Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2178 der Kommission vom 28. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2024/C) (ex 2021/N) Deutschlands zugunsten der Condor Flugdienst GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2294)

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Quellenkennung: 32025D2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind miteinander verbunden, um die Fortführung des Betriebs von Condor aus Gründen der öffentlichen Ordnung Deutschlands zu unterstützen. Darüber hinaus hat Deutschland auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen auf die Überkompensation, die sich aus der früheren Beihilfegewährung ergibt, verzichtet. Zweck und Wirkung all dieser Beihilfekomponenten war es, Finanzmittel zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans von Condor freizusetzen, die Condor auf dem Markt nicht hätte aufnehmen oder erhalten können. (134) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten Maßnahmen Condor einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. 5.1.3.   Selektivität (135) Die angemeldeten Maßnahmen werden ausschließlich zugunsten von Condor gewährt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat (57), reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Zwar hat Deutschland anderen Fluggesellschaften, die mit Condor im Wettbewerb stehen, staatliche Beihilfen gewährt oder wird dies möglicherweise noch tun, doch sind die Darlehensumstrukturierung und der Zinsverzicht in jedem Fall nicht Teil einer umfassenderen Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftspolitik, mit der Unternehmen im Luftverkehrssektor oder in anderen Wirtschaftszweigen, die sich im Hinblick auf das Ziel einer solchen allgemeinen politischen Maßnahme in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage befinden, dieselbe Art von Ad-hoc-Unterstützung gewährt wird, sondern steht ausschließlich Condor zur Verfügung. (136) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv sind. 5.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (137) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so ist davon auszugehen, dass der Handel innerhalb der Union durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Unionsebene dazu dienen festzustellen, dass sich die Beihilfe tatsächlich oder potenziell auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. Condor erbringt Luftverkehrsdienste auf Strecken von Deutschland in andere Mitgliedstaaten. Der Luftverkehrssektor steht dem Wettbewerb in der Union offen, und es findet ein grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr statt. (138) Die angemeldeten Maßnahmen können daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (139) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von Condor darstellen. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (140) Indem die deutschen Behörden die Beihilfe in Form einer Umstrukturierung und eines Erlasses von Schulden und Zinsen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet hatten, waren sie zunächst ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. (141) Gleichwohl sind die Maßnahmen trotz vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission vor Gewährung infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses über die Umstrukturierungsbeihilfe von 2021 durch das Gericht, soweit die angemeldeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu einer rechtswidrigen Beihilfe geworden, da sie nicht mehr durch die Genehmigung der Kommission gedeckt sind. 5.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (142) Da die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei den Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, muss geprüft werden, ob die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Da es sich bei den Maßnahmen um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d. h. Ende Juli 2021, geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen. (143) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (144) Damit also die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss sie zum einen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein und darf zum anderen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (145) Mit Blick auf die erste Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen soll. Bei der zweiten Voraussetzung wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe auf die Entwicklung der Wirtschaftszweige, die mit der Beihilfe gefördert werden sollen, gegen die negativen Auswirkungen ab, die die Beihilfe auf den Binnenmarkt haben könnte (58). (146) In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hat die Kommission die Kriterien festgelegt, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV prüft (59). Unter Randnummer 137 dieser Leitlinien heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ Dies trifft im vorliegenden Fall zu. (147) Aus der Anmeldung ergibt sich nicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die damit verbundenen Bedingungen oder der durch die Beihilfe geförderte Wirtschaftszweig zu einem Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts führen könnten. Insbesondere hat die Kommission weder eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht, der mit diesem Fall in Zusammenhang stehen könnte, an Deutschland gerichtet, noch hat sie Beschwerden oder Informationen erhalten, die darauf hindeuten würden, dass die staatliche Beihilfe, die mit ihr verbundenen Bedingungen oder der durch die Beihilfe geförderte Wirtschaftszweig einen Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts darstellen könnten. (148) Deutschland ist der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (149) In Anbetracht der Art und des Ziels der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe und der Vorbringen Deutschlands wird die Kommission prüfen, ob die geplante Finanzierung der Umstrukturierung mit den einschlägigen Bestimmungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang steht. 5.3.1.   Die Beihilfen dienen der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (150) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV müssen staatliche Beihilfen, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern. (151) Um nachzuweisen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe die Entwicklung solcher Tätigkeiten oder Gebiete fördern soll, muss der Mitgliedstaat, der eine solche Beihilfe gewährt, nachweisen, dass die Beihilfe darauf abzielt, soziale Härten zu verhindern oder ein Marktversagen zu beheben. Im Kontext von Umstrukturierungsbeihilfen stellt die Kommission fest, dass, wie unter Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgestellt, ein Marktaustritt für den allgemeinen Prozess des Produktivitätswachstums von Bedeutung ist, sodass das bloße Verhindern des Austritts eines Unternehmens aus dem Markt keine ausreichende Rechtfertigung für eine staatliche Beihilfe darstellt. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gehören vielmehr zu den am stärksten wettbewerbsverfälschenden Arten staatlicher Beihilfen, da sie den Prozess des Marktaustritts beeinträchtigen. In bestimmten Situationen kann die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten jedoch auch über den Wirtschaftszweig des Begünstigten hinaus zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen oder Wirtschaftsgebieten beitragen. Dies ist der Fall, wenn der Ausfall des begünstigten Unternehmens ohne eine solche Beihilfe zu Situationen von Marktversagen oder sozialen Härten führen würde, die die Entwicklung der betroffenen Wirtschaftszweige und/oder Wirtschaftsgebiete behindern. Eine nicht erschöpfende Liste solcher Situationen findet sich unter Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (152) Solche Situationen treten unter anderem dann ein, wenn die Beihilfe die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes vermeidet, der nur schwer zu ersetzen ist und wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen, oder wenn der Marktaustritt des begünstigten Unternehmens, das in einem Gebiet oder Wirtschaftszweig eine wichtige systemrelevante Rolle spielt, negative Auswirkungen haben könnte (60). Indem die Beihilfe es dem Begünstigten ermöglicht, seine Tätigkeit fortzusetzen, verhindert sie ein solches Marktversagen oder soziale Härten. Bei Umstrukturierungsbeihilfen ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn die Beihilfe den Begünstigten in die Lage versetzt, aus eigener Kraft auf dem Markt im Wettbewerb zu bestehen, was nur gewährleistet werden kann, wenn die Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans geknüpft ist, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten zum Ziel hat. (153) Die Kommission wird daher zunächst prüfen, ob Condor für eine Umstrukturierungsbeihilfe infrage kommt (Abschnitt 5.3.1.1), ob die Beihilfe dazu bestimmt ist, Marktversagen oder soziale Härten zu vermeiden (Abschnitt 5.3.1.2), und ob sie mit einem Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten einhergeht (Abschnitt 5.3.1.3). 5.3.1.1.   Beihilfefähigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten (154) Um für eine Umstrukturierungsbeihilfe infrage zu kommen, muss es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln. Ein Unternehmen gilt dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Insbesondere gilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer Gesamtbetrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht (61). (155) Außerdem kommt ein Unternehmen, das Teil einer Unternehmensgruppe ist, nur dann für eine Umstrukturierungsbeihilfe infrage, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können (62). (156) Wie in Tabelle 4 gezeigt, weist Condor derzeit wie auch zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein negatives Eigenkapital auf, sodass der Gesamtbetrag der kumulierten Verluste sein gesamtes gezeichnetes Stammkapital übersteigt. Dies bedeutet, dass das gesamte gezeichnete Stammkapital verloren gegangen ist. (157) Die Beschreibung der Eigentumsverhältnisse von Condor zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zeigt auch, dass Condor nicht Teil einer größeren Unternehmensgruppe war. Die damalige alleinige Anteilseignerin von Condor, SGL, hielt keine weiteren Beteiligungen an anderen Unternehmen. SGL war lediglich eine Treuhandgesellschaft, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Anteile nach Entlassung von Condor aus dem Insolvenzverfahren im Dezember 2020 bis zum Verkauf an einen Investor zu halten. Mit dem Kaufvertrag wurden SGL die meisten Rechte eines Anteilseigners entzogen. Folglich konnte Noerr & Stiefenhofer, die oberste Muttergesellschaft von Condor, über SGL keine nennenswerten Eigentumsrechte an Condor ausüben, sodass Condor auch nicht als Teil einer Noerr-Gruppe angesehen werden konnte (siehe Erwägungsgrund 26). Das Kaufangebot von Attestor war an die Umstrukturierung des Darlehens geknüpft und wurde erst am 28. Juli 2021 umgesetzt, nachdem die Kommission zunächst die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt hatte. Daher können die Schwierigkeiten von Condor nicht als Folge einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb einer hypothetischen größeren Unternehmensgruppe angesehen werden. (158) Darüber hinaus wurde das Angebot von Attestor für Condor im Rahmen eines wettbewerblichen, transparenten, bedingungsfreien und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens vom Aufsichtsrat von Condor als das beste von drei eingegangenen Angeboten ausgewählt (siehe Erwägungsgründe 37 und 120). Das Angebot von Attestor bot auch nach Ansicht der Bundesregierung die bestmöglichen Bedingungen für die Rückzahlung der KfW-Darlehen, sodass die Umstrukturierungsbeihilfe auf ein Minimum beschränkt werden konnte. Entgegen dem Vorbringen von Ryanair (siehe Erwägungsgrund 113) gibt es keine Anzeigen dafür, dass der von Attestor gezahlte Preis durch den angeblichen Wunsch der deutschen Regierung, Condor in einem „Notverkauf“ zu veräußern, beeinflusst wurde. Tatsächlich lag über ein Jahr zwischen dem Zeitpunkt, zu dem PGL im April 2020 von seinem Angebot für Condor zurücktrat (siehe Erwägungsgrund 35), und dem Zeitpunkt, zu dem nach einem Ausschreibungsverfahren, auf das Angebote von drei Kaufinteressenten eingingen (siehe Erwägungsgrund 37), der Kaufvertrag mit Attestor im Juli 2021 unterzeichnet wurde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Attestor einen Marktpreis für Condor gezahlt hat und dass Attestor infolgedessen nicht von irgendeinem Teil der Condor gewährten Umstrukturierungsbeihilfe profitierte. (159) Der Vollständigkeit halber fügt die Kommission hinzu, dass TCG, die ehemalige Muttergesellschaft von Condor, im Jahr 2019, d. h. lange vor der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe, Zwangsliquidation beantragt hatte und sich in Abwicklung befand, sodass auch sie die Schwierigkeiten von Condor nicht lösen konnte. Im Beschluss über die Rettungsbeihilfe hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten von Condor nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der ehemaligen TCG-Gruppe zurückzuführen waren und von dieser Gruppe, die sich in Liquidation befand, nicht getragen werden konnten. Das Gericht hatte diese Beurteilung in seinem Urteil in der Rechtssache T-577/20 bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. (160) Das Gericht prüfte die Einhaltung dieser Bedingung im Condor-Urteil 2024 und gelangte zu dem Schluss, dass die Kommission zu Recht feststellen konnte, dass die Situation von Condor nicht unter das Verbot nach Randnummer 22 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fällt (Begünstigter, der einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden) (63). (161) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass Condor für eine Umstrukturierungsbeihilfe infrage kommt. 5.3.1.2.   Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (162) Da eine staatliche Maßnahme, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, darauf abzielen muss, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs zu fördern, muss der Mitgliedstaat im Hinblick auf eine Umstrukturierungsbeihilfe u. a. nachweisen, dass durch die Beihilfe die Gefahr einer Unterbrechung eines wichtigen Dienstes vermieden wird, der nur schwer zu ersetzen ist und bei dem es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen. (163) Aus den in den Erwägungsgründen 84 und 85 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Condor eine wichtige Rolle auf dem deutschen Freizeitreisemarkt spielt, indem das Unternehmen für Tausende von unabhängigen Reisebüros und Reiseveranstaltern, von denen viele KMU sind, einzigartige Flugdienste anbietet, die Nachfrage konsolidiert sowie flexible Flugpläne und maßgeschneiderte IT-Buchungssysteme bereitstellt. (164) Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Condor die Nachfrage nach Nischenzielen für kleine Reiseveranstalter bündelt und ihnen kurzfristige Flexibilität bei der Flugplanung bietet. Traditionelle Fluggesellschaften und Billigfluggesellschaften legen ihre Flugpläne lange Zeit im Voraus fest und sind daher nicht in der Lage, eine solche Flexibilität zu bieten. Das Condor-eigene Buchungssystem ermöglicht es Reiseveranstaltern, Flüge für Pauschalreisen zu reservieren, und bietet die notwendige Flexibilität, um sich an Änderungen der Nachfrage anzupassen (siehe Erwägungsgrund 84). Entgegen dem Vorbringen von Ryanair (siehe Erwägungsgrund 114) wird dies weder dadurch infrage gestellt, dass die Flüge von Condor im Voraus gebucht werden können, noch dadurch, dass Condor (auch) zu bestimmten Zielen fliegt, die von anderen Fluggesellschaften bedient werden. Keine Fluggesellschaft könnte ihre Geschäftstätigkeit effizient und rentabel ausüben, ohne über einen Flugplan zu verfügen und den Kunden eine gewisse Zeit im Voraus Sitzplätze zur Buchung anzubieten. Trotz dieser Dienstleistung bleibt Condor flexibler als Linienfluggesellschaften und erfüllt eine wesentliche Funktion als Flug-Consolidator und Facilitator für Reisebüros und Reiseveranstalter, wie in Aussagen aus der Reisebranche hervorgehoben wurde. Aus den von Deutschland in der Anmeldung übermittelten Informationen geht insbesondere hervor, dass sich Reiseveranstalter im Verlauf der Prüfung der Rettungsbeihilfe für Condor schriftlich an die deutschen Behörden gewandt haben, um deutlich zu machen, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auf diese Dienstleistungen angewiesen seien und ohne diese Dienstleistungen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden würden (siehe Erwägungsgrund 84). Um diese Systeme ersetzen zu können, müssten die Wettbewerber das erforderliche Fachwissen, ein Streckennetz und Kontaktstellen sowie IT-Systeme und -Prozesse aufbauen, was viel Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen würde und auf kurze bis mittlere Sicht nicht erreichbar wäre. (165) Darüber hinaus ermöglicht die IT-Landschaft von Condor sowohl Charter- als auch Global Distribution System (GDS)-Buchungen (64) für touristische Strecken, und ihre kommerziellen Systeme ermöglichen die Nutzung von Echtzeitdaten verschiedener Dienste und den Zugang über mehrere Kanäle. Condor gewährt somit mehr als […] Reisebüros, die über keine IATA-Lizenz verfügen, über verschiedene Schnittstellen Zugang zu Freizeitflügen, die traditionelle Fluggesellschaften und Billigfluggesellschaften nicht anbieten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Betreiber ohne IATA-Lizenz für den Zugang zu touristischen Flügen ohne die Schnittstellen von Condor ausschließlich auf Consolidator angewiesen wären und zusätzliche Gebühren für die Consolidator-Dienstleistungen zahlen müssten. Die für den Betrieb dieser Schnittstellen erforderliche Technologie wurde weitgehend von Condor entwickelt und ist auf dem IT-Markt nicht verfügbar, weshalb sie nicht auf kurze bis mittlere Sicht ersetzt werden könnte. (166) Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass eine bestehende traditionelle Fluggesellschaft oder Billigfluggesellschaft bereit und in der Lage wäre, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die erforderlichen Fachkenntnisse, Netze und Technologien aufzubauen, um die Rolle von Condor als Facilitator und Consolidator von rund 11 000 unabhängigen Reisebüros und Reiseveranstaltern auf dem deutschen Freizeitreisemarkt zu übernehmen. Noch weniger wahrscheinlich ist, dass mehrere Luftfahrtunternehmen, die jeweils bestimmte Dienste konzipieren und durchführen — ohne eine entsprechende Koordinierung und Interoperabilität — die Rolle von Condor übernehmen könnten. (167) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Condor beträchtliches Fachwissen bei der Erschließung und Entwicklung von Reisezielen erworben und technische Kapazitäten in Bezug auf Nachfragebündelung und flexible Buchungen und Flugpläne auf der Grundlage eigener, maßgeschneiderter IT-Programme und -Prozesse, die intern entwickelt wurden, aufgebaut hat. Ihr Marktaustritt würde zum Verlust dieses technischen Know-hows und Fachwissens führen, und dies wieder aufzubauen würde viel Zeit und Investitionen in die IT-Entwicklung und Vernetzung erfordern. (168) Darüber hinaus verfügt Condor über ein gut funktionierendes Geschäftsmodell, das lediglich unter den negativen Auswirkungen von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Ereignissen, wie der Insolvenz von TCG und der COVID-19-Pandemie, gelitten hat. Trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gelang es Condor, auf der Grundlage ihrer Geschäftsprognosen private Investoren anziehen, die bereit waren, das Unternehmen zu finanzieren. Condor ist ein etablierter Akteur in Deutschland und wichtig für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem deutschen Freizeitreisemarkt, der schon jetzt stark konzentriert ist und von der Lufthansa-Gruppe dominiert wird. Reiseveranstalter haben gegenüber den deutschen Behörden Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verlusts der Dienste von Condor geäußert. Darüber hinaus leitete die deutsche Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung nach Artikel 102 AEUV gegen die Lufthansa wegen des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zulasten von Condor ein. Im Rahmen dieser Untersuchung untersagte die Wettbewerbsbehörde der Lufthansa, bestimmte langfristige Feeder-Vereinbarungen mit Condor zu kündigen (65), um die Lufthansa daran zu hindern, ihre Marktstellung zum Nachteil von Condor auszunutzen, und einer weiteren schädlichen Konzentration des Marktes entgegenzuwirken. Tatsächlich stellt die Kommission fest, dass Condor der einzige verbleibende Wettbewerber der Lufthansa auf den von Deutschland aus betriebenen Langstreckenzielen ist. Daher ist Condor nach Auffassung der Kommission wichtig, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem deutschen Langstrecken-Urlaubsreisemarkt aufrechtzuerhalten. (169) Schließlich hätte der Marktaustritt von Condor negative Auswirkungen auf ihr Netz von nahezu […] Lieferanten und auf ihre über 4 000 Mitarbeiter gehabt, die erheblich betroffen worden wären (Erwägungsgrund 86). Die potenziellen Auswirkungen wären gravierend gewesen, insbesondere in der angespannten Wirtschaftslage zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, als viele Fluggesellschaften ihre Kapazitäten abbauten und Beschäftigte entließen, sodass es unwahrscheinlich ist, dass sie ausreichende Geschäftsmöglichkeiten für die Lieferanten von Condor beschaffen oder einen erheblichen Teil des Personals von Condor hätten aufnehmen können. Dies gilt umso mehr, als Condor einen überdurchschnittlichen Anteil an Langstrecken-Urlaubszielen hat, für die sie die Nachfrage von rund 11 000 Reiseveranstaltern und Reisebüros bündelt. E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.