Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/629 der Kommission vom 4. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten

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Quellenkennung: 32021R0629. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.4.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 132/4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/629 DER KOMMISSION vom 4. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 32 Absätze 8 und 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „FEAD“) erlassen. (2) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 im Hinblick auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad und die Liste der für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, die von der Verwaltungsbehörde im System aufzuzeichnen und zu speichern sind. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission (3) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren. (4) Die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) änderte die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2020/559 die Möglichkeit eingeführt, dass Mitgliedstaaten den am stärksten benachteiligten Personen Nahrungsmittel oder materielle Basisunterstützung oder beides auf indirektem Wege bereitstellen können, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente. (5) Die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente bringt im Vergleich zu Situationen, in denen die Hilfe direkt an die am stärksten benachteiligten Personen geleistet wird, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung mit sich. Es ist daher angezeigt, in Bezug auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad spezifische Bestimmungen für die Bereitstellungsmodalitäten vorzusehen, um die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu jedem Vorhaben im System aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung sowie die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu meldenden Indikatoren anzupassen. (6) Es ist angemessen, in den Fällen, in denen die Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen oder Karten in Papierform erfolgt, zusätzliche Mindestanforderungen an den Prüfpfad festzulegen, um das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu mindern. (7) Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (8) Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad für die indirekte Unterstützung von am stärksten benachteiligten Personen, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente (Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) (1)   Zusätzlich zu den detaillierten Mindestanforderungen an den Prüfpfad gemäß Artikel 3 erfüllt der Prüfpfad für Vorhaben, mit denen den am stärksten benachteiligten Personen Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bereitgestellt wird, Folgendes: a) Er ermöglicht einen Abgleich der Gesamtzahl der ausgestellten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente mit der Gesamtzahl der an Endempfänger gelieferten und verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumenten auf der Grundlage von Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten; b) er erlaubt in Bezug auf die förderfähigen Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a einen Abgleich der der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge mit dem Wert der von den Endempfängern verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente; c) er enthält Unterlagen über die Gewährung und Verteilung von Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten an Endempfänger und deren Verwendung. Bei der Verwendung von Karten, Gutscheinen oder anderen Instrumenten zeigt der Prüfpfad auf, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente ausschließlich für den Kauf von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem verwendet werden. (2)   Der Prüfpfad umfasst, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente in Papierform bereitgestellt werden, auch Folgendes: a) Sicherheitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten zur Vermeidung von Fälschungen; b) Maßnahmen zur Sicherung des Gutscheinbestandes; c) Angabe der Stellen, die mit der Identifizierung von Endempfängern betraut ist, und der Stellen, die Gutscheine, Karten oder andere Instrumente an Endempfänger verteilen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente bei den Endempfängern eingegangen sind.“; 2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46). (4)  Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7). ANHANG I „ANHANG I Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 2) Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II (1) und allen anderen Arten der Bereitstellung unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben. Datenfelder Angabe der Art der OP oder Art der Bereitstellung, für die keine Daten erforderlich sind Daten zum Begünstigten  (2) 1. Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten   2. Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung handelt   3. Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist   4. Kontaktdaten des Begünstigten   Daten zum Vorhaben 5. Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens   6. Kurze Beschreibung des Vorhabens   7. Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben   8. Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   9. Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   10. Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde   11. Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   12. Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   13. Für das Vorhaben maßgebliche Währung   14. CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird   15. Art(en) der Nahrungsmittelhilfe Nicht zutreffend für OP II 16. Art(en) der unterstützten Maßnahmen Nicht zutreffend für OP I 17. Code(s) für die Finanzierungsform   18. Code(s) für den Standort   19. Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften Nahrungsmittel (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 20. Menge der gegebenenfalls von einer öffentlichen Einrichtung erhaltenen Nahrungsmittel gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 21. Menge der an Partnerorganisationen gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 22. Menge der an Endempfänger gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 23. Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 24. Menge der an Partnerorganisationen gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 25. Menge der an Endempfänger gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente 26. Zahl der ausgestellten Gutscheine oder Karten (oder anderer Instrumente der indirekten Bereitstellung) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung 27. Anzahl der an Endempfänger gelieferten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung 28. Anzahl der von Endempfängern eingelösten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung 29. Gesamtbetrag der Ausgaben, die auf an Endempfänger gelieferte Gutscheine oder Karten (oder andere Instrumente der indirekten Bereitstellung) geladen werden Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung 30. Gesamtbetrag der Ausgaben für von Endempfängern verwendete Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung) Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung Daten zu Indikatoren 31. Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren   32. Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren   33. Leistungsniveau der gemeinsamen Indikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens   34. Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren Nicht zutreffend für OP I 35. Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren Nicht zutreffend für OP I 36. Besondere Zielvorgaben für die programmspezifischen Outputindikatoren Nicht zutreffend für OP I 37. Leistungsniveau der programmspezifischen Outputindikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens Nicht zutreffend für OP I 38. Messeinheit für jeden angestrebten Output Nicht zutreffend für OP I 39. Basis für Ergebnisindikatoren Nicht zutreffend für OP I 40. Zielwert für Ergebnisindikatoren Nicht zutreffend für OP I 41. Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basis Nicht zutreffend für OP I 42. Messeinheit für jeden Indikator   Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) 43. Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   44. Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 besteht   45. Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) 46. Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten   47. Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags   48. Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet   49. Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden   50. Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags   51. Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durchgeführt werden   52. Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014  (3) durchgeführt werden   53. Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt   Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) 54. Förderfähige öffentliche Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten gegenüber der Kommission geltend gemacht werden   55. Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden   56. Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) (Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) unterliegt   57. Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt   58. Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt   59. Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt   60. Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt   Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) 61. Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben   62. Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden   63. Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll   64. Anzahl der gelieferten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit   65. Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit   Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) 66. Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben   67. Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen   68. Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen   69. Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen   Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) 70. Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben   71. Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden   Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten 72. Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse   73. Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist   74. Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind   75. Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat   76. Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)   77. Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen   78. Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann   79. Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen   Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) 80. Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind   81. In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden   82. In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden   Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung 83. Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde   84. Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 1 000 000 EUR betragen (Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014))   85. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde   86. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht   87. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht   88. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde   89. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht   90. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde   91. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht   92. In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.