Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/320 der Kommission vom 27. Januar 2015 über die Beihilferegelung SA.26547 (11/C) (ex-NN 49/10 und CP 241/2008) — Belgien — Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei — Missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 274/03 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 321) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0320. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rbekampagne mit dem Hinweis auf den geografischen Ursprung anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. 6.4.   Suche nach neuen Schalentierbeständen (62) Die Kommission stellt fest, dass die Suche nach neuen Schalentierbeständen keine in der Satzung der SDVO genannte Aufgabe ist. Sie steht offenbar nicht mit den unter Buchstabe c „Verbesserung der Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen und der Fischereiaufsicht“ beschriebenen Aufgaben im Einklang. Die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen ist in der Tat nicht mit der ständigen Überwachung der Qualität und der Menge der lebenden aquatischen Ressourcen noch mit der Überwachung der sozioökonomischen Lage im Fischereisektor oder mit der Beratung der Regierung in Bezug auf die Beschränkung des Fischereiaufwands zu vereinbaren. (63) Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass solche Maßnahmen nicht zu der Art Maßnahmen gehören, die die Kommission mit ihrem Beschluss über die Beihilfe N 274/03 genehmigt hat. Es handelt sich weder um eine Kontroll- noch um eine Erhaltungsmaßnahme. Die Maßnahme zielt vielmehr auf die gewerbliche Bewirtschaftung von noch aufzuspürenden Beständen ab und führt letztendlich zu einem höheren Fischereiaufwand. (64) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Suche nach neuen, gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen nicht zu den Maßnahmen gehören konnte, die die Kommission mit ihrem Beschluss zur Beihilfe N 274/03 genehmigt hatte, weil gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, auf die sich die Fischereileitlinien von 2001 beziehen, Versuchsfischereivorhaben nur dann aus dem FIAF (6) gefördert werden können, wenn sie Bestandserhaltungsziele verfolgen. (65) Wie bereits erwähnt, dürfte die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen auf dem belgischen Festlandsockel nicht auf die Erhaltung dieser Bestände, sondern vielmehr auf ihre Nutzung abzielen. (66) Darüber hinaus ist die Suche nach neuen nutzbaren Beständen eine Tätigkeit, die in der Regel von Privatunternehmen durchgeführt wird, und die damit verbundenen Kosten entsprechen normalen Produktionskosten und dürfen daher nicht im Rahmen der Regelung finanziert werden. (67) Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SDVO, was die Suche nach neuen Schalentierbeständen anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. 7.   FAZIT (68) Nach Auffassung der Kommission verstieß die SDVO durch die Durchführung der in den Nummern 6.1 bis 6.4 genannten Projekte gegen die der Kommission übermittelte Satzung, die diese mit ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2003 genehmigt hat. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die SDVO Beihilfen im Rahmen der Regelung missbräuchlich verwendet hat. (69) In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass gemäß Artikel 107 nach ständiger Praxis missbräuchlich verwendete Beihilfe vom Empfänger zurückverlangt wird. Dieses Vorgehen wird durch Artikel 14 der Verfahrensverordnung bestätigt. (70) Belgien hat daher alle Maßnahmen zu treffen, die zur Rückforderung der missbräuchlich verwendeten Beihilfe vom Empfänger erforderlich sind. Belgien sollte die Beträge, die für die Entwicklung der in den Nummern 6.1 bis 6.4 genannten Projekte aufgewendet wurden, vollständig zurückfordern. Zu diesem Zweck muss Belgien den Empfänger auffordern, die Beihilfe innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zurückzuzahlen. (71) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verfahrensverordnung umfasst die aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die missbräuchlich verwendete Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (72) Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (7) berechnet. Die Kommission fordert Belgien auf, vom Empfänger zu verlangen, dass er die Beihilfe einschließlich Zinsen innerhalb von vier Monaten nach Erlass dieses Beschlusses wie nachstehend beschrieben zurückzahlt. (73) Die Kommission ersucht Belgien, die verlangten Angaben anhand der diesem Beschluss als Anhang I beigefügten Fragenliste zu übermitteln, wobei deutlich anzugeben ist, welche Maßnahmen geplant sind und welche bereits ergriffen wurden, um die Beihilfe unmittelbar und effektiv zurückzufordern. Die Kommission fordert Belgien ferner auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Beschlusses sämtliche Unterlagen (Runderlasse, Rückzahlungsanordnungen usw.) vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass gegenüber dem Empfänger der missbräuchlich verwendeten Beihilfe Verfahren zu deren Rückzahlung eingeleitet wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Durch die Durchführung der Projekte, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten, hat die SDVO gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe N 274/03 verstoßen. Die hierfür durch den Empfänger missbräuchlich verwendete Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Belgien fordert die von der SDVO missbräuchlich verwendete Beihilfe für die Projekte wieder ein, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (8) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Belgien stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird. Artikel 4 (1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Unterlagen zu der in Artikel 1 genannten Beihilfe, aus denen der insgesamt für die in Artikel 2 genannten Projekte aufgewendete Beihilfebetrag hervorgeht. Zu diesem Zweck wird der Fragebogen in Anhang I ausgefüllt; b) der insgesamt zurückzufordernde Betrag (Kapitalbetrag und Zinsen); c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Belgien stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 27. Januar 2015 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 10. (2)   ABl. C 28 vom 31.1.2004, S. 3. (3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). (6)  Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, siehe Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). (7)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nun Artikel 108 AEUV) (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.