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28.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/7 |
BESCHLUSS (EU) 2015/320 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2015
über die Beihilferegelung SA.26547 (11/C) (ex-NN 49/10 und CP 241/2008) — Belgien — Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei — Missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 274/03
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 321)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Belgien teilte der Europäischen Kommission am 26. Juni 2003 eine Beihilferegelung mit, die der Finanzierung und dem Aufbau der Stichting Duurzame Visserijontwikkeling (im Folgenden „SDVO“) dient, einer Einrichtung ohne Erwerbszweck für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei in Belgien. Die mitgeteilten Bestimmungen betreffen die Finanzierung der SDVO und enthalten die Satzung der SDVO. Die Kommission genehmigte die Regelung dann am 16. Dezember 2003 (2). |
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(2) |
Am 9. September 2008 erhielt die Kommission eine Beschwerde (registriert unter CP 241/2008), in der die missbräuchliche Verwendung eines Teils der Beihilfe durch die SDVO im Rahmen der Regelung angezeigt wurde. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 17. November 2008 bat die Kommission die belgischen Behörden um nähere Informationen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 erbaten die belgischen Behörden eine Fristverlängerung um einen Monat; diese wurde gewährt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission die Informationen. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 10. September 2009 unterbreiteten die belgischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) („Verfahrensverordnung“) den Jahresbericht (2008) der SDVO. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 erbat die Kommission weitere Angaben von den belgischen Behörden. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 erbaten die belgischen Behörden eine Fristverlängerung; diese wurde bis zum 9. April 2010 gewährt. Mit Schreiben vom 12. April 2010 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission die Informationen. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 fragte die Kommission den Beschwerdeführer, ob er angesichts der Tatsache, dass die Tochtergesellschaft der SDVO, cvba Schelpdier en vis, ihre Tätigkeit eingestellt hatte, seine Beschwerde aufrechterhalten wolle. |
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(7) |
Der Beschwerdeführer erläuterte in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010, warum er die Beschwerde aufrechterhalten wollte. |
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(8) |
Die Akte wurde am 22. Oktober 2010 als NN-Akte registriert. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 23. März 2011 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. |
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(10) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 erhielt die Kommission von den belgischen Behörden übermittelte Bemerkungen des Beihilfeempfängers zu dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission erhielt keine weiteren Bemerkungen des Beschwerdeführers oder anderer Beteiligter. |
2. BESCHREIBUNG
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(12) |
Die ursprüngliche Regelung wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2003 angemeldet und unter der Nummer N 274/03 registriert. |
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(13) |
Die Beihilferegelung sah die jährliche Zahlung von rund 2 Mio. EUR aus staatlichen Mitteln an die SDVO vor, womit dieser ermöglicht werden sollte, durch verschiedene Maßnahmen oder Projekte im Einklang mit ihrer Satzung auf die nachhaltige Entwicklung der Fischerei hinzuarbeiten. |
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(14) |
Die Regelung wird aus staatlichen Mitteln finanziert, die aus einem Anteil der Steuervorauszahlung (Lohnsteuer) von Arbeitgebern im Fischereisektor bestehen. |
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(15) |
Die Regelung wurde auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV von der Europäischen Kommission vor allem deswegen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, weil aus den Angaben in der Anmeldung und aus der Satzung der SDVO hervorging, dass sich die SDVO an kurzfristigen Projekten von allgemeinem Interesse beteiligen würde, die den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates (5) aufgeführten Maßnahmen entsprechen. |
3. DIE BESCHWERDE
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(16) |
Dem Beschwerdeführer zufolge haben die SDVO und die cvba Schelpdier en vis staatliche Beihilfen, die ursprünglich zur Unterstützung des gesamten Fischereisektors gedacht waren, dafür verwendet, ein gewerbliches Aquakulturprojekt für Miesmuscheln einzuleiten, wodurch der Wettbewerb am Markt verfälscht wurde. |
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(17) |
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass die SDVO, indem sie am Markt gewerblich tätig war und später eine gewerblich ausgerichtete Tochtergesellschaft eingerichtet hat, im Widerspruch zu ihrer Satzung und im Widerspruch zu ihrer Rechtsstellung als Unternehmen ohne Erwerbsziel gehandelt habe. |
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(18) |
Zur Untermauerung seines Vorwurfs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die SDVO eine Handelsmarke entwickelt, eine breit angelegte Werbekampagne eingeleitet und sich am Verkauf von Miesmuscheln beteiligt hatte. All diese Tätigkeiten und Maßnahmen werden als typische Bestandteile einer Gewerbetätigkeit angesehen. |
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(19) |
Was die Wettbewerbsverfälschung anbelangt, so gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 1994 mit der Miesmuschelkultur an der belgischen Küste experimentiert. Der Beschwerdeführer hat seine eigene Marke (Belgica-Muscheln) entwickelt. Die Ernte wurde erstmals im Jahr 2008 auf den Markt gebracht. |
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(20) |
Der Beschwerdeführer fügt an, dass nicht angenommen werden kann, dass die SDVO im allgemeinen Interesse des Sektors Fischerei und Aquakultur handelt, da sie den Wettbewerb am Markt verfälscht. |
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(21) |
Zur Auflösung der cvba Schelpdier en vis gab der Beschwerdeführer an, die Wettbewerbsverfälschung habe nach seiner Auffassung nicht mit der Auflösung der Tochtergesellschaft der SDVO geendet, da die SDVO auch nach der Auflösung der cvba Schelpdier en vis weiterhin im Muschelgeschäft aktiv tätig war. |
4. BESCHREIBUNG DER GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(22) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelt die Kommission, dass einige der von der SDVO durchgeführten Projekte mit der mitgeteilten und von der Kommission genehmigten Satzung vereinbar sind. Die Kommission vermutet, dass die SDVO Beihilfen im Rahmen der Regelung missbräuchlich verwendet hat. |
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(23) |
Davon sind die folgenden Projekte betroffen:
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(24) |
Nach Auffassung der Kommission hat die SDVO bei dem Miesmuschelprojekt gegen ihre Satzung (und damit gegen die Beihilferegelung) verstoßen. In der Satzung steht ausdrücklich, dass die SDVO das Image der Seefischerei stärkt, ohne auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse abzustellen. Werbemaßnahmen für eine Handelsmarke und/oder mit Bezug auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse sind satzungsgemäß verboten. Außerdem hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass die SDVO mit dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern im Einklang mit ihrer Satzung und dem Beschluss über die Beihilferegelung N 274/03 gehandelt hat, da dies kaum als kurzfristige Maßnahme, sondern eher als langfristige Investition zu betrachten ist, die nur schwer mit dem Konzept einer kurzfristigen Aktion zu vereinbaren ist. |
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(25) |
Zu dem Projekt zur Suche neuer Schalentierbestände stellte die Kommission fest, dass dies in der Satzung der SDVO nicht als Aufgabe aufgeführt ist. Dies steht offenbar nicht mit den unter Buchstabe c „Verbesserung der Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen und der Fischereiaufsicht“ beschriebenen Aufgaben im Einklang. Die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen ist in der Tat nicht mit der ständigen Überwachung der Qualität und der Menge der lebenden aquatischen Ressourcen noch mit der Überwachung der sozioökonomischen Lage im Fischereisektor oder mit der Beratung der Regierung in Bezug auf die Beschränkung des Fischereiaufwands zu vereinbaren. Die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen auf dem belgischen Festlandsockel zielt nicht auf die Erhaltung dieser Bestände, sondern vielmehr auf ihre Nutzung ab. |
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(26) |
Was schließlich die Werbekampagne Dagverse vis anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass die SDVO durch das Hervorheben des belgischen Ursprungs der Erzeugnisse (von der belgischen Küstenflotte gefangener Fisch) gegenüber Fisch, der von ausländischen Schiffen gefangen wird, auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse verweist und damit gegen ihre Satzung und gegen den Beschluss über die Beihilferegelung N 274/03 verstößt. Die Kommission nahm jedoch zur Kenntnis, dass die Kampagne Dagverse vis angepasst wurde und zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung bereits nicht mehr auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse verwies. |
5. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER
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(27) |
Als Antwort auf den im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss von 2011 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens leiteten die belgischen Behörden Bemerkungen des Beihilfeempfängers (Stichting Duurzame Visserijontwikkeling (SDVO)) an die Kommission weiter. |
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(28) |
Vom Beschwerdeführer gingen keine weiteren Bemerkungen ein. |
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(29) |
Die SDVO wiederholte ihren Standpunkt wie folgt: |
5.1. Das Miesmuschelprojekt
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(30) |
Das Miesmuschelprojekt wurde in zwei Schritten durchgeführt. Beim ersten Schritt kamen 13 Prototyp-Miesmuschelbehälter zum Einsatz, die entsprechend den klimatischen und nautischen Erfordernissen an der belgischen Küste entwickelt worden waren. Beim zweiten Schritt wurden weitere 87 Miesmuschelbehälter eingesetzt. |
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(31) |
Um zu beurteilen, ob das Projekt rentabel war, musste der gesamte Erzeugungs- und Vermarktungsprozess durchlaufen werden. Die einzelnen Prozessschritte mussten real abgewickelt werden, einschließlich der Werbemaßnahmen. |
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(32) |
Die Werbekampagne lief 2007, 2008 und 2009. Sie hatte, anders als von der Kommission behauptet, eine befristete Laufzeit und einen begrenzten Umfang. |
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(33) |
Diese Werbekampagne kann als von allgemeinem Interesse angesehen werden. Es wurde stets beabsichtigt, das Projekt nach der Forschungsphase an eine Genossenschaft zu übertragen, die allen, auch dem Beschwerdeführer, offenstand. |
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(34) |
Die SDVO wollte die Handelsmarke Flanders Queen für die besonderen Zwecke des Projekts entwickeln. Die Handelsmarke sollte nur einmal verwendet werden. Nach Ablauf des Projekts sollte der Handelsname verschwinden. Bei der Übertragung des Projekts an die VSVC wurde aber offenbar beschlossen, die Miesmuscheln weiterhin unter diesem Namen auf den Markt zu bringen. |
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(35) |
Die Entwicklung des Projekts und der Werbekampagne sollte nicht als Betriebskosten im Laufe eines normalen Produktionsprozesses betrachtet werden. Das Projekt ging weiter, als dies bei einem Privatunternehmen der Fall gewesen wäre, weil die damit verbundenen Kosten sehr hoch gewesen wären. Ein Privatunternehmen wäre schlichtweg nicht bereit gewesen, die Investitionen zu tätigen, die allein dafür erforderlich gewesen wären, das geeignetste Verfahren zu erproben oder die für die Miesmuschelzucht geeigneten Gebiete zu ermitteln. |
5.2. Suche nach neuen Schalentierbeständen
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(36) |
Nach Auffassung der SDVO fällt die Suche nach neuen Schalentierbeständen durchaus unter ihre Satzung, da eine solche Tätigkeit als Überwachungs- und Erhaltungsmaßnahme gemäß Buchstabe c ihrer Satzung anzusehen ist. |
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(37) |
Außerdem ist das Projekt Teil der Umstellung der Fischereiflotte, die unter anderem durch den Verlust von Fanggründen durch die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen erforderlich wurde. |
5.3. Werbekampagne Dagverse Vis
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(38) |
Die SDVO wies darauf hin, dass sie die Werbekampagne geändert und den ursprünglich verwendeten Hinweis auf den geografischen Ursprung gestrichen hat. |
6. WÜRDIGUNG
6.1. Das Miesmuschelprojekt: Entwicklung eines Handelsnamens und Werbung
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(39) |
Wie vorstehend beschrieben, lancierte die SDVO eine breit angelegte Werbekampagne für ihre Miesmuscheln. Das Werbematerial wirbt nicht allgemein für Miesmuscheln, sondern stützt sich auf eine bestimmte Handelsmarke (Flanders Queen Mussel), zielt auf ein bestimmtes Unternehmen ab (SDVO) und enthält verschiedene Hinweise auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses (Flandern). |
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(40) |
Infolgedessen hat die SDVO nach Auffassung der Kommission gegen ihre Satzung (und damit gegen die Beihilferegelung) verstoßen. In der Satzung steht ausdrücklich, dass die SDVO das Image der Seefischerei stärkt, ohne auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse abzustellen. Werbemaßnahmen für eine Handelsmarke und/oder mit Bezug auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse sind satzungsgemäß verboten. Darüber hinaus verstieß die SDVO gegen den Beschluss über die Beihilfe N 274/03, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass geografische Angaben unzulässig sind. |
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(41) |
Die belgischen Behörden führen an, dass die Handelsmarke nur für das Pilotprojekt geschaffen wurde. Sie sollte nur einmal verwendet und danach allmählich abgeschafft werden, um beim Abschluss des Projekts völlig verschwunden zu sein. |
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(42) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Handelsmarke nach dem Abschluss des Pilotprojekts weiterverwendet wurde. Tatsächlich wurden die Miesmuscheln weiterhin unter dem Namen Flanders Queen Mussel vertrieben, nachdem das Muschelprojekt an die VSVC übertragen worden war. Außerdem informiert die Website der SDVO darüber, wo Miesmuscheln der Marke Flanders Queen Mussel erhältlich sind. |
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(43) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass die SDVO in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mehrere Werbe- und Absatzförderungsveranstaltungen zugunsten von Flanders Queen Mussel durchführte. Die Tatsache, dass diese Tätigkeiten wiederholt über mehrere Jahre stattfanden, macht deutlich, dass es sich nicht um eine unbedeutende oder befristete Kampagne handelte, weswegen sie nicht als im Hinblick auf die Laufzeit und den Geltungsbereich begrenzte Werbung betrachtet werden kann. Darüber hinaus fand ein Teil der Werbemaßnahmen (2008 und 2009) de facto erst statt, nachdem die im Rahmen des Pilotprojekts in Auftrag gegebenen Studien bereits vorlagen. Tatsächlich wurde der Abschlussbericht über die Rentabilität des Miesmuschelprojekts am 22. November 2007 vorgelegt, und die Ergebnisse der Bewertung der Durchführung des Vermarktungsplans wurden am 21. Februar 2008 präsentiert. |
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(44) |
Die Kommission stellt in jedem Fall fest, dass das Verbot der Werbung für bestimmte Marken und des Hinweises auf den geografischen Ursprung von Erzeugnissen bei Werbeaktionen für alle Maßnahmen gilt. Daher dürfen selbst (aus öffentlichen Mitteln finanzierte) kurzfristige Projekte nicht auf Werbung für bestimmte Marken abzielen oder auf geografische Gebiete verweisen. Die Regelung und der Beschluss über die Beihilfe N 274/03 sehen keine Ausnahme von diesem Verbot vor und konnten dies auch gar nicht, da dies gegen die Fischereileitlinien von 2001 verstoßen würde. |
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(45) |
Darüber hinaus hält es die Kommission für unwahrscheinlich, dass eine derart breit angelegte Werbekampagne ernsthaft als eine Maßnahme von allgemeinem Interesse betrachtet werden kann, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie nicht allgemeinen Inhalts sondern auf eine bestimmte Handelsmarke zugeschnitten ist. Dies gilt umso mehr, als ein Konkurrenzunternehmen gleichzeitig seine eigene Marke entwickelte. |
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(46) |
Schließlich fallen die Ausgaben für die Entwicklung eines Handelsnamens für ein Erzeugnis, das am Markt verkauft wird, und die Einleitung einer Werbekampagne im normalen Produktionsprozess an und sind daher im Rahmen dieser Regelung nicht beihilfefähig. |
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(47) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die SDVO bei der Entwicklung des Handelsnamens und der Einleitung der Werbe- und Absatzförderungskampagne für die Marke Flanders Queen Mussel nicht im Rahmen ihrer Satzung und des Beschlusses über die Beihilfe N 274/03 handelte. |
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(48) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die SDVO, was die Entwicklung eines Handelsnamens und die Werbung dafür anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. |
6.2. Das Miesmuschelprojekt: Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern
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(49) |
Der Kommission ist bewusst, dass das Miesmuschelprojekt aus mehreren Teilen besteht. Der erste Teil des Projekts als solcher wird auch nicht in Frage gestellt; die nach Abschluss des Pilotprojekts getätigten Investitionen hingegen lassen Zweifel aufkommen. Nach Auffassung der Kommission hat die SDVO durch den Erwerb und Einsatz der 87 zusätzlichen Miesmuschelbehälter nicht im Einklang mit ihrer Satzung und dem Beschluss über die Beihilfe N 274/03 gehandelt. |
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(50) |
Die belgischen Behörden vertreten die Ansicht, dass der Einsatz der 87 zusätzlichen Behälter eine kurzfristige Aktion war, bei der das allgemeine Interesse im Mittelpunkt stand. Darüber hinaus führen sie an, dass die Aufstockung der Behälter in größerem Umfang erfolgte, als Privatunternehmen dies in der Regel unternommen hätten, da Privatunternehmen einfach keine so umfangreichen Investitionen tätigen würden, ohne zu wissen, ob die Maßnahmen in größerem Umfang Gewinn abwerfen würde. |
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(51) |
Die Kommission bezweifelt jedoch, dass der Erwerb und Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern als kurzfristige Maßnahme betrachtet werden kann. |
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(52) |
Erstens entspricht der Erwerb von 87 zusätzlichen Behältern nach Auffassung der Kommission einer langfristigen Investition, die kaum mit dem Konzept einer kurzfristigen Maßnahme vereinbar ist. |
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(53) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass die SDVO den Erwerb der 87 zusätzlichen Behälter offenbar nicht als kurzfristige Maßnahme konzipiert hat, die ausschließlich dem Zweck dienen würde, die Studie zu ermöglichen. Die SDVO hat den Erwerb der Behälter als Investition behandelt und Wege gesucht, eine Rendite aus der Investition zu erwirtschaften. Sie verfolgte bereits im Jahr 2008 Pläne, die Geschäftstätigkeit über eine neu geschaffene Tochtergesellschaft fortzusetzen. Auch 2009, als die SDVO offiziell den Verkauf von Miesmuscheln der Marke Flanders Queen Mussel einstellte, bewirtschaftete sie dennoch weiterhin die 87 zusätzlichen Behälter. Tatsächlich verpachtete und vermietete sie ihre Infrastruktur und Erntedienste an ein anderes Unternehmen und führte somit eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Tatsache, dass zur wirtschaftlichen Nutzung des Miesmuschelprojekts eine gewerblich orientierte Tochtergesellschaft gegründet wurde, bestätigt wohl, dass die SDVO nicht wirklich beabsichtigte, die Ergebnisse einfach dem Sektor zugutekommen zu lassen. |
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(54) |
Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die 2009 zwischen der SDVO und der VSVC geschlossenen Vereinbarungen Bestimmungen enthielten, die dazu dienten, die Geschäftsinteressen der VSVC zu schützen (z. B. Garantievereinbarung, Bestimmungen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts zwischen der VSVC und anderen Erzeugern). Solche Vereinbarungen und Bestimmungen dürften bestätigen, dass es sich bei der Bewirtschaftung der zusätzlichen Behälter um eine gewerbliche Tätigkeit handelte, die nicht dem allgemeinen Interesse diente. |
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(55) |
Nach Auffassung der Kommission entsprechen die Ausgaben für die 87 zusätzlichen Behälter normalen Produktionskosten. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass es zur normalen Produktion und Entwicklung der Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens gehört, Produktionsmittel zu erwerben und diese aufzustocken, sobald die wirtschaftliche und biologische Machbarkeit eines Erzeugnisses erprobt und bestätigt wurde. |
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(56) |
Die Kommission teilt das Argument der belgischen Behörden nicht, denen zufolge kein Unternehmen in zusätzliche Produktionsmittel investieren würde, bevor es keine Gewähr dafür hat, dass die Produktion in größerem Umfang rentabel ist. Tatsächlich investieren Unternehmen auch denn in eine Produktionserweiterung, wenn noch kein anderes Unternehmen eine Produktion in dieser Größenordnung versucht hat. Sie verlassen sich auf Erfahrungen, die sie bereits mit der Produktion in kleinerem Maßstab erworben haben, und auf Zukunftsprognosen. Nach einem volkswirtschaftlichen Prinzip bewirken Größenvorteile, dass, was in kleinem Maßstab möglich und gewinnbringend ist, auch in größerem Maßstab möglich und sogar noch gewinnbringender ist, da die Festkosten auf mehr Erzeugnisse umgelegt werden. |
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(57) |
Schließlich ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Erweiterung der Produktionsmittel der SDVO dem Interesse des Sektors diente. Da in diesem Sektor bereits ein Marktbeteiligter tätig war, der in realem Maßstab ein Unternehmen betrieb, wirkten sich der Erwerb und Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern in der Tat direkt auf den Markt und den Wettbewerb aus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die SDVO als Konkurrent auftrat und nicht als Stelle, die experimentell tätig ist. |
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(58) |
Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SDVO, was den Einsatz der 87 zusätzliche Behälter anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. |
6.3. Werbekampagne Dagverse Vis
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(59) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass die SDVO durch das Hervorheben des belgischen Ursprungs der Erzeugnisse (von der belgischen Küstenflotte gefangener Fisch) gegenüber Fisch, der von ausländischen Schiffen gefangen wird, effektiv auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse verweist und damit gegen ihre Satzung und gegen den Beschluss über die Beihilferegelung N 274/03 verstößt. |
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(60) |
Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis dass die Kampagne Dagverse Vis angepasst wurde und der Hinweis auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse weggefallen ist. |
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(61) |
Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SDVO, was die Werbekampagne mit dem Hinweis auf den geografischen Ursprung anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. |
6.4. Suche nach neuen Schalentierbeständen
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(62) |
Die Kommission stellt fest, dass die Suche nach neuen Schalentierbeständen keine in der Satzung der SDVO genannte Aufgabe ist. Sie steht offenbar nicht mit den unter Buchstabe c „Verbesserung der Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen und der Fischereiaufsicht“ beschriebenen Aufgaben im Einklang. Die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen ist in der Tat nicht mit der ständigen Überwachung der Qualität und der Menge der lebenden aquatischen Ressourcen noch mit der Überwachung der sozioökonomischen Lage im Fischereisektor oder mit der Beratung der Regierung in Bezug auf die Beschränkung des Fischereiaufwands zu vereinbaren. |
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(63) |
Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass solche Maßnahmen nicht zu der Art Maßnahmen gehören, die die Kommission mit ihrem Beschluss über die Beihilfe N 274/03 genehmigt hat. Es handelt sich weder um eine Kontroll- noch um eine Erhaltungsmaßnahme. Die Maßnahme zielt vielmehr auf die gewerbliche Bewirtschaftung von noch aufzuspürenden Beständen ab und führt letztendlich zu einem höheren Fischereiaufwand. |
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(64) |
Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Suche nach neuen, gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen nicht zu den Maßnahmen gehören konnte, die die Kommission mit ihrem Beschluss zur Beihilfe N 274/03 genehmigt hatte, weil gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, auf die sich die Fischereileitlinien von 2001 beziehen, Versuchsfischereivorhaben nur dann aus dem FIAF (6) gefördert werden können, wenn sie Bestandserhaltungsziele verfolgen. |
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(65) |
Wie bereits erwähnt, dürfte die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen auf dem belgischen Festlandsockel nicht auf die Erhaltung dieser Bestände, sondern vielmehr auf ihre Nutzung abzielen. |
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(66) |
Darüber hinaus ist die Suche nach neuen nutzbaren Beständen eine Tätigkeit, die in der Regel von Privatunternehmen durchgeführt wird, und die damit verbundenen Kosten entsprechen normalen Produktionskosten und dürfen daher nicht im Rahmen der Regelung finanziert werden. |
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(67) |
Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SDVO, was die Suche nach neuen Schalentierbeständen anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. |
7. FAZIT
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(68) |
Nach Auffassung der Kommission verstieß die SDVO durch die Durchführung der in den Nummern 6.1 bis 6.4 genannten Projekte gegen die der Kommission übermittelte Satzung, die diese mit ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2003 genehmigt hat. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die SDVO Beihilfen im Rahmen der Regelung missbräuchlich verwendet hat. |
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(69) |
In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass gemäß Artikel 107 nach ständiger Praxis missbräuchlich verwendete Beihilfe vom Empfänger zurückverlangt wird. Dieses Vorgehen wird durch Artikel 14 der Verfahrensverordnung bestätigt. |
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(70) |
Belgien hat daher alle Maßnahmen zu treffen, die zur Rückforderung der missbräuchlich verwendeten Beihilfe vom Empfänger erforderlich sind. Belgien sollte die Beträge, die für die Entwicklung der in den Nummern 6.1 bis 6.4 genannten Projekte aufgewendet wurden, vollständig zurückfordern. Zu diesem Zweck muss Belgien den Empfänger auffordern, die Beihilfe innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zurückzuzahlen. |
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(71) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verfahrensverordnung umfasst die aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die missbräuchlich verwendete Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. |
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(72) |
Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (7) berechnet. Die Kommission fordert Belgien auf, vom Empfänger zu verlangen, dass er die Beihilfe einschließlich Zinsen innerhalb von vier Monaten nach Erlass dieses Beschlusses wie nachstehend beschrieben zurückzahlt. |
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(73) |
Die Kommission ersucht Belgien, die verlangten Angaben anhand der diesem Beschluss als Anhang I beigefügten Fragenliste zu übermitteln, wobei deutlich anzugeben ist, welche Maßnahmen geplant sind und welche bereits ergriffen wurden, um die Beihilfe unmittelbar und effektiv zurückzufordern. Die Kommission fordert Belgien ferner auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Beschlusses sämtliche Unterlagen (Runderlasse, Rückzahlungsanordnungen usw.) vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass gegenüber dem Empfänger der missbräuchlich verwendeten Beihilfe Verfahren zu deren Rückzahlung eingeleitet wurden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Durch die Durchführung der Projekte, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten, hat die SDVO gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe N 274/03 verstoßen. Die hierfür durch den Empfänger missbräuchlich verwendete Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
(1) Belgien fordert die von der SDVO missbräuchlich verwendete Beihilfe für die Projekte wieder ein, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (8) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Belgien stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.
Artikel 4
(1) Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
Unterlagen zu der in Artikel 1 genannten Beihilfe, aus denen der insgesamt für die in Artikel 2 genannten Projekte aufgewendete Beihilfebetrag hervorgeht. Zu diesem Zweck wird der Fragebogen in Anhang I ausgefüllt; |
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b) |
der insgesamt zurückzufordernde Betrag (Kapitalbetrag und Zinsen); |
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c) |
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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d) |
Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde. |
(2) Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Belgien stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 27. Januar 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 10.
(2) ABl. C 28 vom 31.1.2004, S. 3.
(3) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(4) Siehe Fußnote 1.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).
(6) Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, siehe Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).
(7) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nun Artikel 108 AEUV) (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).