Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 konnte die Kommission nicht feststellen, ob die Höhe der ab 2009 geleisteten Ausgleichsleistung verhältnismäßig war, da sie nach wie vor Zweifel an der Einstufung einiger der Toremar übertragenen öffentlichen Dienstleistungen als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hatte. Auf diese Zweifel wurde in Abschnitt 6.3.1.2 eingegangen und die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die für das Jahr 2009 an Toremar geleisteten Ausgleichszahlungen verhältnismäßig und mit Artikel 106 AEUV vereinbar waren. Italien hat die Höhe der Ausgleichsleistung für das Jahr 2009 angegeben (13 572 035 EUR), die anhand der im ursprünglichen Vertrag festgelegten Methode bestimmt wurde und dem kumulierten Nettoverlust der unter dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag erbrachten Dienstleistungen entsprach, zu dem ein variabler Betrag entsprechend der Gesamtkapitalrendite addiert wurde (301 000 EUR). (322) Die Kommission äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Risikoprämie von 6,5 %, die ab 2010 zur Anwendung kam. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass diese Prämie ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelte, da Toremar dem ersten Anschein nach offenbar nicht die Risiken übernahm, die normalerweise bei der Erbringung solcher Dienstleistungen zu tragen sind. (323) Die Risikoprämie von 6,5 % hätte zur Bestimmung der Kapitalrendite nach der WACC-Formel angewandt werden müssen. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 133 erläutert, hat Italien klargestellt, dass man sich aufgrund der Deckelung der im Ausschreibungsverfahren angegebenen Ausgleichsleistung durch das Gesetz von 2009 dafür entschieden habe, die Berechnung der Ausgleichsleistung für die Jahre 2010 und 2011 durch Verwendung einer pauschalen Kapitalrendite von 6,9 % zu vereinfachen. (324) In diesem Zusammenhang konnte die Kommission auf der Basis der von Italien vorgelegten Einzelroutenabrechnungen (wie in aggregierter Form in Tabelle 11 dargestellt) überprüfen, dass sich die Ausgleichsleistungen für die Jahre 2010 und 2011 zusammengenommen auf etwa 2 200 EUR weniger beliefen als die Nettokosten der Dienstleistung einschließlich einer pauschalen Kapitalrendite von 6,9 %. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag Toremar 2010 2011 Gesamtbetrag Gesamteinnahmen 21 241 542 EUR 20 097 049 EUR 41 338 591 EUR - Gesamtkosten 35 410 421 EUR 35 218 639 EUR 70 629 060 EUR – Abschreibungen 1 064 158 EUR 985 207 EUR 2 049 365 EUR = Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung -15 233 037 EUR -16 106 797 EUR -31 339 834 EUR + Kapitalrendite (6,9 %) - 359 417 EUR - 313 826 EUR - 673 243 EUR = Ausgleichsfähig -15 592 454 EUR -16 420 623 EUR -32 013 077 EUR + Tatsächlicher Ausgleich 16 005 441 EUR 16 005 441 EUR 32 010 882 EUR = Über-/Unterkompensation 412 987 EUR - 415 182 EUR -2 195 EUR Tabelle 11 — Nettokosten der von Toremar betriebenen öffentlichen Dienstleistung für den Zeitraum 2010–2011 (325) Gemäß Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen nicht dazu führen, dass Unternehmen eine Überkompensation (gemäß Randnummer 47 des Rahmens) erhalten. Unter anderem müssen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Ferner müssen sie regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren entsprechende Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. (326) Die Kommission hat bereits in ihren Ausführungen zum dritten Altmark-Kriterium festgestellt, dass die von Moby/Toremar aus einer Ex-ante-Perspektive zu erwartende pauschale Kapitalrendite von 6,5 % den von Moby/Toremar eingegangenen Risiken bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags entsprach (siehe Erwägungsgründe 224 bis 229). Zudem bekräftigt die Kommission, dass Italien eine pauschale Kapitalrendite (von 6,9 % für die Jahre 2010 und 2011) zur Vereinfachung der Ausgleichsberechnung angewandt hat. Tatsächlich hatte die Kommission in ihrem Beschluss von 2011 angenommen, dass die Kapitalrendite für das Jahr 2010 mit 9,95 % vor Steuern veranschlagt worden war. Italien hatte daraufhin jedoch erläutert, dass es sich bei diesem Renditesatz um einen Schätzwert gehandelt habe, der in Vorbereitung für die offenen Vergabeverfahren im Anschluss an die Privatisierung der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (und damit auch Toremar) verwendet wurde (siehe Erwägungsgrund 132). (327) Die Kommission stellt fest, dass die ihr vorgelegte CIPE-Richtlinie bestimmte Marktwerte berücksichtigt, die maßgeblich für den Seekabotagesektor sind. Die Richtlinie bestimmt, für welche Kosten dem Erbringer der öffentlichen Dienstleistung Ausgleichszahlungen zustehen und erläutert die Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Kapitalrendite anhand von sektorspezifischen Informationen, Konditionen und Risiken. (328) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Region Toskana für die Ausgleichszahlungen der Jahre 2010 und 2011 auf ihre Rücklagen zurückgegriffen hat, um Mehrkosten abzudecken, die nicht aus dem zentralen Staatshaushalt ausgeglichen werden konnten. Diese Mehrkosten waren Toremar aufgrund des Rückgangs von Passagierzahlen infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise und gestiegener Treibstoffkosten entstanden (siehe Erwägungsgrund 40). Für Toremar bestand daher das wirtschaftliche Risiko erheblicher Einnahmeausfälle ohne die Sicherheit, dass diese Ausfälle durch die Region Toskana ausgeglichen würden. Denn die Region Toskana würde die Mittel aus den Rücklagen erst freigeben, nachdem sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 2010–2011 geprüft hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass ein Kapitalrenditesatz von 6,9 % im Einklang mit den eingegangenen Risiken steht. (329) Zudem hat die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 227 erläutert, bei der Bewertung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags im Hinblick auf das dritte Altmark-Kriterium festgestellt, dass die gemittelte Kapitalrendite einer Vergleichsgruppe von innerhalb Italiens oder zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten tätigen Fährbetreibern im Jahr 2011 (und auch im Jahr 2010) bei über 6,5 % lag, teilweise sogar bei über 8 %. Eine Kapitalrendite von 6,9 % steht daher nach Auffassung der Kommission im Einklang mit der beobachteten Kapitalrendite der Vergleichsgruppe. (330) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die von Italien vorgebrachte Kapitalrendite von 6,9 % noch angemessen ist. (331) Schließlich hat Italien die erforderlichen Nachweise erbracht, dass alle regelmäßigen Kontrollen durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Höhe der Ausgleichsleistung die Nettokosten der Dienstleistung nicht überstieg. Ferner erinnert die Kommission daran, dass der Ausgleich in Raten ausgezahlt wird (siehe Erwägungsgrund 41) und dass die endgültige Auszahlung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Einnahmen des Jahres erfolgt. Damit wird gewährleistet, dass der gezahlte Ausgleich die Nettokosten der Dienstleistung nicht übersteigt. (332) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die an Toremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags geleisteten Ausgleichszahlungen nicht zu einer Überkompensation geführt haben und die in Abschnitt 2.8 des DAWI-Rahmens genannten einschlägigen Vorgaben eingehalten wurden. 6.3.1.7.   Der Liegeplatzvorrang (333) Artikel 19-ter Absatz 21 des Gesetzes von 2009 legt eindeutig fest, dass der Liegeplatzvorrang notwendig war, um die territoriale Anbindung der Inseln zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, zu denen Toremar gehört, ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen konnten. Gäbe es keinen Liegeplatzvorrang für Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, müssten diese beim Anlegen warten, bis sie an der Reihe sind, und dadurch Verzögerungen in Kauf nehmen, die dem Ziel einer zuverlässigen und bequemen Anbindung der Bürger zuwiderlaufen würden. Ein regelmäßiger Fahrplan ist in der Tat notwendig, um die Mobilitätsbedürfnisse der Inselbevölkerung zu befriedigen und zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Da der öffentliche Dienstleistungsvertrag feste Abfahrtszeiten für die im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung bedienten Routen vorsieht, ist der Liegeplatzvorrang außerdem notwendig um sicherzustellen, dass die Häfen Liegeplätze und Liegezeiten so zuteilen, dass der Betreiber der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen kann. (334) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme gewährt wurde, um Toremar in die Lage zu versetzen, seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen (siehe Abschnitt 6.3.1.2). Darüber hinaus hat Italien bestätigt, dass der Liegeplatzvorrang nur für Dienstleistungen gilt, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbracht werden. (335) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der DAWI und der damit verbundenen Ausgleichszahlungen, die Toremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erhielt, bereits eingehend geprüft (siehe Abschnitt 6.3.1). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich ihre Prüfung der Vereinbarkeit des Liegeplatzvorrangs darauf beschränken kann festzustellen, ob diese Maßnahme zu einer Überkompensation führen könnte. (336) Die Kommission nimmt die von Italien vorgebrachten Argumente zur Kenntnis, wonach ein möglicher geldwerter Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang begrenzt wäre (siehe Erwägungsgrund 137). Infolgedessen wäre auch das Risiko einer Überkompensation durch diese Maßnahme begrenzt. Sollte zudem diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse senken oder seine Einnahmen erhöhen, so würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Daher sind die oben beschriebenen (siehe Abschnitt 6.3.1.6) Kontrollen einer möglichen Überkompensation von Toremar auch geeignet, eine mögliche Überkompensation aufgrund des Liegeplatzvorrangs festzustellen. (337) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Liegeplatzvorrang, der untrennbar mit der von Toremar erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist, auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Rahmens von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.3.1.8.   Schlussfolgerung (338) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 286 bis 337 erläuterten Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Toremar für die Erbringung der Seeverkehrsdienste im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2012 gewährten Ausgleichsleistungen ebenso wie der Liegeplatzvorrang den einschlägigen Bedingungen des DAWI-Rahmens von 2011 entsprechen und daher gemäß Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 6.3.2.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (339) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission fest, dass die Toremar gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2012 ebenso wie der Liegeplatzvorrang gemäß Artikel 106 AEUV und dem DAWI-Rahmen von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (340) Die Kommission stellt fest, dass Italien die geprüften Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat. Auf der Grundlage der vorangehenden Bewertung hat die Kommission entschieden, dass der Toremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährte Ausgleich nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da der Liegeplatzvorrang außerdem untrennbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Toremar verbunden ist, ist diese Maßnahme ebenfalls nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (341) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die folgenden Maßnahmen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen: 1. die an Toremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen des neuen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gewährten Ausgleichszahlungen, verbunden mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar und dem an Moby/Toremar übertragenen Liegeplatzvorrang, da diese die vier Altmark-Kriterien erfüllen, 2. Toremars Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung seiner Schiffe, da diese nicht zur Deckung laufender Kosten eingesetzt wurden, 3. die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren von Toremar und die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Toremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Toremar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2023 in Bündelung mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs an Moby/Toremar stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Die Toremar für die Nachrüstung seiner Schiffe zur Verfügung gestellten Mittel wurden nicht für Liquiditätszwecke verwendet und stellen daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 Die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren von Toremar und die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs in Anspruch zu nehmen, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18, und ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (2)  Die ehemalige Tirrenia-Gruppe bestand aus den Unternehmen Tirrenia di Navigazione S.p.A., Adriatica S.p.A., Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A., Saremar — Sardegna Regionale Marittima S.p.A., Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. und Toremar — Toscana Regionale Marittima S.p.A. (3)  Staatliche Beihilfen — Italienische Republik — Staatliche Beihilfen SA.32014 (2011/C) (ex 2011/NN), SA.32015 (2011/C) (ex 2011/NN) und SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) — Staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18). (4)  Staatliche Beihilfen — Italienische Republik — Staatliche Beihilfen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C) und SA.32016 (2011/C) — Staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihrer Käufer — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58). (5)  Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 22). (6)  Siehe Urteil des Gerichts vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, ECLI:EU:T:2017:266. (7)  Fintecna (Finanziaria per i Settori Industriale e dei Servizi S.p.A.) steht im alleinigen Eigentum des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und ist auf die Durchführung von Börsengängen und Privatisierungsverfahren spezialisiert. Das Unternehmen ist außerdem mit Projekten zur Rationalisierung und Umstrukturierung von Unternehmen befasst, die sich in industriellen, finanziellen oder organisatorischen Schwierigkeiten befinden. (8)  Siehe Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992) (im Folgenden „Seekabotageverordnung“). (9)  Entscheidung 2001/851/EG der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 9). (10)  Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 29). (11)  Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04, Tirrenia di Navigazione/Kommission, ECLI:EU:T:2009:48. (12)  Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 1). (13)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (14)  Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 45). (15)  Diese Übertragung wurde am 1. Juni 2011 formal abgeschlossen. (16)  Artikel 19-ter Absatz 10 des Gesetzes von 2009. (17)  Davon 19 839 226 EUR von der Region Kampanien und 10 030 606 EUR von der Region Latium. (18)  Dies umfasst den CIN eingeräumten Zahlungsaufschub für einen Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Tirrenia-Sparte und einige mutmaßliche zusätzliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Siremar-Sparte (z. B. Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung für Compagnia delle Isole durch den Staat, das Unternehmen, das die Siremar-Sparte ursprünglich erwarb). (19)  Insbesondere wurde das „Bonus Sardo — Vacanza-Projekt“, das einen Teil von Maßnahme 7 ausmacht, im Beschluss von 2014 nicht beurteilt und wird auch in diesem Beschluss nicht behandelt. (20)  Ab dem 25. November 2010 wurden durch Beschluss der interministeriellen Konferenz über die Festlegung der jährlichen Subvention, die gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 856/1986 zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr, dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eingerichtet wurde (im Folgenden „interministerielle Konferenz“), etwaige Überkompensationen von künftigen Subventionsvorauszahlungen abgezogen. (21)  Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung). (22)  Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana („GURI“) Nr. 50 vom 28. Februar 2008. (23)  Gemäß Artikel 1 Ziffer 999 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und Artikel 1 Buchstabe e des Gesetzesdekrets Nr. 430/1997. (24)  Die gewünschte Rendite für einen Eigenkapitalinvestor angesichts des Risikoprofils des Unternehmens und der damit verbundenen Cashflows. (25)  Bolletino Ufficiale della Regione Toscana (BURT), Nr. 2, 13. Januar 2010. (26)  GURI, Nr. 4, 13. Januar 2010. (27)   ABl. S 9 vom 14.1.2010, S. 10860. (28)  Corriere della Sera, Il Sole 24Ore, La Repubblica und La Nazione. (29)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (30)  In Anbetracht des für das Ausschreibungsverfahren erforderlichen Zeitrahmens ging das Fidi-Gutachten davon aus, dass die tatsächliche Übertragung der Vermögenswerte nicht vor Ende 2010 stattfinden konnte. Daher musste der zum 30. Juni 2010 ausgewiesene Nettobuchwert der Vermögenswerte später angepasst werden, um den Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung zu berücksichtigen. Der Marktwert der Vermögenswerte wurde durch einen anderen unabhängigen Gutachter bestimmt. Dieses zweite Gutachten stand nicht in Bezug zu der Ermittlung des Verkaufspreises für die Anteile von Toremar, sondern betraf allein die Ermittlung des Werts der Vermögenswerte von Toremar. (31)  Nach Angaben Italiens verpflichtete Artikel 4 des Gesetzes von 2009 (siehe Erwägungsgrund 26) das italienische Finanzministerium dazu sicherzustellen, dass im Privatisierungsprozess für eine „Verpflichtung seitens des Käufers von Tirrenia SpA und Siremar SpA [gesorgt wurde], jede ausstehende Verbindlichkeit gegenüber Toremar SpA innerhalb von 60 Tagen nach der Übertragung der Vermögenswerte zu begleichen.“ Nachdem Tirrenia einer Sonderverwaltung unterstellt wurde (siehe hierzu Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat), nahm die Region Toskana diese Klausel in den Kaufvertrag auf, um negative Auswirkungen auf den Privatisierungsprozess von Toremar zu vermeiden. Entsprechend ist die Zahlung des Anteils am Kaufpreis, der der ausstehenden Forderung entspricht, abhängig von der Begleichung dieser Forderung durch Tirrenia. Alle Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren wurden über den Inhalt dieser Vertragsklausel informiert. (32)  Laut der jüngsten Informationen Italiens ist die Forderung bislang nicht beglichen worden. Das Zivilgericht Rom hat die Forderung im Rahmen des Sonderverwaltungsverfahrens als ungesicherte Forderung registriert. (33)  Der Vertrag über die Vergabe der Seekabotagedienste zwischen dem Festland und den der Toskana vorgelagerten Inseln wurde zwischen der Region Toskana auf der einen Seite und sowohl Moby als auch Toremar auf der anderen Seite geschlossen. In den Abschnitten dieses Beschlusses, die sich mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag befassen, wird daher Bezug auf beide Unterneh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.