Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lusses wirksam wurden [d. h. vor dem 31. Januar 2012] und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldepflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit.“ (288) In den Randnummern 68 und 69 des DAWI-Rahmens von 2011 ist festgelegt, dass die Kommission die Grundsätze dieses Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben anwendet, unabhängig davon, ob die Anmeldung vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Rahmens, also dem 31. Januar 2012, erfolgte, sowie auf alle rechtswidrigen Beihilfen, über die sie nach dem 31. Januar 2012 zu entscheiden hat, auch wenn diese Beihilfen vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. Wurde die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt, so finden die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze jedoch keine Anwendung. (289) Infolgedessen bedeuten die vorstehend beschriebenen Grundsätze für die Anwendung des DAWI-Beschlusses von 2011 und des DAWI-Rahmens von 2011, dass die Toremar während des Verlängerungszeitraums gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienste gemäß dem DAWI-Paket von 2011 bewertet werden können. Sofern die einschlägigen Bestimmungen des DAWI-Beschlusses von 2011 oder des DAWI-Rahmens von 2011 eingehalten werden, ist die betreffende Beihilfemaßnahme für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar. (87) (290) Die Kommission merkt an, dass sowohl die am 19. Dezember 2005 in Kraft getretene DAWI-Entscheidung von 2005 als auch der DAWI-Beschluss von 2011 nur auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für die seeverkehrstechnische Anbindung von Inseln anwendbar sind, bei denen das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem die Betrauung mit der DAWI erfolgte, höchstens 300 000 Passagiere betrug. Italien hat jedoch nur durchschnittliche Daten für alle fünf Routen zusammen und nicht pro einzelner Route geliefert, um nachzuweisen, dass die Zahl der Passagiere auf allen von Toremar im Rahmen des ursprünglichen (und des verlängerten) Vertrags bedienten Routen die Schwelle von 300 000 Passagieren pro Jahr nicht überschritten hat. Daher kann die Kommission die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen, die Toremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bis zum 1. Januar 2012 erhalten hat, weder auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 noch auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 beurteilen. (291) Demzufolge würde die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen, die Toremar ab 2009 bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens gewährt wurden, normalerweise in den Anwendungsbereich des DAWI-Rahmens von 2011 fallen. (292) Die Kommission wird prüfen, ob die Ausgleichszahlungen, die Toremar während des Verlängerungszeitraums gewährt wurden, mit den Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2011 im Einklang stehen. Ausgenommen sind dabei die in den Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 genannten Bestimmungen des DAWI-Rahmens. 6.3.1.2.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (293) Nach Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 muss die „Beihilfe … für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags bestimmt sein“. Nach Randnummer 13 „können die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich — z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung — mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Kommission auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des Mitgliedstaats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EU-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.“ Schließlich verweist Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2011 auf den „weiten Ermessensspielraum des Mitgliedstaats“ hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. (294) Die Bewertung, ob es sich um echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, muss auch vor dem Hintergrund der DAWI-Mitteilung (siehe Erwägungsgründe 186 und 200), der Seekabotageverordnung (siehe Erwägungsgründe 188 bis 190) und der Rechtsprechung (siehe Erwägungsgründe 192 und 193) vorgenommen werden. Daher muss die Kommission für den Verlängerungszeitraum beurteilen, a) ob eine Nachfrage für die Dienstleistung bestand, b) ob diese Nachfrage nicht ohne eine von den Behörden auferlegte Verpflichtung von den Marktteilnehmern hätte befriedigt werden können (Vorliegen eines Marktversagens), c) ob der bloße Rückgriff auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen unzureichend war, um diesen Mangel zu beheben (Ansatz der geringsten Beeinträchtigung). (295) Die Kommission weist darauf hin, dass die von Toremar während des Verlängerungszeitraums bedienten Routen dieselben sind, mit denen Moby/Toremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags betraut wurde, mit dem Unterschied, dass die fünf während des Verlängerungszeitraums bedienten Routen (siehe Erwägungsgrund 36) im neuen Dienstleistungsvertrag um eine weitere Route ergänzt wurden, und zwar die Verbindung zur Insel Giannutri (Linie A5). Zudem hat die Kommission die Wettbewerbssituation auf diesen Routen während des Verlängerungszeitraums bereits beschrieben und bewertet. Vor diesem Hintergrund stützt sich die folgende Bewertung auf die relevanten Teile der bereits weiter oben für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag vorgenommene Bewertung (siehe Abschnitt 6.1.2.1) und bezieht sich auf diese. (296) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission zunächst daran (siehe Erwägungsgrund 123), dass Italien die im ursprünglichen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in erster Linie auferlegt hat, um i) die territoriale Anbindung der Inseln an das Festland sicherzustellen und ii) durch regelmäßige und zuverlässige Seeverkehrsdienste zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Die Kommission kam bereits zu dem Schluss (siehe Erwägungsgrund 195), dass es sich dabei in der Tat um legitime Ziele des öffentlichen Interesses handelt. (297) Um die tatsächliche Nachfrage nach den betreffenden Seeverkehrsdiensten zu veranschaulichen, legte Italien detaillierte Statistiken vor (siehe Tabellen 9 und 10), aus denen hervorgeht, dass Toremar im Jahr 2009, dem ersten Jahr der Verlängerung, auf den fünf Routen mit gemischten Verkehrsdiensten in den Zeiträumen, die unter die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung fallen, insgesamt 1 622 876 Passagiere und 347 935 Kraftfahrzeuge befördert hat. Diese Zahlen waren in den Jahren 2010 (1 462 570 Passagiere und 317 488 Kraftfahrzeuge) und 2011 (1 437 613 Passagiere und 294 433 Kraftfahrzeuge) niedriger. Jahr Linie A1 Linie A2 Linie A2 schnelle Verbindung Linie A3 Linie A4 Gesamtzahl der Passagiere 2009 (…) (…) (…) (…) (…) 1 622 876 2010 (…) (…) (…) (…) (…) 1 462 570 2011 (…) (…) (…) (…) (…) 1 437 613 Tabelle 9 — Passagierstatistik für die Jahre 2009–2011 Jahr Linie A1 Linie A2 Linie A2 schnelle Verbindung Linie A3 Linie A4 Gesamtzahl der Passagiere 2009 (…) (…)   (…) (…) 347 935 2010 (…) (…)   (…) (…) 317 488 2011 (…) (…)   (…) (…) 294 433 Tabelle 10 — Kraftfahrzeugstatistik für die Jahre 2009–2011 (298) Insgesamt zeigen die Zahlen, dass auf jeder der betroffenen Routen eine beträchtliche und relativ stabile Nachfrage nach Fährdienstleistungen bestand; eine Analyse der Jahre 2009–2011 lieferte keinen Hinweis auf ein Einbrechen dieser Nachfrage. Die Kommission hat bereits aufgezeigt, dass für den Zeitraum ab 2012 eine beträchtliche Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten bestand (siehe Erwägungsgrund 198). (299) Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass diese Dienste eine tatsächlich bestehende Nachfrage erfüllten und damit einen echten öffentlichen Bedarf deckten. (300) Wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, hat die Kommission auch zu prüfen, ob die Qualität der Dienste im Hinblick auf die durch den Mitgliedstaat mit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unzulänglich gewesen wäre, wenn ihre Erbringung allein den Marktkräften überlassen worden wäre. In Randnummer 48 der DAWI-Mitteilung ist diesbezüglich ausgeführt, dass sich „die Kommission darauf [beschränkt] zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist“. (301) Die Kommission stellt fest, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2012 auf einigen der von Toremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bedienten Routen auch andere Betreiber Fährdienste anboten, wenn auch nicht unbedingt das ganze Jahr über und mit der gleichen Häufigkeit. Die Kommission hat vorstehend (Erwägungsgründe 201 bis 207) bereits für jede der betroffenen Routen geprüft, ob die von anderen Betreibern angebotenen Dienste den von Moby/Toremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zu erbringenden Diensten gleichwertig waren. Die Kommission erinnert daran, dass diese Beurteilung auf der Wettbewerbssituation auf diesen Routen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2012 beruht. Da die von Moby/Toremar zu erbringenden Dienstleistungen hinsichtlich der bedienten Routen, der Häufigkeit der Fahrten und der technischen Anforderungen nahezu identisch mit denen sind, die Toremar während des Verlängerungszeitraums zu erbringen hatte, gilt die Schlussfolgerung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 207), dass die Marktkräfte allein nicht ausreichten, um den Erfordernissen der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse gerecht zu werden, auch für Toremar während des gesamten Verlängerungszeitraums. Tatsächlich war Toremar auf einer Reihe von Routen der einzige Betreiber, während auf den übrigen Routen die von anderen Betreibern angebotenen Dienste hinsichtlich ihrer Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Qualität nicht gleichwertig waren und daher den Toremar im Rahmen des ursprünglichen (und verlängerten) Vertrags auferlegten gemeinwirtschaftlichen Erfordernissen nicht in vollem Umfang gerecht wurden. (302) Schließlich beschloss Italien im Hinblick auf die geplante Privatisierung und zur Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen nach dem ursprünglichen Vertrag, diesen Vertrag unverändert und unter Berücksichtigung der ab 2010 geltenden Änderung der Methode zur Berechnung des Ausgleichs zu verlängern. Die Kommission räumt ein, dass die Nachfrage der Nutzer der Dienste (wie in den Erwägungsgründen 297 bis 299 beschrieben) nicht durch die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für alle die betroffenen Routen bedienenden Betreiber hätte befriedigt werden können. Insbesondere war Toremar auf mehreren Routen der einzige Betreiber (siehe z. B. Erwägungsgrund 202), und auf den übrigen Routen erfüllte das Angebot der anderen Betreiber nicht (oder zumindest nicht vollständig) die Anforderungen an Regelmäßigkeit, Kontinuität und Qualität. Darüber hinaus ist der Betrieb der meisten (wenn nicht aller) Routen, insbesondere in der Nebensaison, verlustbehaftet, mit der Folge, dass diese ohne Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse wahrscheinlich überhaupt nicht bedient werden würden. Des Weiteren räumt die Kommission ein, dass in Anbetracht des Privatisierungsverfahrens von Toremar die Verlängerung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags die einzige Möglichkeit war, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten. (303) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Italien kein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, als es die an Toremar übertragenen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert hat. Die in den Beschlüssen von 2011 und 2012 geäußerten Zweifel der Kommission sind damit ausgeräumt. 6.3.1.3.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (304) Wie in Abschnitt 2.3 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegt, bedeutet das Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV, dass das betreffende Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde. (305) In diesen Verwaltungs- oder Rechtsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: — der genaue Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ihre Dauer, — das Unternehmen und das betreffende Gebiet, — die Art der gewährten ausschließlichen Rechte, — die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichszahlungen, — die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (306) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, ob der Betrauungsakt eine umfassende Beschreibung des Gegenstands der von Toremar während des Verlängerungszeitraums zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthielt. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass für die Zeiträume 2000–2004 und 2005–2008 keine Fünfjahrespläne angenommen worden waren, wie im ursprünglichen Vertrag festgelegt. Die Kommission erinnerte jedoch auch daran, dass verschiedene Elemente der Betrauung in verschiedenen Akten enthalten sein können, ohne dass dadurch die Geeignetheit der Definition der Verpflichtungen infrage zu stellen ist. Während des Verlängerungszeitraums waren die folgenden Rechts- und Verwaltungsakte relevant für den Betrauungsakt von Toremar: der ursprüngliche Vertrag (in der geänderten und im Laufe der Zeit verlängerten Fassung), die Fünfjahrespläne für die Zeiträume 1990–1994 und 1995–1999, eine Reihe von Ad-hoc-Entscheidungen Italiens, die CIPE-Richtlinie und das Gesetz von 2009. (307) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zunächst fest, dass der ursprüngliche Vertrag (in der im Laufe der Zeit geänderten Fassung), der den Kern des Betrauungsaktes für Toremar ausmacht, bis zum Abschluss der Privatisierung auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzesdekreten (siehe Erwägungsgrund 286) in vollem Umfang anwendbar blieb. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass Toremar bis zum Abschluss seiner Privatisierung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut war. (308) Nach dem ursprünglichen Vertrag werden in den Fünfjahresplänen die zu bedienenden Routen und anzulaufenden Häfen, die Art und Kapazität der auf den jeweiligen Routen einzusetzenden Schiffe, die Häufigkeit der Dienste und das Tarifsystem (einschließlich der Fahrpreisermäßigungen insbesondere für Bewohner der Inselregionen) festgelegt. Auch wenn die Pläne für die Zeiträume 2000–2004 und 2005–2008 nicht förmlich angenommen wurden, galt der Plan für den Zeitraum 1995–1999 (der durch das Ministerialdekret vom 14. Mai 1996 gebilligt worden war) im Hinblick auf den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unverändert weiter. Demzufolge waren die Bestimmungen dieses Plans während des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 2. Januar 2012 vollumfänglich anzuwenden. Vor 2009 war die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene ursprüngliche Tarifregelung durch eine Reihe von Folgeakten geändert worden. Während des gesamten Verlängerungszeitraums wurden jedoch keine interministeriellen Dekrete zur weiteren Änderung der von den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, Toremar eingeschlossen, zu erhebenden Tarife erlassen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Toremar während des Verlängerungszeitraums zu erfüllen hatte, hinreichend klar definiert waren. (309) Die Kommission hat bereits im Beschluss von 2011 in den Erwägungsgründen 239 und 240 festgestellt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Parameter zuvor festgelegt wurden und klar beschrieben sind. Insbesondere für das Jahr 2009 enthält der ursprüngliche Vertrag (siehe Erwägungsgründe 42 und 44) eine erschöpfende und genaue Liste der zu berücksichtigenden Kostenelemente sowie Vorgaben zu der für die Berechnung der Gesamtkapitalrendite für den Betreiber zu verwendenden Methode. Für die Jahre 2010 und 2011 ist die einschlägige Methode in der CIPE-Richtlinie dargelegt (siehe Erwägungsgründe 41 bis 55). Genauer gesagt werden in der CIPE-Richtlinie die zu berücksichtigenden Kostenelemente im Einzelnen aufgeführt, ebenso wie die zu veranschlagende Gesamtkapitalrendite. Schließlich ist im Gesetz von 2009 der ab 2010 geltende maximale Ausgleichsbetrag von 13 005 441 EUR festgelegt. Darüber hinaus sah der ursprüngliche Vertrag vor, dass die Ausgleichsleistung in Raten ausgezahlt werden sollte, und stellte sicher, dass die geleistete Zahlung auf den tatsächlichen Kosten und Einnahmen basierte, die bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen anfielen. Auf diese Weise konnte eine Überkompensation erkannt und problemlos vermieden werden. Gegebenenfalls konnte der Staat eine bereits geleistete Überkompensation von Toremar zurückfordern. (310) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass in Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2011 für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags die Betrauungsakten eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie Angaben zur Dauer, dem Unternehmen und dem betreffenden Gebiet, den Parametern für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und den Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation enthielten. 6.3.1.4.   Dauer des Betrauungszeitraums (311) Wie in Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 angegeben, „sollte [die Dauer des Betrauungszeitraums] durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (312) Italien hat angegeben, dass die Dauer der Verlängerung dem Zeitraum entspreche, der für die Abschreibung der für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzten Vermögenswerte erforderlich sei. Die Gesamtlaufzeit des ursprünglichen Vertrags in der verlängerten Form beläuft sich auf etwas mehr als 22 Jahre. Die eingesetzten Schiffe sind die für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung wichtigsten Vermögenswerte. Schiffe, die für Fährdienste eingesetzt werden, haben üblicherweise eine lange Abschreibungsdauer von bisweilen mehr als 25 Jahren. (313) Italien hat der Kommission die Abschreibungswerte von Toremars Schiffen für den Zeitraum 2009–2011 vorgelegt. Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags fünf der acht Schiffe bereits voll abgeschrieben waren und die drei noch nicht abgeschriebenen Schiffe ein Durchschnittsalter von 21,5 Jahren hatten. (314) Auch wenn der Abschreibungszeitraum für die meisten der von Toremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags eingesetzten Schiffe abgelaufen war, stellt die Kommission fest, dass die Verlängerung des Abschreibungszeitraums um weitere drei Jahre notwendig war, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Durchschnittsalters der verbleibenden Schiffe, deren Wert noch nicht vollständig abgeschrieben war, und der durchschnittlichen Abschreibungsdauer von Schiffen, die für Fährdienste eingesetzt werden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Dauer des Betrauungsaktes hinreichend gerechtfertigt ist und Randnummer 17 des DAWI-Rahmens eingehalten wurde. 6.3.1.5.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (315) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2011 ist die „Beihilfe … nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG (88) einhält.“ (316) Darüber hinaus sieht Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2011 Folgendes vor: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ (317) Italien hat bestätigt, dass Toremar ausschließlich mit der Erbringung der öffentlichen Dienste im Rahmen des ursprünglichen Vertrags befasst war. (318) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Randnummer 18 des DAWI-Rahmens nicht anwendbar ist. 6.3.1.6.   Höhe der Ausgleichsleistung (319) Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2011 legt Folgendes fest: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ (320) In der vorliegenden Sache stellen die Ausgleichszahlungen eine rechtswidrige Beihilfe dar, die vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2011 gewährt wurde. Randnummer 69 des Rahmens sieht für derartige Sachlagen ausdrücklich vor, dass für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe die Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) nicht erforderlich ist. Stattdessen können alternative Methoden zur Berechnung der Nettokosten, die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich sind, verwendet werden, wie beispielsweise die Kostenallokationsmethode. Nach der letztgenannten Methode wären die Nettokosten die Differenz zwischen den im Betrauungsakt festgelegten und geschätzten Kosten und Einnahmen des für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen benannten Dienstleistungserbringers. In den Randnummern 28 bis 38 des DAWI-Rahmens von 2011 wird ausführlicher dargelegt, wie diese Methode anzuwenden ist. (321)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.