Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men (als „Moby/Toremar“) genommen. (34)  In Artikel 26 Absatz 2 heißt es: „Eine positive oder negative Abweichung vom wirtschaftlich-finanziellen Gleichgewicht kann die folgenden Ursachen haben: a) Ineffizienzen im Management, b) fehlerhafte Kommunikation seitens des Unternehmens der tatsächlich erbrachten Dienste für die Bestimmung des Jahrespreises, c) außergewöhnlich ungünstige Marktbedingungen, die dem Unternehmen nicht zuzurechnen sind und zu einer Verschlechterung der Betriebsbedingungen und damit zu höheren Betriebskosten oder Verlusten bei den Fahrpreiseinnahmen führen, mit dem Ergebnis einer Verschlechterung der Betriebserträge von mehr als 10 %, d) finanzielle Änderungen, e) Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften, die neue Bedingungen für die vertraglich vereinbarten Dienste festschreiben, f) von der Region geforderte neue Investitionen, die mit öffentlichen Mitteln vorzunehmen sind, wie in Artikel 20 vorgesehen, g) Änderungen am Tarifsystem gemäß Artikel 13, h) außergewöhnlich günstige Marktbedingungen, die zu einer Steigerung der Betriebserträge von mehr als 10 % führen, i) Steigerung der Personalstückkosten zur Einhaltung des CCNL [nationaler Tarifvertrag] sowie der Verhandlungsmacht des Unternehmens im Hinblick auf Zusatzrentenzahlungen.“ (Nicht amtliche Übersetzung der Kommission). (35)  Gemäß Artikel 19 Absatz 13a des Gesetzesdekrets Nr. 78/2009, umgewandelt in das Gesetz Nr. 102/2009 (im Folgenden „Gesetz 102/2009“), und gemäß Artikel 19-ter Absatz 19 des Gesetzes von 2009. (36)  Diese Sicherheitsnormen wurden in der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998, in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 45 vom 4. Februar 2000, in der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003, in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 52 vom 8. März 2005, und in der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 65 vom 14. März 2005, ausführlich dargelegt. (37)  Alle nach Artikel 19-ter Absatz 19 des Gesetzes von 2009 vorgesehenen Mittel (d. h. 7 000 000 EUR) sowie 16 750 000 EUR aus den nach dem Gesetz 102/2009 vorgesehenen Mitteln. (38)   Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Nr. 137 vom 16. Juni 2009. (39)  Der FAS (Fonds für Gebiete mit Entwicklungspotenzial) ist ein nationaler Fonds, der die Umsetzung der italienischen Regionalpolitik unterstützt. Seine Mittel sind hauptsächlich für Regionen bestimmt, die von Italien als Gebiete mit Entwicklungspotenzial ausgewiesen wurden. (40)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage). Die Kommission merkt an, dass die Seekabotageverordnung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihre Seeverkehrsunternehmen zu privatisieren, sondern lediglich diesen speziellen Markt zu liberalisieren. (41)  Das Aufforderungsschreiben wurde am 28. Januar 2010 angenommen, Italien jedoch erst am nächsten Tag offiziell davon unterrichtet. (42)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (43)  Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (44)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (45)  Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (46)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. (47)  Die Aufforderung zur Angebotsabgabe verlangt einen Nachweis der Teilnehmer, dass sie im Zeitraum vom 30. November 2006 bis 30. November 2009 Seeverkehrsdienste von mindestens 450 000 Seemeilen ausgeführt haben und in den vorhergehenden drei Geschäftsjahren einen Umsatz von mindestens 150 Mio. EUR mit der Erbringung von Seeverkehrsdiensten erklärt haben, von denen mindestens 75 Mio. EUR mit dem Betrieb von Passagierfährdiensten generiert wurden. (48)  Italien bezieht sich hier auf das Schreiben D(2009) 75213 der Kommission (bzw. des Generaldirektors für Energie und Verkehrswesen) vom 21. Dezember 2009 (siehe Erwägungsgrund 96). (49)  Italien zufolge ist der im Ausschreibungsverfahren angegebene Betrag der Ausgleichszahlungen ausschließlich für den Zweck der Beurteilung der abgegebenen Angebote gedacht und setzt keine Höchstgrenze für den tatsächlich während der Vertragslaufzeit geleisteten Ausgleich. (50)  Siehe Abschnitt 6.3.1 für weitere Ausführungen hierzu. (51)  Die Parteien berufen sich auf die folgenden Rechtssachen zur Begründung dieses Arguments: Rechtssache C-390/98 Banks, ECLI:EU:C:2001:456, verbundene Rechtssachen C-74/00P und C-75/00P Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, ECLI:EU:C:2002:524, sowie Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, ECLI:EU:C:2004:238. (52)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (53)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (54)  Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Erwägungsgrund 265). (55)  Siehe insbesondere Rechtssache C-730/79, Philip Morris/Kommission, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, Rechtssache C-53/00, Ferring, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21, und Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44. (56)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (57)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). (58)  Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat. (59)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (60)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 45. (61)  Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Àlava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, ECLI:EU:T:2002:59, Rn. 175. (62)  Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat. (63)  Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, [2008] Slg. II-81, Rn. 96. Siehe auch den Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. I-9069, und Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-126/01, GEMO SA, [2003] Slg. I-13769. (64)  Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3). (65)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107. (66)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Aktualisierung und Berichtigung der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), COM(2014) 232 final vom 22.4.2014. (67)  Siehe Urteil des Gerichts vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, ECLI:EU:T:2017:134, Rn. 130 und 134. (68)  Die auf der schnellen Verbindung der Linie A2 und auf der Linie A5 eingesetzten Schiffe können keine Fahrzeuge transportieren. (69)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107‚ Rn. 71. (70)  Die Ausschreibungsunterlagen erlauben den Einsatz von Subunternehmern. Italien hat der Kommission die genauen Beträge (als Nettokosten für die geleisteten Dienste) genannt, die Moby/Toremar jährlich von der Region Toskana für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung auf der Route Porto S. Stefano — Giannutri erhält. Toremar zahlt Maregiglio eine Pauschalvergütung auf Basis eines Subunternehmervertrages. Diese Transaktion wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt und fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. (71)  Schreiben vom 3. April 2012, Az. AOOGRT-0096174/O.80. (72)  Im Einzelnen: Minoan Lines Shipping, La Méridionale, Moby, Grandi Navi Veloci, Libertylines, Grimaldi Group, Corsica Ferries, SNAV, und Caronte & Tourist. Andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (wie beispielsweise Caremar oder Laziomar) waren aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. (73)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1). (74)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (75)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (76)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (77)  Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/18/EG. (78)  Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2004/18/EG lautet: „ ‚Dienstleistungskonzessionen‘ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“ (79)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (80)  In der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe merkt die Kommission an, dass die Unionsgerichte im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen oftmals die Bezeichnung „offenes“ Ausschreibungsverfahren verwenden. Die Verwendung der Bezeichnung „offen“, entspricht jedoch keinem spezifischen Verfahren gemäß den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Bezeichnung „wettbewerblich“ angemessener erscheint. In der oben genannten Bekanntmachung merkt die Kommission außerdem an, dass die materiellen Bedingungen aus der Rechtsprechung von dieser begrifflichen Auffassung unberührt bleiben. (81)  Außerdem war, wie bereits erläutert (siehe Erwägungsgrund 234), Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG auf diese Ausschreibung nicht anwendbar. Daher war Italien nicht verpflichtet, im Aufruf zur Interessenbekundung weitere Angaben zu den Auswahlkriterien zu machen. (82)  Unter anderem enthielt das Aufforderungsschreiben Informationen zu der Kreditforderung gegenüber Tirrenia in Höhe von 9 772 572 EUR (siehe Erwägungsgründe 69 bis 71). (83)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107, Rn. 37. (84)  Siehe auch Randnummer 96 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe. (85)  Der erste Übertragungsvorgang wurde bereits im Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat, bewertet. (86)  Italien hat lediglich die im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährte Ausgleichszahlung angemeldet (siehe Erwägungsgrund 2). Darüber hinaus hat Italien vorgebracht, dass der von Toremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erhaltene Ausgleich mit dem DAWI-Beschluss von 2011 vereinbar und von der Anmeldepflicht ausgenommen gewesen sei. Die Kommission wird in Abschnitt 6.3.1 prüfen, ob dies zutreffend ist. (87)  Der Vollständigkeit halber hebt die Kommission die Übergangsbestimmung in Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011 hervor, nach der jede Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses wirksam wurde (also vor dem 31. Januar 2012) und mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit war, für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren (d. h. bis einschließlich 30. Januar 2014) als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit anzusehen ist. Das bedeutet, dass jede Beihilfe, die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der DAWI-Entscheidung von 2005 am 19. Dezember 2005 und dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 am 31. Januar 2012 gewährt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wurde, und bis einschließlich 30. Januar 2014. Für Beihilfen, die ab dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, ist die Übergangsbestimmung nach Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011 nicht anwendbar und die Vereinbarkeit auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 zu prüfen. (88)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.