Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aufgrund möglicher Mängel in der Aufforderung zur Interessenbekundung nicht ausreichend transparent war, als ausgeräumt. Diskriminierungsfreier Charakter des Ausschreibungsverfahrens (251) In Randnummer 92 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe wird hervorgehoben, dass die diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter in allen Phasen des Verfahrens sowie objektive, vorher mitgeteilte Auswahl- und Zuschlagskriterien unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus dem Verfahren ergebende Transaktion den Marktbedingungen entspricht. Darüber hinaus ist in dieser Randnummer festgelegt, dass die Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen sollten, damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist. (252) Wie vorstehend erwähnt (Erwägungsgrund 240), enthielt der Aufruf zur Interessenbekundung nur eine Bedingung, und zwar, dass die Bieter in der Lage sein mussten, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Alle elf Parteien, die auf den Aufruf reagierten und ihr Interesse bekundeten, waren sich dieser Verpflichtung bewusst. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bedingung objektiv war und allen interessierten Parteien im Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend deutlich gemacht worden war. (253) Die elf interessierten Bieter wurden danach dazu aufgefordert, ein Angebot abzugeben, und erhielten Zugang zu einem virtuellen Datenraum, in dem sie alle relevanten Informationen (siehe Erwägungsgrund 62) für eine Beurteilung des zum Verkauf stehenden Geschäftsbetriebs von Toremar und des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags abrufen konnten. Allen Bietern standen somit die gleichen Informationen zur Verfügung und sie wurden jederzeit gleich behandelt. (254) Die im Beschluss von 2011 von der Kommission geäußerten Zweifel, dass der Aufruf zur Interessenbekundung diskriminierungsfrei war, sind damit ausgeräumt. Alle Parteien wurden während der verschiedenen Phasen des Ausschreibungsverfahrens korrekt und in gleicher Weise informiert, sodass sie ein Angebot in voller Kenntnis des Verfahrens und der Anforderungen abgeben konnten. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass die Zuschlagskriterien einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichten. Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit (255) Randnummer 65 der DAWI-Mitteilung sieht vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer öffentlichen Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der diese Dienste zu „den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ erbringen kann. (256) In der vorliegenden Sache ist der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag nicht allein ausgeschrieben worden, sondern gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar. Italien entschied sich für einen festen, nicht verhandelbaren Kaufpreis (auf der Grundlage einer unabhängigen Sachverständigenbewertung) für das Geschäft von Toremar; für den Dienstleistungsvertrag entschied sich Italien für das wirtschaftlich günstigste Angebot, wobei der Preis mit 20 Punkten, die Qualität mit 70 Punkten und das Angebot zusätzlicher Dienste mit 10 Punkten gewichtet wurden (siehe Erwägungsgründe 60 und 61). (257) Im Hinblick auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, gibt Randnummer 67 der DAWI-Mitteilung an, dass das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ (neben dem „günstigsten Preis“) als ausreichend betrachtet wird, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, „sofern die Vergabekriterien ... eng mit dem Gegenstand der erbrachten Dienstleistung im Zusammenhang stehen und das wirtschaftlich günstigste Angebot dem Marktwert entspricht“. (84) (258) Die Kommission stellt fest, dass Italien Wert darauf legte einen Betreiber auszuwählen, der unter Berücksichtigung gewisser Anforderungen in der Lage sein würde, die öffentliche Dienstleistung zu einem hohen Qualitätsstandard anzubieten. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthielt alle notwendigen Informationen für das Ausfüllen des technischen und finanziellen Angebots. Was das technische Angebot anbelangt (das mit insgesamt 80 Punkten gewichtet wurde, wobei die verbleibenden 20 Punkte auf den Preis entfielen), so wurden alle elf Betreiber von Seeverkehrsdiensten, die ein Interesse bekundet hatten, aufgefordert, für jedes Jahr der Vertragslaufzeit und für jede der zu befahrenden Strecken Informationen zum Durchschnittsalter ihrer Schiffe einzureichen, ebenso wie Informationen zu den Kapazitäten und der Infrastruktur an Bord für die Beförderung behinderter Passagiere und Auskunft darüber, ob für den Betreiber die Möglichkeit bestand, zusätzliche Fahrten zu bestimmten Zeiten (einschließlich Nachtfahrten) das ganze Jahr über anzubieten. Diese Qualitätskriterien stehen offensichtlich in engem Zusammenhang mit dem Seeverkehrsdienst und verleihen ihm zusätzlichen Wert. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Bündelung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Dienstleistung mit dem Kauf des Geschäftsbetriebs von Toremar es Italien ermöglichte, wirksamen Wettbewerb zu schaffen und eine Dienstleistung zum größtmöglichen Wert und den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erhalten. (259) Was insbesondere die Bündelung der Dienstleistung mit dem Kauf des Geschäftsbetriebs von Toremar anbelangt, so war die Kommission im Beschluss von 2012 der vorläufigen Ansicht, dass die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags ohne die Verpflichtung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Schiffe von Toremar zu übernehmen, zu niedrigeren Kosten für die Allgemeinheit geführt hätte. (260) Die Kommission ist vorstehend bereits zu dem Schluss gekommen, dass das Ausschreibungsverfahren ausreichend transparent und diskriminierungsfrei war, um so vielen potenziellen Bietern wie möglich eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Tatsächlich reagierten elf Betreiber von Seeverkehrsdiensten positiv auf die weitverbreitete Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung. In der Folge erhielten diese elf Interessenten einen Aufruf zur Abgabe eines Angebots, in dem alle wesentlichen Informationen bezüglich des Vergabeverfahrens enthalten waren. Zusätzlich dazu richtete die Region Toskana eine digitale Plattform bzw. einen Datenraum ein, wo sämtliche für die potenziellen Bieter relevanten Informationen in gleicher Weise zugänglich waren. (261) Im Anschluss an die Verfahrensphase der Interessenbekundung wurden zwei wettbewerbsfähige Angebote abgegeben (von Moby und von Toscana die Navigazione S.r.l.), welche die Region Toskana unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Angebote auswertete. Wie in den Erwägungsgründen 62 und 64 erläutert, stellte die Region Toskana im Verlauf dieser Evaluierung fest, dass das Angebot von Toscana die Navigazione S.r.l. einige Inkonsistenzen aufwies, die zu Unterschieden in den technischen und wirtschaftlichen Angeboten führten, weswegen Toscana die Navigazione vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und der Vertrag letztendlich an Moby vergeben wurde. (262) Die obligatorische Bedingung, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten, und die Bündelung der Vermögenswerte mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind eng miteinander verknüpft. Durch die Bündelung des Verkaufs von Toremar mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag unterliegt der Käufer (Moby) automatisch der Verpflichtung, die Kontinuität der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten; außerdem wird der Liegeplatzvorrang auf ihn übertragen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bündelung der Vermögenswerte von Toremar mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag und die Übertragung des Liegeplatzvorrangs aus folgenden Gründen nicht zu einem niedrigeren Verkaufswert führten, als wenn die Vermögenswerte und der Vertrag getrennt veräußert worden wären. (263) Der Geschäftsbetrieb von Toremar diente ausschließlich dem Zweck der Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse und der Gewährleistung der territorialen Anbindung an das Festland. Tatsächlich wurden und werden sämtliche Schiffe von Toremar für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung eingesetzt. Die Kommission ist der Ansicht, dass es einem privaten Verkäufer nicht möglich gewesen wäre, einen höheren Preis für die Schiffe auf dem Markt zu erzielen. Tatsächlich wurden laut dem Fidi-Gutachten drei der acht Schiffe von Toremar mit ihrem Restwert budgetiert und die übrigen fünf, die bereits vollständig abgeschrieben waren, mit ihrem Schrottwert. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese Schiffe für andere Seeverkehrszwecke als den der Fortführung des im öffentlichen Interesse liegenden Streckendienstes zu einem höheren Preis als dem budgetierten hätten veräußert werden können. Dies folgt daraus, dass ein Schiff, das noch nicht das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat, einen höheren Wert für die Schifffahrt hat als seinen Schrottwert. In einem Szenario, in dem die Schiffe separat verkauft würden, ist es wahrscheinlich, dass zumindest einige Schiffe zu ihrem Schrottwert verkauft werden müssten, sofern sich überhaupt ein Käufer für sie finden ließe. Durch die Bündelung des Verkaufs der Schiffe mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag bleiben daher alle Schiffe in Betrieb und können zu einem höheren Preis als ihrem Schrottwert verkauft werden. (264) Ferner stimmt die Kommission mit der Stellungnahme des Begünstigten überein, dass der Region Toskana im Falle eines Verkaufs von Toremar für Schifffahrtszwecke ohne den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erhebliche Kosten entstanden wären (Kosten für die Abwicklung des Unternehmens, Kosten für die Anschaffung der für die Erbringung der Dienstleistung nötigen Schiffe usw.). Darüber hinaus hält die Kommission es für unwahrscheinlich, dass die potenziellen Bieter im Falle eines gesonderten Verkaufs von Toremar ohne Weiteres über die erforderlichen acht Schiffe für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung nach dem neuen Dienstleistungsvertrag verfügt hätten. Dies gilt insbesondere, da der neue Dienstleistungsvertrag spezifische Anforderungen an die Schiffe enthält (z. B. im Hinblick auf die Größe), die auf den verschiedenen im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedienten Routen einzusetzen sind. Jeder Betreiber mit den entsprechenden Ressourcen hätte diese wahrscheinlich bereits auf anderen Routen im Einsatz und ihre Neuverwendung im Einklang mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag hätte zwangsläufig zum Verlust von Einnahmen aus ihrer früheren Nutzung geführt. (265) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bündelung dieser Schiffe mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag es ermöglicht hat, einen höheren Preis für die Schiffe von Toremar zu erzielen, da der Käufer als Gegenleistung für den Betrieb der Schiffe auf den gemeinwirtschaftlichen Routen einen Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhalten sollte. Darüber hinaus hätte jeder marktwirtschaftlich handelnde Verkäufer beschlossen, Toremar zusammen mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag zu verkaufen, um so den höchsten Preis zu erzielen. Hieraus schließt die Kommission, dass Italien keine Bedingungen gestellt hat, die geeignet gewesen wären, den Preis zu drücken, oder die ein privater Verkäufer nicht verlangt hätte. (266) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Bedenken, die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar hätte möglicherweise keine geringeren Kosten für die Allgemeinheit zur Folge, ausgeräumt sind. (267) Die Kommission ist daher insgesamt der Ansicht, dass die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar echten Wettbewerb für die gesamte Dauer des Ausschreibungsverfahrens schaffte, welches mit der Abgabe zweier wettbewerbsfähiger und bindender Angebote endete. Der Ausschluss von Toscana die Navigazione S.r.l vom Verfahren geschah erst während der anschließenden Evaluierung der Angebote und änderte daher nichts an der Wettbewerblichkeit des Vergabeverfahrens. Demzufolge gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium in der vorliegenden Sache erfüllt ist. (268) Da die vier Voraussetzungen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark aufgestellt hat, kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Moby/Toremar dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. 6.1.2.5.   Schlussfolgerung (269) Da nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Moby/Toremar keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.1.3.   Die durch das Gesetz von 2010 vorgesehenen Maßnahmen (270) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle Maßnahmen des Gesetzesdekrets Nr. 125/2010, das mit Änderungen in das Gesetz von 2010 umgewandelt wurde, staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe darstellten, soweit die jeweiligen Begünstigten in der Lage waren, diese Maßnahmen zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs zu nutzen und dadurch ihre finanzielle Lage insgesamt zu verbessern. (271) Auf der Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens erhaltenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die drei Maßnahmen getrennt bewertet werden sollten. 6.1.3.1.   Mögliche Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten (272) Staatliche Mittel: Die in Rede stehenden Mittel wurden aus dem Staatshaushalt gewährt (siehe Erwägungsgrund 91) und ihre Verwendung zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs wurde durch das Gesetz von 2010 ermöglicht. Die Maßnahme ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. (273) Selektivität: Die Maßnahme wurde nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, zu denen Toremar gehört, gewährt und ist daher selektiv. Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass Moby nicht in den Genuss dieser Maßnahme gekommen ist. (274) Wirtschaftlicher Vorteil: Die Kommission weist darauf hin, dass Toremar 1 617 300 EUR für die Nachrüstung seiner Flotte verwendet hat, um internationale Sicherheitsnormen zu erfüllen (808 650 EUR für die Nachrüstung des Schiffes Aethalia und 808 650 EUR für die Nachrüstung des Schiffes Liburna). Italien zufolge wurden diese Mittel zu keinem Zeitpunkt für Liquiditätszwecke verwendet (siehe Erwägungsgrund 138), und die Kommission hat auch keine gegenteiligen Hinweise hierzu gefunden. (275) Da Toremar die Mittel nicht für Liquiditätszwecke verwendet hat, um so Kosten zu vermeiden, die es normalerweise mit eigenen finanziellen Mitteln hätte decken müssen, sind die diesbezüglich im Beschluss von 2011 geäußerten Zweifel ausgeräumt, und die Kommission ist der Ansicht, dass mit der Nutzung dieser Mittel kein wirtschaftlicher Vorteil an Toremar übertragen worden ist. (276) Schlussfolgerung: Da nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Toremar für die Nachrüstung seiner Flotte zu Verfügung gestellten Mittel keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.1.3.2.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (277) Wie in Erwägungsgrund 93 beschrieben, sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes von 2010 bestimmte Handlungen und Vorgänge, die zur Privatisierung der Tirrenia-Gruppe vorgenommen wurden und die in Artikel 19-ter Absätze 1 bis 15 des Gesetzesdekrets 135/2009, mit Änderungen in das Gesetz von 2009 umgewandelt, beschrieben sind, von allen Abgaben, die normalerweise für diese Handlungen und Vorgänge zu entrichten wären, befreit. (278) Die Kommission stellt zunächst fest, dass zwei getrennte Übertragungsvorgänge zu beurteilen sind: 1) die Übertragung der ehemaligen Tirrenia-Tochtergesellschaften Caremar, Saremar und Toremar von Tirrenia auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana und 2) die Übertragung des Geschäftsbetriebs von Toremar von der Region Toskana auf Moby. Die erlassenen Abgaben betreffen insbesondere die Eintragungsgebühr, die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren, die Stempelsteuer (zusammen im Folgenden „indirekte Abgaben“), die Mehrwertsteuer und die Körperschaftssteuer. Die Begünstigten dieser Beihilfemaßnahme sind der Verkäufer, der Käufer oder beide. Im vorliegenden Beschluss wird nur der zweite Übertragungsvorgang bewertet. (85) (279) Einleitend stellt die Kommission fest, dass gemäß dem Präsidialdekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 Übertragungen von laufenden Betrieben oder Geschäftseinheiten auf ein anderes Unternehmen nicht als Lieferung von Gegenständen angesehen werden und daher von der Mehrwertsteuer befreit sind. Transaktionen wie der Verkauf des Geschäftsbetriebs von Toremar an Moby sind demnach nicht mehrwertsteuerpflichtig, weswegen Toremar durch die Abgabenbefreiung kein Vorteil hinsichtlich der Mehrwertsteuer entstanden sein konnte. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass im Kaufvertrag für den Erwerb von Toremar eindeutig festgelegt ist, dass der Käufer, d. h. Moby, sämtliche im Zusammenhang mit dem Kauf entstehenden Kosten (Eintragungsgebühren, Notarkosten, Grundbucheintragung usw.) zu tragen hat. Der Kaufvertrag enthält keinen Hinweis, dass Moby von diesen Kosten befreit wäre. Was die Befreiung von der Körperschaftssteuer betrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass eine solche Steuer nur auf die durch den Verkauf erzielten Erlöse anzuwenden sei. In der vorliegenden Sache erwarb Moby aber Toremar von der Region Toskana, was bedeutet, dass die Transaktion zu Kosten für Moby führte und demnach keine Körperschaftssteuer zu erheben war. Daher ist diese Maßnahme nicht auf Moby anzuwenden. In Anbetracht des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass weder Toremar noch Moby von der Abgabenbefreiung profitiert haben. (280) Aus diesen Gründen sind keine der oben genannten Abgabenbefreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. 6.1.3.3.   Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs (281) In den Beschlüssen von 2011 und 2012 erwähnte die Kommission, dass den (ehemaligen) Unternehmen der Tirrenia-Gruppe die Möglichkeit eingeräumt worden war, FAS-Mittel zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs einzusetzen. Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens stellte Italien jedoch klar, dass diese Mittel nicht als zusätzliche Ausgleichsleistung für Toremar oder Moby (oder andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihre jeweiligen Erwerber) gedacht waren. Die Mittel seien vielmehr bereitgestellt worden, um gegebenenfalls die für die Ausgleichszahlungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehenen Haushaltsmittel zu ergänzen, sollten sich diese als unzureichend erweisen. Tatsächlich habe Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzes von 2010 den Regionen die Verwendung der FAS-Mittel zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und damit die Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste ermöglicht. Diese Maßnahme betreffe also lediglich eine Mittelzuweisung innerhalb des italienischen Staatshaushalts für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. (282) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die FAS-Mittel lediglich eine Finanzierungsquelle darstellen, die es dem Staat ermöglicht, die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (auf der Grundlage des verlängerten ursprünglichen Vertrags) zu leisten, und keine Maßnahme, die Toremar zusätzlich zu diesen Ausgleichszahlungen zugutekommen kann. Die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln stellt daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 6.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (283) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission Folgendes fest: — Die Ausgleichszahlungen an Toremar für den Betrieb der Seeverkehrsrouten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2012 stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2023 in Bündelung mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs an Moby/Toremar erfüllt die vier Altmark-Kriterien und stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die Toremar für die Nachrüstung seiner Schiffe zur Verfügung gestellten Mittel sind nicht für Liquiditätszwecke verwendet worden und stellen daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren von Toremar und die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (284) Die in diesem Beschluss genannte Beihilfemaßnahme wurde vor einer förmlichen Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt. Daher wurde diese Beihilfemaßnahme, soweit sie nicht durch die DAWI-Entscheidung von 2005 und den DAWI-Beschluss von 2011 von der Anmeldepflicht ausgenommen war, von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. (86) 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (285) Die Vereinbarkeit der oben benannten staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ist anhand der Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu beurteilen. 6.3.1.   Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Toremar und Italien 6.3.1.1.   Geltende Bestimmungen (286) Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags über das Jahr 2008 hinaus wurde mittels aufeinanderfolgender Rechtsakte wie folgt durchgeführt: a) Gesetzesdekret Nr. 207 vom 30. Dezember 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, verlängerte den ursprünglichen Vertrag vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009. b) Gesetzesdekret Nr. 135 vom 25. September 2009, umgewandelt in das Gesetz von 2009, verlängerte (unter anderem) den ursprünglichen Vertrag vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010. c) Gesetzesdekret Nr. 125 vom 5. August 2010, umgewandelt in das Gesetz von 2010, sah eine weitere Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2010 bis zum Ende des Privatisierungsverfahrens von Tirrenia und Siremar vor. (287) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Gewährung des Ausgleichs im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags dem DAWI-Beschluss von 2011 und dem DAWI-Rahmen von 2011 zeitlich vorausgeht. Jedoch ist das DAWI-Paket von 2011 laut seiner Anwendungsbestimmungen — Artikel 10 des DAWI-Beschlusses von 2011 und Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2011 — auch auf Beihilfen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten am 31. Januar 2012 gewährt wurden. So lautet Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 wie folgt: „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Besch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.