Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/320 der Kommission vom 27. Januar 2015 über die Beihilferegelung SA.26547 (11/C) (ex-NN 49/10 und CP 241/2008) — Belgien — Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei — Missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 274/03 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 321) Text von Bedeutung für den EWR

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28.2.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 57/7 BESCHLUSS (EU) 2015/320 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2015 über die Beihilferegelung SA.26547 (11/C) (ex-NN 49/10 und CP 241/2008) — Belgien — Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei — Missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 274/03 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 321) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Belgien teilte der Europäischen Kommission am 26. Juni 2003 eine Beihilferegelung mit, die der Finanzierung und dem Aufbau der Stichting Duurzame Visserijontwikkeling (im Folgenden „SDVO“) dient, einer Einrichtung ohne Erwerbszweck für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei in Belgien. Die mitgeteilten Bestimmungen betreffen die Finanzierung der SDVO und enthalten die Satzung der SDVO. Die Kommission genehmigte die Regelung dann am 16. Dezember 2003 (2). (2) Am 9. September 2008 erhielt die Kommission eine Beschwerde (registriert unter CP 241/2008), in der die missbräuchliche Verwendung eines Teils der Beihilfe durch die SDVO im Rahmen der Regelung angezeigt wurde. (3) Mit Schreiben vom 17. November 2008 bat die Kommission die belgischen Behörden um nähere Informationen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 erbaten die belgischen Behörden eine Fristverlängerung um einen Monat; diese wurde gewährt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission die Informationen. (4) Mit Schreiben vom 10. September 2009 unterbreiteten die belgischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) („Verfahrensverordnung“) den Jahresbericht (2008) der SDVO. (5) Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 erbat die Kommission weitere Angaben von den belgischen Behörden. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 erbaten die belgischen Behörden eine Fristverlängerung; diese wurde bis zum 9. April 2010 gewährt. Mit Schreiben vom 12. April 2010 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission die Informationen. (6) Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 fragte die Kommission den Beschwerdeführer, ob er angesichts der Tatsache, dass die Tochtergesellschaft der SDVO, cvba Schelpdier en vis, ihre Tätigkeit eingestellt hatte, seine Beschwerde aufrechterhalten wolle. (7) Der Beschwerdeführer erläuterte in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010, warum er die Beschwerde aufrechterhalten wollte. (8) Die Akte wurde am 22. Oktober 2010 als NN-Akte registriert. (9) Mit Schreiben vom 23. März 2011 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (10) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (11) Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 erhielt die Kommission von den belgischen Behörden übermittelte Bemerkungen des Beihilfeempfängers zu dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission erhielt keine weiteren Bemerkungen des Beschwerdeführers oder anderer Beteiligter. 2.   BESCHREIBUNG (12) Die ursprüngliche Regelung wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2003 angemeldet und unter der Nummer N 274/03 registriert. (13) Die Beihilferegelung sah die jährliche Zahlung von rund 2 Mio. EUR aus staatlichen Mitteln an die SDVO vor, womit dieser ermöglicht werden sollte, durch verschiedene Maßnahmen oder Projekte im Einklang mit ihrer Satzung auf die nachhaltige Entwicklung der Fischerei hinzuarbeiten. (14) Die Regelung wird aus staatlichen Mitteln finanziert, die aus einem Anteil der Steuervorauszahlung (Lohnsteuer) von Arbeitgebern im Fischereisektor bestehen. (15) Die Regelung wurde auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV von der Europäischen Kommission vor allem deswegen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, weil aus den Angaben in der Anmeldung und aus der Satzung der SDVO hervorging, dass sich die SDVO an kurzfristigen Projekten von allgemeinem Interesse beteiligen würde, die den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates (5) aufgeführten Maßnahmen entsprechen. 3.   DIE BESCHWERDE (16) Dem Beschwerdeführer zufolge haben die SDVO und die cvba Schelpdier en vis staatliche Beihilfen, die ursprünglich zur Unterstützung des gesamten Fischereisektors gedacht waren, dafür verwendet, ein gewerbliches Aquakulturprojekt für Miesmuscheln einzuleiten, wodurch der Wettbewerb am Markt verfälscht wurde. (17) Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass die SDVO, indem sie am Markt gewerblich tätig war und später eine gewerblich ausgerichtete Tochtergesellschaft eingerichtet hat, im Widerspruch zu ihrer Satzung und im Widerspruch zu ihrer Rechtsstellung als Unternehmen ohne Erwerbsziel gehandelt habe. (18) Zur Untermauerung seines Vorwurfs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die SDVO eine Handelsmarke entwickelt, eine breit angelegte Werbekampagne eingeleitet und sich am Verkauf von Miesmuscheln beteiligt hatte. All diese Tätigkeiten und Maßnahmen werden als typische Bestandteile einer Gewerbetätigkeit angesehen. (19) Was die Wettbewerbsverfälschung anbelangt, so gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 1994 mit der Miesmuschelkultur an der belgischen Küste experimentiert. Der Beschwerdeführer hat seine eigene Marke (Belgica-Muscheln) entwickelt. Die Ernte wurde erstmals im Jahr 2008 auf den Markt gebracht. (20) Der Beschwerdeführer fügt an, dass nicht angenommen werden kann, dass die SDVO im allgemeinen Interesse des Sektors Fischerei und Aquakultur handelt, da sie den Wettbewerb am Markt verfälscht. (21) Zur Auflösung der cvba Schelpdier en vis gab der Beschwerdeführer an, die Wettbewerbsverfälschung habe nach seiner Auffassung nicht mit der Auflösung der Tochtergesellschaft der SDVO geendet, da die SDVO auch nach der Auflösung der cvba Schelpdier en vis weiterhin im Muschelgeschäft aktiv tätig war. 4.   BESCHREIBUNG DER GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (22) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelt die Kommission, dass einige der von der SDVO durchgeführten Projekte mit der mitgeteilten und von der Kommission genehmigten Satzung vereinbar sind. Die Kommission vermutet, dass die SDVO Beihilfen im Rahmen der Regelung missbräuchlich verwendet hat. (23) Davon sind die folgenden Projekte betroffen: — Das Miesmuschelprojekt: Die SDVO lancierte eine breit angelegte Werbekampagne für ihre Miesmuscheln. Das Werbematerial wirbt nicht allgemein für Miesmuscheln, sondern stützt sich auf eine bestimmte Handelsmarke (Flanders Queen Mussel), zielt auf ein bestimmtes Unternehmen ab (SDVO) und enthält verschiedene Hinweise auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses (Flandern). Außerdem wurde das Miesmuschelprojekt durch den Ankauf und Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern zu einer langfristigen Investition ausgeweitet. — Suche nach neuen Schalentierbeständen: Die SDVO wurde offenbar als Träger einer Versuchsfischereikampagne tätig, mit der Vorkommen gewerblich nutzbarer Schalentierbestände auf dem belgischen Festlandsockel ermittelt werden sollten. — Werbekampagne Dagverse Vis : Die Kampagne zielt darauf ab, das Image der belgischen Fischerei zu stärken, indem bei der breiten Öffentlichkeit für beliebte und auch für weniger bekannte Fischarten geworben wird, die von Küstenfischern frisch gefangen werden. An dieser Maßnahme nehmen renommierte Köche teil, die in ihren Restaurants weniger bekannte Fischarten anbieten. Es wurde gehofft, dass die Küstenfischer für diese Fischarten einen tragbaren Preis erhalten, wenn renommierte Köche diese Fischarten in ihren Restaurants servieren, damit alle Teile des Fischereisektors einen fairen Preis für ihr Erzeugnis erhalten. (24) Nach Auffassung der Kommission hat die SDVO bei dem Miesmuschelprojekt gegen ihre Satzung (und damit gegen die Beihilferegelung) verstoßen. In der Satzung steht ausdrücklich, dass die SDVO das Image der Seefischerei stärkt, ohne auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse abzustellen. Werbemaßnahmen für eine Handelsmarke und/oder mit Bezug auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse sind satzungsgemäß verboten. Außerdem hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass die SDVO mit dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern im Einklang mit ihrer Satzung und dem Beschluss über die Beihilferegelung N 274/03 gehandelt hat, da dies kaum als kurzfristige Maßnahme, sondern eher als langfristige Investition zu betrachten ist, die nur schwer mit dem Konzept einer kurzfristigen Aktion zu vereinbaren ist. (25) Zu dem Projekt zur Suche neuer Schalentierbestände stellte die Kommission fest, dass dies in der Satzung der SDVO nicht als Aufgabe aufgeführt ist. Dies steht offenbar nicht mit den unter Buchstabe c „Verbesserung der Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen und der Fischereiaufsicht“ beschriebenen Aufgaben im Einklang. Die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen ist in der Tat nicht mit der ständigen Überwachung der Qualität und der Menge der lebenden aquatischen Ressourcen noch mit der Überwachung der sozioökonomischen Lage im Fischereisektor oder mit der Beratung der Regierung in Bezug auf die Beschränkung des Fischereiaufwands zu vereinbaren. Die Suche nach gewerblich nutzbaren Schalentierbeständen auf dem belgischen Festlandsockel zielt nicht auf die Erhaltung dieser Bestände, sondern vielmehr auf ihre Nutzung ab. (26) Was schließlich die Werbekampagne Dagverse vis anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass die SDVO durch das Hervorheben des belgischen Ursprungs der Erzeugnisse (von der belgischen Küstenflotte gefangener Fisch) gegenüber Fisch, der von ausländischen Schiffen gefangen wird, auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse verweist und damit gegen ihre Satzung und gegen den Beschluss über die Beihilferegelung N 274/03 verstößt. Die Kommission nahm jedoch zur Kenntnis, dass die Kampagne Dagverse vis angepasst wurde und zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung bereits nicht mehr auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse verwies. 5.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (27) Als Antwort auf den im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss von 2011 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens leiteten die belgischen Behörden Bemerkungen des Beihilfeempfängers (Stichting Duurzame Visserijontwikkeling (SDVO)) an die Kommission weiter. (28) Vom Beschwerdeführer gingen keine weiteren Bemerkungen ein. (29) Die SDVO wiederholte ihren Standpunkt wie folgt: 5.1.   Das Miesmuschelprojekt (30) Das Miesmuschelprojekt wurde in zwei Schritten durchgeführt. Beim ersten Schritt kamen 13 Prototyp-Miesmuschelbehälter zum Einsatz, die entsprechend den klimatischen und nautischen Erfordernissen an der belgischen Küste entwickelt worden waren. Beim zweiten Schritt wurden weitere 87 Miesmuschelbehälter eingesetzt. (31) Um zu beurteilen, ob das Projekt rentabel war, musste der gesamte Erzeugungs- und Vermarktungsprozess durchlaufen werden. Die einzelnen Prozessschritte mussten real abgewickelt werden, einschließlich der Werbemaßnahmen. (32) Die Werbekampagne lief 2007, 2008 und 2009. Sie hatte, anders als von der Kommission behauptet, eine befristete Laufzeit und einen begrenzten Umfang. (33) Diese Werbekampagne kann als von allgemeinem Interesse angesehen werden. Es wurde stets beabsichtigt, das Projekt nach der Forschungsphase an eine Genossenschaft zu übertragen, die allen, auch dem Beschwerdeführer, offenstand. (34) Die SDVO wollte die Handelsmarke Flanders Queen für die besonderen Zwecke des Projekts entwickeln. Die Handelsmarke sollte nur einmal verwendet werden. Nach Ablauf des Projekts sollte der Handelsname verschwinden. Bei der Übertragung des Projekts an die VSVC wurde aber offenbar beschlossen, die Miesmuscheln weiterhin unter diesem Namen auf den Markt zu bringen. (35) Die Entwicklung des Projekts und der Werbekampagne sollte nicht als Betriebskosten im Laufe eines normalen Produktionsprozesses betrachtet werden. Das Projekt ging weiter, als dies bei einem Privatunternehmen der Fall gewesen wäre, weil die damit verbundenen Kosten sehr hoch gewesen wären. Ein Privatunternehmen wäre schlichtweg nicht bereit gewesen, die Investitionen zu tätigen, die allein dafür erforderlich gewesen wären, das geeignetste Verfahren zu erproben oder die für die Miesmuschelzucht geeigneten Gebiete zu ermitteln. 5.2.   Suche nach neuen Schalentierbeständen (36) Nach Auffassung der SDVO fällt die Suche nach neuen Schalentierbeständen durchaus unter ihre Satzung, da eine solche Tätigkeit als Überwachungs- und Erhaltungsmaßnahme gemäß Buchstabe c ihrer Satzung anzusehen ist. (37) Außerdem ist das Projekt Teil der Umstellung der Fischereiflotte, die unter anderem durch den Verlust von Fanggründen durch die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen erforderlich wurde. 5.3.   Werbekampagne Dagverse Vis (38) Die SDVO wies darauf hin, dass sie die Werbekampagne geändert und den ursprünglich verwendeten Hinweis auf den geografischen Ursprung gestrichen hat. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Das Miesmuschelprojekt: Entwicklung eines Handelsnamens und Werbung (39) Wie vorstehend beschrieben, lancierte die SDVO eine breit angelegte Werbekampagne für ihre Miesmuscheln. Das Werbematerial wirbt nicht allgemein für Miesmuscheln, sondern stützt sich auf eine bestimmte Handelsmarke (Flanders Queen Mussel), zielt auf ein bestimmtes Unternehmen ab (SDVO) und enthält verschiedene Hinweise auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses (Flandern). (40) Infolgedessen hat die SDVO nach Auffassung der Kommission gegen ihre Satzung (und damit gegen die Beihilferegelung) verstoßen. In der Satzung steht ausdrücklich, dass die SDVO das Image der Seefischerei stärkt, ohne auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse abzustellen. Werbemaßnahmen für eine Handelsmarke und/oder mit Bezug auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse sind satzungsgemäß verboten. Darüber hinaus verstieß die SDVO gegen den Beschluss über die Beihilfe N 274/03, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass geografische Angaben unzulässig sind. (41) Die belgischen Behörden führen an, dass die Handelsmarke nur für das Pilotprojekt geschaffen wurde. Sie sollte nur einmal verwendet und danach allmählich abgeschafft werden, um beim Abschluss des Projekts völlig verschwunden zu sein. (42) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Handelsmarke nach dem Abschluss des Pilotprojekts weiterverwendet wurde. Tatsächlich wurden die Miesmuscheln weiterhin unter dem Namen Flanders Queen Mussel vertrieben, nachdem das Muschelprojekt an die VSVC übertragen worden war. Außerdem informiert die Website der SDVO darüber, wo Miesmuscheln der Marke Flanders Queen Mussel erhältlich sind. (43) Die Kommission stellt ferner fest, dass die SDVO in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mehrere Werbe- und Absatzförderungsveranstaltungen zugunsten von Flanders Queen Mussel durchführte. Die Tatsache, dass diese Tätigkeiten wiederholt über mehrere Jahre stattfanden, macht deutlich, dass es sich nicht um eine unbedeutende oder befristete Kampagne handelte, weswegen sie nicht als im Hinblick auf die Laufzeit und den Geltungsbereich begrenzte Werbung betrachtet werden kann. Darüber hinaus fand ein Teil der Werbemaßnahmen (2008 und 2009) de facto erst statt, nachdem die im Rahmen des Pilotprojekts in Auftrag gegebenen Studien bereits vorlagen. Tatsächlich wurde der Abschlussbericht über die Rentabilität des Miesmuschelprojekts am 22. November 2007 vorgelegt, und die Ergebnisse der Bewertung der Durchführung des Vermarktungsplans wurden am 21. Februar 2008 präsentiert. (44) Die Kommission stellt in jedem Fall fest, dass das Verbot der Werbung für bestimmte Marken und des Hinweises auf den geografischen Ursprung von Erzeugnissen bei Werbeaktionen für alle Maßnahmen gilt. Daher dürfen selbst (aus öffentlichen Mitteln finanzierte) kurzfristige Projekte nicht auf Werbung für bestimmte Marken abzielen oder auf geografische Gebiete verweisen. Die Regelung und der Beschluss über die Beihilfe N 274/03 sehen keine Ausnahme von diesem Verbot vor und konnten dies auch gar nicht, da dies gegen die Fischereileitlinien von 2001 verstoßen würde. (45) Darüber hinaus hält es die Kommission für unwahrscheinlich, dass eine derart breit angelegte Werbekampagne ernsthaft als eine Maßnahme von allgemeinem Interesse betrachtet werden kann, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie nicht allgemeinen Inhalts sondern auf eine bestimmte Handelsmarke zugeschnitten ist. Dies gilt umso mehr, als ein Konkurrenzunternehmen gleichzeitig seine eigene Marke entwickelte. (46) Schließlich fallen die Ausgaben für die Entwicklung eines Handelsnamens für ein Erzeugnis, das am Markt verkauft wird, und die Einleitung einer Werbekampagne im normalen Produktionsprozess an und sind daher im Rahmen dieser Regelung nicht beihilfefähig. (47) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die SDVO bei der Entwicklung des Handelsnamens und der Einleitung der Werbe- und Absatzförderungskampagne für die Marke Flanders Queen Mussel nicht im Rahmen ihrer Satzung und des Beschlusses über die Beihilfe N 274/03 handelte. (48) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die SDVO, was die Entwicklung eines Handelsnamens und die Werbung dafür anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. 6.2.    Das Miesmuschelprojekt: Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern (49) Der Kommission ist bewusst, dass das Miesmuschelprojekt aus mehreren Teilen besteht. Der erste Teil des Projekts als solcher wird auch nicht in Frage gestellt; die nach Abschluss des Pilotprojekts getätigten Investitionen hingegen lassen Zweifel aufkommen. Nach Auffassung der Kommission hat die SDVO durch den Erwerb und Einsatz der 87 zusätzlichen Miesmuschelbehälter nicht im Einklang mit ihrer Satzung und dem Beschluss über die Beihilfe N 274/03 gehandelt. (50) Die belgischen Behörden vertreten die Ansicht, dass der Einsatz der 87 zusätzlichen Behälter eine kurzfristige Aktion war, bei der das allgemeine Interesse im Mittelpunkt stand. Darüber hinaus führen sie an, dass die Aufstockung der Behälter in größerem Umfang erfolgte, als Privatunternehmen dies in der Regel unternommen hätten, da Privatunternehmen einfach keine so umfangreichen Investitionen tätigen würden, ohne zu wissen, ob die Maßnahmen in größerem Umfang Gewinn abwerfen würde. (51) Die Kommission bezweifelt jedoch, dass der Erwerb und Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern als kurzfristige Maßnahme betrachtet werden kann. (52) Erstens entspricht der Erwerb von 87 zusätzlichen Behältern nach Auffassung der Kommission einer langfristigen Investition, die kaum mit dem Konzept einer kurzfristigen Maßnahme vereinbar ist. (53) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die SDVO den Erwerb der 87 zusätzlichen Behälter offenbar nicht als kurzfristige Maßnahme konzipiert hat, die ausschließlich dem Zweck dienen würde, die Studie zu ermöglichen. Die SDVO hat den Erwerb der Behälter als Investition behandelt und Wege gesucht, eine Rendite aus der Investition zu erwirtschaften. Sie verfolgte bereits im Jahr 2008 Pläne, die Geschäftstätigkeit über eine neu geschaffene Tochtergesellschaft fortzusetzen. Auch 2009, als die SDVO offiziell den Verkauf von Miesmuscheln der Marke Flanders Queen Mussel einstellte, bewirtschaftete sie dennoch weiterhin die 87 zusätzlichen Behälter. Tatsächlich verpachtete und vermietete sie ihre Infrastruktur und Erntedienste an ein anderes Unternehmen und führte somit eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Tatsache, dass zur wirtschaftlichen Nutzung des Miesmuschelprojekts eine gewerblich orientierte Tochtergesellschaft gegründet wurde, bestätigt wohl, dass die SDVO nicht wirklich beabsichtigte, die Ergebnisse einfach dem Sektor zugutekommen zu lassen. (54) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die 2009 zwischen der SDVO und der VSVC geschlossenen Vereinbarungen Bestimmungen enthielten, die dazu dienten, die Geschäftsinteressen der VSVC zu schützen (z. B. Garantievereinbarung, Bestimmungen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts zwischen der VSVC und anderen Erzeugern). Solche Vereinbarungen und Bestimmungen dürften bestätigen, dass es sich bei der Bewirtschaftung der zusätzlichen Behälter um eine gewerbliche Tätigkeit handelte, die nicht dem allgemeinen Interesse diente. (55) Nach Auffassung der Kommission entsprechen die Ausgaben für die 87 zusätzlichen Behälter normalen Produktionskosten. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass es zur normalen Produktion und Entwicklung der Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens gehört, Produktionsmittel zu erwerben und diese aufzustocken, sobald die wirtschaftliche und biologische Machbarkeit eines Erzeugnisses erprobt und bestätigt wurde. (56) Die Kommission teilt das Argument der belgischen Behörden nicht, denen zufolge kein Unternehmen in zusätzliche Produktionsmittel investieren würde, bevor es keine Gewähr dafür hat, dass die Produktion in größerem Umfang rentabel ist. Tatsächlich investieren Unternehmen auch denn in eine Produktionserweiterung, wenn noch kein anderes Unternehmen eine Produktion in dieser Größenordnung versucht hat. Sie verlassen sich auf Erfahrungen, die sie bereits mit der Produktion in kleinerem Maßstab erworben haben, und auf Zukunftsprognosen. Nach einem volkswirtschaftlichen Prinzip bewirken Größenvorteile, dass, was in kleinem Maßstab möglich und gewinnbringend ist, auch in größerem Maßstab möglich und sogar noch gewinnbringender ist, da die Festkosten auf mehr Erzeugnisse umgelegt werden. (57) Schließlich ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Erweiterung der Produktionsmittel der SDVO dem Interesse des Sektors diente. Da in diesem Sektor bereits ein Marktbeteiligter tätig war, der in realem Maßstab ein Unternehmen betrieb, wirkten sich der Erwerb und Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern in der Tat direkt auf den Markt und den Wettbewerb aus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die SDVO als Konkurrent auftrat und nicht als Stelle, die experimentell tätig ist. (58) Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SDVO, was den Einsatz der 87 zusätzliche Behälter anbelangt, die im Rahmen der Regelung genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. 6.3.   Werbekampagne Dagverse Vis (59) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die SDVO durch das Hervorheben des belgischen Ursprungs der Erzeugnisse (von der belgischen Küstenflotte gefangener Fisch) gegenüber Fisch, der von ausländischen Schiffen gefangen wird, effektiv auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse verweist und damit gegen ihre Satzung und gegen den Beschluss über die Beihilferegelung N 274/03 verstößt. (60) Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis dass die Kampagne Dagverse Vis angepasst wurde und der Hinweis auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse weggefallen ist. (61) Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SDVO, was die We

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.