Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2178 der Kommission vom 28. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2024/C) (ex 2021/N) Deutschlands zugunsten der Condor Flugdienst GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2294)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einen tatsächlichen Eigenbeitrag von Attestor dar. b) Die Gläubiger von Condor erklärten sich bereit, im Rahmen des Insolvenzplans für Condor dem Unternehmen Schulden in Höhe von 630,8 Mio. EUR zu erlassen. Die Schuldenerlasse wurden vom Insolvenzgericht bestätigt (siehe Erwägungsgrund 35) und somit rechtskräftig und bindend. Die Schuldenerlasse sind beihilfefrei, da sie sich aus dem deutschen Insolvenzrecht ergeben, in dem allgemeine und abstrakte Voraussetzungen für Insolvenzverfahren festgelegt sind. Wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, werden im Insolvenzplan von Condor sieben Gläubigergruppen aufgeführt, darunter mehrere Gruppen, die sich ausschließlich aus privaten Gläubigern zusammensetzen. Nach deutschem Insolvenzrecht ist für die Genehmigung des Insolvenzplans in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger erforderlich. Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass die öffentlichen Gläubiger von Condor die privaten Gläubiger überstimmen und so staatliche Beihilfen in Form einer sehr niedrigen Quote im Insolvenzplan an Condor weiterleiten konnten, da sie keinen Einfluss auf die Abstimmung in den Gruppen hatten, die ausschließlich aus privaten Gläubigern bestanden (insbesondere in den Gruppen für die Belegschaft und die vorherigen Konzerngesellschaften). Der Schuldenerlass gilt somit für alle Gläubigerkategorien gleichermaßen, wurde mit der erforderlichen Gläubigermehrheit beschlossen und wird in Anwendung der für alle Unternehmen in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation in Deutschland geltenden verbindlichen Vorschriften des allgemeinen Insolvenzrechts durchgeführt (siehe Erwägungsgründe 34, 35 und 48). c) Im Rahmen ihrer Rationalisierungsmaßnahmen erzielte Condor während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans dauerhafte Kostensenkungen in Höhe von […] Mio. EUR pro Jahr, die sich aus der Anpassung von Leasingverträgen, der Neuverhandlung von Lieferantenverträgen und der Anpassung von Tarifverträgen ergaben (Erwägungsgrund 41). Diese Einsparungen ergeben sich aus bereits bestehenden verbindlichen Vereinbarungen und sind daher ausreichend sicher, um als effektiv angesehen zu werden. Sie haben nämlich die gleichen finanziellen Auswirkungen wie ein Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, nur dass die Auswirkungen über Jahre verteilt sind und nicht einmalig auftreten. (220) Der Gesamtbetrag der fest zugesagten Finanzmittel, der die Kapitalerhöhung, die Darlehensfazilität und den Schuldenerlass durch die Gläubiger umfasst, beläuft sich auf […] Mio. EUR und stellt konkrete und tatsächliche Quellen der Investoren und Gläubiger zur Umstrukturierung dar. Der Eigenbeitrag aus diesen beiden Quellen umfasst einen sehr erheblichen Anteil an neuen Finanzmitteln in Höhe von bis zu 450 Mio. EUR und beläuft sich unter Berücksichtigung von 321,18 Mio. EUR Umstrukturierungsbeihilfen auf rund 77 % der Finanzierung der gesamten Umstrukturierungskosten des Plans in Höhe von […] Mio. EUR. Selbst ohne Berücksichtigung des Schuldenerlasses durch die Gläubiger und unter alleiniger Berücksichtigung der von Attestor bereitgestellten neuen Finanzmittel übersteigt diese Finanzierung den Gesamtbetrag der Condor gewährten Umstrukturierungsbeihilfe. Daraus folgt, dass der Eigenbeitrag über dem in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Mindestanteil von 50 % der Umstrukturierungskosten liegt. (221) In diesem Zusammenhang kann die Frage offenbleiben, ob die von Condor nach Neuverhandlungen mit Lieferanten, Leasinggebern oder dem Personal erzielten dauerhaften Kostensenkungen in Höhe von […] Mio. EUR pro Jahr einen konkreten und tatsächlichen Beitrag zur Deckung der bei der Umsetzung des Plans anfallenden oder vorgesehenen Umstrukturierungskosten darstellen, da auch ohne diesen Betrag der Eigenbeitrag erheblich ist und bereits die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. (222) In diesem Zusammenhang befand das Gericht in seinem Condor-Urteil von 2024, dass die unter Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegte Anforderung hinsichtlich des Eigenbeitrags des Begünstigten erfüllt war (83). (223) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Eigenbeitrag von Condor zu den Umstrukturierungskosten 50 % der Umstrukturierungskosten übersteigt und somit mit der Anforderung von Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang steht. (224) Was die Aufteilung der Lasten der Umstrukturierung zwischen dem Staat und den früheren Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern von Condor angeht, so ist festzustellen, dass der einzige frühere Anteilseigner von Condor, die TCG, aufgelöst und liquidiert wird, während die Anteile an Condor vollständig abgeschrieben und neue Anteile an eine Treuhandgesellschaft ausgegeben wurden (Erwägungsgründe 26 und 34). TCG hat den gesamten Wert ihrer Beteiligung und Schuldtitel verloren und wird in keiner Weise von einer erfolgreichen Umstrukturierung von Condor profitieren. Ebenso schrieben die Gläubiger von Condor (unter denen es keine nachrangigen Gläubiger gab) fast alle ihre Forderungen im Insolvenzverfahren ab (Erwägungsgrund 48) und tragen damit wesentlich zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans bei. Der Beitrag der Gläubiger durch den Schuldenerlass übersteigt den Umfang der Umstrukturierungsbeihilfe sowohl hinsichtlich des teilweisen Erlasses als auch hinsichtlich der Fortführung der Condor vom Staat gewährten umstrukturierten KfW-Darlehen. (225) Daraus folgt, dass die bisherigen Anteilseigner und Gläubiger von Condor einen wirksamen Beitrag zur Umstrukturierung leisten und damit den Umfang der staatlichen Beihilfen verringern, die andernfalls beispielsweise zur Rückzahlung von Schulden oder zur Vergütung der Beteiligung erforderlich gewesen wären. Das Vorgehen und die Bedingungen zu denen Deutschland die Umstrukturierung von Condor durch einen teilweisen Erlass von Schulden unterstützt, beugt auch dem moralischen Risiko im Zusammenhang mit dem Anteileigner und den Gläubigern in diesem Fall vor, da keine risikoreiche oder untragbare Strategie von Condor erkennbar ist, sondern die Situation vielmehr auf die Folgen der Zugehörigkeit von Condor zur TCG und die Umstände des Luftverkehrs in den Jahren 2020 und 2021 zurückzuführen ist. Die Anteilseigner und bisherigen Gläubiger verloren praktisch den gesamten Wert ihrer Beteiligung an Condor und profitieren in keiner Weise von der Verbesserung der Solvenz durch den von Deutschland beschlossenen teilweisen Schuldenerlass. Generell und unabhängig vom vorliegenden Fall können auch andere Anteilseigner oder nachrangige Gläubiger im Binnenmarkt, die gescheiterte Strategien anderer Fluggesellschaften gefördert hätten, aus der im vorliegenden Fall gewährten Umstrukturierungsbeihilfe nicht ableiten, dass Deutschland oder andere Mitgliedstaaten die Folgen ihrer Investitionsentscheidungen durch Umstrukturierungsbeihilfen abmildern würden. (226) Die Kommission stellte daher in dem Beschluss über die Umstrukturierungsbeihilfe von 2021 fest, dass die Umstrukturierungsbeihilfe eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet. (227) Das Gericht hat jedoch den Beschluss über die Umstrukturierungsbeihilfe von 2021 für nichtig erklärt, da es der Ansicht war, dass die Kommission Zweifel daran hätte haben müssen, ob der Schuldenerlass durch den Staat i) unter Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fällt und ii) die Anforderungen gemäß Randnummer 67 dieser Leitlinien erfüllt. (228) Unter Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist festgelegt, dass „staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist“. (229) Das Gericht stellte fest, dass Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Teil des Abschnitts 3.5.2.2 dieser Leitlinien über die Lastenverteilung ist, wonach die Anforderungen unter Randnummer 67 nach Ansicht des Gerichts zusätzlich zu denen unter den Randnummern 65 und 66 gelten. Das Gericht war der Ansicht, dass Randnummer 66 zwar den Ausgleich von Verlusten durch bestehende Anteilseigner und nachrangige Gläubiger betrifft und vor dem Eingreifen des Staates erfolgt, Randnummer 67 jedoch auf eine in der Zukunft liegende Situation Bezug nimmt, nämlich die künftigen Wertgewinne des Empfängers. Daher sind nach Ansicht des Gerichts unter den Randnummern 66 und 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien autonome Anforderungen festgelegt, die sich auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen. Zudem sollen durch die Bestimmungen zur Lastenverteilung moralische Risiken vermieden werden, wie unter Randnummer 65 dargelegt, wonach staatliche Beihilfen in einer Form gewährt werden, die die Eigenkapitalposition des Empfängers verbessert, z. B. durch Zuschüsse, Kapitalzuführungen oder Schuldenerlasse, da dies bewirken kann, dass Anteilseigner und nachrangige Gläubiger vor den Auswirkungen ihrer Entscheidung, in das begünstigte Unternehmen zu investieren, geschützt werden. Das Gericht wies darauf hin, dass, wie aus Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hervorgeht, die Gefahr eines moralischen Risikos darin besteht, dass Unternehmen in Erwartung ihrer Rettung oder Umstrukturierung übermäßig riskante und nicht tragfähige Geschäftsstrategien verfolgen könnten. In diesem Zusammenhang tragen sowohl die Anforderungen unter Randnummer 66 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zum Ausgleich von Verlusten durch bestehende Anteilseigner und nachrangige Gläubiger als auch die Anforderungen unter Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, wonach dem Staat ein Anteil an künftigen Gewinnen zugesichert wird, dazu bei, die Anreize zu verringern, übermäßige Risiken einzugehen, um die Gewinne zu steigern. Bei der Beurteilung der von der Kommission vorgebrachten Argumente stellte das Gericht insbesondere fest, dass die Kommission keinen Nachweis erbracht hat, der belegen könnte, dass die Gefahr eines moralischen Risikos nur dann bestünde, wenn ein Mitgliedstaat dem begünstigten Unternehmen Kapital zuführt, nicht aber, wenn er dessen Schulden erlässt oder ihm einen Zuschuss gewährt, und dass die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien keinen Anhaltspunkt für eine solche Schlussfolgerung bieten. Vielmehr besteht ein solches Risiko Randnummer 65 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zufolge bei staatlichen Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, etwa Zuschüsse, Kapitalzuführungen und Schuldenerlasse. Nach Ansicht des Gerichts sind die Anforderungen an die Gewährung eines angemessenen Anteils an künftigen Gewinnen gemäß Randnummer 67 nicht nur auf Kapitalzuführungen des Staates anzuwenden, sondern auch auf jede andere Form von Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des Empfängers verbessern, etwa Schuldenerlasse oder Zuschüsse. Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission folglich „nicht, ohne Bedenken zu hegen, zu dem Schluss gelangen [konnte], dass die fragliche Maßnahme [der Schuldenerlass] nicht unter diese Randnummer [Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien] falle, und [nicht] die Frage ungeprüft lassen [konnte], ob diese Maßnahme mit den Anforderungen dieser Randnummer vereinbar sei“ (84). (230) Im Anschluss an die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und nach Eingang der Stellungnahmen Deutschlands und Dritter wird die Kommission erneut prüfen, ob der Schuldenerlass durch Deutschland i) in den Anwendungsbereich von Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fällt und ii) die in dieser Randnummer festgelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichts erfüllt hat. (231) Die Kommission stellt fest, dass Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ebenso wie die anderen Bestimmungen des Abschnitts 3.5.2.2 dieser Leitlinien darauf abzielt, den übermäßigen Risiken und dem moralischen Risiko der bestehenden Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger des Empfängers Rechnung zu tragen. Dieses Risiko existiert nicht, wenn keine bestehenden Anteilseigner oder nachrangige Gläubiger vorhanden sind, die von eigenkapitalerhöhenden Maßnahmen profitieren könnten. Entgegen dem Vorbringen von Ryanair (siehe Randnummer 105) ist Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien daher nicht auf künftige Anteilseigner anwendbar. Außerdem lässt sich, wie das Gericht feststellte, aus den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nichts ableiten, was darauf hindeuten würde, dass eine solche Gefahr nur dann besteht, wenn der Staat Kapital zuführt, nicht aber, wenn er andere beihilfewirksame Maßnahmen ergreift. Daher können Schuldenerlasse unter Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fallen. Folglich legt die Kommission den Begriff der Vergütung der staatlichen Beihilfe nach Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Mittel zur Verringerung der Gefahr des moralischen Risikos aus, indem bestehenden Anteilseignern oder Inhabern nachrangiger Schuldtitel ein Teil der künftigen Gewinne des umstrukturierten Unternehmens entzogen und unter Berücksichtigung der Finanzierung oder des Schuldenerlasses, der sein Eigenkapital erhöht, teilweise dem Staat zugewiesen wird. Im Rahmen der teleologischen Auslegung von Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ergibt sich, dass damit nicht unter allen Umständen eine positive Einnahme für den Staat beabsichtigt war, wie aus dem zweiten Teil von Randnummer 67 hervorgeht, in dem auf die Höhe des staatlichen Eigenkapitalzuschusses im Vergleich zum „verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“ Bezug genommen wird. Das bedeutet, dass aus Sicht der Lastenverteilung die gleichheitsfördernden Hilfsmaßnahmen und die Notwendigkeit einer Vergütung in diesem Fall gegen das Vorhandensein und die Höhe des Eigenkapitals abgewogen werden müssen, das noch von gegenwärtigen oder früheren — jedoch nicht von künftigen — Anteilseignern gehalten wird oder diesen zuzurechnen ist. Es gibt Situationen wie die vorliegende, in denen trotz staatlicher Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des Empfängers verbessern, der angemessene Anteil des Staates an den künftigen Gewinnen sehr gering oder sogar gleich null sein kann. Die Angemessenheit einer Rendite hängt daher von einer Einzelfallbeurteilung ab. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission diese Auslegung zur Vermeidung von Zweifeln auf den vorliegenden Fall und ähnliche künftige Fälle anwenden. Die Kommission wird im Folgenden prüfen, ob nach dem Schuldenerlass in diesem Fall eine positive Rendite für den Staat erforderlich war. (232) Bei der Prüfung, ob die Rendite für den Staat in diesem Fall angemessen ist, berücksichtigt die Kommission die in den folgenden Erwägungsgründen dargelegten Umstände. (233) Die Kommission stellt zunächst fest, dass in diesem Fall der bisherige Anteilseigner (TCG) den gesamten Wert seiner Beteiligung verloren hat, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Condor vollständig abgeschrieben wurde und nun liquidiert wird (siehe Erwägungsgründe 33, 34 und 63). (234) Zweitens bestanden keine nachrangigen Schuldtitel der Condor, und die als insolvenzrechtlich nachrangig eingestuften Schuldtitel der Anteilseigner wurden vollständig abgeschrieben (Erwägungsgrund 48). In jedem Fall akzeptierten die bestehenden (nicht nachrangigen) Gläubiger im vom deutschen Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan ein Angebot von 0,1 % ihrer Forderungen und verloren damit fast ihre gesamten Forderungen (siehe Erwägungsgrund 48). Die unter Randnummer 21 beschriebenen Maßnahmen waren nicht Teil dieser Herabsetzung der Forderungen durch die Gläubiger, sondern wurden zusätzlich zu dieser Herabsetzung gewährt und nach deren Umsetzung durchgeführt. (235) Drittens befanden sich die wenigen neuen Aktien von Condor, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bestanden, im Besitz von SGL, einer Treuhandgesellschaft ohne operative Tätigkeit, die keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Condor hatte und deren einzige Aufgabe darin bestand, die Aktien bis zu ihrer Übertragung an einen neuen privaten Anteilseigner zu halten (siehe auch Erwägungsgrund 25). (236) Viertens war der neue Anteilseigner von Condor, Attestor, nicht an früheren Geschäftsvorgängen des Empfängers beteiligt (siehe Erwägungsgrund 38) und fällt somit — entgegen dem Vorbringen von Ryanair (siehe Erwägungsgrund 105) — nicht unter die Bestimmungen von Abschnitt 3.5.2.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Vermeidung einer übermäßigen Risikoübernahme und eines moralischen Risikos durch bestehende Anteilseigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel. Darüber hinaus war das zwischen dem deutschen Staat und Attestor vereinbarte Maßnahmenpaket das Ergebnis von Verhandlungen, bei denen ein ausgewogenes Ergebnis erzielt wurde und jede Partei ihre Interessen bestmöglich vertreten konnte. In einem solchen Rahmen hätte die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung an den Staat dazu geführt, dass Attestor dieser Vergütung beraubt worden wäre und somit ein neuer Investor die Last der übermäßigen Risiken, die zuvor von den vorherigen Anteilseignern oder Gläubigern eingegangen worden waren, hätte mittragen müssen. (237) Fünftens stellt die Kommission hinsichtlich des zweiten Teils von Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien („Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals im Vergleich zum verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“) fest, dass das Eigenkapital in diesem Fall, wie in Erwägungsgrund 63 beschrieben, negativ bleibt. Sie fügt hinzu, dass es auch keine Inhaber nachrangiger Schuldtitel von Condor gab (siehe Erwägungsgrund 120). (238) Sechstens stellt die Kommission fest, dass nach Anwendung von Randnummer 66 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien das Ziel der Begrenzung des moralischen Risikos und der übermäßigen Risikobereitschaft in Bezug auf die bestehenden Anteilseigner und Gläubiger vollständig erreicht wurde. Die Tatsache, dass die bisherigen Anteilseigner bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens alle ihre Rechte am (negativen) Vermögen der Condor verloren haben und die bisherigen Gläubiger bis auf 0,1 % ihrer Forderungen nichts erhalten haben, lässt keinen Spielraum für eine stärkere oder weitere Verhinderung moralischer Risiken oder einer übermäßigen Risikobereitschaft. (239) Die sechs in den Erwägungsgründen 233 bis 238 genannten Faktoren zeigen, dass im vorliegenden Fall, in dem nach dem Verlustausgleich gemäß Randnummer 66 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kein Eigenkapital mehr vorhanden ist, aus dem die bestehenden Investoren von Condor hätten schöpfen können, der angemessene Anteil des Staates an künftigen Gewinnen im Sinne von Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gleich null sein kann. Dies liegt daran, dass gemäß Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der angemessene „Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers“, den eigenkapitalverbessernde Beihilfen dem Staat zusichern sollten, im Verhältnis zum „verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“ bemessen wird und diese beiden Begriffe aus Randnummer 67 zusammen anzuwenden sind. Hinsichtlich des Erlasses der Schulden in Höhe von 90 Mio. EUR und des Verzichts auf die Zinsen in Höhe von 20,2 Mio. EUR auf die Überkompensation stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen nicht mit einer Gegenleistung verbunden sind, ungeachtet der Tatsache, dass sie Teil eines ausgehandelten Maßnahmenpakets sind. Nach Auffassung der Kommission ist Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien unter den Umständen des vorliegenden Falls jedoch so anzuwenden, dass davon auszugehen ist, dass der Schuldenerlass ohne spezifische Gegenleistung oder Vergütung zu Bedingungen erfolgt, die dem Staat einen angemessenen Anteil an den künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, da nach Berücksichtigung der Verluste oder gegebenenfalls nach Einziehung aller Anteile und mangels nachrangiger Schuldtitel, die von eigenkapitalerhöhenden Beihilfemaßnahmen wie einem Schuldenerlass profitieren könnten, kein Eigenkapital des Unternehmens mehr vorhanden ist. (240) Die Kommission nimmt die Vorbringen Deutschlands und von Condor zur Kenntnis, wonach Deutschland durch den Earn-out-Mechanismus angemessen am künftigen Wertzuwachs von Condor beteiligt würde (siehe Erwägungsgründe 100, 122 und 123). Da die Kommission jedoch der Auffassung ist, dass im vorliegenden Fall Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auch ohne eine spezifische Gegenleistung oder Vergütung für die Schuldenerlasse erfüllt ist, ist es nicht mehr erforderlich, die Gültigkeit der Argumente zum Earn-out-Mechanismus zu prüfen. 5.3.1.7.   Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung und Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (241) Um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sind, übermäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel vermieden werden und die Gesamtbilanz positiv ist (85), müssen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu ergreifen (86). (242) Die Kommission genehmigt Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme und gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass seit der Gewährung einer früheren Umstrukturierungsbeihilfe oder dem Abschluss oder der Einstellung des Umstrukturierungsplans mehr als zehn Jahre vergangen sind (87). Die Kommission lässt Ausnahmen von dieser Regel zu, wenn Umstrukturierungsbeihilfen im Anschluss an eine Rettungsbeihilfe als Teil einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme gewährt werden (88). (243) Mit der Umstrukturierungsbeihilfe für Condor wurde nur eine Umstrukturierung ab 2019 unterstützt. Wie von Deutschland (Erwägungsgrund 25) vorgelegt und durch die Überprüfung der eigenen Unterlagen durch die Kommission bestätigt, hat Condor (einschließlich ihrer früheren und gegenwärtigen kontrollierenden Anteilseigner und aller von ihr kontrollierten Einrichtungen) in den letzten zehn Jahren keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Außerdem besteht ein Zusammenhang mit der Rettungsbeihilfe, die für sechs Monate bis April 2020 im Rahmen einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne von Randnummer 72 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genehmigt und gewährt wurde. Condor versuchte zunächst, einen interessierten Investor zu finden und Verhandlungen mit ihm aufzunehmen, um die Fortführung und Umstrukturierung des Unternehmens zu sichern (Erwägungsgrund 34). Condor verzichtete vor und nach dem Scheitern der Verhandlungen nicht auf eine Umstrukturierung seiner Tätigkeiten (Erwägungsgründe 41 bis 43 und Tabelle 2). (244) Insofern handelt es sich bei der Condor gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses der COVID-19-Pandemie gewährten Entschädigungsbeihilfe nicht um eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe (89). Mit der fraglichen Beihilfe werden die Schäden ausgeglichen, die unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie infolge der durch dieses außergewöhnliche Ereignis bedingten Reisebeschränkungen entstanden sind. Insbesondere wurden Kosten, die Condor seit dem 17. März 2020 infolge anderer staatlicher Beschränkungen als Reiseverbote und/oder Flugbeschränkungen sowie aufgru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.