Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Störung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts durch Einreichen eines entsprechenden Antrags einen finanziellen Ausgleich zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erbitten. Dieser Antrag wird sodann dem für das Management des Vertrags zuständigen technischen Gremium zugeleitet. Italien hat der Kommission Informationen übermittelt (siehe Tabelle 7), welche die zusätzlichen Zahlungen im Rahmen dieses Ausgleichsmechanismus angeben, die Moby/Toremar zur Kompensation von höheren Mehrwertsteuer- und Treibstoffkosten im Zeitraum 2012–2018 erhalten hat. EUR Ausgleich im Rahmen des Dienstleistungsvertrags Zusätzlicher Ausgleich im Rahmen des Ausgleichsmechanismus Insgesamt 2012 13 291 109 2 033 145 15 324 254 2013 13 234 326 — 13 234 326 2014 13 287 102 1 150 000 14 437 102 2015 13 366 507 677 052 14 043 559 2016 13 212 118 — 13 212 118 2017 13 523 598 — 13 523 598 2018 13 706 440 — 13 706 440 Tabelle 7 — Zusätzlicher Ausgleich im Rahmen des Ausgleichsmechanismus (221) Wie die obige Tabelle zeigt und wie von Italien erläutert, wurde die Ausgleichszahlung für das Jahr 2012 angepasst, um das vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Gleichgewicht zu wahren, während ab dem Jahr 2013 und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Anpassung der Fahrpreise vorgenommen wurde. Eine weitere Anpassung der Ausgleichszahlung wurde in den Jahren 2014 und 2015 vorgenommen, die zur Zahlung eines zusätzlichen Ausgleichs aufgrund des unzulänglichen Fahrpreissystems in den Jahren 2013 bzw. 2014 führte. Für die Jahre 2016 bis 2018 war keine weitere Anpassung erforderlich. (222) Auch wenn diese Schutzvorkehrungen das kommerzielle Risiko von Moby/Toremar zu senken scheinen, ist die Kommission der Auffassung, dass das Unternehmen nach wie vor dem Risiko ausgesetzt ist, dass die Ausgleichzahlung die Kosten der von ihm angebotenen Dienstleistung nicht vollständig deckt. Dem Antrag auf zusätzliche Ausgleichszahlungen wird möglicherweise nicht immer stattgegeben, da die Region Toskana über seine Begründetheit entscheidet. Diese Entscheidung trifft die Region Toskana nach Erhalt einer Stellungnahme des technischen Gremiums, die innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags abzugeben ist. Bis zur Entscheidung durch die Region muss Moby/Toremar seine Dienste unverändert fortsetzen. Tatsächlich wurde in einem Fall der Antrag auf einen zusätzlichen Ausgleich abgelehnt, weil die Voraussetzungen von Artikel 26 des öffentlichen Dienstleistungsvertrags nicht erfüllt waren. (71) (223) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass der Ausgleichsmechanismus nicht für sämtliche Kostenkategorien gilt. Gemäß Artikel 26 des öffentlichen Dienstleistungsvertrags sind insbesondere die Kosten für ineffizientes Management, Fremdkapitalkosten und erhöhte Personalkosten aufgrund arbeitsrechtlicher Vorgaben von Moby/Toremar zu tragen. Daher besteht weiterhin ein Anreiz für Moby/Toremar, seine Dienste effizient und zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erbringen. (224) Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 50 erläutert, sieht die CIPE-Richtlinie die Verwendung einer Risikoprämie in Höhe von 6,5 % zur Bestimmung der Kapitalrendite nach der WACC-Formel vor. In der Praxis wurden die 6,5 % jedoch als eine pauschale Kapitalrendite verwendet (siehe auch Erwägungsgrund 133). (225) Wie in Tabelle 8 dargestellt, zeigen die Zahlen für den Zeitraum 2012–2018, dass die tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen nicht ausreichten, um die Nettokosten dieser Dienstleistungen, einschließlich der Kapitalrendite von 6,5 %, zu decken. In Übereinstimmung mit Randnummer 47 des DAWI-Rahmens von 2011 bewertet die Kommission, ob eine Überkompensation während der gesamten Laufzeit des Vertrags stattfand. Der im Zeitraum von 2012 bis 2018 an Moby/Toremar gezahlte Ausgleich lag etwas mehr als 4 Mio. EUR unter dem beihilfefähigen Betrag. Im Wesentlichen deckte der über diesen Zeitraum an Moby/Toremar gezahlte Ausgleich zwar die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung, in der Praxis erhielt Moby/Toremar jedoch so gut wie keine Kapitalrendite (insgesamt etwas mehr als 30 000 EUR). Diese Zahlen bestätigen, dass der Ausgleichsmechanismus nach Artikel 26 des Vertrags Moby/Toremar nicht vor allen im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung entstehenden Risiken schützt. Tabelle 8 — Nettokosten der von Toremar betriebenen öffentlichen Dienstleistung für den Zeitraum 2012–2018 (226) Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens (siehe Erwägungsgrund 133) hat Italien klargestellt, dass man sich aufgrund der Deckelung der im Ausschreibungsverfahren angegebenen Ausgleichsleistung durch das Gesetz von 2009 dafür entschieden habe, die Berechnung der Ausgleichsleistung durch Verwendung einer pauschalen Kapitalrendite von 6,5 % zu vereinfachen. Italien ist der Ansicht, dass sein vereinfachter Ansatz als konservativ anzusehen ist (siehe Erwägungsgrund 134) und keine höhere Ausgleichsleistung als in der CIPE-Richtlinie festgelegt für Moby/Toremar erlaubt. (227) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die für Moby/Toremar geltende Kapitalrendite von 6,5 % mit der gemittelten Kapitalrendite verglichen, die von einer Vergleichsgruppe im Jahr 2011 (dem Jahr vor der Beauftragung von Moby/Toremar) erzielt wurde. Die Vergleichsgruppe bestand aus ausgewählten Fährbetreibern, die Seeverkehrsverbindungen innerhalb Italiens oder zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten anbieten. (72) Die Analyse hat gezeigt, dass die für Moby/Toremar angenommene Kapitalrendite knapp unter dem Mittelwert der von der Vergleichsgruppe erzielten Rendite liegt. Dieser Vergleich verdeutlicht, dass eine Kapitalrendite von 6,5 % bezogen auf das Jahr vor der Betrauung von Moby/Toremar nicht unverhältnismäßig war. (228) Die Kommission nimmt ferner positiv zur Kenntnis, dass der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag Moby/Toremar verpflichtet, der Region Toskana jedes Jahr seine (nach Routen unterteilte und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüfte) Betriebsabrechnung zu übermitteln, damit diese prüfen kann, ob es zu einer Überkompensation gekommen ist. Damit wird zusätzlich sichergestellt, dass Toremar nicht in den Genuss einer Überkompensation kommt. Hinzu kommt, dass Toremar nur kommerziell tätig geworden ist und damit eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Italien legte entsprechende Betriebsabrechnungen auch für den Zeitraum 2012–2018 vor und ermöglichte es damit der Kommission, die in Tabelle 8 dargestellten Berechnungen durchzuführen. (229) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die an Toremar gezahlten Ausgleichsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. Genauer gesagt ist die Kommission der Auffassung, dass die in der CIPE-Richtlinie vorgesehene Risikoprämie von 6,5 % im Zusammenhang mit dem im Gesetz von 2009 festgelegten Ausgleichshöchstbetrag bewertet werden muss. Vor diesem Hintergrund entsprach die Kapitalrendite, die Toremar aus einer Ex-ante-Perspektive erwarten konnte, den Risiken, die es beim Erbringen der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags einging. Die Zweifel der Kommission an der Erfüllung des dritten Kriteriums des Altmark-Urteils sind damit ausgeräumt. (230) Hinsichtlich des Liegeplatzvorrangs und einer sich daraus ergebenden möglichen Überkompensation stellt die Kommission Folgendes fest: Italien hat vorgebracht, dass ein möglicher finanzieller Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang in jedem Fall begrenzt wäre (siehe Erwägungsgrund 137). Infolgedessen sei auch das Risiko einer Überkompensation durch diese Maßnahme begrenzt. In dem Maße, in dem diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers des im öffentlichen Interesse durchgeführten Dienstes senke oder seine Einnahmen erhöhe, würden diese Auswirkungen zudem vollständig aus der internen Buchführung des Betreibers hervorgehen. Die obige Analyse der Kommission (siehe Erwägungsgrund 228) hat bestätigt, dass Moby/Toremar im Zeitraum 2012–2018 keine Überkompensation erhalten hat. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch der Liegeplatzvorrang das dritte Altmark-Kriterium erfüllt. 6.1.2.4.   Viertes Altmark-Kriterium (231) Das vierte Altmark-Kriterium ist erfüllt, wenn der Empfänger eines Ausgleichs für die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht, der die gewünschte Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder, sollte dies nicht der Fall sein, der Ausgleich unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (232) Nach Randnummer 63 der DAWI-Mitteilung besteht die einfachste Möglichkeit für Behörden, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, darin, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (73) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (74) durchzuführen. (233) Die Kommission stellt fest, dass in der vorliegenden Sache das Ausschreibungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (75) (die für öffentliche Aufträge über den Betrieb von Seeverkehrsdiensten gilt) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (76) erfolgte. Zum Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens waren Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden. Richtlinie 2004/17/EG gilt jedoch nicht für Seeverkehrsdienste in der Art wie die von Moby/Toremar angebotenen. Tatsächlich stellt Artikel 5 der Richtlinie 2004/17/EG klar, dass nur Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel in ihren Anwendungsbereich fallen. (234) Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Nutzung von Dienstleistungen für die See-, Küsten- oder Binnenschifffahrt vergeben werden, fallen stattdessen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG, wie in deren Erwägungsgrund 20 festgelegt. Allerdings sind die Schifffahrtsdienste auch in Anhang II Teil B dieser Richtlinie aufgeführt, was bedeutet (77), dass sie nur Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie unterliegen. Entsprechend unterliegt ein öffentlicher Auftrag für Seeverkehrsdienstleistungen nach Richtlinie 2004/18/EG nur den Verpflichtungen hinsichtlich der technischen Spezifikationen (Artikel 23) und der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftragsvergabe (nachdem der Auftrag vergeben wurde, d. h. am Ende und nicht zu Beginn des Vergabeverfahrens — Artikel 35 Absatz 4). Alle anderen in Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Vorschriften — einschließlich der Bestimmungen über den Inhalt der zu veröffentlichenden Bekanntmachungen (Artikel 36 Absatz 1) und der Bestimmungen über die Eignungskriterien (Artikel 45 bis 52) — sind nicht auf öffentliche Aufträge für Seeverkehrsdienste anwendbar. (235) Darüber hinaus gilt die Richtlinie 2004/18/EG in jedem Fall nicht für Dienstleistungskonzessionen im Sinne ihres Artikels 1 Absatz 4. (78) Die Kommission merkt an, dass Dienstleistungskonzessionen (und öffentliche Dienstleistungsaufträge) mit einem gewissen grenzüberschreitenden Interesse gleichwohl den im AEUV festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung unterliegen. (236) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Richtlinie 2004/18/EG nur im Falle eines öffentlichen Auftrags Anwendung finden kann, nicht aber, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt. Da es in der vorliegenden Sache außerdem um Schifffahrtsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags geht, wären nur einige der Anforderungen dieser Richtlinie wie oben dargestellt anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich nicht allein auf die Einhaltung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge stützen kann, um die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums nachzuweisen. Aus diesem Grund bewertet die Kommission im Folgenden, ob das von Italien angewandte Ausschreibungsverfahren wettbewerblich, transparent, diskriminierungsfrei und bedingungsfrei war. Bei dieser Bewertung stützt sich die Kommission auf die einschlägigen Leitlinien aus ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (79) (insbesondere die Randnummern 89 ff.) und die DAWI-Mitteilung (insbesondere die Randnummern 63 ff.). Wettbewerbliche und transparente Ausschreibung (237) Randnummer 90 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe besagt, dass ein Ausschreibungsverfahren wettbewerblich (80) sein muss, damit alle interessierten und qualifizierten Bieter daran teilnehmen können. Ferner muss das Verfahren gemäß Randnummer 91 dieser Bekanntmachung transparent sein, damit alle interessierten Bieter in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens in gleicher Weise ordnungsgemäß informiert sind. In dieser Randnummer wird auch betont, dass der Zugang zu Informationen, das Gewähren von ausreichend Zeit für interessierte Bieter und die Klarheit der Auswahl- und Zuschlagskriterien für ein transparentes Auswahlverfahren von entscheidender Bedeutung sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung hinreichend bekannt gemacht werden muss, damit alle potenziellen Bieter davon Kenntnis erlangen können. (238) In der vorliegenden Sache wurde die Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in weiteren regionalen und überregionalen Zeitungen in Italien veröffentlicht (siehe Erwägungsgrund 56). In der Aufforderung wurde jeder, der „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes gewährleisten“ konnte, aufgefordert, sein Interesse zu bekunden, und es wurden keine weiteren Bedingungen gestellt. Potenzielle Bieter erhielten ausreichend Zeit, um ihr Interesse zu bekunden und so am weiteren Prozess teilnehmen zu können. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Region Toskana ihre Absicht, Toremar zu verkaufen und den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu vergeben, auf breiter Basis bekannt gemacht hat und so alle potenziellen Bieter erreicht werden konnten. (239) Darüber hinaus sind den Bietern sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und das zum Verkauf stehende Unternehmen korrekt beurteilen zu können. Derartige Informationen sind den potenziellen Bietern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung zu stellen, wobei allen interessierten Teilnehmern gleicher Zugang zu den relevanten Informationen zu gewähren ist. (240) Erstens wurde im Aufruf zur Interessenbekundung erwähnt, dass die Bieter in der Lage sein müssen, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Dies war das einzige Auswahlkriterium, das Italien anwendete, um zu bestimmen, ob ein Interessent an der Ausschreibung teilnehmen durfte oder nicht. Zwar wurde im Aufruf nicht angegeben, wie die Bieter die Erfüllung dieser Anforderung nachweisen konnten, doch bedeutete dies automatisch, dass alle geeigneten Nachweise verwendet werden konnten. (81) Da keine der elf Parteien, die ein Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren äußerten, vom Verfahren ausgeschlossen wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass dieses Auswahlkriterium für alle interessierten Bieter klar und im Hinblick auf das verfolgte Ziel auch gerechtfertigt war. (241) Zweitens wurde den interessierten Parteien durch das Gesetz von 2009 deutlich gemacht, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer Vertrag/öffentlicher Dienstleistungsvertrag geschlossen würde und dass der jährliche Betrag der Ausgleichszahlungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen auf höchstens 13 005 441 Mio. EUR pro Jahr festgesetzt worden war. Darüber hinaus wurde in dem Aufruf zur Interessenbekundung angegeben, dass der gewünschte Kaufpreis für Toremar ein Festpreis von 10 258 397 EUR war. Des Weiteren wurden, wie von Italien bestätigt, allen elf Parteien, die ein Interesse bekundet hatten, an dem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, die relevanten Informationen über den Umfang des Verkaufs, einschließlich des Entwurfs des zwischen dem Käufer und dem Staat abzuschließenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags, zur Verfügung gestellt. Dies ermöglichte es den Parteien, sich zu entscheiden, ob sie an dem Bieterverfahren teilnehmen wollten oder nicht, und gegebenenfalls die Höhe ihres Gebots festzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass aus dem Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend klar hervorging, dass der Verkauf den mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelten Geschäftsbetrieb von Toremar betraf. Nach ihrer Interessenbekundung erhielten die Parteien Zugang zu allen für sie relevanten Informationen, um über ein mögliches Angebot entscheiden zu können. (242) Drittens stellt die Kommission fest, dass eine beachtliche Zahl an potenziellen Bietern auf den Aufruf zur Interessenbekundung reagierte. Alle elf Unternehmen, die ihr Interesse bekundeten, erhielten daraufhin von der Region Toskana detaillierte Informationen über das Verfahren. Im Übrigen scheint es im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG so zu sein, dass Italien nicht verpflichtet war, in dem Aufruf zur Interessenbekundung weitere Informationen zur Verfügung zu stellen als den Hinweis auf die zu gewährleistende Kontinuität der öffentlichen Dienste und die Nennung der für diese Dienste einschlägigen Rechtsvorschriften (siehe Erwägungsgrund 234). (243) Viertens enthielt der Aufruf die notwendige Mindestinformation für die Abgabe einer Interessenbekundung (und zwar der Hinweis auf die Fortführung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse) und veranlasste nicht den Ausschluss andernfalls interessierter Anbieter von Seeverkehrsdiensten. Die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung und die Anbindung der Inseln des toskanischen Archipels an das Festland weiterhin zu gewährleisten, war eine Entscheidung der Planungsbehörden. Diese Voraussetzung wurde, wie oben erläutert, im Vorfeld allen potenziellen Betreibern, die ein Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren geäußert hatten, mitgeteilt. Daher stimmt die Kommission mit Italien überein, dass zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens keinerlei Einfluss auf potenzielle Bieter bestand (siehe Erwägungsgrund 127), was zeigt, dass es nicht die Absicht der Planungsbehörden war, durch die Aufnahme der zwingenden Vorgabe einer Fortführung des öffentlichen Dienstes einen bestimmten potenziellen Bieter für die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und des Eigentums am Geschäftsbetrieb von Toremar zu bevorzugen. Die Kommission stellt ferner fest, dass alle relevanten Informationen bezüglich der Auswahlkriterien und des weiteren Verlaufs des Verfahrens in dem Schreiben aufgeführt waren, mit dem die elf Parteien, die ein Interesse an der Teilnahme am Verfahren geäußert hatten, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden. (82) (244) Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die Bereitstellung einer digitalen Plattform bzw. eines Datenraums durch die Region Toskana, in dem alle notwendigen Unterlagen abrufbar waren, es allen potenziellen Bietern ermöglicht hat, auf gleiche Weise, vollständig und angemessen Kenntnis von allen Informationen zu erlangen, die sie für die Vorbereitung ihres Angebots benötigten. (245) Im Beschluss von 2012 hatte die Kommission Zweifel daran geäußert, dass es tatsächlich notwendig war, bestimmte in der Ausschreibung festgelegte „technische und finanzielle Anforderungen“ (siehe Erwägungsgrund 113) den Bietern zusätzlich zu den üblichen qualitativen Bedingungen, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in jedem Fall gestellt werden, aufzuerlegen. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass derartige Anforderungen in einem Fall wie dem vorliegenden anerkannt werden könnten, bei dem das gesamte Unternehmen zum Kauf angeboten wird. (246) Im Verlauf des Prüfverfahrens erhielt die Kommission Informationen, die ihre Bedenken ausgeräumt haben. Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass die technischen und finanziellen Anforderungen nicht zum Ausschluss potenzieller Bieter geführt haben. (247) Erstens waren die technischen und finanziellen Anforderungen Teil der Ausschreibungsunterlagen und damit allen potenziellen Bietern zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens bekannt. Insbesondere waren diese Anforderungen Teil der international veröffentlichten Bekanntmachung über die Auftragsvergabe, in welcher interessierte Betreiber, die diese Anforderungen erfüllten, dazu aufgefordert wurden, eine Interessenbekundung abzugeben. (248) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die besonderen Anforderungen als objektive Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren selbst formuliert wurden und sie damit keine Vergabekriterien darstellten und ihnen keine Punkte im Rahmen des Punktesystems zugewiesen wurden. Die Vergabebehörden hatten damit kein Ermessen im Hinblick darauf, welche Bieter für die nächste Phase des Verfahrens zugelassen wurden. (249) Drittens ist die Kommission aufgrund der Gestaltung der Ausschreibung (d. h. der Bündelung des Verkaufs des Unternehmens mit dem Abschluss eines neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags) der Ansicht, dass es sich bei dem Ziel der Region Toskana, die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zum höchstmöglichen Qualitätsstandard zu gewährleisten, um ein legitimes öffentliches Interesse handelt (83), das ohne die besagten Anforderungen nicht zu erreichen war. Des Weiteren zeigt die Tatsache, dass als Reaktion auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Auftragsvergabe elf Interessenbekundungen eingereicht wurden, eindeutig, dass die Aufnahme dieser Anforderungen keinen abschreckenden Effekt auf potenzielle Bieter hatte. (250) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren insgesamt gesehen wettbewerblich und transparent war. Insbesondere wurde die Absicht der Region Toskana, den Geschäftsbetrieb von Toremar zu veräußern und mit dem erfolgreichen Bieter einen neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Jahren abzuschließen, auf breiter Basis bekannt gemacht, sodass alle potenziellen Bieter auf den betreffenden regionalen oder internationalen Märkten erreicht wurden. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass potenzielle Bieter ohne Weiteres ihr Interesse bekunden konnten und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verpflichtungen eingingen. Vorausgesetzt sie konnten die Erfüllung des einzigen Auswahlkriteriums nachweisen (nämlich die Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung), erhielten potenzielle Bieter alle notwendigen Informationen und entsprechend Zeit, um entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe sie ein Angebot für den Dienst abgeben wollten. Aus diesen Gründen betrachtet die Kommission ihre Zweifel dahin gehend, dass das Ausschreibungsverfahren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.