Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1732 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.33159 (2015/C) Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten in Dänemark verkauften Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3926) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019D1732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ollten (106). Durch die Wahl der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent wurde eine Preissteigerung bei Milch vermieden und die Einhaltung dieser Ernährungsempfehlung ermöglicht. Es hätte auch ein anderer Ansatz in Betracht gezogen werden können, bei dem einerseits Vollmilch für Kleinkinder von der Steuer befreit worden wäre und andererseits für den Verzehr durch ältere Kinder oder Erwachsene bestimmte Vollmilch besteuert worden wäre. Ein solcher Ansatz hätte sich allerdings nur schwer bzw. gar nicht handhaben lassen und wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen. Eine einheitliche Behandlung von Vollmilch scheint also gerechtfertigt. (214) Der Beschwerdeführer hat infrage gestellt, ob mit der Grenze wirklich gewährleistet wurde, dass das Gesetz nicht die Ernährungsempfehlungen konterkariert, dass Kinder Milch und Kleinkinder Vollmilch trinken sollten. (215) Dänemark hat in seinen Stellungnahmen jedoch argumentiert, dass die Festlegung einer Grenze die effizienteste und kostengünstigste Möglichkeit gewesen sei, sicherzustellen, dass die Steuer nicht den offiziellen Ernährungsempfehlungen zuwiderlief. Alternative Maßnahmen, mit denen gewährleistet hätte werden können, dass die Steuer nicht zu wirtschaftlichen Anreizen führt, die den offiziellen Ernährungsempfehlungen zuwiderlaufen, wären weit weniger effizient und in administrativer Hinsicht kostspieliger gewesen als die Ausnahme von Vollmilch (vgl. Erwägungsgründe 75-78). (216) Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent zwar als allgemeine Maßnahme angesehen werden könne, in ihren Auswirkungen aber selektiv sei, da die Hauptbegünstigten Molkereien und milchverarbeitende Unternehmen seien, insbesondere Arla als größtes milchverarbeitendes Unternehmen in Dänemark (vgl. Erwägungsgründe 139 bis 146). (217) Dänemark hat ausgeführt, dass die Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent die Grund- und Leitprinzipien des Gesetzes widerspiegele. Die Tatsache, dass einige Unternehmen davon mehr profitierten als andere, sei nur eine notwendige Folge davon (vgl. Erwägungsgrund 72). (218) Dänemark hat Zahlen zu den wichtigsten von dieser Steuer betroffenen Unternehmen und den Hauptbegünstigten der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent vorgelegt (vgl. Erwägungsgrund 74). Diesen Zahlen zufolge hat […] (107) die meisten Steuern gemäß dem Gesetz zur Besteuerung von gesättigten Fettsäuren entrichtet ([…] Mio. DKK) und zugleich auch den größten Anteil am geschätzten Steuerwert der nicht besteuerten Milchprodukte unterhalb der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent ([…] Mio. DKK) verzeichnet. Obwohl aus den Zahlen hervorgeht, dass die Besteuerungsgrenze in großem Umfang den Milchsektor (140 Mio. DKK) und somit […] betraf, zeigen die Zahlen auch, dass Erzeugnisse anderer Sektoren ebenfalls darunter fielen (83 Mio. DKK). (219) In Bezug auf Maßnahme 2, die eines der fünf Kriterien (Erwägungsgrund 181) für die Bestimmung der steuerbaren Erzeugnisse — der Hauptquellen gesättigter Fettsäuren — darstellte, kommt die Kommission zu denselben Schlussfolgerungen wie in den Erwägungsgründen 202 bis 207. Erstens konnte sie bei der Festlegung der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent weder Willkür noch Missbrauch feststellen. Die Festlegung dieser Grenze, die sich aus der Herstellung von Ausgewogenheit zwischen Gesundheits- und Ernährungszielen ergibt, wurde von Dänemark einheitlich angewandt und hinreichend begründet. (220) Zweitens stand die Ausrichtung der Steuer nur auf die Hauptquellen auch mithilfe einer Grenze im Einklang mit den Zielen, die Aufnahme gesättigter Fettsäuren zu reduzieren und stattdessen das Umschwenken hin zu Erzeugnissen mit einem niedrigeren Gehalt an gesättigten Fettsäuren zu fördern und gleichzeitig die offiziellen Ernährungsempfehlungen zu berücksichtigen. Die Kommission pflichtet bei, dass es im Hinblick auf die Gesundheit ein sinnvolles Ziel ist, die Hauptquellen in den Mittelpunkt der Steuer zu rücken und die nicht primären Quellen für gesättigte Fettsäuren von der Steuer zu befreien. Obwohl es denkbar gewesen wäre, die Steuer auch auf die gesättigten Fettsäuren nicht primärer Quellen (unterhalb der Grenze) zu erheben, ist es im Hinblick auf die Effektivität der Steuer und insbesondere das Ziel der Beeinflussung des Verbraucherverhaltens berechtigt, die Steuer auf die Hauptquellen zu begrenzen. Dadurch erhöht sich der Preisunterschied zwischen den primären und nicht primären Quellen noch mehr, was die Bevölkerung aus dem Grund, dass sich primäre Quellen negativ auf die Gesundheit auswirken, von deren Verzehr abhält. (221) Die Nichtbesteuerung nicht primärer Quellen für gesättigte Fettsäuren (die auch durch die Grenze als solche definiert werden) ist daher gerechtfertigt, was die allgemeine Logik des Systems betrifft, einschließlich aller in Erwägungsgrund 166 genannten Gesundheits- und Ernährungsziele der Steuer, insbesondere des Gesundheitsziels, den Verzehr von Erzeugnissen, die aufgrund ihres Gehalts an wichtigen gesättigten Fettsäuren und des Fehlens weiterer Vorteile für die Gesundheit unverhältnismäßig gesundheitsschädlich sind, zu reduzieren. (222) Das Kriterium der Nichtbesteuerung von Erzeugnissen mit weniger als 2,3 Prozent gesättigten Fettsäuren steht daher im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 31, 32 und 166 genannten Zielen der Steuer und ist durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt. Die Nichtbesteuerung dieser Erzeugnisse, die in Abschnitt 2.1.8.2 des Einleitungsbeschlusses und in Abschnitt 2.2 dieses Beschlusses als Maßnahme 2 bezeichnet wurde, ist daher nicht selektiv und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.4.3.3.    Maßnahme 3 (223) Im Einleitungsbeschluss wurde offengelassen, ob die einschlägige Steuerbefreiung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK selektiv und als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen war. Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, galt für die Steuerbefreiung dieselbe Grenze wie beim dänischen Mehrwertsteuergesetz, wonach Unternehmen mit einem Jahresumsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK von der Registrierungspflicht nach dem Mehrwertsteuergesetz und von der Mehrwertsteuer befreit sind. Laut der als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahme Dänemarks sollten diese Unternehmen, wenn sie sich nicht für die Entrichtung von Mehrwertsteuer registrieren müssen, auch nicht für die Entrichtung der Steuer nach dem Gesetz zur Besteuerung von gesättigten Fettsäuren registrieren müssen. (224) Dänemark argumentiert, dass die Besteuerungsgrenze von 50 000 DKK Jahresumsatz bei steuerbaren Lebensmitteln eine allgemeine Maßnahme gewesen sei, die für inländische Hersteller, Importeure, Zwischenhändler und Versandhändler gleichermaßen galt und im Endeffekt allen Wirtschaftsteilnehmern gleichberechtigt offenstand. (225) Im Hinblick auf das Gesundheitsziel der Steuer und die begrenzten gesundheitlichen Auswirkungen der begrenzten Mengen, die aufgrund der Grenze von 50 000 DKK nicht besteuert wurden, erscheint die Ausnahme aufgrund der Art des Bezugssystems gerechtfertigt. (226) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die aufgrund der Besteuerungsgrenze nicht erhobenen Steuern gering gewesen sein mögen (vgl. Erwägungsgrund 81), und akzeptiert, dass die Erfassung solch geringer Beträge einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Wie von Dänemark dargelegt, müssen sich Unternehmen mit einem Umsatz von insgesamt höchstens 50 000 DKK nicht für die Entrichtung von Mehrwertsteuer registrieren, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand für sie und die Behörden zu hoch ist. Gemessen an der ansonsten zu erhebenden Mehrwertsteuer wäre er unverhältnismäßig. Dasselbe treffe im vorliegenden Fall zu. Die Steuer, die Unternehmen mit einem Umsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK zahlen müssten, wäre zu gering, um den mit ihrer Entrichtung verbundenen Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen. Folglich konnte die Kommission bei der Festlegung der für die Steuerpflicht relevanten Besteuerungsgrenze von 50 000 DKK Jahresumsatz weder Willkür noch Missbrauch feststellen. Die Festlegung dieser Grenze, die sich aus der Herstellung von Ausgewogenheit zwischen Gesundheits- und Ernährungszielen, der Effektivität der Steuer und administrativer Effizienz ergibt, wurde von Dänemark einheitlich angewandt und hinreichend begründet. (227) Die Kommission pflichtet bei, dass es im Hinblick auf die Gesundheit ein sinnvolles Ziel ist, die Steuer auch hinsichtlich der Steuerpflichtigen auf größere Unternehmen auszurichten und sehr kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK von der Steuer zu befreien. Obwohl es denkbar gewesen wäre, die Steuer auch auf Steuerpflichtige mit einem Umsatz von höchstens 50 000 DKK (unterhalb der Grenze) zu erheben, ist es im Hinblick auf die Effektivität der Steuer und die administrative Effizienz berechtigt, nur Unternehmen oberhalb der Grenze zu besteuern. Dadurch erhöht sich der Preisunterschied zwischen den primären und nicht primären Quellen noch mehr, was die Bevölkerung aus dem Grund, dass sich primäre Quellen negativ auf die Gesundheit auswirken, von deren Verzehr abhält. (228) Die Steuerbefreiung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK, die in Abschnitt 2.1.8.3. des Einleitungsbeschlusses als Maßnahme 3 beschrieben wurde, ist daher nicht selektiv und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.4.4.   MAßNAHME 6 IST NICHT SELEKTIV, DA KEINE UNGLEICHBEHANDLUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN IN EINER VERGLEICHBAREN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN SITUATION VORLIEGT (229) Diese Maßnahme, die aus vier Teilmaßnahmen besteht, betrifft die Tatsache, dass in dem Gesetz in Bezug auf bestimmte Aspekte des Steueraufschubs und der Steuerermäßigung zwischen inländischen Herstellern und Importeuren derselben oder ähnlicher Lebensmittel unterschieden wurde. Bei dieser Maßnahme geht es im Wesentlichen um die unterschiedliche Behandlung von Großhändlern (Erwägungsgrund 233) und Empfängern, da sie auf als Empfänger registrierte Importeure nicht angewandt wurde. In Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses wurde festgestellt, dass die Maßnahme eingeführte Erzeugnisse offenbar anders behandelt als inländische Erzeugnisse und daher selektiv sein könnte und möglicherweise auch gegen die Bestimmungen des Artikels 110 AEUV verstößt. (230) Auf der Grundlage der von den dänischen Behörden als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass es Gründe gibt, in Bezug auf Maßnahme 6 von ihrer vorläufigen Einschätzung im Einleitungsbeschluss abzuweichen. (231) Aufgrund dessen, dass inländische Lebensmittelhersteller durch das Gesetz im Vergleich zu Importeuren bestimmte Vorzugsbehandlungen genossen, vertrat die Kommission in Erwägungsgrund 74 des Einleitungsbeschlusses die Auffassung, dass das beschriebene System für inländische Hersteller offenbar eine Begünstigung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte, da sie im Vergleich zu Unternehmen, die dieselbe Art von Erzeugnissen einführten, finanziell günstiger gestellt wurden. (232) Diese Besorgnis wurde durch die Tatsache verstärkt, dass der dänische Gesetzgeber in den Begleitdokumenten zu seinem Gesetzesvorschlag (108) eingeräumt hatte, dass der Zweck und die Wirkung der Vorzugsbehandlung darin bestehe, den inländischen Herstellern einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen (109). Wie von den dänischen Behörden bestätigt, standen diese Möglichkeiten des Steueraufschubs und der Steuerermäßigung Unternehmen, die dieselbe Art von Lebensmitteln einführten und auf denselben dänischen Märkten verkauften, nicht zur Verfügung. (233) Wie die dänischen Behörden in ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss ausführten, nimmt das System des Gesetzes, das auf dem System gemäß der Richtlinie 2008/118/EG über Verbrauchsteuern basiert, eine grundlegende Unterscheidung zwischen einem zugelassenen Lagerinhaber (110) (im Gesetz „Großhändler“) und einem registrierten Empfänger (111) (im Gesetz „Empfänger“) vor. Das Lager eines Großhändlers wird nicht besteuert, das Lager eines Empfängers hingegen schon (vgl. Erwägungsgrund 92 ff.). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichte der Union (112), wonach eine Steuer auf derselben Stufe in der Lieferkette erhoben werden sollte, d. h. zum Zeitpunkt der Lieferung durch die inländischen Hersteller und zum Zeitpunkt der Einfuhr durch die Importeure. (234) Gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2008/118/EG und des Gesetzes wird ein Unternehmen entsprechend seiner Rolle in der Lieferkette und nicht in Abhängigkeit von der Herkunft der von ihm verkauften Erzeugnisse registriert. Ein inländischer Hersteller wird üblicherweise als zugelassener Lagerinhaber/Großhändler registriert, ein Importeur üblicherweise als registrierter Empfänger/Empfänger. Nach dem Gesetz konnten sich jedoch Importeure, die nur als Zwischenhändler fungierten, als Großhändler registrieren lassen und somit eine Besteuerung ihrer Lager vermeiden (Erwägungsgrund 42 des Einleitungsbeschlusses). Im Direktverkauf tätige Einzelhändler inländischer und/oder eingeführter steuerbarer Erzeugnisse unterhalten Lager, die steuerpflichtig sind, und befinden sich in derselben Situation, was die Besteuerung steuerbarer Erzeugnisse betrifft. Wie in Erwägungsgrund 41 des Einleitungsbeschlusses beschrieben, konnten sich dänische Hersteller für den Teil der Produktion, den sie ausführen wollten, gleichzeitig als Großhändler registrieren lassen. (235) Den Ausführungen Dänemarks zufolge rechtfertige der grundlegende Unterschied zwischen Großhändlern und Empfängern die unterschiedliche Behandlung nach dem Gesetz und stelle Maßnahme 6 nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine Möglichkeit zur Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Herstellern dar. Sie diskriminiere auch nicht auf andere Weise, sondern stelle lediglich sicher, dass die Steuern gemäß der Rechtsprechung der Gerichte der Union erhoben werden (113). (236) Die Kommission stimmt zu, dass Maßnahme 6 inländische und ausländische Erzeugnisse bzw. Unternehmen in derselben rechtlichen und tatsächlichen Situation nicht ungleich behandelt. Großhändler und Empfänger befinden sich hinsichtlich ihrer Rolle in der Lieferkette in unterschiedlichen Positionen, was wiederum dem Grundsatz entspricht, der vom Gesetz und auch von der Richtlinie 2008/118/EG eingehalten wird. Die Art der Besteuerung der Unternehmen nach dem Gesetz hängt von ihrer Rolle in der Lieferkette ab. Welches Unternehmen welche Rolle übernimmt, wird anhand objektiver Kriterien entschieden, über die das Unternehmen eine gewisse Kontrolle hat. So kann ein Importeur beispielsweise selbst entscheiden, ob er nur als Zwischenhändler tätig sein möchte, und sich somit als Großhändler registrieren lassen, woraufhin sein Lager steuerfrei bleibt. Möchte er jedoch im Direktverkauf tätig sein, muss er sich als Empfänger registrieren und sein Lager besteuern lassen (wie die im Direktverkauf tätigen inländischen Hersteller). (237) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass bei Maßnahme 6 die Unterscheidung hinsichtlich des Zeitpunkts der Steuererhebung keine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Herstellern oder Unternehmen in derselben rechtlichen und tatsächlichen Situation darstellt. Daher ist Maßnahme 6 nicht selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Aus demselben Grund und aufgrund der Tatsache, dass die Unterscheidung zwischen einem Großhändler und einem registrierten Empfänger unter Maßnahme 6 im Einklang mit dem System gemäß der Richtlinie 2008/118/EG über Verbrauchsteuern steht, verstößt Maßnahme 6 nicht gegen Artikel 110 AEUV. Grund dafür ist, dass sie Einfuhren nicht höher besteuert als inländische Waren und keinen mittelbaren Schutz gegen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten bietet. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (238) In Bezug auf Maßnahme 5 war eine Bedingung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV — das Vorhandensein staatlicher Mittel — nicht erfüllt. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 5 nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelte. (239) In Bezug auf die Maßnahmen 1, 2, 3 und 6 war eine Bedingung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV — die Selektivität — nicht erfüllt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen 1, 2, 3 und 6 nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das dänische Gesetz zur Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten Lebensmitteln, Gesetz Nr. 247 vom 30. März 2011, das vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft war, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2019 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Mit Wirkung vom 14. November 2015 hob diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) auf und ersetzte diese. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1589 zu lesen. (2)  Staatliche Beihilfen — Dänemark — Staatliche Beihilfe Nr. SA.33159 (2014/C) (ex SA.33159 (2011/NN)) — Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten in Dänemark verkauften Lebensmitteln — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (ABl. C 94 vom 20.3.2015, S. 11). (3)  Auf Dänisch: Lov om afgift af mættet fedt i visse fødevarer (fedtafgiftsloven) https://www.retsinformation.dk/FORMS/R0710.aspx?id=136314. (4)   ABl. C 94 vom 20.3.2015, S. 11. (5)  Siehe die Begründung im Entwurf des Gesetzes, L 111 Forslag til lov om afgift af mættet fedt i visse fødevarer (fedtafgiftsloven). 19. Januar 2011, S. 7. Übersetzung der dänischen Behörden. (6)  Siehe die Rede des dänischen Steuerministers Troels Lund Poulsen im dänischen Parlament am 19.1.2011. (7)  Dänisches Mehrwertsteuergesetz [LBK Nr. 287 vom 28. März 2011]. (8)  Siehe Webseite www.foodcomp.dk. (9)  Siehe die Begründung im Entwurf des Gesetzes, L 111 Forslag til lov om afgift af mættet fedt i visse fødevarer (fedtafgiftsloven). 19. Januar 2011, S. 7. Übersetzung der dänischen Behörden. (10)  Siehe die Rede des dänischen Steuerministers Troels Lund Poulsen im dänischen Parlament am 19. Januar 2011. (11)  Zum Beispiel „Kostkompasset — vejen til en sund balance“, (auf Deutsch: „Der Ernährungskompass — der Weg hin zu einem gesunden Gleichgewicht“), dänisches Ministerium für Familien- und Verbraucherangelegenheiten und dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde, Januar 2006. (12)  Der Ernährungskompass, S. 14. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-106/09 P, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 97. (14)  Danskernes kostvaner 2003-2008 [Ernährungsgewohnheiten in Dänemark 2003-2008], DTU Fødevareinstituttet, 2010, S. 114. Dieser Bericht wurde vom Dänischen Lebensmittelinstitut (Fødevareinstituttet) verfasst, das der Technischen Universität Dänemark (DTU) angehört, und basiert auf Daten zu den Ernährungsgewohnheiten, die im Zeitraum 2003-2008 von 4431 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Alter von 4 bis 75 Jahren erfasst wurden. Aufgabe des Dänischen Lebensmittelinstituts ist die Erforschung und Verbreitung nachhaltiger und wertschöpfender Lösungen in den Bereichen Lebensmittel und Gesundheit zum Wohle von Gesellschaft und Industrie. (15)  Wirtschaftliche Folgen der dänischen Steuer auf gesättigte Fettsäuren in bestimmten Lebensmitteln (Bericht von Incentive), (im Namen des dänischen Steuerministeriums), 2015, S. 31. Der Bericht wurde im Auftrag des dänischen Steuerministeriums als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss der Europäischen Kommission von 2015 vom Wirtschaftsberatungsunternehmen Incentive verfasst. Dieses sollte eine wirtschaftliche Bewertung der Steuer und ihrer Auswirkungen auf die Verbraucher- und Erzeugerpreise vornehmen und beurteilen, inwiefern die Steuer zu Wettbewerbsverzerrungen führte. (16)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29). (17)  Diese Überlegung wird auch in Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes und den Vorarbeiten deutlich. (18)  Danskernes kostvaner 2003-2008 [Ernährungsgewohnheiten in Dänemark 2003-2008], S. 114. (19)  Den dänischen Behörden liegen keine genauen Daten über den Verzehr von Körnern und Nüssen in Dänemark und deren Anteil an der Gesamtaufnahme gesättigter Fettsäuren vor. Allerdings gehörten Nüsse und Ölsaaten zur Kategorie Obst in Tabelle 1 und belief sich der Anteil dieser Kategorie an der Gesamtaufnahme gesättigter Fettsäuren auf lediglich 1 Prozent. Folglich lässt sich vermuten, dass weder Körner noch Nüsse wesentlich zur Gesamtaufnahme gesättigter Fettsäuren in Dänemark beitragen. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass aus Samen gewonnenes Öl unter die Steuer fiel; vgl. Paragraph 1 Nr. 4 des Gesetzes, in dem auf die Codes 1507-1516 in der Kombinierten Nomenklatur der Union verwiesen wird. (20)  Der Ernährungskompass. (21)  Der Ernährungskompass, S. 15. (22)  Der Ernährungskompass, S. 15, „Vidensgrundlag for rådgivning om indtag af mælk, mælkeprodukter og ost i Danmark, 2010“, Dänisches Lebensmittelinstitut der Technischen Universität Dänemark (DTU), und „Betydningen af mælk som calciumkilde og for udviklingen af osteoporose“, Ernæringsrådet [Ernährungsrat], 2003. (23)  Der Ernährungskompass, S. 6. (24)  Danskernes kostvaner 2003-2008 [Ernährungsgewohnheiten in Dänemark 2003-2008], S. 30-33. (25)  Dänisches Lebensmittelinstitut, Technische Universität Dänemark (DTU), „Frugt, grøntsager og sundhed — opdatering af vidensgrundlaget for mængdeanbefalingen 2002-2006“, Oktober 2007, S. 8 und S. 38. (26)  Der Ernährungskompass, S. 10. (27)  Der Ernährungskompass, S. 11. (28)  Der Ernährungskompass, S. 11. (29)  Der Ernährungskompass, S. 8. (30)  Danskernes kostvaner 2003-2008 [Ernährungsgewohnheiten in Dänemark 2003-2008], S. 38. (31)  Helhedssyn på fisk og fiskevarer, Fødevaredirektoratet [dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde], Fødevare Rapport 2003:17, Oktober 2003, S. 36-37. (32)  Helhedssyn på fisk og fiskevarer, Fødevaredirektoratet, S. 41-46. (33)   „Mad til spædbørn og småbørn“, (auf Deutsch: „Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“), 2010, Dänische Gesundheits- und Arzneimittelbehörde, S. 9, 18, 19, 27 und 36. (34)  Bericht von Incentive

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.