zu einer Inanspruchnahme der moralischen oder materiellen Haftung des Instituts führen könnte. d) Ein Beschäftigter darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an einem Unternehmen des Privatsektors haben, die aufgrund ihrer Art seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seines Amtes im Institut gefährden könnte. e) Die Pflichten leitender Analysten umfassen den Aufbau von Beziehungen zu Einrichtungen und Personen außerhalb des Instituts; Leitende Analysten sind daher nach Zustimmung des Direktors berechtigt, Vorträge zu halten, mit den Medien zu kommunizieren und Veröffentlichungen zu verbreiten f) Übt der Ehegatte oder der eingetragene Partner eines Beschäftigten eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so muss der Beschäftigte den Direktor davon in Kenntnis setzen. Ist diese Tätigkeit mit der des Beschäftigten unvereinbar und ist der Beschäftigte nicht in der Lage, eine verbindliche Zusage zu machen, dass die Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist eingestellt wird, so entscheidet der Direktor nach Anhörung des Beschäftigten und der Personalvertretung, ob der Beschäftigte auf seinem Dienstposten bleiben kann. (8)   Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt a) Ein Beschäftigter, der für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt kandidieren möchte, muss den Direktor davon in Kenntnis setzen. b) Er erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge in den Wahlkampf eintritt, unbezahlten Urlaub. c) Nimmt er das Amt oder das Mandat, für das er kandidiert hat, an, so muss er die Kündigung des Vertrags beantragen. Diese Kündigung begründet keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts. d) Nimmt der Beschäftigte das Amt oder das Mandat nicht an, so hat er Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in eine Planstelle zu denselben Bedingungen hinsichtlich Besoldungsgruppe und Dienstalter bzw. Dienstbezügen bei Beschäftigten auf Zeit, die er zum Zeitpunkt seiner Beurlaubung ohne Zahlung von Dienstbezügen genoss. e) Für die Zeit, in der der Beschäftigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war, wird kein Dienstalter angerechnet und entsteht kein Ruhegehaltsanspruch. Weist ein Vertragsbediensteter jedoch nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann dieser Vertragsbedienstete auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge, und zwar sowohl den eigenen Anteil als auch den Arbeitgeberanteil, trägt. TITEL II BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE KAPITEL I Vorrechte und immunitäten Artikel 3 Die den Vertragsbediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden ihnen im Interesse des Instituts und nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten entbinden die Vertragsbediensteten, die sie genießen, weder von der Pflicht zur Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen noch von der Pflicht zur Beachtung der einschlägigen nationalen Gesetze bzw. polizeilichen Vorschriften. Wann immer diese Vorrechte und Immunitäten in Frage gestellt werden, hat der betreffende Vertragsbedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen die örtlichen Rechtsvorschriften kann der Direktor beschließen, die Vorrechte oder Immunitäten aufzuheben, wenn er dies als notwendig erachtet. KAPITEL II Einstellung und dauer der anstellung Artikel 4 Einstellung (1)   Der Direktor entscheidet über den Inhalt der Stellenausschreibungen, mit Ausnahme des Dienstpostens, den er selbst innehat. Das Institut sorgt für die Bekanntgabe dieser Stellenausschreibungen. (2)   Die Vertragsbediensteten werden vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren eingestellt. (3)   Die Einstellung von Vertragsbediensteten ist auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt. (4)   Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Europäischen Union in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist. (5)   Die Vertragsbediensteten, für die dieses Statut gilt, werden gemäß den Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen der koordinierten Organisationen eingestuft. (6)   Die Vertragsbediensteten treten ihren Dienst in der ersten Dienstaltersstufe der ihrem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe an. Der Direktor kann jedoch in begründeten Fällen eine höhere Dienstaltersstufe gewähren. (7)   Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel. Artikel 5 Altersgrenze Als Altersgrenze für die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten wird das Ende des Monats festgelegt, in dem der Vertragsbedienstete 65 Jahre alt wird. Im dienstlichen Interesse kann der Direktor Abweichungen von dieser Regel bis zu zwölf Zusatzmonaten genehmigen. Artikel 6 Ärztliche Untersuchung (1)   Vor der Einstellung müssen die Vertragsbediensteten sich einer ärztlichen Untersuchung durch ein vom Institut bestelltes medizinisches Zentrum unterziehen, durch die bescheinigt wird, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, ihr Amt auszuüben. (2)   Die Vertragsbediensteten haben sich jährlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. (3)   Ein vom Institut bestelltes medizinisches Zentrum nimmt dabei eine Begutachtung vor und unterrichtet den Direktor, wenn sich Fragen ergeben, die die Tauglichkeit des Vertragsbediensteten zur weiteren Wahrnehmung seines Amtes betreffen. (4)   Ergeht aufgrund der ärztlichen Untersuchung gemäß den Absätzen 1 und 3 eine negative ärztliche Stellungnahme, so kann der Bewerber oder der Vertragsbedienstete innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieser Stellungnahme durch das Institut beantragen, dass sein Fall einem medizinischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wird, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt, von denen einer vom Direktor, einer vom Vertragsbediensteten und einer von den anderen beiden Ärzten ausgewählt wird. Der medizinische Ausschuss wird den Arzt anhören, der die ursprüngliche negative Stellungnahme abgegeben hat. Bestätigt der medizinische Ausschuss das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung a) gemäß Absatz 1, so zahlt der Bewerber 50 % der Gebühren und der zusätzlichen Kosten; b) gemäß Absatz 3, so versucht das Institut zuerst, dem Beschäftigten einen anderen Dienstposten zuzuweisen, der für seine gesundheitliche Verfassung geeignet ist. Ist dies nicht möglich, so beendet das Institut seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, und der Dienstunfähigkeitsausschuss wird einberufen, um den Anspruch des Beschäftigten auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach den Bedingungen der Versorgungsregelung zu bestimmen. Artikel 7 Anstellung (1)   Verträge Die Verträge haben eine Laufzeit von drei Jahren. Der Direktor kann den Vertrag um bis zu drei Jahre verlängern. Dem Vertragsbediensteten wird mindestens sechs Monate vor Ablauf seines Vertrags mitgeteilt, ob dieser befristet verlängert wird. Bei leitenden Analysten darf die Gesamtzahl der angebotenen Verträge eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren nicht übersteigen. Für alle anderen Vertragsbediensteten beträgt diese Gesamtlaufzeit neun Jahre. In Ausnahmefällen kann der Direktor im dienstlichen Interesse den Vertrag über die vorgeschriebene Gesamtlaufzeit von neun Jahren hinaus um einen weiteren Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verlängern. Hat ein Vertragsbediensteter zum 1 August 2016 bereits eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt zehn Jahren nach den Versorgungsregelungen der koordinierten Organisationen zurückgelegt, so gilt hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der Verträge keine Beschränkung. Hat ein Vertragsbediensteter zum 1 August 2016 einen laufenden Vertrag und wird er nach Erfüllung des Vertrags bereits eine kontinuierliche Beschäftigungsdauer von über neun Jahren zurückgelegt haben, so gilt dieser Vertrag als unbefristet, wenn eine kontinuierliche Beschäftigung von zehn Jahren erreicht ist. (2)   Probezeit a) Jeder Erstvertrag sieht eine Probezeit vor, die vom Zeitpunkt des Dienstantritts an gerechnet neun Monate beträgt. b) Kann ein Vertragsbediensteter während seiner Probezeit krankheits- oder unfallbedingt sein Amt während eines Monats oder mehr nicht ausüben, so kann der Direktor seine Probezeit um die entsprechende Dauer verlängern. c) Einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Vertragsbediensteten mitgeteilt. d) Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Leistung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreicht, wird entlassen. e) Sind die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird der betreffenden Person mitgeteilt. f) Der Direktor kann auf der Grundlage des Berichts entscheiden, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen. Die Dauer der Beschäftigung darf jedoch die Dauer der Probezeit nicht überschreiten. g) Ein Vertragsbediensteter, der während der Probezeit aufgrund eines negativen Berichts entlassen wird, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts. h) Die Probezeit ist Teil der Laufzeit des Erstvertrags. Sie zählt für das Dienstalter sowie die Ruhegehaltsansprüche. (3)   Kündigung von Verträgen a) Das Institut kann in den folgenden Fällen einen Vertrag kündigen oder nicht verlänger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.