Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1732 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.33159 (2015/C) Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten in Dänemark verkauften Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3926) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019D1732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Ziel des Gesetzes war es, nur die gesättigten Fettsäuren in den steuerbaren Lebensmitteln zu besteuern und einen eigenen Mechanismus für das Funktionieren und die Effektivität des Steuersystems zu schaffen, wonach der Importeur eine Herstellererklärung vorlegen musste, in der der Gehalt an gesättigten Fettsäuren in den bei der Herstellung verwendeten steuerbaren Lebensmitteln angegeben war. Der Gehalt an gesättigten Fettsäuren aus steuerbaren Lebensmitteln im verarbeiteten Enderzeugnis war nicht leicht anzugeben. 4.4.2.   UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON GROßHÄNDLERN UND EMPFÄNGERN (92) Dänemark führt aus, dass das Gesetz auf einem System basiere, das zwischen Großhändlern und Empfängern unterscheide. Dieselbe Unterscheidung zwischen Großhändlern und Empfängern werde in der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (49) vorgenommen, in der allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die für alle nach Unionsrecht verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse gelten. Dies impliziere, dass das Lager eines Großhändlers nicht besteuert und das Lager eines Empfängers besteuert werde. Diese Unterscheidung habe indirekte Auswirkungen auf die Struktur des Systems, die logische Folge der Grund- und Leitprinzipien des Systems seien und weder Empfänger diskriminieren noch Großhändlern selektive Vorteile verschaffen. (93) In der Richtlinie 2008/118/EG wird ein „zugelassener Lagerinhaber“ als „eine natürliche oder juristische Person“ definiert, „die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden“; vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Dies ähnelt Paragraph 4 Absatz 1 bzw. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes. (94) Des Weiteren wird in der Richtlinie 2008/118/EG ein „registrierter Empfänger“ als „eine natürliche oder juristische Person“ definiert, „die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen“; vgl. Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie. Dies ähnelt Paragraph 4 Absatz 3, vgl. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes und Paragraph 10 Absatz 1, vgl. Paragraph 9 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes. (95) Dem Gesetz zufolge konnte ein Unternehmen als Großhändler steuerbare Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern, empfangen und aus anderen Ländern einführen sowie andere Großhändler mit steuerbaren Lebensmitteln beliefern, ohne die Steuer zu entrichten (Paragraph 5 Absatz 1 des Gesetzes). (96) Des Weiteren konnten sich Importeure, die steuerbare Lebensmittel nur als Zwischenhändler an nach dem Gesetz registrierte Unternehmen (d. h. Großhändler oder Empfänger) verkauften, als Großhändler registrieren lassen (Paragraph 4 Absatz 3 des Gesetzes). Diese Zwischenhändler konnten steuerbare Lebensmittel von anderen Großhändlern empfangen und steuerbare Lebensmittel aus anderen Ländern empfangen und einführen, ohne die Steuer zu entrichten (Paragraph 5 Absatz 2 des Gesetzes). Alle anderen Importeure mussten als Empfänger registriert werden (Paragraph 4 Absatz 1 des Gesetzes). (97) Ein als Großhändler registriertes Unternehmen musste die Steuer anhand der gelieferten steuerbaren Lebensmittel entrichten (Paragraph 7 Absatz 1 des Gesetzes). Ein als Empfänger registriertes Unternehmen musste die Steuer anhand der empfangenen/eingeführten Lebensmittel entrichten (Paragraph 7 Absatz 3 des Gesetzes). (98) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG ist die Verbrauchsteuer nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr fällig. Im Allgemeinen werden Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, sobald sie aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen oder eingeführt werden, ohne in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt zu werden; vgl. Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und d der Richtlinie. (99) Waren wurden aus dem Verfahren der Steueraussetzung zum Zeitpunkt des Empfangs durch einen registrierten Empfänger entnommen; vgl. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG. Dies ähnelt Paragraph 7 Absatz 3 des Gesetzes. (100) Waren wurden aus dem Verfahren der Steueraussetzung auch zum Zeitpunkt des Empfangs an einem Ort der Direktlieferung entnommen; vgl. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG. (101) Offenbar wird in beiden Systemen — dem des Gesetzes und dem der Richtlinie 2008/118/EG — eine grundlegende Unterscheidung zwischen Großhändlern und Empfängern vorgenommen: Das Lager eines Großhändlers wird nicht besteuert, das Lager eines Empfängers hingegen schon. Dieser grundlegende Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Großhändlern und Empfängern. (102) In Anbetracht dessen führt Dänemark aus, dass die Maßnahmen 5 und 6 im Hinblick auf die innere Logik, das Wesen und die Handhabung als gerechtfertigt anzusehen seien (50) und unmittelbar auf den Grund- und Leitprinzipien des dänischen Steuersystems beruhen (51). 5.   DIE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (103) Bei der Kommission gingen insgesamt drei Stellungnahmen von Beteiligten mit Anmerkungen zu dem Einleitungsbeschluss und den möglichen Beihilfeelementen in der dänischen Fettsteuer ein. 5.1.   STELLUNGNAHME VON LANDBRUG & FØDEVARER F.M.B.A (104) In ihrem am 20. Mai 2015 eingegangenen Schreiben reichte die Anwaltskanzlei Bech-Bruun in Vertretung von Landbrug & Fødevarer F.M.B.A [GmbH] (im Folgenden: L&F) ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ein. L&F, der dänische Landwirtschafts- und Lebensmittelrat, vertritt die dänische Agrar- und Lebensmittelindustrie sowie einschlägige Unternehmen, Handels- und Landwirtschaftsverbände. (105) L&F argumentiert, dass die Nichtbesteuerung bestimmter Erzeugnisse nach dem Gesetz nicht zu einer offensichtlich willkürlichen oder einseitigen Begünstigung bestimmter Unternehmen führe. Die besteuerten Erzeugnisse seien die Hauptquellen für gesättigte Fettsäuren in Dänemark, wodurch sie sich von anderen Erzeugnissen unterscheiden. (106) Darüber hinaus besteht laut L&F keine Konkurrenz zwischen besteuerten Erzeugnissen (Fleisch, Milchprodukten, allen Arten von Fett, streichfähigen Mischungen und Ersatzprodukten dafür) und nicht besteuerten Erzeugnissen (Eiern, Nüssen, Körnern, Brot, Mais, Kartoffeln, Gemüse, Obst, Zucker, Süßwaren, Ergänzungsstoffen, Vitaminen, Zusätzen, Fisch, Lebensmitteln mit weniger als 2,3 Prozent Fett). 5.1.1.   BESTEUERUNGSGRENZE VON 2,3 PROZENT (107) L&F bringt vor, dass die Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent die Grenze in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (52) widerspiegele, in dem die Vermarktung von Konsummilch innerhalb der Union geregelt ist. Konsummilch könne nur aus den in diesem Anhang definierten Kategorien bestehen (d. h. Rohmilch, Vollmilch, teilentrahmter Milch und entrahmter Milch). Vollmilch („sødmælk“) werde als Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5 Prozent (m/m) definiert, was einem Anteil an gesättigten Fettsäuren von 2,3 Prozent entspricht. Somit habe sich der dänische Gesetzgeber für eine Grenze entschieden, die eine Gleichbehandlung (Nichtbesteuerung) aller drei auf dem dänischen Markt vorhandenen Arten von Konsummilch beinhaltet, d. h. von Vollmilch (mindestens 3,5 Prozent Fett), teilentrahmter Milch (Fettanteil von 1,5 bis 1,8 Prozent) und entrahmter Milch (weniger als 0,5 Prozent Fett). (108) Laut L&F werden die Ziele der Regelung mit der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent ausgewogen und nicht diskriminierend verfolgt und wird gleichzeitig eine Wettbewerbsverzerrung verhindert. (109) Die Nichtbesteuerung von Konsummilch entspricht den damals gültigen Ernährungsempfehlungen in Dänemark, insbesondere in Bezug auf Säuglinge und Kinder im Alter zwischen sechs Monaten und drei Jahren (53). 5.2.   STELLUNGNAHME VON MIFU (110) Mit einem am 20. April 2015 eingegangenen Schreiben hat […] (54) in Vertretung von Margarineforeningen (MIFU) dessen Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorgelegt. MIFU, der Verband dänischer Margarinehersteller, ist der Berufsverband der Hersteller und Importeure von Margarine in Dänemark. 5.2.1.   BEZUGSSYSTEM (111) MIFU ist der Ansicht, dass die Gestaltung des Gesetzes dem angeblichen Gesundheitsziel, den allgemeinen Verzehr gesättigter Fettsäuren in Dänemark zu reduzieren, zuwiderlaufe. Es gebe keine wissenschaftlichen Nachweise dafür, dass das Gesetz den allgemeinen Verzehr gesättigter Fettsäuren tatsächlich gesenkt oder die allgemeine Gesundheit der dänischen Bevölkerung anderweitig verbessert habe. In Bezug auf die Wirtschaft und Verhaltensänderungen seitens der Verbraucher habe das Gesetz lediglich bewirkt, dass sich der Umfang, in dem bestimmte Lebensmittel zum allgemeinen Verzehr gesättigter Fettsäuren in Dänemark beitragen, wesentlich geändert habe. (112) MIFU zufolge hat der Verzehr besteuerter Lebensmittel wie Margarine und Butter durch das Gesetz deutlich abgenommen, wodurch der Umfang, in dem diese konkreten besteuerten Lebensmittel zum allgemeinen Verzehr gesättigter Fettsäuren in Dänemark beitrugen, erheblich reduziert wurde. Dennoch gebe es keinen Nachweis dafür, dass der Rückgang des Verzehrs gesättigter Fettsäuren aus den besteuerten Lebensmitteln wie Margarine und Butter usw. bedeute, dass der allgemeine Verzehr gesättigter Fettsäuren in Dänemark abgenommen und die allgemeine Gesundheit der dänischen Bevölkerung sich in ähnlichem Maße verbessert habe. Der Rückgang sei möglicherweise vielmehr durch eine entsprechende Zunahme des Verzehrs gesättigter Fettsäuren in nicht oder weniger stark besteuerten Lebensmitteln ausgeglichen worden, was insgesamt zu einer Zunahme des Verzehrs gesättigter Fettsäuren in Dänemark geführt habe. Insgesamt habe das Gesetz möglicherweise nur dazu geführt, dass sich der Umfang, in dem bestimmte Quellen (Lebensmittel) zum allgemeinen Verzehr gesättigter Fettsäuren in Dänemark beitragen, verändert habe. (113) Zusätzlich zu den bereits an die Kommission übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen behauptet MIFU, dass diese festgestellten Auswirkungen des Gesetzes von unabhängigen wissenschaftlichen Studien zu den Folgen des Gesetzes und anderer ähnlicher europäischer Steuerregelungen für Lebensmittel untermauert werden. (114) In diesem Zusammenhang verweist MIFU insbesondere auf den Bericht „Food taxes and their impact on competiveness in the agri-food sector“ vom 17. Juli 2014 (55) („ECORYS-Bericht“), der auf einer Studie zu den Folgen europäischer Steuerregelungen für Lebensmittel — einschließlich des dänischen Gesetzes — basierte. MIFU betont, dass dem Bericht zufolge Steuern auf Lebensmittel generell zu einem Rückgang des Verzehrs der besteuerten Erzeugnisse führen und auch eine Neuformulierung der betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf ihren Zucker-, Salz- und Fettgehalt bewirken. Steuern auf Lebensmittel könnten auch zu einem Ersatz derselben durch andere Erzeugnisse führen, wodurch der Verzehr besteuerter Erzeugnisse günstigerer Marken und nicht oder weniger besteuerter Ersatzprodukte ansteige. Bezüglich der Frage, ob die Änderungen beim Verzehr zu Verbesserungen der öffentlichen Gesundheit führen, komme der Bericht zu dem Schluss, dass dies noch allgemein diskutiert wird und die Nachweise in der wissenschaftlichen Literatur nicht eindeutig und manchmal mitunter widersprüchlich sind. (115) Im ECORYS-Bericht wird zudem festgestellt, dass Lebensmittelsteuern den Verwaltungsaufwand erhöhen und sich negativ auf Rentabilität und Beschäftigung auswirken können. Auch die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen könnte beeinträchtigt werden. (116) Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen des Gesetzes wird im ECORYS-Bericht auf einen erheblichen Preisanstieg bei den steuerbaren Lebensmitteln und einen entsprechenden erheblichen Rückgang beim Verzehr derselben hingewiesen. Außerdem wird im Bericht in Bezug auf Olivenöl und Pflanzen- und Samenöl ein eindeutiges Umschwenken weg von besteuerten Produkten hin zu weniger stark besteuerten Produkten festgestellt, was allerdings auch aus anderen Gründen als Steuergründen der Fall sein könnte. (117) MIFU verweist ferner auf eine wissenschaftliche Studie zu den Auswirkungen des Gesetzes, die 2013 (kurz nach der Abschaffung des Gesetzes) durchgeführt wurde und zeigte, dass der Verbrauch von steuerbaren Erzeugnissen wie Butter, Buttermischungen, Margarine und Ölen durch die Einführung des Gesetzes um 10-15 Prozent zurückging (56). MIFU zufolge zeigt diese Studie, dass die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf die steuerbaren Lebensmittel drei bis viermal höher waren als vom dänischen Gesetzgeber im Kommentar zum Gesetzesentwurf prognostiziert. (118) MIFU macht geltend, dass im ECORYS-Bericht Überlegungen zu einer anderen Studie über die Auswirkungen des Gesetzes angestellt werden, die auf Daten für das gesamte Jahr 2012 basiert. Dieser Studie zufolge habe das Gesetz 2012 unter anderem eine Erhöhung der dänischen Margarinepreise um 12 Prozent zur Folge gehabt und gleichzeitig zu einem wesentlichen Rückgang des Margarineverzehrs in Dänemark und der Einnahmen der dänischen Margarineindustrie geführt, da der Kauf und Verzehr von Margarine um 8,2 Prozent abgenommen habe. Die Butterpreise seien um 13 Prozent gestiegen und die Nachfrage nach bzw. der Verzehr von Butter habe folglich um 5,5 Prozent abgenommen (57). Der tatsächliche Rückgang des Margarinekonsums um 8,2 Prozent im Jahr 2012 sei mehr als doppelt so hoch ausgefallen wie vom dänischen Gesetzgeber im Kommentar zum Gesetzesentwurf prognostiziert. (119) MIFU ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen in dem Bericht die Auffassung bestätigen, dass die Gestaltung des Gesetzes nicht mit seinem vorgeblichen Gesundheitsziel, den Verzehr gesättigter Fettsäuren in Dänemark zu reduzieren, in Einklang gestanden habe. (120) MIFU führt ferner aus, dass die Steuer eindeutig willkürlich oder einseitig konzipiert worden sei und die beanstandeten Beihilfemaßnahmen daher nicht mit dem inhärenten Ziel oder Wesen des allgemeinen Bezugssystems (des Gesetzes) gerechtfertigt werden könnten. 5.2.2.   MAßNAHME 2: NICHTBESTEUERUNG VON LEBENSMITTELN MIT EINEM GEHALT AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN VON HÖCHSTENS 2,3 PROZENT (ABSCHNITT 2.1.8.2 DES EINLEITUNGSBESCHLUSSES) (121) MIFU macht geltend, dass die Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent offensichtlich industriepolitisch bedingt sei, da deren Zweck und Wirkung ausdrücklich in der Begünstigung des äußerst einflussreichen dänischen Milchsektors bestanden habe. Die Grenze sei absichtlich so gewählt worden, dass Milch nicht besteuert werde, da eine Besteuerung von Milch angesichts der zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes bestehenden Wirtschafts- und Wettbewerbssituation zu sehr gravierenden finanziellen Folgen für den dänischen Milchsektor geführt hätte. (122) MIFU macht geltend, dass die mit dem Gesetz festgelegte Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent ein Paradebeispiel für eine de facto selektive Maßnahme darstelle, die nicht zu rechtfertigen sei. 5.2.3.   HAUPTBEGÜNSTIGTE DES GESETZES (123) MIFU behauptet ferner, dass der dänische Milchsektor der Hauptbegünstigte der faktischen Ausnahme aufgrund der entgangenen Steuern gewesen sei, die wiederum Kosten, die diese Unternehmen ansonsten hätten tragen müssen, verringert habe. Die nach dem Gesetz steuerbaren Lebensmittel hätten aufgrund des Gesetzes einen Rückgang bei der Nachfrage und folglich auch bei den Einnahmen aufgewiesen (den Fallstudien zufolge einen Rückgang von 5,5 bis 15 Prozent (58)). Zum Vergleich: Milch wurde nicht besteuert und habe während des Geltungszeitraums des Gesetzes keinen Nachfragerückgang verzeichnet. Der dänische Verzehr von Konsummilch (59) hingegen habe 2012 im Vergleich zu 2011 geringfügig zugenommen und 2012 einen Verbrauch erreicht, der nahezu dem des Jahres 2010 entsprach (60). (124) MIFU macht des Weiteren geltend, dass kein „Experte“ jemals empfohlen habe, Milch von der Besteuerung nach dem Gesetz zu befreien. Selbst die „Präventionskommission“ der dänischen Regierung habe auch die Besteuerung von Milch empfohlen. MIFU zufolge hat die Ernährungsempfehlung der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde in Bezug auf den Verzehr von Konsummilch durch Kleinkinder die sich aus der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent ergebende Steuerbefreiung in keinerlei Weise befürwortet, sondern nur als Argument dafür verwendet, Milch von der Steuer zu befreien. (125) MIFU macht ferner geltend, dass es in jedem Falle inkonsequent und unverhältnismäßig gewesen sei, Milch an sich von der Besteuerung nach dem Gesetz allein aus dem angeblichen Grund auszunehmen, dem potenziellen Milchbedarf sehr kleiner Kinder gerecht zu werden. Dieses Ziel hätte besser und mit weniger Wettbewerbsverzerrungen erreicht werden können, beispielsweise mithilfe von herkömmlicher Regulierung, marktbasierten Instrumenten, Selbstregulierung der Industrie, Information und Bildung oder Steuererstattungen für Haushalte mit Kleinkindern und Kindergärten. (126) Darüber hinaus hat laut MIFU die Ausnahme von Milch nicht nur dazu geführt, dass Konsummilch gegenüber anderen ersetzbaren Getränken bevorzugt wurde, sondern auch bewirkt, dass zu industriellen Zwecken statt steuerbaren Bestandteilen anderer Lebensmittel bevorzugt Milch als Bestandteil verwendet wurde. (127) So kommt MIFU zu dem Schluss, dass der dänische Milchsektor am stärksten von der faktischen Ausnahme profitiert und kein Unternehmen so große Vorteile daraus gezogen habe wie Arla. 5.3.   STELLUNGNAHME VON ARLA FOODS (128) Mit einem am 7. Juni 2016 eingegangenen Schreiben hat […] (61) in Vertretung von Arla dessen Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorgelegt. Arla Foods ist das größte Molkereiunternehmen Europas und eine dänisch-schwedische Molkereigenossenschaft. Die Arla-Gruppe verarbeitet mehr als 90 % des dänischen Milchbestands. (129) In seinem Schreiben führt Arla aus, dass das Ziel der Steuer auf gesättigte Fettsäuren darin bestanden habe, bessere Ernährungsgewohnheiten zu fördern, um die Gesundheit und durchschnittliche Lebenserwartung der dänischen Bevölkerung zu verbessern bzw. zu erhöhen. Zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels hätten die Ziele dieser indirekten Steuer nicht nur darin bestanden, alle gesättigte Fettsäuren enthaltenden Lebensmittel zu besteuern, sondern auch darin, die Bevölkerung zum Kauf von Lebensmitteln zu bewegen, die geringere Mengen gesättigter Fettsäuren enthielten, ohne die Aufnahme gesunder und lebensnotwendiger, weitere wichtige Nährstoffe enthaltender Lebensmittel zu reduzieren. Eine Ernährung ganz ohne gesättigte Fettsäuren sei nicht Ziel der Steuer, da viele Erzeugnisse, die gesättigte Fettsäuren enthalten, auch lebensnotwendige Lebensmittel seien. (130) Arla führt weiter aus, dass die Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent nicht selektiv sei, da sich Lebensmittel mit weniger als 2,3 Prozent gesättigten Fettsäuren hinsichtlich der Ziele der Steuer auf gesättigte Fettsäuren in einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden als Erzeugnisse mit einem höheren Gehalt an gesättigten Fettsäuren. Die ausschließliche Besteuerung von Lebensmitteln mit mehr als 2,3 Prozent Fett trage zu den Zielen der Steuer bei. (131) Arla erläutert weiter, wie die Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent anhand der zum Zeitpunkt der Einführung der Steuer geltenden offiziellen Ernährungsempfehlungen in Bezug auf Konsummilch festgelegt wurde. Außerdem zählt Arla die Vorteile von Milch auf. Abschließend behauptet Arla, dass es keine Konkurrenz zwischen Konsummilch und anderen Erzeugnissen gebe. 6.   ECORYS-BERICHT (132) Der Bericht mit dem Titel „Food taxes and their impact on competitiveness in the agri-food sector“ war das Ergebnis einer Studie, die die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben hatte. Die Studie wurde 2013-2014 vom Europäischen Konsortium für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Industriepolitik („ECSIP-Konsortium“) durchgeführt. Geleitet wurde das Konsortium von Ecorys Netherlands; außerdem gehören ihm Cambridge Econometrics, Danish Technological Institute, Euromonitor, IDEA Consult, IFO Institute und WiiW sowie eine Gruppe spezialisierter Subunternehmer und Einzelpersonen an. Gegenstand des Berichts waren die Auswirkungen nicht harmonisierter Steuern auf die Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Lebensmittelindustrie. Zur Studie gehörte auch eine Analyse der dänischen Steuer auf gesättigte Fettsäuren. Laut dem ECORYS-Bericht (vgl. Erwägungsgrund 123) gibt es Anzeichen dafür, dass die Steuer auf gesättigte Fettsäuren ihr vorrangiges Ziel, das Kaufverhalten zu beeinflussen, erreicht und auch dazu beigetragen hat, Steuerkürzungen in anderen Bereichen zu finanzieren, was jedoch zu hohen Verwaltungskosten für die betreffenden Unternehmen geführt hat. (133) Der ECORYS-Bericht enthielt auch die ökonometrische Analysestudie mit dem Titel „The Danish tax on saturated fat — short run effects on consumption, substitution patterns and consumer prices of fats“ (62). Dieser Analyse zufolge hat sich die Einführung der Steuer auf gesättigte Fettsäuren in Lebensmitteln auf den betreffenden Lebensmittelmarkt ausgewirkt, da der entsprechende Fettkonsum um 10 bis 15 Prozent abnahm. Doch aufgrund des relativ kurzen Erhebungszeitraums, in dem die Steuer angewandt wurde (neun Monate, saisonbereinigt), sollte die auf lange Sicht bezogene Interpretation dieser Ergebnisse mit großer Vorsicht erfolgen. Wirtschaftliche Überlegungen deuten auf langfristige Verhaltensänderungen und Reduzierungen des Fettkonsums sowohl bei den Verbrauchern als auch bei den Herstellern hin, was sich zum Beispiel in der Neuformulierung von Erzeugnissen zur Erlangung von Produkten mit einem niedrigeren Gehalt an gesättigten Fettsäuren usw. widerspiegelt. Neben einem geringeren Fettkonsum wurde in der Studie eine Produktsubstitution bzw. konkret festgestellt, dass die Verbraucher weniger Butter und mehr Margarine und Mischprodukte kauften (63). Der Aspekt der Substitutionseffekte in Bezug auf Erzeugnisse mit einem geringeren Gehalt an gesättigten Fettsäuren wurde nicht direkt untersucht. Die Substitutionseffekte können die direkten Anreizeffekte der Steuer verstärken (wenn die ersetzten Erzeugnisse gesünder sind) oder untergraben (wenn die ersetzten Erzeugnisse beispielsweise viel Zucker enthalten) (64). (134) Zugleich wurden die mit der Steuer verbundenen Verwaltungskosten für die Unternehmen als erheblich eingestuft. Unternehmen im Einzel- und Großhandelssektor hat die Steuer schätzungsweise 200 Mio. DKK (65) (rund 27 Mio. EUR) gekostet. (135) Die dänische Handelskammer hat 99 Mitglieder (vor allem Einzelhandelsunternehmen) befragt, ob sie Anzeichen dafür erkennen können, dass die Steuer auf gesättigte Fettsäuren die Verbraucher zum Kauf gesünderer Erzeugnisse bewogen hat. Nur 12 Prozent der Befragten können eine solche Entwicklung absehen (66), was darauf hindeutet, dass die Substitutionseffekte den Anreizeffekt der Steuer untergraben haben, was allerdings bisher durch keine wissenschaftliche Analyse untermauert wurde. 7.   PRÜFUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE (136) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (137) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden kann, müssen daher die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.